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   BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86   

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BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86 (https://dejure.org/1987,18)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 (https://dejure.org/1987,18)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 (https://dejure.org/1987,18)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollantrag - Bebauungsplan - Unanfechtbare Baugenehmigung - Rechtsschutzbedürfnis - Verbesserung der Rechtsstellung - Nichtigerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70
    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis bezüglich einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 85
  • NJW 1988, 839
  • NVwZ 1988, 348 (Ls.)
  • DVBl 1987, 1276
  • DÖV 1988, 32
  • BauR 1987, 661
 
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Wird zitiert von ... (406)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn.

    Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn.

    ob die für den unmittelbaren Grenznachbarn entwickelten Grundsätze im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 (BVerwGE 44, 294) auch für andere, von den zu erwartenden Einwirkungen des Bauvorhabens ähnlich betroffene Nachbarn gelten, und.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 44, 294) habe für den Verlust der Widerspruchsbefugnis in Fällen dieser Art auf die Besonderheiten des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen "unmittelbaren Grenznachbarn" abgestellt und offengelassen, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze auch für solche Nachbarschaftsverhältnisse gelten, die - wie hier bezüglich derjenigen Wohnungen, deren Wohnräume Fenster in Richtung auf den Bolzplatz haben - der Grenznachbarschaft wesentlich ähnlich seien.

    Die Frage, ob die zum Verlust der Anfechtungsbefugnis eines Nachbarn im Urteil des Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294) aufgestellten Grundsätze auch für andere als unmittelbare (Grenz-)Nachbarn gelten, ist zu bejahen.

    Der Senat hat in BVerwGE 44, 294 ff. die Obliegenheit eines Nachbarn, gegen eine ihm nicht vorschriftsmäßig bekanntgegebene Baugenehmigung, von der dieser in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, innerhalb der Frist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einzulegen, aus den Besonderheiten des durch nachbarliches Zusammenleben begründeten "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" abgeleitet.

    Der Senat hatte dies für einen Fall unmittelbarer Grenznachbarschaft zu entscheiden und konnte deshalb offenlassen, ob das Dargelegte über den Kreis der unmittelbaren Grenznachbarn hinaus auch für Nachbarschaftsverhältnisse gilt, die der Grenznachbarschaft wesentlich ähnlich sind (vgl. im einzelnen BVerwGE 44, 294 ).

    Die jeweilige örtliche Situation und damit auch das unmittelbare Aneinandergrenzen der Grundstücke kann wesentlich dafür sein, ob im Einzelfall davon ausgegangen werden darf, "daß der Nachbar von der Baunehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen mußte und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewißheit zu verschaffen" (BVerwGE 44, 294 ).

    Dies ändert aber nichts daran, daß die in BVerwGE 44, 294 ff. aufgestellten Grundsätze prinzipiell nicht nur für unmittelbare Grenznachbarschaftsverhältnisse Geltung beanspruchen.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ist ferner nicht auszuschließen, daß die Durchführung des Normenkontrollverfahrens auch die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage nach der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan im Fall einer bereits unanfechtbar genehmigten Nutzung erfordert (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 ).

    Die Antragsteller haben durch den Bebauungsplan im Hinblick auf die Lärmeinwirkungen, die von dem danach zulässigen Bolzplatz ausgehen werden, zwar einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

    Generell gilt, daß - anders als bei einer Abgabensatzung und einem auf sie gestützten Abgabenbescheid (vgl. hierzu BVerwGE 56, 172) - eine Baugenehmigung sich nicht einfach als Vollzug eines Bebauungsplans darstellt und die von einem Bebauungsplan ausgehenden Belastungen nicht notwendig vollständig in sich aufnimmt (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).

    Generell gilt, daß - anders als bei einer Abgabensatzung und einem auf sie gestützten Abgabenbescheid (vgl. hierzu BVerwGE 56, 172) - eine Baugenehmigung sich nicht einfach als Vollzug eines Bebauungsplans darstellt und die von einem Bebauungsplan ausgehenden Belastungen nicht notwendig vollständig in sich aufnimmt (vgl. BVerwGE 59, 87 ).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Ihre Beantwortung ist, auch wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet sein sollte, im Interesse einer einheitlichen und prozessual ordnungsgemäßen Handhabung des Normenkontrollverfahrens geboten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 und vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - Buchholz 406.11 § 14 Nr. 9).

    Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 ) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zur Zeit nutzlos darstellt.

  • OVG Berlin, 10.07.1980 - 2 A 3.79
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).

    Ist zur Verwirklichung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Festsetzung eines Bebauungsplans aber schon eine Genehmigung erteilt worden, welche die Antragsteller nicht mehr anfechten können, so hängt das für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages - neben dem fortbestehenden Nachteil - erforderliche und auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendige allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Unterschied zwischen Nachteil und Rechtsschutzbedürfnis Schenk, DVBl. 1976, 198 ; OVG Berlin, Baurecht 1980, 536 ) davon ab, ob sie dadurch, daß der Bebauungsplan (ganz oder teilweise) für nichtig erklärt wird, derzeit ihre Rechtsstellung verbessern können.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.05.1981 - 6 C 16/80
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Auch sonst kann im Einzelfall - etwa durch verbindliche Erklärung - die Ausführung des Bebauungsplans trotz bereits unanfechtbar erteilter Baugenehmigung vom Ausgang eines Normenkontrollverfahrens abhängig gemacht worden sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Mai 1981 - 6 C 16/80 - NVwZ 1982, 254).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist - wie sich auch aus Abs. 2 der Vorschrift ergibt - jedenfalls, soweit es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, kein rein objektives Prüfungsverfahren, sondern weist - insbesondere bei Bebauungsplänen - auch Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 ; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Ihre Beantwortung ist, auch wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet sein sollte, im Interesse einer einheitlichen und prozessual ordnungsgemäßen Handhabung des Normenkontrollverfahrens geboten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 und vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - Buchholz 406.11 § 14 Nr. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1982 - 5 S 1421/81

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.1982 - 10 C 23/81

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Eingriffe in das

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86
    Sie wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und im Schrifttum im einzelnen nicht einheitlich beantwortet (vgl. einerseits: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 1980 - 6 C 12/78 - DVBl. 1980, 962; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1980 - 2 A 3/79 - Baurecht 1980, 536 und Beschluß vom 10. Juli 1981 - 2 A 2/80 - NVwZ 1983, 164; VGH Mannheim, Beschluß vom 9. Februar 1982 - 5 S 1421/81 - NVwZ 1983, 163; Kopp, VwGO , § 47 Rz. 30, 34; Stüer, DVBl. 1985, 469 ; vgl. auch BVerwGE 56, 172 ; andererseits: OVG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1982 - 10 C 23/81 - NJW 1982, 1170; VGH Mannheim, Urteil vom 3. März 1983 - 5 S 1751/82 - NVwZ 1984, 44; Papier, System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes , S. 517, 525 f.).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.03.1980 - 6 C 12/78

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren,

  • OVG Berlin, 10.07.1981 - 2 A 2.80

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan;

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 216/06

    Rechtstellung der Nachbarn bei Grenzverwirrung

    Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist im öffentlichen Recht eine anerkannte Rechtsfigur (vgl. z.B. BVerwGE 78, 85, 88; 91, 92, 97; BVerwG, BauR 1988, 332, 333; 1991, 597, 598; 2003, 1031, 1032).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 345/17

    Normenkontrollantrag eines Einzelstadtrates im Gemeinderat gegen das vom

    Am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitert ein Normenkontrollantrag ferner dann, wenn es einen anderen einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85; Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - BauR 1992, 187; Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

    Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 und vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37; Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 134 = juris Rn. 14).

    Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung nach der Senatsrechtsprechung aber nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2010 - 4 BN 36.09 - juris Rn. 7 und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87   

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BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87 (https://dejure.org/1987,67)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.1987 - 9 CB 20.87 (https://dejure.org/1987,67)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 (https://dejure.org/1987,67)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines Spruchkörpers - Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung - Rügeverlust im Fall der Übersetzung einer in der mündlichen Verhandlung beigebrachten fremdsprachigen Urkunde durch den Vorsitzenden ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 722
  • NVwZ 1988, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschluß vom 28. Juli 1986 - BVerwG 6 B 70.85 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 37).

    Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - a.a.O.; Beschluß vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30; BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; 11, 343 [BVerfG 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60]; 31, 145 [BVerfG 08.06.1971 - 2 BvL 10/71]; Kopp, VwGO.

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich insoweit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen hat (vgl. BVerfGE 29, 45 ), verletzt nicht jeder Verfahrensfehler den Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und verstößt damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45 [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 9 B 9.87

    Antrag auf Asyl - Überzeugung von der Richtigkeit einer Prognose hinsichtlich der

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Wenn sich das Berufungsgericht - trotz möglicherweise fortbestehender rechtlicher Auffassungsunterschiede - im Interesse der Rechtseinheit dem Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, liegt darin weder Willkür noch ein rechtserheblicher Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO oder gegen den Anspruch des Klägers auf ein rechtsstaatliches, dem Artikel 97 Abs. 1 GG entsprechendes Verfahren (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1987 - BVerwG 9 B 9.87 - und vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 95.87 -).
  • BVerfG, 31.07.1985 - 2 BvR 489/85

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslieferung - Audiencia Nacional in

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; Beschlüsse vom 24. August 1983 - BVerwG 3 CB 44.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 137 - und vom 10. September 1987 - BVerwG 9 B 36.87 - vgl. auch BVerfG. Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85 -).
  • BVerwG, 09.06.1987 - 9 CB 36.87

    Ehrenamtliche Richter - Wahl - Gesetzlicher Richter - Wahlausschussvorsitzender

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Das erkennende Gericht ist im Sinne von § 133 Nr. 1 VwGO vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt werden kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62 und vom 9. Juni 1987 - BVerwG 9 CB 36.87 - vgl. auch BGHZ 40, 91 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).
  • BVerwG, 28.07.1986 - 6 B 70.85
    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschluß vom 28. Juli 1986 - BVerwG 6 B 70.85 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 37).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - a.a.O.; Beschluß vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30; BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; 11, 343 [BVerfG 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60]; 31, 145 [BVerfG 08.06.1971 - 2 BvL 10/71]; Kopp, VwGO.
  • BVerwG, 29.04.1983 - 9 B 1610.81

    Gewährung von rechtlichem Gehör - Dolmetscherhinzuziehung

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Bei der im Verwaltungsprozeß gemäß § 55 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 185 GVG über die Hinzuziehung eines Dolmetschers handelt es sich zwar um eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs; der anwaltlich vertretene Kläger hätte aber zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit der Beschwerde geltend gemachten Übersetzungsmangel durch einen Dolmetscher gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung selbst rügen müssen (Beschluß vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - a.a.O.; Beschluß vom 28. September 1982 - BVerwG 2 CB 35.80 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30; BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; 11, 343 [BVerfG 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60]; 31, 145 [BVerfG 08.06.1971 - 2 BvL 10/71]; Kopp, VwGO.
  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87
    In den vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 sowie vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 -) war die Frage im Hinblick auf den dort festgestellten Sachverhalt und aus den dort angeführten rechtlichen Erwägungen zu verneinen.
  • BVerwG, 26.05.1987 - 9 B 95.87

    Tatsächliche Feststellungen in Asylstreitsachen - Inhalt der

  • BVerwG, 04.11.1986 - 9 B 200.86

    Asylrelevanz einer rassisch bedingten Verfolgung - Begriffe "Bürgerkrieg" und

  • BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61

    Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei

  • BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 10/71

    Teilweiser Verstoß der LBO Nordrhein-Westfalen gegen Art. 72 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz

  • BVerwG, 10.09.1987 - 9 B 36.87

    Beurteilung eines Zeugen als untaugliches Beweismittel - Bekundungen aus dem

  • BVerwG, 12.01.1987 - 9 B 282.86
  • BVerwG, 08.11.1982 - 7 CB 98.81

    Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts innerhalb einer

  • BVerwG, 17.01.1980 - 1 B 573.79

    Voraussetzungen für das Vorliegen der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

  • BVerwG, 24.08.1983 - 3 CB 44.82

    Anspruch auf Ausgleich eines Entziehungsschadens an Betriebsvermögen in Polen -

  • BVerwG, 14.01.1986 - 6 C 35.84

    Erfordernis des schlüssigen Vortragens revisionsbegründender Mängel - Annahme der

  • BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85

    Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus

  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

  • BVerwG, 24.01.1973 - III CB 123.71

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfaßt die Pflicht des Gerichts, sowohl die Ausführungen als auch die Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29; Beschluß vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31).
  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    d) aa) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses (vgl. zum Zivilprozess BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007, a.a.O.) anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. BVerwGE 50, 36 ; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 -, NJW 1988, S. 722 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. September 1982 - 2 CB 35.80 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 30; Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rn. 16; Meissner, a.a.O., § 54 Rn. 61).
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 7/05

    Entscheidung des Rechtspflegers über ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch

    In diesem Fall gilt § 47 ZPO nicht (BVerwG, NJW 1988, 722; KG FamRZ 1986, 1022).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1058
BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86 (https://dejure.org/1987,1058)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1987 - 4 C 14.86 (https://dejure.org/1987,1058)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1987 - 4 C 14.86 (https://dejure.org/1987,1058)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 578
  • NVwZ 1988, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 110.72

    Ersatzzustellung behördlicher Bescheide im Lastenausgleichsrecht - Zustellung an

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Dem Kläger wäre ein etwaiges Verschulden der Frau K., die er nicht mit der Entgegennahme seiner Post beauftragt hatte, nicht wie eigenes Verschulden anzurechnen (vgl. auch Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG 5 C 110.72 - BVerwGE 44, 104 ).
  • BVerwG, 21.10.1976 - 7 B 94.76

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Der Zusteller hat hier - anders als in dem im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 94.76 - (Buchholz 310 § 60 Nr. 94 = NJW 1977, 542) entschiedenen Fall - die Benachrichtigung des Klägers über die Niederlegung in einen dafür vorgesehenen Briefkasten eingeworfen.
  • BVerwG, 13.12.1967 - IV C 147.65
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Da auch das Verwaltungsgericht lediglich durch Prozeßurteil entschieden, eine Erörterung der Sache selbst also bisher überhaupt noch nicht stattgefunden hat, macht der Senat von der ihm prozeßrechtlich gegebenen Befugnis Gebrauch, die Sache an das zuständige erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen (vgl. BVerwGE 28, 317).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1977 - X 2806/77
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Dann müßte es sich der Kläger als Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO entgegenhalten lassen, wenn er keine geeigneten Vorkehrungen trifft, daß für ihn bestimmte Postsendungen so zugestellt werden können, daß sie ausschließlich seinem Zugriff unterliegen (vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1978, 719).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Es handele sich deshalb nicht um einen ordnungsgemäßen Briefkasten, den jeder Empfänger bereithalten müsse, um u.a. einem Verlust des Benachrichtigungszettels über die Zustellung durch Niederlegung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 41, 332 ).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Die dem zugrundeliegende Ablehnung der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt Bundesrecht (§ 60 Abs. 1 VwGO) und stellt einen im Revisionsverfahren geltend zu machenden Verfahrensmangel dar (vgl. BVerwGE 13, 141 ; 13, 239 ), auf dem das angefochtene Urteil beruht.
  • BVerwG, 26.04.1968 - VII C 180.66

    Anspruch des Mieters auf Entfernung eines ohne seine Einwilligung im Hausflur

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Diesem Ergebnis steht das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1968 - BVerwG 7 C 180.66 - (BVerwGE 29, 318 = NJW 1968, 1394) nicht entgegen.
  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Diese hat hier mit der durch Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung des Klägers ordnungsgemäß (§ 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO; vgl. hierzu BVerwGE 58, 100 ) bewirkten Zustellung des Widerspruchsbescheides zu laufen begonnen und war bei Klageerhebung bereits abgelaufen.
  • BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Der Antrag und die beigefügte eidesstattliche Erklärung der Mitbewohnerin seines Hauses, Frau K., enthalten die zur Begründung erforderlichen Tatsachen (vgl. hierzu Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 ).
  • BVerwG, 05.05.1973 - VII C 35.72

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Unwirksame Zustellung des Widerspruchsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 14.86
    Hierfür kommt der Einwurf in einen Briefkasten oder das Hindurchschieben unter der Wohnungstür in Betracht (vgl. Urteil vom 5. Mai 1973 - BVerwG 7 C 35.72 - BVerwGE 42, 180 = NJW 1973, 1945).
  • LG Fulda, 26.09.1986 - 2 O 337/86
  • BVerwG, 29.02.1968 - II C 16.64

    Versagung des Armenrechts - Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den

  • BVerwG, 14.12.1961 - III B 148.60

    Überzahlungen bei einer Unterhaltshilfe - Auswirkungen eines dienstfreien

  • OVG Hamburg, 15.12.2005 - 3 Bs 214/05

    (Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Fahrerlaubnisentziehung als Regelfall;

    Ob für eine wirksame Zustellung gemäß § 180 ZPO erforderlich ist, dass der Briefkasten ausschließlich für einen bestimmten einzelnen Adressaten eingerichtet ist, lässt sich in diesem summarischen Verfahren nicht mit hinreichender Gewissheit klären (vgl. zu dieser Frage: OLG Hamm, Beschl. v. 1.6.2004, VRS Bd. 107 S. 10; Wolst in: Musielak, ZPO, 4. Auflage. 2005, § 180 ZPO Rdnr. 2; OLG Köln, Beschl. v. 28.2.2001 - 13 W 82/00 -, Juris; Beschl. v. 5.2.2001 - 11 W 93/00 -, Juris; BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, NJW 1988 S. 578; BVerwG, Beschl. v. 27.8.1990, Juris).

    Deshalb hätte er einen verschließbaren, mit seinem Namen versehenen Briefkasten am Eingang des Hauses, in dem er damals wohnte, anbringen müssen, um sicher zu stellen, dass wichtige Sendungen ihn erreichten (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2001 - 11 W 93/00 -, Juris, m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.2.1976, BVerfGE 41 S. 332, 335 f.; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 18.6.1993 - 2 BvR 763/93 - Juris; BVerwG, Urt. v. 28.8.1987, NJW 1988 S. 578 f.).

  • OLG Frankfurt, 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

    Ersatzzustellung durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten

    Schließlich hat auch hat die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung zu § 182 ZPO a.F. die Einlegung des Benachrichtigungsschein in einen Sammelbriefkasten für ausreichend erachtet (vgl. BVerwG, NJW 1988, 578 und BGH, NJW 2001, 832 [für eine Wohngemeinschaft]; wN bei Böttiger, jurPR-SozR 6/2009 Anm. 6).
  • BGH, 19.10.2000 - IX ZB 69/00

    Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung

    Der Einwurf der Benachrichtigung in den Gemeinschaftsbriefkasten für einen - wie im vorliegenden Falle - überschaubaren Benutzerkreis war nicht untunlich im Sinne des § 182 ZPO; ein solches Vorgehen war zumindest ebenso sicher wie das in dieser Vorschrift zugelassene Befestigen an der Wohnungstür oder Aushändigen an eine Person in der Nachbarschaft (vgl. BVerwG NJW 1988, 578 f; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rdn. 3; von Feldmann, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 1992 § 182 Rn. 4; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl. § 182 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 182 Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 23 U 113/00

    Anfechtung der isolierten Entscheidung über die Wiedereinsetzung; Widerlegung

    Jede Partei muß die üblichen, für den Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen treffen; sieht sie hiervon ab, schließt dies eine Wiedereinsetzung aus (BVerfGE 41, 332, 336 f. = NJW 1976, 1537; BGH NJW 1991, 109; BVerwG NJW 1988, 578, 579; NJW 1994, 1672).

    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es bereits in der Vergangenheit zu Unregelmäßigkeiten bei der Benutzung des Briefkastens gekommen ist; in diesem Fall hat die Partei durch besondere Maßnahmen eine zuverlässige Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks oder der Benachrichtigung über seine Hinterlegung sicherzustellen (BGH aaO; BVerwG NJW 1988, 578, 579; Zöller-Greger aaO.).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der anhängigen Klage inzident (vgl. BVerwG vom 8.3.1983 NJW 1983, 1923; vom 28.8.1987 NJW 1988, 578/579).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 8 C 70.86

    Vorliegen eines revisionseröffnenden Verfahrensmangels im Falle eines infolge

    Das versteht sich bei Familien nach der Verkehrsauffassung von selbst (vgl. Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 14.86 - UA. S. 6 f.).

    Daß der Vater des Klägers die Benachrichtigung über die Niederlegung an sich genommen und nicht an den Kläger weitergeleitet hätte (vgl. dazu Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 14.86 - UA. S. 9 f.), macht die Revision nicht geltend.

  • VG Gelsenkirchen, 08.09.2011 - 5 L 754/11

    Gewerbesteuer, Vollstreckung, Verjährung, Verjährungsunterbrechung, Suchvermerk,

    vgl. zum Ganzen Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 69. Aufl. 2011, § 181 RdNr. 10: "Es reicht auch ein Einwurf in den einzigen Briefkasten oder Briefschlitz eines Mehrfamilienhauses."; vgl. aus der Rspr. u. a. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. September 1990 - IV R 7/90 -, zit. nach juris (RdNr. 16), und Beschluss vom 12. November 2003 - X B 57/03 -, juris (RdNr. 6): zum Einwurf in den Briefschlitz; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 14.86 -, juris (RdNr. 11), und BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - IX ZB 69/00 -, juris (RdNr. 9): jeweils zum Einwurf in einen Gemeinschaftsbriefkasten; vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 TM 2920/04, 3 TP 2922/04 -, juris (RdNr. 4): zur Ablage in einem offenen Zeitungsrohr bzw. einer Zeitungsrolle.
  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 10.87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch unvollständige

    Über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist als einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage hat das Revisionsgericht gemäß § 60 Abs. 4 VwGO abschließend zu entscheiden (Urteil vom 28. August 1987 - BVerwG 4 C 14.86 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 14 = NJW 1988, 578).
  • OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 82/00

    Ersatzzustellung bei Gemeinschaftsbriefkasten

    Zwar schließt die Tatsache, dass in einem Mehrfamilienhaus nur ein Gemeinschaftsbriefkasten bereit gehalten wird, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Unkenntnis einer darin hinterlassenen Niederlegungsbenachrichtigung nicht ohne weiteres aus (BVerwG NJW 1988, 578; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1995, 620; OLG Frankfurt, OLGR 1996, 47).
  • OLG Köln, 05.02.2001 - 11 W 93/00

    Zustellung bei "englischem Briefkasten"

    Andernfalls trifft ihn ein Schuldvorwurf, wenn ihn die Nachricht über die Zustellung von Schriftstücken nicht erreicht (vgl. BVerfGE 41, 332; 336; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Nichtannahmebeschluss vom 18.06.1993 - 2 BvR 763/93 - dokumentiert in JURIS; BGH NJW 1991, 109; BVerwG NJW 1988, 578, 579; Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 16; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 72, 73; OLG Frankfurt OLGR 1996, 47, 48; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 156; OLG München OLGR 1994, 177 f.).
  • BVerwG, 23.02.1996 - 8 B 28.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Versagung der Widereinsetzung wegen Versäumung der

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40025

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 64.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zugang des gerichtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1994 - 8 S 1086/94

    Ersatzzustellung durch Niederlegung; Vorhaltung eines

  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 B 3.90

    Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs - Beschwerde gegen die

  • VG Freiburg, 19.04.2016 - A 6 K 947/16
  • OLG Köln, 08.07.1996 - 12 W 18/96

    Verschuldeter Verlust von Postsendungen aufgrund mangelnder Vorkehrungen für den

  • LG Landau/Pfalz, 21.03.2000 - 1 S 44/00

    Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils ; Glaubhaftmachen von

  • VG Sigmaringen, 21.11.2003 - 2 K 959/03

    Wiedereinsetzung: zurechenbares Anwaltsverschulden bei versäumter

  • VG Leipzig, 13.06.1995 - A 6 K 30132/95
  • VG Regensburg, 03.04.2012 - RO 9 S 12.00219

    Gegenbeweis bei Postzustellungsurkunde; nicht abschließbarer Briefkasten

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.1987 - 6 B 2.87   

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https://dejure.org/1987,2061
BVerwG, 20.08.1987 - 6 B 2.87 (https://dejure.org/1987,2061)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1987 - 6 B 2.87 (https://dejure.org/1987,2061)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1987 - 6 B 2.87 (https://dejure.org/1987,2061)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 579
  • NVwZ 1988, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

    Sie hätten den behaupteten Verfahrensfehler spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung, also am 3. Verhandlungstag (18. November 2005), rügen müssen (Beschluss vom 20. August 1987 - BVerwG 6 B 2.87 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 41).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 B 154.03

    Nichtzulassung der Revision; Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen

    Denn er hat durch seine Prozessbevollmächtigte nach seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt, ohne zuvor zu rügen, dass seine Äußerungen nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO, Beschluss vom 20. August 1987 BVerwG 6 B 2.87 Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 41).
  • BFH, 11.12.2019 - X B 40/19

    Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter

    Vielmehr genügt dafür auch eine Verhandlung, die sich --wie § 370 Abs. 1 ZPO es vorsieht-- an eine Beweisaufnahme unmittelbar anschließt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1987 - 6 B 2/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 579, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 3 ZB 12.529

    Beamtenrecht; Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12); Versetzung in den Ruhestand;

    Auch die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass ein später gestellter Antrag dieses Inhalts unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 6 B 2/87 - juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2023 - 6 A 10608/23
    Die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 - 6 B 2.87 -, juris Rn. 4).
  • BFH, 30.04.2022 - X B 130/21

    Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Höchstzeitraum für die Aufnahme der Selbstnutzung

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedenfalls unbestritten und mit dem Wortlaut des § 295 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres vereinbar, dass eine "nächste" mündliche Verhandlung auch dann gegeben ist, wenn nach Durchführung einer Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung gemäß § 82 FGO i.V.m. § 370 Abs. 1 ZPO fortgesetzt wird (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.1987 - 6 B 2/87, Neue Juristische Wochenschrift 1988, 579, m.w.N.; BFH-Urteil vom 19.04.2005 - VIII R 73/02, BFH/NV 2006, 66, unter II.2.).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 1 B 225.93

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erlaubnis zum

    Zu den Vorschriften, auf deren Befolgung eine Partei wegen ihres zwingenden öffentlichen-rechtlichen Charakters schlechthin nicht wirksam verzichten kann und auf die deshalb nach § 295 Abs. 2 ZPO die Verwirkungsvorschrift nicht anzuwenden ist, gehören die Vorschriften über die Sitzungsniederschrift jedoch nicht (vgl. Beschluß vom 20. August 1987 - BVerwG 6 B 2.87 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 41).
  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 79.88

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unzumutbare Härte - Militärische Verwendung des

    "Nächste mündliche Verhandlung", in der gemäß § 295 Abs. 1 VwGO ein Mangel gerügt werden muß, ist nicht notwendigerweise ein neuer Termin, sondern kann auch eine Verhandlung sein, die sich an eine Beweisaufnahme oder - wie hier - an eine informatorische Anhörung (anstelle einer förmlichen Beweisaufnahme) anschließt (vgl. Beschluß vom 20. August 1987 - BVerwG 6 B 2.87 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 41 S. 2 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Flurbereinigungsgericht als

    Ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter kann derartige Protokollierungsmängel nur rügen, wenn er diesen Verfahrensfehler bei der nächsten mündlichen Verhandlung nach der Beweisaufnahme beanstandet hat; nächste mündliche Verhandlung ist nicht notwendig ein neuer Termin, sondern kann auch eine Verhandlung sein, die sich - wie hier geschehen - nach § 370 Abs. 1 ZPO an eine Beweisaufnahme anschließt (vgl. BVerwGE 50, 344 ; Beschlüsse vom 2. April 1981 - BVerwG 7 B 5.80 - und vom 14. Juli 1981 - BVerwG 6 CB 61.79 - ; BVerwGE 67, 43 [BVerwG 23.02.1983 - 6 C 96/82]; Beschlüsse vom 19. Januar 1987 - BVerwG 6 B 27.86 - und vom 20. August 1987 - BVerwG 6 B 2.87 - ).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2001 - 5 K 84/99

    Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf

    Er hätte deshalb noch während der mündlichen Verhandlung den Antrag stellen können und müssen, dass die o.g. Aktenzeichen gleichfalls diktiert werden (vgl. zum Rügeverlust bei ähnlicher Fallgestaltung den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. August 1987 - 6 B 2/87, veröffentlicht in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1988, 579).
  • BVerwG, 12.12.1997 - 10 B 6.97

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.01.1991 - 9 B 229.90

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Beanspruchung eines

  • BVerwG, 28.11.1990 - 2 B 96.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2015 - 10 N 70.13

    Wandwerbeanlage (Frankfurter Allee); Baulücke; störende Häufung; Antrag auf

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 4 A 1110/18

    Irak; Schiit; Sunnit; Sicherheitslage; Protokoll; Niederschrift

  • BVerwG, 14.11.1991 - 2 B 124.91

    Anforderungen an die Ladung eines Klägers und seines Prozessbevollmächtigten -

  • BVerwG, 22.06.1998 - 6 PKH 8.98

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überprüfung von

  • BVerwG, 22.06.1998 - 6 B 47.98

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung von

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3219
BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87 (https://dejure.org/1987,3219)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1987 - 6 B 50.87 (https://dejure.org/1987,3219)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1987 - 6 B 50.87 (https://dejure.org/1987,3219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prozessbevollmächtigter - Verschulden - Zurechenbarkeit - Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Wehrpflichtiger - Abwesenheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 577
  • NVwZ 1988, 348 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87
    Unter den gegebenen Umständen, wie der Kläger selbst sie mit der Beschwerde vorträgt und wie sie sich ergänzend aus dem Vermerk in der Akte des Verwaltungsgerichts (Bl. 45) über den telefonischen Anruf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Verwaltungsgericht am Terminstag sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Mai 1987 ergeben, haben der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter am Terminstag nicht "alles in ihren Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen"; insbesondere waren sie hieran nicht "ohne Verschulden verhindert" (vgl. hierzu das vom Kläger angeführte Urteil des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - <NJW 1986, 1057>).

    Anders als bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels, bei dem er sich grundsätzlich auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten verlassen kann (vgl. das angeführte Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O.), wird er bei der Benutzung eines eigenen Pkw jedenfalls solche möglichen Verzögerungen einplanen müssen, die erfahrungsgemäß häufig auftreten (zum Beispiel als Folge von Staus auf Autobahnen und anderen Straßen oder von Umleitungen wegen Straßenbauarbeiten oder Unfällen); auch wird er die Möglichkeit eines Defektes am eigenen Fahrzeug und die daraus folgende Notwendigkeit, ersatzweise etwa öffentliche Verkehrsmittel oder auch ein Taxi zu benutzen, berücksichtigen und sich auf diese Möglichkeit einstellen müssen, etwa durch die Mitnahme eines für die Benutzung eines solchen Verkehrsmittels erforderlichen Geldbetrages.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 25.11.1987 - 6 B 50.87
    Dabei ist es unerheblich, daß sich der Kläger persönlich ersichtlich nicht weiter gekümmert, sondern sich ganz auf seinen Prozeßbevollmächtigten und die Mitnahme in dessen Pkw verlassen hat; denn gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO - dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren aus dem Gebiet des Asylrechts (vgl. BVerfGE 60, 253) sowie aus dem Gebiet des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (vgl. Beschluß gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 15. Juli 1981 - 2 BvR 696/81 -, zitiert in BVerfGE 60, 253, 299) ausdrücklich bestätigt hat - muß sich der Kläger ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B

    Anträge auf Terminsverlegung, Kompetenzen des Bundessozialgerichts

    In Ermangelung eines linearen Verlaufs läßt sich nachträglich gerade auch nicht mehr feststellen, wie etwa die mündliche Verhandlung bei Anwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verlaufen wäre und in welcher Weise genau sie ggf auf die richterliche Überzeugungsbildung eingewirkt hätte (BSGE 53, 83, 85 f; BSG in SozR 3-1750 § 227 Nr. 1; vom 15. Dezember 1994, 4 RA 34/94; BVerwG vom 26. Mai 1978, IV C 50.77, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8, vom 10. Dezember 1985, 9 C 84.84, Buchholz 310 § 108 Nr. 178, vom 25. November 1987, 6 B 50.87, Buchholz 310 § 108 Nr. 196, vom 3. Juli 1992, 8 C 58.90, Buchholz 310 § 108 Nr. 248, BVerwGE 96, 368).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Erscheint ein (weiteres) Zuwarten mit Blick auf andere noch zur Verhandlung anstehende Sachen oder (und) sonstige berufliche Verpflichtungen der übrigen Beteiligten oder der Richter nicht (mehr) vertretbar, muß der Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 68 m.weit.Nachw., vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 10 S. 2 , vom 11. April 1989, a.a.O. S. 5 und vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 ; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 196 S. 25 ).

    Auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel durfte er bei der Planung seiner Anreise zur mündlichen Verhandlung vertrauen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 69; Beschluß vom 25. November 1987, a.a.O. S. 26).

  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92

    Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens

    Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 178; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 Nr. 248).
  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Tritt bei der Anreise zum Termin ein Umstand ein, der sein rechtzeitiges Erscheinen zur Verhandlung unmöglich macht, so muß er sich bemühen, das Gericht so schnell wie möglich hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann er noch zur mündlichen Verhandlung in seiner Sache erscheinen kann, damit sich das Gericht hierauf einstellen kann (Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196).
  • VGH Hessen, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96

    Persönliches Erscheinen eines Beteiligten: Mitteilung der Ladung zum Termin an

    Hieraus kann nicht der Vorwurf abgeleitet werden, es sei von Seiten des Klägers (vgl. zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens: §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO) nicht alles unternommen worden, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 -, NJW 1988, 577).
  • VGH Bayern, 02.01.2017 - 13a ZB 16.30515

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Verfahrensmangels

    Denn gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO - dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht auch für Verfahren aus dem Gebiet des Asylrechts (vgl. B. v. 20.4.1982 - 2 BvL 26/8 - BVerfGE 60, 253 = NJW 1982, 2425) ausdrücklich bestätigt hat - muss sich der Kläger ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (BVerwG, B. v. 14.9.1999 - 5 B 54.99 - juris; B. v. 25.11.1987 - 6 B 50.87 - NJW 1988, 577).
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