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   VGH Baden-Württemberg, 18.11.1986 - 5 S 1719/85   

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VGH Baden-Württemberg, 18.11.1986 - 5 S 1719/85 (https://dejure.org/1986,1546)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.1986 - 5 S 1719/85 (https://dejure.org/1986,1546)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 1986 - 5 S 1719/85 (https://dejure.org/1986,1546)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Abstimmung über einen Bebauungsplan

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 1103
  • DÖV 1987, 448
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2020 - 2 D 100/17

    Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes zur

    So haben die Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass jedenfalls im jeweiligen Einzelfall die fehlerhafte Annahme von Befangenheit als unschädlich anzusehen sein dürfte, weil der Rat seine Mitglieder nicht zur Teilnahme an Abstimmungen zwingen könne, vgl. insbesondere VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Oktober 1986 - 5 S 1719/85 -, NVwZ 1987, 1103; Held u. a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand Dezember 2019, § 31 GO, S. 17; ähnlich Rehn u. a., Gemeindeordnung NRW, Stand Juli 2019, § 31, S. 23, und die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung nur für den Fall, dass der Rat erstmals einen Tagesordnungspunkt berät, dessen Beschlussfähigkeit davon abhängig macht, dass mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (§ 49 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
  • VG Freiburg, 22.03.2006 - 1 K 1844/05

    Anfechtung einer Bürgermeisterwahl

    Im Verhinderungsfall, der auch eintritt, wenn J. S. wegen nur vermeintlicher Befangenheit freiwillig von der Sitzung fernbleibt (vgl. zu § 18 GemO: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, DÖV 1987, 448; Stühler, BWGZ 2000, 258 [260]), wird er also durch S. B. vertreten.

    Nach den allgemeinen Grundsätzen ist es aber unerheblich, dass J. S. am Wahlsonntag des 31.07.2005 sein Amt als Wahlausschussvorsitzender nicht wahrnahm, weil die freiwillige Abwesenheit in der irrigen Meinung, befangen zu sein, nicht bereits zur fehlerhaften Zusammensetzung des Wahlausschusses führt (vgl. zu § 18 GemO, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, DÖV 1987, 448; Stühler, BWGZ 2000, 258 [260]).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

    Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448).
  • OVG Niedersachsen, 31.10.2013 - 10 LC 72/12

    Entscheidung eines Gemeinderatsvorsitzenden für den Rat über die Befangenheit

    Hat der Kläger demnach zwar nicht "freiwillig", aber doch unter Verzicht auf die formell erforderliche Ratsentscheidung über die Reichweite seines Mitwirkungsverbot die Sitzung zeitweise verlassen, so führt allein dies nicht zur Rechtswidrigkeit des in seiner Abwesenheit gefassten Ratsbeschlusses (vgl. Thiele, a. a. O., § 41, Rn. 8, unter Bezug auf Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, NVwZ 1987, 1103).
  • VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09

    Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss

    Rechtswidrig ist ein Beschluss nur, wenn der Gemeinderat gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung trifft, oder das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu Unrecht verneint und der Befangene an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Gern, a.a.O., Rdnr. 283).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2018 - 3 S 1507/17

    Anforderungen an Abwägungsvorgang bei Bauleitplanung; Fehlen verbindlicher

    Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats die Sitzung in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, so führt dies dagegen für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit eines in seiner Abwesenheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2008 - 3 S 2282/06

    Bebauungsplanverfahren; maßgebliche Rechtsvorschriften; Vernehmung von

    Der Senat lässt auch unentschieden, ob der Satzungsbeschluss vom 21.09.2005 rechtswidrig ist, weil das Gemeinderatsmitglied XXXXXX trotz möglicherweise fehlender Befangenheitsgründe i.S.d. § 18 Abs. 1 und 2 GemO nicht an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat und ob die vom Gemeinderat nach Einholung einer Stellungnahme des Kommunalrechtsamtes in der Sitzung vom 15.12.2004 gefassten Beschlüsse einem Ausschluss i.S.d. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, NVwZ 1987, 1103, und vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, juris) gleichkommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1994 - 5 S 2344/94

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einem Verkehrszeichen; probeweise

    Was die übrigen Befangenheitsrügen anbetrifft, kann auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.05.1994 - 10 K 645/94 - (S. 4), in dem die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend zitiert wird (vgl. Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - DÖV 1987, 448), verwiesen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins

    Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt gem. § 18 Abs. 6 S. 1 GemO allein von der Einhaltung des Mitwirkungsverbots ab (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 51).
  • VG Koblenz, 26.01.2006 - 6 K 1589/05

    Ausschluss von Ratssitzung rechtens

    Voraussetzung der Unwirksamkeit und damit Wiederholungsbedürftigkeit des Beschlusses eines Gemeindeorgans - hier eines unselbständigen Teilorgans - ist nämlich, dass zuvor tatsächlich eine verbindliche Ausschlussentscheidung getroffen worden ist (vgl. §§ 46 Abs. 4 S. 3 2. HS i. V. m. § 22 Abs. 5 S. 1 GemO), das Mitglied also an der Mitwirkung gehindert war (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103, 1004, zur Parallelnorm des § 18 GemO BW).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.12.1996 - 3 S 356/95

    Straßenplanung - zur Abwägung bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte; zum

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1993 - 5 S 1445/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Rechtsschutzbedürfnis, Erforderlichkeit iSv

  • VG Kassel, 10.03.2022 - 3 K 1459/18

    Freiwilliges Verlassen der Sitzung bei Diskussion über Widerstreit der

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