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   BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87   

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BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87 (https://dejure.org/1987,1793)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.1987 - 1 BvR 418/87 (https://dejure.org/1987,1793)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 1987 - 1 BvR 418/87 (https://dejure.org/1987,1793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen Franz Josef Strauß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Planfeststellungsbeschluß - Eigentumsgarantie - Flughafen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 967
  • DVBl 1987, 895
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87
    Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß entfaltet nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 2 LuftVG enteignungsrechtliche Vorwirkungen (vgl. BVerfGE 45, 297 >319<; BVerfGE, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - Boxberg, EuGRZ 1987, 124 , >129<) und ist danach am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG zu prüfen.

    Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Planfeststellungsbehörde zur Bewältigung der mit dem Betrieb des Flughafens verbundenen Folgeprobleme eine mit erheblichem Mehrverbrauch an Land verbundene Gestaltung des Flughafens wählen durfte, betrifft demgegenüber verfassungsrechtlich nicht die Zwecksetzung, sondern die "Erforderlichkeit" (im weiteren Sinne) der konkreten Enteignung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 45, 297 >321<).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die Belange der (potentiell) von einer Enteignung Betroffenen auf der Stufe der planerischen Abwägung nicht isoliert und vorrangig berücksichtigt, sondern in die dem einfachen Recht entnommene Ermächtigung der Behörde zur Gesamtabwägung eingebettet gesehen hat, ist dagegen von Verfassungs wegen nichts einzuwenden (vgl. auch BVerfGE 45, 297 >320< zur Planfeststellung nach dem Personenbeförderungsgesetz ).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87
    Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß entfaltet nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 2 LuftVG enteignungsrechtliche Vorwirkungen (vgl. BVerfGE 45, 297 >319<; BVerfGE, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - Boxberg, EuGRZ 1987, 124 , >129<) und ist danach am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG zu prüfen.

    Die vom Beschwerdeführer für seine abweichende Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 56, 249 , und Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - Boxberg, EuGRZ 1987, S. 124 ) betrafen Fälle, in denen auf dem Grund und Boden der Beschwerdeführer eine Zwecktätigkeit entfaltet werden sollte, für die sich ein entsprechendes Enteignungsgesetz nicht nachweisen ließ.

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87
    Die vom Beschwerdeführer für seine abweichende Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 56, 249 , und Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - Boxberg, EuGRZ 1987, S. 124 ) betrafen Fälle, in denen auf dem Grund und Boden der Beschwerdeführer eine Zwecktätigkeit entfaltet werden sollte, für die sich ein entsprechendes Enteignungsgesetz nicht nachweisen ließ.

    Zweck und Legitimation der Enteignung sind in diesem Zusammenhang darin zu sehen, daß das enteignete Objekt für die Aufgabe, die mit dem Unternehmen erfüllt werden soll, zur Verfügung steht (so ausdrücklich das Sondervotum Böhmer in BVerfGE 56, 266 >272<).

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87
    Denn die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Privateigentum in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers (st. Rspr. seit BVerfGE 20, 351 >355<) und gebietet damit, daß sich die Behörde beim Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht allein vom Vorliegen eines vom Gesetzgeber im Einklang mit der Verfassung vorgegebenen Enteignungszwecks leiten läßt, sondern im konkreten Fall prüft, ob das Vorhaben von seinem Gemeinwohlbezug her die Enteignung rechtfertigt.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87
    Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das von der Planfeststellungsbehörde gefundene und von den Fachgerichten bestätigte Abwägungsergebnis sei wegen einer Übergewichtung des Schutzes der Siedlungsstruktur Acherings "disproportional", betrifft die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind (BVerfGE 18, 85 >92<).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87
    Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verwirklicht sich der Eigentumsschutz gegenüber einem nach einfachem Recht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Planfeststellungsbeschluß für die hierfür betroffenen Grundstücke im wesentlichen auf zwei Stufen des Entscheidungsvorgangs der Planfeststellungsbehörde: Zunächst müsse die Planung dadurch gerechtfertigt sein, daß das Vorhaben - hier die Errichtung eines neuen Verkehrsflughafens im Großraum München - "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwGE 71, 166 >168<).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87
    Eine solcherart vorgenommene Anwendung des einfachen Rechts auf den Einzelfall ist jedenfalls nicht im Sinne der Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 70, 288 >294<) unverständlich, so daß sich der Schluß aufdrängen müßte, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhte.
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Diese Bestimmung ist übrigens weit genauer getroffen, als sie der Gesetzgeber für andere Enteignungszwecke in anderen Enteignungsgesetzen trifft, wie z.B. in § 28 LuftVG ("für Zwecke der Zivilluftfahrt"; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. Juni 1987, DVBl. 1987, 895) oder in § 11 Abs. 1 EnWiG ("für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung"; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 20. März 1984, BVerfGE 66, 248).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2004 - 8 S 1997/03

    Anfechtung einer Plangenehmigung - Widerruf der Einverständniserklärung des

    Ob die konkrete Planung insgesamt rechtmäßig ist und ob das Wohl der Allgemeinheit die Enteignung gerade auch des Eigentums der Kläger rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der konkreten Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. BVerwGE 71, 166, 170; 72, 15, 24 f.; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87, NVwZ 1987, 967).

    Sie ist von der Enteignungsermächtigung des § 40 StrG gedeckt, weil die Maßnahmen nach § 11 NatSchG notwendig sind, um das - seinerseits dem Wohl der Allgemeinheit dienende - Straßenbauvorhaben realisieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 A 29.95, NVwZ 1997, 486; zu der auch die Anforderungen planerischer Konfliktbewältigung einschließenden Reichweite fachgesetzlicher Enteignungsermächtigungen vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch die konkret geplante Anlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und deshalb einen Eigentumsentzug rechtfertigt (vgl. dazu BVerwGE 3, 332 [BVerwG 21.06.1956 - I C 193/54] und BVerfGE 45, 297 ; BVerfG, NVwZ 1987, 967).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03

    Präsident zieht positive Bilanz für 2003 - Ausblick auf 2004

    Dient ein Vorhaben der Fachplanung, wie dies hier der Fall ist, dem Wohl der Allgemeinheit, sodass zu seiner Verwirklichung eine Enteignung gerechtfertigt ist, dann darf das private Eigentum ggf. wie andere abwägungserhebliche Belange auch, in der Abwägung hinter die für das Vorhaben streitenden Belange zurückgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1993 - 4 A 5.93 - juris - Urteil vom 9. November 2000, NVwZ 2001, 682, 683; s. auch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 9. Juni 1987, NVwZ 1987, 967, 968).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 8 S 967/05

    Umfang der Überprüfung der Trassenplanung im Planfeststellungsbeschluss, keine

    Das Grundeigentum der öffentlichen Hand ist vielmehr nur nach Maßgabe der planerischen Konzeption und unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange vorrangig vor Privatflächen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, DVBl. 1987, 895; BVerwG, Urt. vom 6.6.2002 - 4 CN 6/01 -, NVwZ 2002, 1506).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2004 - 8 S 902/04

    Gesetz zur Zulassung eines Bauvorhabens und Bodenrecht; Bindung der

    Die Antragsteller haben insoweit Anspruch auf gerichtliche Prüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht; innerhalb dieses Rahmens wird das rechtsstaatliche Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn die Behörde bei der Kollision zwischen unterschiedlichen Belangen dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwGE 48, 56, 63 ff.; 71, 166, 170; 72, 15, 24 f.; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 9.6.1987 - 1 BvR 418/87 -, NVwZ 1987, 967 f.).
  • BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 510/87

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen

    Denn wie schon im Beschluß der Kammer vom heutigen Tage zum Parallelverfahren 1 BvR 418/87 - NVwZ 1987, 967 - ausgeführt, vermöchte auch eine Anwendung der in Art. 14 Abs. 3 GG festgelegten Enteignungsvoraussetzungen des Gemeinwohlerfordernisses und der Gesetzmäßigkeit der Enteignung den hierauf gestützten, in beiden Verfahren übereinstimmend vorgetragenen Angriffen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

    Wie bereits in dem im Parallelverfahren 1 BvR 418/87 ergangenen Beschluß (auf S. 6) ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht den Belang der Vermeidung eines Eingriffs in gewachsene Ortsstrukturen erkennbar im Zusammenhang mit der bei der Alternativlösung angenommenen zusätzlichen Lärmbelastung der besonders lärmbetroffenen Orte A und E; auch insoweit wird auf den beiliegenden Abdruck jenes anderen Beschlusses verwiesen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2000 - 8 A 10321/99
    Die Beurteilung der "Erforderlichkeit" ist daher zusammen mit der Prüfung des "Überwiegens" der Vorhabeninteressen Teil der von der Naturschutzbehörde gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 2 LPflG vorzunehmenden Abwägung, ob das konkrete Vorhaben von seinem Gemeinwohlbezug her den Eingriff in das Naturschutzgebiet rechtfertigt (vgl. zur enteignungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 1987, NVwZ 1987, 967 - Flughafen München II -).
  • VG Stuttgart, 19.12.2005 - 1 K 1851/05
    Auch verfassungsrechtlich ist diese Verknüpfung von Planfeststellung und Enteignung unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68 u. 1 BvR 323/69 -BVerfGE 45, 297319 f. = NJW 1977, 2349; Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 -BVerfGE 74, 264282 = NJW 1987, 1251; BVerfG - Kammer - Beschl. v. 09.06.1987 -1 BvR 418/87 - NVwZ 1987, 967 = DVBI.
  • VG Stuttgart, 16.08.2005 - 1 K 811/05
    Auch verfassungsrechtlich ist diese Verknüpfung von Planfeststellung und Enteignung unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68 u. 1 BvR 323/69 - BVerfGE 45, 297319 f. = NJW 1977, 2349; Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264282 = NJW 1987, 1251; BVerfG - Kammer - Beschl. v. 09.06.1987 - 1 BvR 418/87 - NVwZ 1987, 967 = DVBI.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 8 C 11634/98

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Privatgrundstücken als Ablagerungsflächen

  • VG Neustadt, 15.12.2003 - 3 L 1811/03

    Kein Baustopp am Militärflughafen Ramstein

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