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   BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86   

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https://dejure.org/1987,1182
BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86 (https://dejure.org/1987,1182)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1987 - 9 C 259.86 (https://dejure.org/1987,1182)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1987 - 9 C 259.86 (https://dejure.org/1987,1182)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des Verfahrens - Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 605
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis voraus (vgl. Urteil vom 13. Januar 1987, a.a.O. S. 4; BGHZ 17, 199 (201) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 58 Rn. 20), sondern entspricht mit seinen inhaltlichen Anforderungen den "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 S. 1 (5), vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 (26), vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 (46) und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 (4)), so daß zur näheren Bestimmung des Begriffs auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden kann.

    Unter höherer Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966, a.a.O. S. 5, vom 11. Juni 1969, a.a.O. S. 26 m.w.N., vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 46 und vom 13. Januar 1987, a.a.O. S. 4 f.; ebenso bereits: RGZ 48, 409 (411) m.w.N.; 96, 322 (323); stRspr).

  • VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05

    Nichterlöschen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Haft in Guantanamo/Kuba

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass auch in Fällen sog. uneigentlicher Fristen, in die eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht möglich ist, Fristversäumnisse im Ausnahmefall dann nicht anspruchsausschließend oder rechtsvernichtend sind, wenn die Säumnis z. B. auf höherer Gewalt beruhte (Urteil v. 23.04.1985 - 9 C 7/85 -, InfAuslR 1985, 279 ff. und Urteil v. 13.01.1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 f. - jeweils zu § 33 Abs. 1 AsylVfG), bzw. dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (Urteil v. 28.03.1996 - 7 C 28/85 - E 101, 39 ff; Beschluss v. 27.11.1995 - 7 B 290/95 -, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 1, jeweils zu § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG).
  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (Urteile vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 - juris Rn. 15, vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 2. WoGG Nr. 2 - juris Rn. 16 und vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - juris Rn. 11).
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