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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85   

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BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 (https://dejure.org/1987,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 (https://dejure.org/1987,6)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 (https://dejure.org/1987,6)
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Kopulierendes Schwein

Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 1 GG, Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, Grenzen der Kunstfreiheit

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Strauß-Karikatur

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Konkret-Karrikatur / Konkret Karrikatur

    Art. 1 Abs. 1, 5 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verhältnis von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1; StGB § 185
    Kunstfreiheit und persönlicher Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Karikatur - Kunstfreiheit - Persönlichkeitsrecht

Besprechungen u.ä.

  • uni-marburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Freiräume und Grenzen politischer Karikatur und Satire (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • zeit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 19.02.1988)

    Satire-Prozeß Strauß contra Hachfeld: Schweine im Rechtsraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 369
  • NJW 1987, 2661
  • MDR 1987, 992
  • NVwZ 1987, 969 (Ls.)
  • NStZ 1988, 21
  • DVBl 1987, 1063
  • ZUM 1988, 190
  • afp 1987, 677
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Dieses Verhalten stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Ehre des Nebenklägers dar und liege deshalb nicht mehr "im Rahmen der Kunstfreiheit (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1984 in NJW 1985, S. 261)".

    Der Bundesminister weist darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht die Tragweite der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Kunstfreiheit im Verhältnis zu dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht in seinem Beschluß vom 17. Juli 1984 (BVerfGE 67, 213) grundsätzlich geklärt habe.

    Auch in Verfahren, in denen die Verletzung der Kunstfreiheit gerügt wird, ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, fachgerichtliche Entscheidungen daraufhin zu überprüfen, ob sie einfachrechtlich "richtig" sind (BVerfGE 30, 173 [196 f.]; 67, 213 [222 f.]).

    Es hat sich nicht mit der sonst üblichen Prüfung (BVerfGE 18, 85 [93]) begnügt, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhten, sondern die Auslegung des einfachen Rechts auch in ihren Einzelheiten auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten untersucht (BVerfGE 67, 213 [223] m.w.N.).

    Ungeachtet der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, gebietet die verfassungsrechtliche Verbürgung dieser Freiheit, ihren Schutzbereich bei der konkreten Rechtsanwendung zu bestimmen (BVerfGE 67, 213 [225]).

    Sie genügen damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht als wesentlich für eine künstlerische Betätigung ansieht (BVerfGE 67, 213 [226] unter Berufung auf BVerfGE 30, 173 [189]).

    Bei Eingriffen in diesen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre liegt immer eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 213 [228]) durch die Freiheit künstlerischer Betätigung nicht mehr gedeckt ist.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Auch in Verfahren, in denen die Verletzung der Kunstfreiheit gerügt wird, ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, fachgerichtliche Entscheidungen daraufhin zu überprüfen, ob sie einfachrechtlich "richtig" sind (BVerfGE 30, 173 [196 f.]; 67, 213 [222 f.]).

    Zu prüfen ist hier deshalb nicht nur, ob die Zeichnungen des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen und - wenn das zu bejahen ist - das Oberlandesgericht den Schutzbereich dieses Grundrechts bei seiner Entscheidung grundsätzlich richtig abgesteckt hat; untersucht werden muß auch, ob das Gericht die Darstellungen anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Grenzen im einzelnen zutreffend gezogen hat.

    Sie genügen damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht als wesentlich für eine künstlerische Betätigung ansieht (BVerfGE 67, 213 [226] unter Berufung auf BVerfGE 30, 173 [189]).

    Maßgebliches Grundrecht bleibt in diesem Fall Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil es sich um die spezielle Norm handelt (BVerfGE 30, 173 [200]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Ein derartiger Rechtsverstoß könnte nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen des Falles ergäbe, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 22, 267 [274]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" beruft (BVerfGE 12, 113 [125f.]; 24, 278 [282 f.]; 42, 143 [152 f.]), verkennt er bereits, daß sich der Bayrische Ministerpräsident ihm gegenüber nicht einer den Karikaturen vergleichbaren Sprache bedient hat.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Es hat sich nicht mit der sonst üblichen Prüfung (BVerfGE 18, 85 [93]) begnügt, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhten, sondern die Auslegung des einfachen Rechts auch in ihren Einzelheiten auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten untersucht (BVerfGE 67, 213 [223] m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80

    Persönlichkeitsrecht und Satire

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Zu prüfen ist hier deshalb nicht nur, ob die Zeichnungen des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen und - wenn das zu bejahen ist - das Oberlandesgericht den Schutzbereich dieses Grundrechts bei seiner Entscheidung grundsätzlich richtig abgesteckt hat; untersucht werden muß auch, ob das Gericht die Darstellungen anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Grenzen im einzelnen zutreffend gezogen hat.
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" beruft (BVerfGE 12, 113 [125f.]; 24, 278 [282 f.]; 42, 143 [152 f.]), verkennt er bereits, daß sich der Bayrische Ministerpräsident ihm gegenüber nicht einer den Karikaturen vergleichbaren Sprache bedient hat.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Soweit sich der Beschwerdeführer auf das für die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit entwickelte "Recht zum Gegenschlag" beruft (BVerfGE 12, 113 [125f.]; 24, 278 [282 f.]; 42, 143 [152 f.]), verkennt er bereits, daß sich der Bayrische Ministerpräsident ihm gegenüber nicht einer den Karikaturen vergleichbaren Sprache bedient hat.
  • RG, 05.06.1928 - I 288/28

    Beleidigung durch Satire

    Auszug aus BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85
    Den heute noch gültigen Weg, die Sonderstellung von Satire und Karikatur methodisch zu erfassen, hat bereits das Reichsgericht gewiesen (RGSt 62, 183 ff.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369 ) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig.
  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Die Verwendung herabsetzender Äußerungen aus dem Intimbereich dient hier erkennbar nur dazu, durch - nur vordergründig komische - beleidigende Äußerungen einen Angriff auf die personale Würde des Klägers zu führen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6. 1987, Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f., 2662).

    Damit liegt dieser Fall gleichsam "schlimmer" als der, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 zugrunde lag (Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f.): Dort war ein Politiker als ein sich sexuell betätigendes Tier karikiert worden, die entsprechende Zeichnung stellte aber durch weitere Bildbeigaben einen Bezug zu einem konkreten Geschehen dar, für das der abgebildete Politiker kritisiert werden sollte.

  • LG Hamburg, 17.05.2016 - 324 O 255/16

    Einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann wegen teilweise

    Nach ständiger Rechtsprechung ist für die rechtliche Beurteilung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, der Einkleidung, zu trennen; hierbei gilt für die Einkleidung regelmäßig ein weniger strenger Maßstab (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86   

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https://dejure.org/1987,351
BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86 (https://dejure.org/1987,351)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 (https://dejure.org/1987,351)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1987 - 4 C 30.86 (https://dejure.org/1987,351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    VwGO § 75 S. 2, S. 3; BBauG § 30; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3
    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs; großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • Wolters Kluwer

    Untätigkeitsklage - Widerspruchsentscheidung - Vorverfahren

  • rechtsportal.de

    Verzicht auf Vorverfahren; Zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs; Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 219 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 969
  • NVwZ 1988, 414
  • VBlBW 1988, 130
  • ZfBR 1987, 256
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71
    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86
    Daß die Beklagte für ihre verspätete Entscheidung über den Antrag des Klägers einen zureichenden Grund hatte, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, führte nicht zur Unzulässigkeit der nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO erhobenen Klage (BVerwGE 42, 108 (112)).

    Das Verwaltungsgericht, das - anders als in dem dem Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 2.71 - (BVerwGE 42, 108 ff.) zugrunde liegenden Fall - eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten zur Entscheidung (hier: über den Widerspruch) versäumt hatte, hatte folglich nunmehr gemäß § 75 Satz 1 VwGO über die Klage in der Sache zu entscheiden.

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86
    Dementsprechend hat der Senat auch bereits im Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 - (BVerwGE 68, 342 (345 f.)) ausgeführt, daß die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 entkräftet werden könne, wenn die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1 500 qm Geschoßfläche doch erheblich unter 1 000 qm liege.

    Darauf hat der Senat bereits im Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 - (BVerwGE 68, 342 (349 f.)) hingewiesen, wie auch darauf, daß die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 mit der grundsätzlichen Verweisung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in Kerngebiete und Sondergebiete darin liegt, diese Betriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten; denn Gewerbegebiete sind nach der der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden Einteilung und Definition von Baugebieten und nach allgemein anerkannten, gesetzlich sogar niedergelegten städtebaulichen Grundsätzen (§ 1 Abs. 6 und 7 BBauG, § 50 BImSchG) gerade nicht in besonderer Weise dem Wohnen zuzuordnen; diese Gebiete sind folglich nach städtebaulichen Grundsätzen im allgemeinen nicht als Standorte für Einzelhandelsbetriebe, die der allgemeinen Versorgung der Wohnbevölkerung dienen, geeignet.

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86
    Der Verordnungsgeber hat es hingenommen und konnte es angesichts der den Gemeinden in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gleichsam für eine Feinsteuerung eingeräumten planerischen Möglichkeiten (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -) hinnehmen, daß Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich trotz solcher Auswirkungen auch in anderen Baugebieten zulässig sind, wenn sie unterhalb der Grenze der Großflächigkeit bleiben; das mag vor allem in kleineren Gemeinden praktische Bedeutung erlangen.

    Nichts anderes gilt auch für die Frage, was ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist; sie ist für die kleine Gemeinde nicht anders zu beantworten als für die Großstadt und dort nicht anders für den Ortsteil A als für den Ortsteil B. Die Gemeinde, die aufgrund ihrer örtlichen Verhältnisse städtebaulich nachteilige Auswirkungen auch von bestimmten Arten nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe an bestimmten Standorten oder in bestimmten Gebieten befürchtet, kann diese in einem Bebauungsplan z. B. für ein Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 ausschließen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Lege man den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56) und - BVerwG 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969) entwickelten Maßstab zugrunde, werde der Schwellenwert zur Großflächigkeit überschritten.

    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Neufassung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

    Die Klage ist schon deshalb abweichend von § 68 VwGO zulässig, so daß offenbleiben kam, ob es mit Rücksicht auf die nach Widerspruchseinlagung und Einschaltung der Widerspruchsbehörde ausgesprochens Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheides in bezug auf den nachfolgenden zweiten Ablehnungsbescheid überhaupt noch der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft hätte (vgl. im übrigen zu § 75 VwGO das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1967 - BVerwG 4 C 30.86 -).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Von der letztgenannten Festsetzung wird das Vorhaben der Klägerin allerdings nicht erfaßt; mit einer geplanten Geschoßfläche von 658 qm und einer Verkaufsfläche von 437 qm ist der geplante Betrieb nicht "großflächig" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - [Buchholz 406.12 § 11 Nr. 9 = NVwZ 1987, 1076] und - BVerwG 4 C 30.86 - [NVwZ 1987, 969]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 510/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3305
BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 510/87 (https://dejure.org/1987,3305)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.1987 - 1 BvR 510/87 (https://dejure.org/1987,3305)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 1987 - 1 BvR 510/87 (https://dejure.org/1987,3305)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen Franz Josef Strauß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fremde Belange - Landschaftsschutz - Planfeststellungsverfahren - Flughafen

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 969
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 510/87
    Denn wie schon im Beschluß der Kammer vom heutigen Tage zum Parallelverfahren 1 BvR 418/87 - NVwZ 1987, 967 - ausgeführt, vermöchte auch eine Anwendung der in Art. 14 Abs. 3 GG festgelegten Enteignungsvoraussetzungen des Gemeinwohlerfordernisses und der Gesetzmäßigkeit der Enteignung den hierauf gestützten, in beiden Verfahren übereinstimmend vorgetragenen Angriffen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

    Wie bereits in dem im Parallelverfahren 1 BvR 418/87 ergangenen Beschluß (auf S. 6) ausgeführt, sieht das Bundesverwaltungsgericht den Belang der Vermeidung eines Eingriffs in gewachsene Ortsstrukturen erkennbar im Zusammenhang mit der bei der Alternativlösung angenommenen zusätzlichen Lärmbelastung der besonders lärmbetroffenen Orte A und E; auch insoweit wird auf den beiliegenden Abdruck jenes anderen Beschlusses verwiesen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 510/87
    Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung ist hierzu jedoch zu berücksichtigen, daß die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall grundsätzlich den Fachgerichten vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 18, 85 >92<).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 510/87
    Die von den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 324 >346<) betrifft nur die Abwägung zwischen eigenen Interessen des Betroffenen und entgegenstehenden öffentlichen Belangen.
  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 510/87
    Diese rechtliche Bewertung erscheint nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Enteignungsbegriff (vgl. hier insbesondere BVerfGE 72, 66 >76 f.<) schon im Ansatz äußerst fragwürdig.
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

    Der erkennende Senat setzt sich mit seiner Rechtsprechung zur Entschädigung für Verkehrslärmimmissionen auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 3. Kammer des Ersten Senats, vom 9. Juni 1987 - 1 BvR 510/87 (NVwZ 1987, 969).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.12.1994 - 1 C 10893/92

    Planfeststellungsbeschluß; Verwaltungsstreitverfahren; Umweltverträglichkeit;

    Dabei beruht diese Überlegung darauf, daß das notfalls im Wege der Enteignung in Anspruch zu nehmende Grundeigentum dergestalt dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterliegt, indem dieser vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich oder gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 GG ; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 1987, NVwZ 1987, 969 ).
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