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   BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84   

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BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84 (https://dejure.org/1986,70)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 (https://dejure.org/1986,70)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1986 - 8 C 112.84 (https://dejure.org/1986,70)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 231
 
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Wird zitiert von ... (267)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 11 ).
  • BVerwG, 17.12.1968 - II C 113.65

    Höhe eines Waisengeldes

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
    Die in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindliche Erklärung der Beklagten vom 18. Oktober 1977, derzufolge die "Grundgebühr" von 100 DM für insgesamt 511 Wohnungen entrichtet und der durch die "Grundgebühr" abgegoltene Wasserverbrauch von 80 cbm je Jahr in etwa 320 Wohnungen nicht erreicht wird, konnte vom Senat mangels Unstreitigkeit unter den Beteiligten nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 34).
  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (vgl. den Fall des Beschlusses vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 20.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44 S. 9 ; ferner Dahmen/Driehaus/Küffmann/Wiese, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 6 Rdn. 130, 131; Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 6 Rdn. 46).
  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
    Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 2 ).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Wenn sich die Revision demgegenüber auf Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, die darauf hinauslaufen, die Typengerechtigkeit von Abgaben nach der 10 %-Regel zu beurteilen (vgl. z.B. Beschluss vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 15; Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54), übersieht sie im Übrigen, dass diese Entscheidungen jeweils auf Besonderheiten abstellen, die für das Wasser- und Abwasserabgabenrecht kennzeichnend sind.

    Abweichendes ergibt auch nicht die Unterscheidung zwischen Grundgebühr und Mindestgebühr, die in dem Urteil des 8. Senats vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) für eine Wassergebühr vorgenommen worden ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. August 1986- 8 C 112.84 - David, Abgabenrecht, Nr. 63; OVG NW , Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 -.
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1977 - 1 BvL 17/75 - BVerfGE 44, 283 , Beschluß vom 28. Januar 1970 - 1 BvL 4/67 - BVerfGE 27, 375 ; BVerwG, Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 ;Beschluß vom 26. April 1978 - 1 BvL 29/76 - BVerfGE 48, 227 ) und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist (BVerwG, Urteile vom 16. September 1981, a.a.O., S. 14, undvom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 50 ;Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 15).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 53) in dem vergleichbaren Fall einer für die Wasserversorgung neben der konkreten Verbrauchsgebühr erhobenen "Grundgebühr" die Benachteiligung von Beziehern, die die mit der "Grundgebühr" abgegoltene und bei der zugleich erhobenen Verbrauchsgebühr berücksichtigte Wassermenge tatsächlich nicht erreichen oder nicht überschreiten, dann für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, wenn sich für derartige Kleinverbraucher daraus eine Erhöhung des Kubikmeterpreises von (seinerzeit) 1,20 DM (Verbrauchsgebühr) bzw. 1,25 DM (voll ausgenutzte "Grundgebühr") auf 2, 50 DM und mehr ergibt.

    Dieser sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10 % (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 54) bzw. bei 12 % der betroffenen Fälle (BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 37 ) oder bei 20 % der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10 %igen Gebührenmehrbelastung (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, S. 11 ).

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