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   BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84   

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BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 (https://dejure.org/1987,12)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 (https://dejure.org/1987,12)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 (https://dejure.org/1987,12)
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Privatschulfinanzierung I

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Schutzpflicht, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Privatschulfinanzierung I

  • openjur.de

    Privatschulfinanzierung I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche gebotener Umfang staatlicher Schutzpflichten für Privatschulen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Schutzpflicht des Staates gegenüber Ersatzschulen - Form der Erfüllung der Schutzpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulwesen - Ersatzschule - Privatschule - Bestandsschutz - Schutzpflicht - Handlungspflicht - Gesetzgeberentscheidung - Vereinbarkeit mit Grundgesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulwesen; Ersatzschule; Privatschule; Bestandsschutz; Schutzpflicht; Handlungspflicht; Gesetzgeberentscheidung; Vereinbarkeit mit Grundgesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schulwesen; Ersatzschule; Privatschule; Bestandsschutz; Schutzpflicht; Handlungspflicht; Gesetzgeberentscheidung; Vereinbarkeit mit Grundgesetz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 40
  • NJW 1987, 2359
  • MDR 1987, 641
  • NVwZ 1987, 881 (Ls.)
  • DVBl 1987, 621
  • DÖV 1987, 592
 
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Wird zitiert von ... (310)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Auch diese Norm ist entscheidungserheblich, denn § 20 Abs. 3 Satz 1 HmbPrivSchulG mit seinem niedrigen Förderungssatz von 25 vom Hundert erschließt sich sowohl nach seinem Inhalt als auch seinem rechtlichen Gehalt vollständig erst in Verbindung mit Satz 2 des § 20 Abs. 3 HmbPrivSchulG (vgl. dazu auch BVerfGE 27, 1 [5]; 27, 195 [200]; 51, 193 [204]).

    Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen - allerdings vorbehaltlich staatlicher Genehmigung - zu errichten (vgl. BVerfGE 27, 195 [200 f.]).

    Nur wenn dieses grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre persönlichen finanziellen Verhältnisse offensteht, kann die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit im Schulwesen (BVerfGE 27, 195 [200]) tatsächlich verwirklicht und von allen Eltern und Schülern gleichberechtigt in Anspruch genommen werden.

    Sollen solche Maßnahmen nicht indirekt zu einer durch Art. 7 Abs. 4 GG verbotenen Benachteiligung der Ersatzschulen (vgl. BVerfGE 27, 195 [201]) führen, so muß der Staat sicherstellen, daß die Verwirklichung seiner bildungs- und sozialpolitischen Ziele nicht auf Kosten der Lebensfähigkeit des privaten Ersatzschulwesens geht.

    Die entsprechenden Schulen der Klägerin der Ausgangsverfahren sind mithin Ersatzschulen, also Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfGE 27, 195 [201 f.]).

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Da es sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt hat (BVerwGE 23, 347; 27, 360; vgl. zuletzt auch BVerwGE 70 290), ist seine Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 7, 171 [175]; 67, 26 [35]; 70, 173 [179]).

    Zu den angemessenen Eigenleistungen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 27, 360 [365]; 70, 290 [295]) auch die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten.

    Da die Abendschulen der Klägerin der Ausgangsverfahren auch das weitere Kriterium "Ersatzfunktion für existente öffentliche Schulen" erfüllen, bedarf es keines Eingehens auf den nicht unproblematischen Fall, daß in einem Bundesland entsprechende öffentliche Schulen nicht tatsächlich existieren oder gesetzlich vorgesehen sind (vgl. dazu etwa die Definition der Ersatzschule in BVerwGE 27, 360 [365] und Heckel, a.a.O., S. 268 ff.).

  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in seiner - vor der Entscheidung BVerwGE 70, 290 abgegebenen - Stellungnahme der Auffassung, § 18 HmbPrivSchulG verstoße gegen Art. 7 Abs. 4 GG.

    Da es sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt hat (BVerwGE 23, 347; 27, 360; vgl. zuletzt auch BVerwGE 70 290), ist seine Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 7, 171 [175]; 67, 26 [35]; 70, 173 [179]).

    Zu den angemessenen Eigenleistungen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 27, 360 [365]; 70, 290 [295]) auch die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Über diese Beschränkungen hinaus steht die Förderungspflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann; darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung auch anderer Gemeinschaftsbelange und der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu befinden (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt mithin nur dann vor, wenn eine Sonderbehandlung ihre Ursache in den durch dieses besondere Grundrecht bezeichneten Gründen hat, wenn also ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung oder Bevorzugung besteht (vgl. BVerfGE 2, 266 [286]; 59, 128 [157]; 63, 266 [303] abweichende Meinung).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt mithin nur dann vor, wenn eine Sonderbehandlung ihre Ursache in den durch dieses besondere Grundrecht bezeichneten Gründen hat, wenn also ein kausaler Zusammenhang zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung oder Bevorzugung besteht (vgl. BVerfGE 2, 266 [286]; 59, 128 [157]; 63, 266 [303] abweichende Meinung).
  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht aber für sich genommen in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 [84]).
  • BVerfG, 08.11.1977 - 1 BvL 6/75

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Entschädigungsrecht für

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Zwar können auch solche finanziellen Erwägungen, insbesondere bei Leistungsgesetzen, zulässig sein (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]; 27, 253 [288]; 46, 299 [311]).
  • BVerfG, 24.07.1953 - 1 BvR 293/52

    Sachgerecht können auch finanzielle Erwägungen sein

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Zwar können auch solche finanziellen Erwägungen, insbesondere bei Leistungsgesetzen, zulässig sein (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]; 27, 253 [288]; 46, 299 [311]).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
    Die Differenzierungsverbote dieses Grundrechts haben allerdings nur die Bedeutung, daß die aufgeführten faktischen Verschiedenheiten keine rechtlichen Wirkungen haben dürfen; sie sind ferner beschränkt auf die in den Vergleichstatbeständen benannten unterschiedlichen Eigenschaften, hingegen bleiben Differenzierungen, die auf anderen Unterschiedlichkeiten der Personen oder der Lebensumstände beruhen, unberührt (BVerfGE 3, 225 [241]).
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

  • BVerfG, 05.06.1985 - 2 BvL 23/84

    Anforderungen an die Richtervorlage bei konkreter Normenkontrolle

  • BVerfG, 18.04.1984 - 1 BvL 43/81

    Eintrittspflicht der Krankenkasse für medizinisch nicht notwendigen

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 75, 40 ; 87, 1 ; 90, 107 ; 97, 332 ; 103, 242 ; 105, 73 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    (a) Die Wahrnehmung des Auftrags zur Gewährleistung schulischer Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG steht gemäß Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern zu (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 75, 40 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Das Grundgesetz öffnet sich damit für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40 [62 f.]).

    Aus der Normstruktur des Art. 7 Abs. 4 GG folgt daher, sofern die Gewährleistung "nicht zu einem wertlosen Individualgrundrecht auf Gründung existenzunfähiger Ersatzschulen und zu einer nutzlosen institutionellen Garantie verkümmern" soll (BVerfGE 75, 40 [65]), eine staatliche Kompensationspflicht als Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG selbst geschaffenen Bindungen.

    Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]).

    Die damit begründete Förderpflicht findet einen weiteren Grund darin, dass der Staat den mit der Privatschulfreiheit gewährleisteten schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst und die öffentlichen Schulen in der Weise garantiert, dass er auf eigenen Akten beruhende Beeinträchtigungen dieses Pluralismus durch staatliche Förderung in ihrer Wirkung neutralisiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.

    Denn damit vereitelt der Staat den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewollten "schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst" (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.1999 - 7 UE 2961/95 -, NVwZ-RR 2000, 157 [Rn. 43]).

    Eine widerspruchsfreie Veranlagung der Vergleichskosten setzt daher entweder eine Berücksichtigung der jedenfalls gerade zur Verwirklichung des pädagogischen Konzeptes erforderlichen Aufwendungen voraus - da die Profilbildung und "Pluralität" ja gerade Wesensmerkmal und Sinn der Privatschulautonomie ist (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Differenzierung auch BVerfGE 75, 40 [71]) - oder aber eine realitätsnahe Maßstabsbildung der an öffentlichen Schulen tatsächlich anfallenden Kosten.

    Das Grundgesetz will damit eine der deutschen Schultradition widersprechende Herausbildung von Eliteschulen für Besserverdienende - in der Art von "Standes- oder Plutokratenschulen" (BVerfGE 75, 40 [63]) nach angelsächsischem Vorbild - vermeiden.

    Die Privatschule habe "allgemein zugänglich" zu sein, zwar nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen müsse, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage besucht werden könne (vgl. BVerfGE 75, 40 [64]).

    Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für staatliche Förderverpflichtungen stets geltenden "Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann" (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).

    Die in der Entscheidung des Jahres 1987 (BVerfGE 75, 40) noch als Leitsatz festgehaltene Einschränkung, mit der die Förderpflicht ausdrücklich nur auf die Einrichtungsgarantie bezogen wurde, findet sich vielmehr an keiner Stelle mehr.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Anfangsfinanzierung und der Investitionskosten von der Förderung grundsätzlich gebilligt, um neue Privatschulen nicht vom Wettbewerb mit anderen Schulen freizustellen (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87   

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https://dejure.org/1987,1400
BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87 (https://dejure.org/1987,1400)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.1987 - 1 BvR 620/87 (https://dejure.org/1987,1400)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 (https://dejure.org/1987,1400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Volkszählungsgesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Datenerhebung - Völkerzählung - Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2219
  • NVwZ 1987, 881 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob der Beschwerdeführer, wenn er im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ohne Erfolg bliebe, gehalten wäre, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen (vgl. BVerfGE 65, 1 [38]; 66, 155 [173] m.w.N.).

    Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber - wie in § 12 Abs. 5 VZG 1987 - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches (vgl. BVerfGE 65, 1 [70 f.]) zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen zumal aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 220 [229]); die Verwaltungsbehörden werden bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen haben, daß der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 69, 220 [227]).

    Den mit dieser Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber - wie in § 12 Abs. 5 VZG 1987 - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches (vgl. BVerfGE 65, 1 [70 f.]) zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen zumal aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 220 [229]); die Verwaltungsbehörden werden bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen haben, daß der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 69, 220 [227]).
  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob der Beschwerdeführer, wenn er im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ohne Erfolg bliebe, gehalten wäre, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen (vgl. BVerfGE 65, 1 [38]; 66, 155 [173] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 46, 166 [178]).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Es entspricht der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (BVerfGE 68, 376 [379 f.]).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber - wie in § 12 Abs. 5 VZG 1987 - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches (vgl. BVerfGE 65, 1 [70 f.]) zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen zumal aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 220 [229]); die Verwaltungsbehörden werden bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen haben, daß der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 [401]; 69, 220 [227]).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Dieser erfordert, daß der Bürger, der die Verletzung seiner Grundrechte geltend machen will, vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts einen ihm gegebenen Rechtsweg beschreitet (BVerfGE 69, 122 [125]).
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87
    Die Rüge, ein subjektives Verfassungsrecht sei verletzt, ist indes Voraussetzung jeder Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 45, 63 [74 f.]); das Grundgesetz kennt keine Popularklage.
  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    (1) Verwaltungsbehörden und Gerichte bleiben auch dann, wenn sich der Gesetzgeber - wie in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches (vgl. BVerfGE 65, 1 ) zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzuges entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterworfen (vgl. BVerfGE 69, 220 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219).

    Verwaltungsbehörden haben bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219).

    Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 46, 166 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219).

    Von Verfassungs wegen liegt es unter Berücksichtigung der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - zumindest soweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist - von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219).

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

    In den demgegenüber von der Beklagten genannten Fällen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führte die vom vorlegenden Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit der Norm nicht zu deren Nichtigkeit und Unanwendbarkeit; vielmehr konnte das vorlegende Gericht auch bei Annahme der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden i Klage stattgeben, so daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht entscheidungserheblich war (BVerfGE 66, 100 ; 67, 239 ; der von der Beklagten weiterhin angeführte Beschluß vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - <EuGRZ 1987, 297> betraf nicht die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, sondern die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2024 - 13 B 1037/23

    Widerruf Mietwagen Zuverlässigkeit Geschäftsführer Geschäftsführerwechsel Zäsur

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 -, NVwZ 2014, 363 = juris, Rn. 7 f., m. w. N., und vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, 2219 = juris, Rn. 4.
  • VerfGH Berlin, 31.01.2003 - VerfGH 34/00

    Verletzung des Anspruch auf Gewährleistung vorläufigen effektiven

    Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das den von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen davor bewahren soll, dass durch die Verwaltung nicht mehr korrigierbare Zustände geschaffen werden, ehe das Gericht über die Hauptsache entschieden hat, ist demgemäß ebenfalls eine adäquate Ausprägung des in der Verfassung garantierten Rechtsschutzes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 263 ; 382 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - NJW 1987, 2219).

    Allerdings läßt sich der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - NJW 1987, 2219) nicht entnehmen, dass von Verfassungs wegen ohne nähere Berücksichtigung der Umstände stets zu fordern ist, dass im Falle eines nicht offensichtlich unzulässigen oder rechtsmißbräuchlichen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Behörde von Maßnahmen des Verwaltungszwanges abzusehen und damit korrespondierend eine strafrechtliche Ahndung des Betroffenen auszuscheiden hat.

    Diese Grundsätze gelten, wie der Beschwerdeführer nicht verkennt, allerdings nur, wenn und solange der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und seine Aufrechterhaltung nicht offensichtlich unzulässig oder rechtsmißbräuchlich ist (BVerfG in NJW 1987, 2219).

  • VGH Bayern, 04.11.2022 - 20 CE 22.2069

    Zur Unverzüglichkeit der Information der Öffentlichkeit iSd § 40 Abs. 1a LFGB

    Zwar kann diese der Behörde nicht zugerechnet werden, weil sie während der Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens im Hinblick auf das verfassungsmäßige Recht auf Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und möglicherweise irreparable Maßnahmen zu vollziehen, bevor ein Gericht ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73, - juris Rn. 64; BVerfG, B.v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83, - juris Rn. 19; BVerfG, B.v. 4.6.1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, S. 2219).

    Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfG, B.v. 4.6.1987, a.a.O. S. 2219).

  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 45.89

    Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vereinbarkeit des § 18 Abs. 5 S. 1

    In den demgegenüber von der Beklagten genannten Fällen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führte die vom vorlegenden Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit der Norm nicht zu deren Nichtigkeit und Unanwendbarkeit; vielmehr konnte das vorlegende Gericht auch bei Annahme der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Klage stattgeben, so daß die Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht entscheidungserheblich war (BVerfGE 66, 100 [BVerfG 24.01.1984 - 1 BvL 7/82] ; 67, 239 [BVerfG 17.07.1984 - 1 BvL 24/83] ; der von der Beklagten weiterhin angeführte Beschluß vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 - betraf nicht die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, sondern die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde).
  • VGH Hessen, 04.04.2000 - 12 TZ 577/00

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung - Vollzugsmaßnahme während des

    Ungeachtet dessen trifft die Behörden allgemein die verfassungsrechtliche Obliegenheit, während eines Gerichtsverfahrens um vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich von Maßnahmen des Verwaltungszwangs abzusehen (vgl. BVerfG-Kammer, 04.06.1987 - 1 BvR 620/87 - NJW 1987, 2219).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2002 - L 10 B 12/02

    Bewertung ärztlicher Untersuchungsmethoden und Behandlungsmethoden; Anerkennung

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass jede Behörde die verfassungsrechtliche Obliegenheit trifft, während eines Gerichtsverfahrens um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes von Maßnahmen des Verwaltungszwanges abzusehen (BVerfG NJW 1987, 2219).
  • OVG Thüringen, 03.05.2002 - 4 VO 48/02

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Voraussetzungen einer Zwischenverfügung

    Denn die Behörde trifft allgemein die verfassungsrechtliche Obliegenheit, während eines Gerichtsverfahrens um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der Effektivität verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes von Maßnahmen des Verwaltungszwanges abzusehen (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 1 BvR 620/87 -, NJW 1987, 2219).
  • VGH Bayern, 06.10.2005 - 8 CE 05.585
    Beschreitet in dieser Verfahrenssituation die Verwaltungsbehörde den Weg der gesetzeswiederholenden und -konkretisierenden Gebotsverfügung , ohne zugleich den Sofortvollzug anzuordnen, muss sie billigerweise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten abwarten und darf diesen Zustand nicht durch Vollzugsmaßnahmen - auch nicht durch solche bußgeldrechtlicher Art - unterlaufen (vgl. BVerfG vom 4.6.1987 NJW 1987, 2219, das insoweit Maßnahmen des Verwaltungszwangs und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich gleichstellt).
  • BayObLG, 20.04.1994 - 3 ObOWi 32/94
  • OVG Saarland, 27.03.2014 - 1 B 216/14

    Schließung von Spielhallen, Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß Art. 19 Abs.

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvR 2036/89

    Verwaltungsgerichtliche Anfechtung hindert nicht die Verhängung einer Geldbuße im

  • VG Berlin, 21.02.2001 - 35 F 128.00

    Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Mischehen, Bosnier, DCA, Duldung, Vorläufiger

  • OVG Thüringen, 03.05.2002 - 4 VO 49/02

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.1996 - 1 S 652/95

    3.8 Verwaltungsvollstreckung - Zwangsgeld; verwaltungsgerichtlicher

  • VG Düsseldorf, 28.06.2010 - 27 L 656/10

    Bei Unklarheit über das Vorliegen einer Werbung für unerlaubtes Glücksspiel

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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1243
BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86 (https://dejure.org/1987,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1987 - 2 BvR 677/86 (https://dejure.org/1987,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 (https://dejure.org/1987,1243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Stellungnahmefrist im strafrechtlichen Revisionsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Revision - Erwiderung - Mündliche Verhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2219
  • MDR 1987, 729
  • NVwZ 1987, 881 (Ls.)
  • NStZ 1987, 334
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Es regelt aber nicht, wie das im einzelnen zu geschehen hat; es überläßt vielmehr die Ausgestaltung der Gehörsgewährung den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen (vgl. BVerfGE 67, 208 [211]).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvR 933/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Im übrigen legt das Verfahrensgrundrecht lediglich dem Gericht die Pflicht auf, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl. nur BVerfGE 66, 260 [263]; 70, 215 [218]).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvR 763/82

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Im übrigen legt das Verfahrensgrundrecht lediglich dem Gericht die Pflicht auf, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen (vgl. nur BVerfGE 66, 260 [263]; 70, 215 [218]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Die Auslegung und Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO als einer Vorschrift des sogenannten einfachen Rechts ist Sache der Revisionsgerichte und der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Soweit der Beschwerdeführer meint, eine nur zweiwöchige Frist zur Gegenerklärung auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (siehe § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ) habe hier nicht genügt, um auf die Ausführungen sachgerecht erwidern zu können, scheitert die Rüge schon daran, daß er nicht vorträgt, was er dem Revisionsgericht bei seines Erachtens hinreichender Gehörsgewährung sonst noch unterbreitet hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 36, 85 [87]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Dazu müßte die Rechtsanwendung des Fachgerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sein und sich daher der Schluß aufdrängen, daß sie auf sachfremden oder sonst schlechterdings unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62, 189 [192]).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 27, 248 [251 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Das Bundesverfassungsgericht, das kein Rechtsmittelgericht ist, hat die "Beruhensprüfung" nicht in den Einzelheiten zu kontrollieren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NStZ 1987, S. 334 f.).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es weiter, den die Revision verwerfenden Beschluss (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, 442; vgl. auch BVerfGE 50, 287 zu § 544 b ZPO) und selbst den Antrag der Staatsanwaltschaft nur kurz zu begründen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 -, NStZ 1987, S. 2219).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Das FG hat - wie die Ausführungen auf Seite 14 der Urteilsbegründung (Ziffer 6) zeigen - die in Frage stehenden Argumente und Rechtsprechungsbeispiele zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Februar 1980 1 BvR 277/78, BVerfGE 53, 222, und vom 24. März 1987 2 BvR 677/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 2.219).
  • OLG Koblenz, 05.09.2007 - 12 U 514/07

    Anhörungsrüge: Zulässigkeit eines im Umlaufverfahren erlassenen gerichtlichen

    Wie das zu geschehen hat, wird indes weder von der Prozessordnung noch vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschrieben (vgl. BVerfG NJW 1987, 2219, 2220).

    Dass stets alle Richter selbst die Akten lesen, ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin von Rechts wegen nicht erforderlich (vgl. BVerfG NJW 1987, 2219, 2220).

    Sinn und Tätigkeit eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers ist es entgegen der Vorstellung der Klägerin nicht, dass alle Mitglieder die gesamten Akten oder einzelne Schriftsätze vollständig lesen; er liegt vielmehr vornehmlich darin, alle bedeutsamen Fragen im Spruchkörper zu erörtern (vgl. BVerfG NJW 1987, 2219, 2220); das ist hier geschehen.

  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 433/14

    Anhörungsrüge (keine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs durch

    Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 26. März 2014 - 5 StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 - 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 433/14

    Anhörungsrüge

    Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 26. März 2014 - 5 StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 - 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
  • BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im

    Dabei ist es jedem Richter in Ausübung seiner Unabhängigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies für seine Überzeugungsbildung für erforderlich hält und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurückgreifen möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336 Tz. 25; siehe auch schon BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220; BGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353f.).
  • BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 1656/06

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Vor diesem Hintergrund liegt ein Ausnahmefall, in dem die - grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogene - fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO ein verfassungsrechtliches Eingreifen erforderte, weil sie nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder sonst schlechterdings unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 -, NJW 1987, S. 2219 m.w.N.), nicht vor.
  • VGH Bayern, 06.12.2019 - 11 CS 19.1174

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BVerfG, B.v. 24.3.1987 - 2 BvR 677/86 - NJW 1987, 2219/2220).
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 640/14

    Rechtmäßigkeit der Revisionsentscheidung nach Beratung nach dem

    Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220 und vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 und vom 26. März 2014 - 5 StR 628/13; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10

    Unbegründete Anhörungsrüge (Beschlussverwerfung; hinreichendes Eingehen auf das

  • BGH, 15.02.1994 - 5 StR 15/92

    Anforderungen an einen Verwerfungsbeschluss bezüglich der Revision -

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

  • BGH, 26.03.2014 - 5 StR 628/13

    Entscheidung über die Revision durch Beschluss kein Verstoß gegen Grundsatz des

  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 253/98
  • BGH, 31.01.2013 - 1 StR 373/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Entscheidung nach § 349 Abs.

  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 9 CS 22.1573

    Erfolglose Beschwerde im einstweilgen Rechtsschutz: Mangelnde

  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ss 94/08

    Gehörsverstoß: Revisionsverwerfung ohne Begründung im Beschlussverfahren

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Rechtsprechung
   VerfGH Saarland, 19.01.1987 - Lv 2/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5035
VerfGH Saarland, 19.01.1987 - Lv 2/84 (https://dejure.org/1987,5035)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 19.01.1987 - Lv 2/84 (https://dejure.org/1987,5035)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 19. Januar 1987 - Lv 2/84 (https://dejure.org/1987,5035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch eine Gemeinde; Geltung des Subsidiaritätsprinzips für bereits bestehende Gemengelagen; Beseitigung einer Gemengelage betreffend Sparkassen

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch eine Gemeinde; Geltung des Subsidiaritätsprinzips für bereits bestehende Gemengelagen; Beseitigung einer Gemengelage betreffend Sparkassen

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2807 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 881
  • DVBl 1987, 676
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • StGH Baden-Württemberg, 09.08.1977 - GR 1/77

    Kommunale Normenkontrolle nur bei formellen Gesetzen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 19.01.1987 - Lv 2/84
    -GR 1/77 SVGH-27.,185.
  • OVG Saarland, 18.12.1968 - I R 84/68

    Klage einer Stadt gegen eine Kreissparkasse auf Schließung einer Filiale im

    Auszug aus VerfGH Saarland, 19.01.1987 - Lv 2/84
    18. Dezeinber 1969 - 1 R 84/68 -, DÖV 1970, 610; Beschlul3 des Bundesverwa1tungs.
  • VerfGH Saarland, 29.06.2004 - Lv 5/03
    Die analog zu den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB zu berechnende Jahresfrist des § 56 Abs. 2 VerfGHG, die auch für die kommunale Verfassungsbeschwerde gilt (VerfGH vom 5.12.1983 - Lv 2/84, As 21, Seite 117, 126), ist gewahrt.
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