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   BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84   

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https://dejure.org/1987,219
BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84 (https://dejure.org/1987,219)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.1987 - 2 BvL 16/84 (https://dejure.org/1987,219)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 (https://dejure.org/1987,219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeinde - Selbstverwaltung - Aufgabenzuweisung - Bauleitplanung - Baurecht - Zusammenschluß

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 288
  • NJW 1988, 2032 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 619
  • DVBl 1988, 482
  • DÖV 1988, 465
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84
    Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfGE 22, 180 [209 f.]).

    Auch der Gedanke der Annexkompetenz zur Bundeskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Nr. 18 GG ) biete keine hinreichende Grundlage, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22, 180 [209 ff.]) könne eine derartige Annexkompetenz nur anerkannt werden, wenn sie für den wirksamen Vollzug des Gesetzes notwendig sei; dies treffe hier nicht zu.

    Die Stadt Püttlingen hält das in BVerfGE 22, 180 (210) aufgestellte zusätzliche Erfordernis, es müsse sich um eine für den wirksamen Vollzug notwendige Annexregelung handeln, für nicht sachgerecht.

    Behörden im Sinne dieses Begriffs sind nicht nur Verwaltungseinheiten der unmittelbaren Staatsverwaltung auf der Länderebene, sondern auch die Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 22, 180 Leitsatz 2).

    Da das Grundgesetz die Materie Kommunalrecht nicht dem Bund zuweist, sondern sie ausschließlich den Ländern beläßt (Art. 30, 70 ff. GG ), ist jedenfalls eine derartige Einschaltung der Gemeinden in den Vollzug der Bundesgesetze durch den Bundesgesetzgeber nur dann zulässig, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (vgl. BVerfGE 22, 180 [209 f.]).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat gutachtlich ausgeführt (BVerfGE 3, 407 [424 f.]), daß die Bauleitplanung zum Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG zählt.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Dafür hat der Bundesgesetzgeber auch keine Annexkompetenz unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung eines von ihm für erforderlich erachteten organisatorischen Folgekonzepts (vgl. BVerfGE 22, 180 [209 ff.]; 77, 288 [301]).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbständigen Sachbereich für die Zuordnung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 77, 288 ).
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Das Bundesverfassungsgericht hat als einen solchen Ausnahmefall die Einschaltung von Gemeinden in den Vollzug von Bundesgesetzen auch im Bereich des eigenen Wirkungskreises für zulässig erachtet, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelte und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig war (vgl. BVerfGE 22, 180 [209 f.]; - 77, 288 [299]).
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