Rechtsprechung
   OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BlnDSG §§ 4, 13; VwGO § 99
    Auskünfte über Erkenntnisse des Berliner Landesamtes für Verfassungsschutz

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 1 A 9.81
  • OVG Berlin, 16.12.1986 - 8 B 3.85

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1987, 2605 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 817



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)  

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94  

    Telekommunikationsüberwachung I

    Im nachrichtendienstlichen Bereich mag dies etwa bei der Beteiligung ausländischer Nachrichtendienste oder im Bereich der Spionageabwehr der Fall sein (siehe dazu OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).
  • BVerfG, 10.10.2000 - 1 BvR 586/90  

    Auskunftspflicht über bei Polizei- und Verfassungsschutzbehörden gespeicherte

    Denn diese Pflicht reicht nicht so weit, dass die Gründe einer Ablehnung der Kenntnisgewähr in einer Weise dargelegt werden müssten, die eine Offenbarung der geheimzuhaltenden Tatsachen bedeutete (vgl. dazu BVerwGE 74, 115 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

    Im Falle einer nur eingeschränkten Begründung der Auskunftsablehnung muss aber wiederum dargelegt werden, dass deren Voraussetzungen vorliegen, damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht vollständig verschlossen bleibt (vgl. dazu BVerwGE 74, 115 ; OVG Bremen, NJW 1987, S. 2393 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

    Es reicht nicht aus, wenn die Begründung einer Auskunftsverweigerung pauschal auf eine Gefährdung der Effektivität der behördlichen Aufgabenerfüllung oder eine Geheimhaltungsbedürftigkeit wegen der Natur der Sache verweist, den Gesetzestext wiederholt oder pauschal auf eine Gefährdung des Zwecks des Auskunftsverweigerungsrechts hinweist (vgl. BVerwGE 74, 115 ; OVG Berlin, NVwZ 1987, S. 817 ).

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83  

    BDSG § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, 13; BVerfSchG § 3 Abs. 1,

    Es besteht daher Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur darüber, daß die Auskunftserteilung durch die von der Auskunftsverpflichtung freigestellten Behörden in deren Ermessen liegt (OVG Bremen NJW 1987, 2393 ; OVG Berlin NVwZ 1987, 817 ; Ordemann-Schomerus, Kommentar BDSG 4. Aufl. 1988, § 13 Anm. 2; Schäfer NVwZ 1983, 85; Roewer, Nachrichtendienstrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1987 § 3 BVerfSchG Rdnr. 218; ders. NVwZ 1989, 11 [12]; Knemeyer NVwZ 1988, 193 [196]; Bäumler NVwZ 1988, 199 [202]).
mehr
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 A 2.07  

    Bundesnachrichtendienst; Daten; Dateien; Akten; Auskunftsanspruch;

    Das in diesem Urteil entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht sich aber nicht nur auf in Dateien, sondern auch auf in Akten gespeicherte Daten (OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1986 - 8 B 3/85 - NVwZ 1987, 817 ; Simitis, in: ders., BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 70; Mallmann, in: Simitis, a.a.O. § 19 Rn. 45; vgl. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375 ).

    Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insoweit u.a. Auskunftspflichten wesentlich (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. S. 46; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 1986 - 8 B 3/85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 48.88  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Berlin, 30.01.2008 - 1 A 10.07  

    Verfassungsschutz muss über Antrag auf Datenauskunft neu entscheiden

    Die Ablehnung einer darüber hinausgehenden Auskunft ist - auch unter Einbeziehung der ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung (§ 114 S. 2 VwGO; vgl. BVerwGE 74, 115, 120 und OVG Berlin, OVGE 18, 5, 16 = NVwZ 1987, 817, 820) - rechtswidrig, weil auf Grund der nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 3 BlnVerfSchG entsprechenden Begründung für die Teilablehnung nicht beurteilt werden kann, ob Geheimhaltungsinteressen gegeben sind und ob diese ermessensfehlerfrei gewichtet und gegen das Auskunftsinteresse des Klägers abgewogen wurden.

    Die allgemeine Versicherung der Behörde lässt auch nicht erkennen, ob sie die Möglichkeit einer Trennung von Erkenntnis und Art und Weise der Informationsgewinnung erwogen hat und ob die Informationsquelle auch im Hinblick auf die seit der Informationsgewinnung verstrichenen Zeit weiterhin dem Quellenschutz unterliegt (vgl. OVG Berlin, OVGE 18, 5, 14 f. = NVwZ 1987, 817, 819 r.Sp.).

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht