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   BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 36.82   

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https://dejure.org/1985,708
BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 36.82 (https://dejure.org/1985,708)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1985 - 4 C 36.82 (https://dejure.org/1985,708)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1985 - 4 C 36.82 (https://dejure.org/1985,708)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufstiegserlaubnis für Flugmodellsport im Landschaftsschutzgebiet - Landeplätze für Flugmodelle als Flugplätze im Sinne des § 6 Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) - Gefahr für die öffentliche Sicherheit als Grund für die Versagung einer Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LuftVG § 1 Abs. 2, §§ 6 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 470
  • DÖV 1986, 24
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 69.82
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 36.82
    Dies steht mit der bezeichneten gesetzlichen Regelung nicht im Einklang, da die Aufstiegserlaubnis zu erteilen ist, wenn die näher bezeichnete Betätigung mit Flugmodellen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 29 LuftVG nicht gefährdet (dazu im einzelnen: Urteil des Senats vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 69.82 -).
  • BVerwG, 26.01.2023 - 7 CN 1.22

    Keine Festlegung von Flugverboten auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für seine Auffassung einer zulässigen Doppelzuständigkeit anführt (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36.82 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 1 sowie Beschlüsse vom 4. Juni 1986 - 4 B 94.86 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 4 und vom 29. Juli 1986 - 4 B 73.86 - NVwZ 1987, 493), betreffen diese Entscheidungen die Genehmigung eines Modellflugplatzes (4 C 36.82 ), eine Aufstiegserlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen (4 B 73.86 ) und die Untersagung des Betriebs von Segelflugmodellen durch eine Naturschutzbehörde (4 B 94.86 ).

    Allerdings hat die Luftfahrtbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36.82 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 1 S. 3 und Beschluss vom 4. Juni 1986 - 4 B 94.86 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 4 S. 12).

  • BVerwG, 29.07.1986 - 4 B 73.86

    Landschaftsschutz - Luftverkehr - Modellflugsport

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 36.82 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 1) in Einklang.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 36.82 - (a.a.O.) ausgeführt, daß eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch darin liegen könne, daß der beabsichtigte Modellflugsport in einer bestimmten Gegend gegen anderweitige Rechtsvorschriften - insbesondere gegen eine Landschaftsschutzverordnung - verstößt.

    Der Senat sieht keine Veranlassung, seine mit Urteil vom 10. Mai 1985 (a.a.O.) bekundete Rechtsauffassung zu überprüfen.

    Dies steht nicht in Einklang mit dem Urteil des Senats vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 69.82 - Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 2. Jedoch hat sich das Berufungsgericht gerade diese Rechtsauffassung nicht zu eigen gemacht, sondern sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 36.82 - Buchholz 442.0 § 29 LuftVG Nr. 1) angeschlossen, wonach ein Verstoß gegen landschaftsschutzrechtliche Verbote stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 36.82 - a.a.O.) kommt es nicht darauf an, ob in der Landschaftsschutzverordnung ein "Verbot des Modellflugsportes" ausdrücklich enthalten ist oder nicht.

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16

    ABA; Anflugverfahren; Ausnahme; Brutvogel; Bundeswehr; Darstellung,

    Und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn der Luftverkehr vor Ort mit Belangen des Naturschutzes kollidiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Rn. 60).

    Denn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann auch darin liegen, dass der beabsichtigte Luftverkehr in einer bestimmten Gegend gegen Vorschriften des Naturschutzrechts verstößt (BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, Rn. 17; Senatsurt. v. 4.3.2020, a.a.O., juris Rn. 60).

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