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   OVG Bremen, 26.03.1985 - 1 BA 85/84   

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https://dejure.org/1985,4293
OVG Bremen, 26.03.1985 - 1 BA 85/84 (https://dejure.org/1985,4293)
OVG Bremen, Entscheidung vom 26.03.1985 - 1 BA 85/84 (https://dejure.org/1985,4293)
OVG Bremen, Entscheidung vom 26. März 1985 - 1 BA 85/84 (https://dejure.org/1985,4293)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 953
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 5 S 2467/93

    Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung; Klage gegen

    Wird - wie hier - ein Nachbar an der Durchsetzung ihm etwa zustehender privatrechtlicher Ansprüche auf Beseitigung eines Baumes oder Rückschnitt seiner Äste (beispielsweise aus § 910 oder § 1004 Abs. 1 BGB) durch diese Rechte überlagernde öffentlich-rechtliche Bestimmungen einer Baumschutzverordnung gehindert, so muß er ebenso wie der Eigentümer befugt sein, selbst eine Ausnahme von diesem baumschutzrechtlichen Verbot zu beantragen und im Streit darum gegebenenfalls den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (so auch OVG Bremen, Urt. vom 26.03.1985 - 1 BA 1985/84 - NVwZ 1986, S. 953 sowie de Witt, in: Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Okt. 1993, Teil E, Landschaftsschutz, Rd.Nr. 246; Schink, DÖV 1991, 7/15; Bartholomäi, UPR 1988, 241/247; Rosenzweig, NuR 1987, 313/318).

    Soweit dort die Unterschutzstellung des gesamten Baumbestands des Landes Bremen und, im anderen Fall, des Landes Berlin für rechtens befunden wurde (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.03.1985 - 1 BA 85/84 - NVwZ 1986, 953 und OVG Berlin, Urt. v. 22.05.1987 - OVG 2B 129.86 - NuR 1987, 323), wurde dies auf die jeweiligen Besonderheiten als Stadtstaat und die ausdrückliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers hierzu zurückgeführt.

  • BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95

    Naturschutzrecht: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung

    In Übereinstimmung hiermit hat nicht nur das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 26. September 1984 - OVG Bf VII 184/82 - HmbJVBl 1985) die für das Gesamtgebiet des Stadtstaates geltende streitige Baumschutzverordnung, sondern auch das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 26. März 1985 - OVG 1 BA 85/84 - NuR 1985, 193) das entsprechende Bremer Landesrecht für mit § 18 Abs. 1 BNatSchG vereinbar angesehen.
  • VGH Bayern, 09.11.2012 - 14 ZB 11.1597

    Zivilrechtliches Urteil auf Beseitigung eines Baumes ersetzt keine

    Darauf, dass die Platane ein besonders schnell wachsender Baum ist, kann es nicht ankommen, da die jeweils durch die Baumschutzverordnung geschützten Bäume in ihrer natürlichen Entfaltung geschützt werden; die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen sind daher von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen und stellen im Regelfall keine "nicht beabsichtigte Härte" dar (vgl. OVG Bremen vom 26.3.1985 NVwZ 1986, 953/954; VGH BW vom 2.10.1996 NuR 1998, 486/487).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1996 - 5 S 831/95

    Erlaß einer Baumschutzsatzung: Zuständigkeit des Gemeinderates; Eigentumsgarantie

    Dies führt zu Duldungspflichten, so daß die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich verschiedenen Formen von den Grundstückseigentümern hinzunehmen sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.03.1985 - 1 BA 85/84 -, NVwZ 1986, 953).
  • VG München, 14.10.2013 - M 8 K 12.5892

    Fällgenehmigung für Schwarzkiefer; Verfassungsmäßigkeit der Baumschutzverordnung

    Grundsätzlich ist die allgemeine Beschränkung des Grundeigentums durch das Baumschutzrecht eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums, die die Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums konkretisiert (vgl. BayVGH, U. v. 08.11.1984 - 9 N 84 A.1579 - NVwZ 1986, 951; NdsOVG, B. v. 17.10.1984 - 3 C 2/84 - NUR 1985, 242; OVG Bremen, U. v. 26.3.1985 - 1 BA 85/84 - NVwZ 1986, 953; Dreier in Hoppenberg/de Witt, a. a. O., Teil E Rn. 337).

    Beachtlich sind weiterhin nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit zumutbaren Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (vgl. OVG Bremen, U. v. 26.3.1985 - 1 BA 85/84 - NVwZ 1986, 953; OVG NRW, U. v. 15.4.1986 - 11 A 938/84 - NuR 1987, 187; OVG Berlin, U. v. 16.8.1996 - 2 B 26/93 - NVwZ-RR 1997, 530; Hoppenberg/de Witt, a. a. O., Teil E Rn. 343).

  • VG Augsburg, 13.07.2012 - Au 2 K 11.1621

    Im Zeitpunkt der Neuregelung des Naturschutzrechts im Bund und im Freistaat

    Die Beeinträchtigungen durch die von der Platane ausgehende Beschattung der Freiflächen, den Laubwurf usw. sind hinnehmbar (s. hierzu HessVGH vom 6.8.1992 RdL 1993, 125; OVG Bremen vom 26.3.1985 NVwZ 1986, 953; Otto, NJW 1989, 1783).
  • LG Köln, 18.04.2000 - 11 S 337/99
    Zu diesen normalen und aufgrund des Baumschutzes als unvermeidbar hinzunehmenden Wirkung gehört grundsätzlich auch der Abfall von Blättern, Früchten, Hülsen und toten Ästen, vgl. OVG Bremen, NVwZ 1986, 953.
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