Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 05.12.1986

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85   

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BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85 (https://dejure.org/1987,380)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1987 - 8 C 25.85 (https://dejure.org/1987,380)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 (https://dejure.org/1987,380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung - Duldungsbescheid - Erwerb eines Grundstücks - Offenbarungspflichten des Verkäufers - Grundsteuerrückstand - Festsetzungsverjährung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Revisionseinlegung; Schriftform; Telebrief; Vollstreckung des Grundsteueranspruchs; Duldungsanspruch; Festsetzungsverjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 38
  • NJW 1987, 2098
  • NVwZ 1987, 788 (Ls.)
  • DVBl 1987, 634
  • BStBl II 1987, 475
 
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Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.11.1970 - IV C 119.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und daß diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteile vom 25. November 1970 BVerwG IV C 119.68, BVerwGE 36, 296 , und vom 26. August 1983 BVerwG 8 C 28.83, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9 S. 1).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 25. November 1970 (a. a. O. S. 299) darauf hingewiesen, daß sich eine mechanische Vervielfältigung (wie etwa eine Fotokopie) zwar manipulieren lasse, die Gefahr von Manipulationen indessen nicht so groß sei und nicht so im Wesen der Dinge liege, daß sie eine vervielfältigte Unterschrift im Vergleich zur eigenhändigen Unterschrift grundsätzlich fragwürdig mache.

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 669/84

    Zulässigkeit der Einreichung einer Revisionsbegründung durch Telekopie - Wirksame

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Eine Revision ist deshalb formgerecht eingelegt, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost die unterzeichnete Revisionsschrift im Verfahren der Telekopie aufnimmt und die Telekopie als Telebrief dem Berufungsgericht auf postalischem Weg zustellt (vgl. auch BFH, Urteil vom 10. März 1982 I R 91/81, BFHE 136, 38 , und BAG, Urteil vom 24. September 1986 7 AZR 669/84, NJW 1987, 341, m. w. N.).
  • BFH, 10.03.1982 - I R 91/81

    Telefax - Revisionsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Eine Revision ist deshalb formgerecht eingelegt, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost die unterzeichnete Revisionsschrift im Verfahren der Telekopie aufnimmt und die Telekopie als Telebrief dem Berufungsgericht auf postalischem Weg zustellt (vgl. auch BFH, Urteil vom 10. März 1982 I R 91/81, BFHE 136, 38 , und BAG, Urteil vom 24. September 1986 7 AZR 669/84, NJW 1987, 341, m. w. N.).
  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, ohne daß zuvor ein Steuerbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner erlassen worden ist (vgl. auch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO; BFH, Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57/71, BFHE 109, 164 ), bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin der vorherigen Festsetzung des Steueranspruchs.
  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 46.72

    Anfechtungsbefugnis bei nur an einen Miteigentümer gerichteten

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt sie das Bestehen einer Steuerschuld voraus; die Steuerschuld muß entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (vgl. dazu Urteil vom 31. Januar 1975 BVerwG IV C 46.72, Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2 S. 1 ; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 191 AO Tz. 3; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 191 AO Anm. 16, 134).
  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Angesichts dessen kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Frage an, ob eine säumige Inanspruchnahme des Steuerschuldners im Verhältnis zwischen dem Steuergläubiger und einem Duldungspflichtigen den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu begründen vermag (vgl. dazu BFH, Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74/77, BStBl II 1980 S. 126 ).
  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 28.83

    Bescheid - Fotokopie - Maschienenschriftlich - Klageschrift - Unwirksamkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
    Erst die eigenhändige Unterschrift gewährleistet, daß nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozeßerklärung vorliegt, daß die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und daß diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. Urteile vom 25. November 1970 BVerwG IV C 119.68, BVerwGE 36, 296 , und vom 26. August 1983 BVerwG 8 C 28.83, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 9 S. 1).
  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 8.19

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen

    Gewährleistet sein muss dabei, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und dass diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen und auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 ; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1.98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 S. 2 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8a).

  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 4 ZB 10.1848

    Dingliche Haftung für Grundsteuer nach Grundstückserwerb im

    "Dingliche Haftung" im Sinne von § 12 GrStG bedeutet jedoch lediglich, dass der jeweilige Eigentümer wegen eines fälligen Grundsteueranspruchs nach § 77 Abs. 2 AO die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz zu dulden hat (BVerwG vom 13.2.1987 NJW 1987, 2098/2099).
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZR 101/09

    Freihändige Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter:

    Wird das Grundstück nach Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Steuerforderung veräußert, haftet das Grundstück weiterhin (BVerwGE 77, 38 = NJW 1987, 2098; BVerwG KStZ 1975, 10; Troll/Eisele, GrStG 8. Aufl. § 12 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.1986 - 7 B 143.86   

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https://dejure.org/1986,3443
BVerwG, 05.12.1986 - 7 B 143.86 (https://dejure.org/1986,3443)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1986 - 7 B 143.86 (https://dejure.org/1986,3443)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1986 - 7 B 143.86 (https://dejure.org/1986,3443)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeindeselbstverwaltung - Ersatz für Leistungen an Asylbewerber - Folgenbeseitigungsanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 788
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

    In Ermangelung einer Beitragspflicht nach § 10 BetrAVG hätte die Klägerin nur dann mit rechtlichem Grund geleistet, wenn sie auf der Grundlage wirksamer Verwaltungsakte zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre (Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG 1 C 30.67 - DVBl 1968, 918; Beschluß vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 61).
  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Ungeachtet der Frage, ob dieses Rechtsinstitut auf das Verhältnis zwischen einer Kommune und einer staatlichen Behörde Anwendung findet (bejahend Fiedler/Fink, "Der Folgenbeseitigungsanspruch zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung in der kommunalen Selbstverwaltung", DÖV 1988, 317 ff.; in diesem Sinn wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2010 - 2 S 939/08 -, KStZ 2011, 33, juris Rn. 34; ohne Erörterung dieses Problems: BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 -, NVwZ 1987, 788, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 -, BVerwGE 140, 34, juris Rn. 18) - was jedenfalls dann problematisch erscheint, wenn man den Folgenbeseitigungsanspruch als Ausprägung der Abwehrwehrfunktion der Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes begreift (so beispielsweise Schoch, "Der Folgenbeseitigungsanspruch", JURA 1993, 478 [480 f.]; Grzeszick in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 45 Rn. 118 ff.; offen: BVerwG, Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 23.69 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 58, juris Rn. 15 f.; anders: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - BVerwG 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, juris Rn. 30 [rechtliche Grundlage in Art. 20 Abs. 3 GG]) - und worin konkret das auf Seiten der Klägerin beeinträchtigte subjektive Recht bestehen soll, vermag dieser Anspruch schon nach seinem Inhalt das hier fragliche Leistungsbegehren der Klägerin nicht zu tragen.
  • BVerwG, 05.02.1998 - 2 B 56.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Im übrigen ist auch für einen Folgenbeseitigungsanspruch im dargelegten Sinne kein Raum, wenn die angeblich rechtswidrigen Folgen auf einem unanfechtbaren Verwaltungsakt beruhen (vgl. etwa Beschluß vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 143.86 - ).
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