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   OVG Bremen, 06.10.1986 - 1 B 34/86   

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OVG Bremen, 06.10.1986 - 1 B 34/86 (https://dejure.org/1986,2942)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06.10.1986 - 1 B 34/86 (https://dejure.org/1986,2942)
OVG Bremen, Entscheidung vom 06. Oktober 1986 - 1 B 34/86 (https://dejure.org/1986,2942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Straßenbahn; Straßenbahnlinie; Änderung; Neubau; Straßenbahnstrecke

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 431 (Ls.)
  • DÖV 1987, 159
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Hessen, 21.05.1990 - 2 R 1231/90

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - Bau einer neuen

    Im Gegensatz zu den Nummern 2, 6 und 8, die auch Planfeststellungsverfahren für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen (Atomanlagen, Flugplätze und Autobahnen) der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte unterwerfen, regelt Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 EntlG nur den Bau neuer Strecken mit der zwingenden Folge, daß Planfeststellungen für wesentliche Erweiterungen und sonstige Änderungen schon existierender Bahnanlagen erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind (vgl. von Oertzen, DÖV 85, 749 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1986, UPR 87, 394; OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986, DÖV 87, 159; ferner -- für Abfallbeseitigungsanlagen -- VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. April 1986, NVwZ 86, 665; OVG Münster, Beschluß vom 8. Juli 1988, UPR 89, 148).

    Der Bau einer neuen Strecke liegt im Gegensatz zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Bahnlinie vor, wenn die Trasse zumindest in einem beachtlichen Abschnitt erstmalig hergestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986, a.a.O., und von Oertzen, a.a.O. S. 755).

    Diese Abgrenzungsproblematik bedarf hier keiner Vertiefung, weil die Linienführung der Bahnstrecke ... in dem hier strittigen Planfeststellungsabschnitt grundsätzlich nicht verändert wird (vgl. hierzu auch OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986, a.a.O.).

    Insoweit kommt der Errichtung eines neuen Gleises keine andere Bedeutung zu als der Verbreiterung einer Straße um einen weiteren Fahrstreifen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986, a.a.O. S. 160).

  • VGH Hessen, 30.08.2007 - 6 A 883/07

    Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengenkontingenten

    Das Oberverwaltungsgericht ist mit Rücksicht hierauf nicht nur für die mit einem Hauptsacheverfahren nach § 48 Abs. 1 VwGO einhergehenden Nebenverfahren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 6. Oktober 1986 - 1 B 34/86 -, NVwZ 1987, 431; Hess.VGH, Beschluss vom 4. Januar 2006, - 12 Q 2825/05 - ESVGH 56, 135) zuständig.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.1995 - 4 L 299/93

    Wechsel des Beklagten; Berufungsinstanz; Zustimmung des neuen Beklagten;

    Bei den neu eingefügten "Änderungen» handelt es sich um solche, die mit dem Bau einer neuen Strecke verbunden sind, nicht jedoch die Änderung vorhandener Bahnanlagen (Kopp, a.a.O., § 48, Rdnr. 10; so schon zu § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO a.F.: OVG Bremen , B. v. 6.10.1986 - OVG 1 B 34/86 - , DÖV 1987, 159; Pagenkopf, DVBI 1985, 981, 985; von Oertzen, DÖV 1985, 749, 755).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1997 - 20 D 25/96
    OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986 - 1 B 34/86 -, UPR 1987, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1986 - 5 S 1372/86 -, UPR 1987, 394; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage 1994 Rdnr. 32; von Oertzen, DÖV 1985, 749 (755).
  • VG Karlsruhe, 21.12.1994 - 1 K 588/94
    Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß die Abgrenzung des Wortpaares "Bau" und "Änderung" - so etwa zu § 17 Abs. 1 S. 1 BundesfernstraßenG - danach erfolgt, daß unter einer Änderung die bauliche Veränderung einer bestehenden Strecke, unter Bau jedoch der Neubau einer Strecke zu verstehen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.10.1986, DÖV 1987, 159).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.03.1985 - 9 S 991/84   

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https://dejure.org/1985,2649
VGH Baden-Württemberg, 18.03.1985 - 9 S 991/84 (https://dejure.org/1985,2649)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.1985 - 9 S 991/84 (https://dejure.org/1985,2649)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 1985 - 9 S 991/84 (https://dejure.org/1985,2649)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 431
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 21.03.1989 - 11 UE 795/86

    Staatsaufsicht über einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

    Zugleich ist jedoch der Kläger als ÖbVI Teil des öffentlichen Vermessungswesens (§ 1 Abs. 1 BO-ÖbVI; vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Katastergesetz und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Abmarkungsgesetz) und insoweit sogenannter "beliehener Unternehmer", der im Rahmen seiner ihm typischerweise obliegenden Aufgaben partiell hoheitliche Befugnisse ausübt und aufgrund der konkreten und in der Berufsordnung festgelegten Ausgestaltung seines Berufsbildes in beachtlicher Weise an Berufe herangeführt ist, wie sie typischerweise im Rahmen öffentlich rechtlicher Dienstverhältnisse ausgeübt werden (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1988 -- 11 UE 643/85 -- Seite 16/17 des Umdrucks m.w.N.; BVerfG, NVwZ 1987, 401 ff.; VGH Mannheim, NVwZ 1987, 431 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1973 -- III OVG A 89/72 --).

    Sie ist daher sachgerecht und stellt auch keine nach Art. 12 GG unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. dazu auch VGH Mannheim, NVwZ 1987, 431, 433 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 5 S 2580/00

    Beseitigung eines Abmarkungsmangels von Amts wegen

    Insoweit haben sie als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure die Rechtsstellung von Beliehenen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 18.03.1985 - 9 S 991/84 - NVwZ 1987, 431 u. Senatsbeschl. v. 24.02.1997 - 5 S 7/97 -).
  • BVerwG, 24.08.1989 - 1 B 96.89

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - Berufsausübungsregelung - Bildung

    Das kann nicht nur für den Einsatz der Fachkräfte in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht durch den einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und damit unter Umständen für eine zügige Erledigung seiner Aufgaben nachteilig sein, sondern auch mangels fester Zuordnung zu einem bestimmten Vermessungsingenieur für eine umfassende Anleitung und Überwachung, denn die einzelne Fachkraft steht ihm nicht uneingeschränkt zur Verfügung (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluß vom 18. März 1985 - 9 S 991/84 - NVwZ 1987, 431).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1995 - 8 S 2713/94

    Normenkontrollverfahren: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

    Selbst wenn die Aufgabe des Sachverständigen (der sachverständigen Person) im vorliegenden Zusammenhang in sachlich bedingter Nähe zum öffentlichen Dienst stehen sollte, handelt es sich um Regelungen über die Ausübung eines Berufs (vgl. zum Notar BVerfGE 47, 285, 318; BVerfGE 54, 237, 246; zum öffentlich bestellten Vermessungsingenieur BVerfGE 73, 301, 315 sowie VGH Baden-Württemberg, NK-Beschluß v. 18.3.1985 - 9 S 991/84 -, NVwZ 1987, 431; zum Prüfingenieur BVerfGE 64, 72, 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1997 - 5 S 7/97

    Fachaufsichtliche Weisung an öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als

    Der Antragsteller hat also insoweit die Rechtsstellung eines Beliehenen (vgl. hierzu VGH Bad.- Württ., NK-Beschl. v. 18.03.1985 - 9 S 991/84 -, NVwZ 1987, 431).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1992 - 9 S 642/92

    Entlassung eines Bezirksbauschätzers durch die Badische

    Das Amt des Bezirksbauschätzers erfüllt damit die Merkmale der sog. Beleihung (vgl. hierzu BVerwGE 29, 166, 168 ff. - nebenberuflicher Fleischbeschautierarzt - BVerwG, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40 - Prüfingenieur für Baustatik - Normenkontrollbeschluß des Senats vom 18.3.1985 - 9 S 991/84 -, NVwZ 1987, 431 - öffentlich bestellter Vermessungsingenieur -), die ein öffentlich-rechtliches (Auftrags-) Verhältnis zwischen dem Beleihenden und dem Beliehenen begründet.
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   VGH Baden-Württemberg, 12.11.1986 - 5 S 1372/86   

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https://dejure.org/1986,4558
VGH Baden-Württemberg, 12.11.1986 - 5 S 1372/86 (https://dejure.org/1986,4558)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.11.1986 - 5 S 1372/86 (https://dejure.org/1986,4558)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. November 1986 - 5 S 1372/86 (https://dejure.org/1986,4558)
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  • VGH Hessen, 21.05.1990 - 2 R 1231/90

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - Bau einer neuen

    Im Gegensatz zu den Nummern 2, 6 und 8, die auch Planfeststellungsverfahren für wesentliche Änderungen bestehender Anlagen (Atomanlagen, Flugplätze und Autobahnen) der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte unterwerfen, regelt Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 7 EntlG nur den Bau neuer Strecken mit der zwingenden Folge, daß Planfeststellungen für wesentliche Erweiterungen und sonstige Änderungen schon existierender Bahnanlagen erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind (vgl. von Oertzen, DÖV 85, 749 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1986, UPR 87, 394; OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986, DÖV 87, 159; ferner -- für Abfallbeseitigungsanlagen -- VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25. April 1986, NVwZ 86, 665; OVG Münster, Beschluß vom 8. Juli 1988, UPR 89, 148).

    Der Bau einer neuen Strecke liegt im Gegensatz zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Bahnlinie vor, wenn die Trasse zumindest in einem beachtlichen Abschnitt erstmalig hergestellt wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986, a.a.O., und von Oertzen, a.a.O. S. 755).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1997 - 20 D 25/96
    OVG Bremen, Beschluß vom 6. Oktober 1986 - 1 B 34/86 -, UPR 1987, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1986 - 5 S 1372/86 -, UPR 1987, 394; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage 1994 Rdnr. 32; von Oertzen, DÖV 1985, 749 (755).
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