Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 25.08.1987

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.12.1987 - 21 B 87.01910   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2824
VGH Bayern, 16.12.1987 - 21 B 87.01910 (https://dejure.org/1987,2824)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.12.1987 - 21 B 87.01910 (https://dejure.org/1987,2824)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 21 B 87.01910 (https://dejure.org/1987,2824)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 657
  • NVwZ 1993, 512 (Ls.)
  • NZV 1988, 117 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Saarland, 14.08.1990 - 1 R 184/88

    Feuerwehrzufahrt - Kfz-Umsetzung

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  • VG Gießen, 09.08.1995 - 7 E 1147/94

    Kostenerstattung für das Abschleppen eines ohne Parkschein verbotswidrig

    Die unmittelbare Ausführung ist vielmehr regelmäßig dann rechtmäßig möglich, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit (die allerdings auch in einem Verstoß gegen ein Verkehrszeichen liegen kann, vgl.: Kunkel/Pausch/Prillwitz, Kommentar zum HSOG, 1991, § 8 Rdnr. 6) unaufschiebbar zu beseitigen ist; konsequenterweise fordert daher die wohl überwiegende Rechtsprechung für eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung - anders als bei der Ersatzvornahme - eine zusätzliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung (vgl. BVerwG vom 14.05.1992, 3 C 3.90 = BVerwGE 90, 189 (193); Bay.VGH vom 16.12.1987, 21 B 87.01910, NVwZ 1988, 657; VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991, 1 S 2967/90, DVBl. 1991, 1370; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, a.a.O; VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1979, IV A 2215/79, NJW 1981, 478; VG Würzburg vom 29.06.1988, W 2 K 88.221, NVwZ-RR 1989, 138; VG München vom 28.01.1988, M 17 K 87.6583, NVwZ 1988, 667).
  • VG München, 08.03.2013 - M 7 K 12.3950
    In seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht aber andererseits deutlich zum Ausdruck gebracht und eine entgegenstehende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1987 (Az.: 21 B 87.01910) aus diesem Grund aufgehoben, dass auch der Gebäudeschutz ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge auf dem Gehweg rechtfertigen kann.
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3655
VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86 (https://dejure.org/1987,3655)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.08.1987 - 11 UE 904/86 (https://dejure.org/1987,3655)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. August 1987 - 11 UE 904/86 (https://dejure.org/1987,3655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kostenersatz für Abschleppen eines auf Fußgängerüberweg abgestellten Kraftfahrzeugs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 657 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 17.02.1987 - 11 UE 1193/84
    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86
    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil v. 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) bedurfte es vor Durchführung der Ersatzvornahme hier auch weder einer vorherigen schriftlichen Androhung nebst Fristsetzung nach § 27 Abs. 1 HSOG noch einer vorläufigen Veranschlagung des Kostenbetrages nach § 28 Abs. 2 HSOG; denn das verbotswidrige Abstellen des dem Kläger gehörenden Fahrzeugs stellte als Verstoß gegen die oben genannte polizeiliche Gebotsverfügung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die sich, solange der Verkehrsverstoß andauerte, (sogar) schon zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HSOG verdichtet hatte.

    Der erkennende Senat hat deshalb bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 - zu der Frage der Halterverantwortlichkeit in derartigen Fällen ausgeführt, daß als Zustandsstörer in Bezug auf ein Kraftfahrzeug insbesondere der Halter angesehen werden müsse, da er über die Teilnahme des Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr entscheide und damit eine polizeiliche Gefahrenlage eröffne, für die er einstehen müsse.

    Insoweit steht der Behörde jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Februar 1987 - 11 UE 1193/84 -) in analoger Anwendung des § 693 BGB regelmäßig ein Aufwendungsersatzanspruch zu, da die Behörde solche Aufwendungen im Rahmen des sich an die Ersatzvornahme anschließenden öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses im allgemeinen den Umständen nach für erforderlich halten darf.

  • VGH Hessen, 24.11.1986 - 11 UE 1177/84
    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86
    Er verteidigt die Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid und macht darüber hinaus u. a. geltend, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides sei auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 24. November 1986 - 11 UE 1177/84 - nicht in Zweifel zu ziehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil v. 24. November 1986 - 11 UE 1177/84 -) gibt es im hessischen Polizeirecht eine sich rechtlich als Ersatzvornahme darstellende "unmittelbare Ausführung", die ohne den Erlaß einer entsprechenden polizeilichen Grundverfügung oder lediglich mit einer Fiktion in derselben auskommt und einen Kostenersatzanspruch gegenüber dem Polizeipflichtigen gemäß § 28 Abs. 1 HSOG auszulösen vermöchte, wegen Fehlens einer dem § 44 Abs. 1 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes entsprechenden oder diesem vergleichbaren Regelung im HSOG nicht, und es kann diese Lücke in der gesetzlichen Regelung auch nicht (mehr) im Wege lückenausfüllender Gesetzesinterpretation geschlossen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1977 - IV A 474/76
    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86
    Diese polizeiliche Verantwortlichkeit beziehe sich nicht nur auf den Zustand des Kraftfahrzeugs selbst, sondern auch auf seine "Lage im Raum" mit der Folge, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs - und Entsprechendes gilt erst recht für den Eigentümer eines Kraftfahrzeugs - daher auch bezüglich seines Aufstellortes als Zustandshaftender polizeipflichtig sei weil und soweit er die tatsächliche Gewalt und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug habe (vgl. auch Knütel, DÖV 1970, 375, 377 ff; BayVGH, BayVBl. 1979, 307 ff, 309; Kottmann, DÖV 1983, 493 ff, 496 m. w. N. ; vgl. ferner OVG Münster, NJW 1978, 720 sowie OVG Koblenz, DU 1986, 483).
  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 35.70

    Aufenthaltsbeschränkungen - Demonstrationsverbot - Rivalisierende ausländische

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86
    Die Maßnahme war auch erforderlich, weil ein anderes, ebenso wirksames, die Rechtsstellung des Betroffenen aber geringer einschränkendes Mittel zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. BVerwG, NJW 1975, 2158 f) nicht ersichtlich war.
  • VGH Bayern, 08.09.1983 - 21 B 83 A.1465
    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.1987 - 11 UE 904/86
    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW 1984, 1196) die Auffassung vertritt, seine Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme als Zustandsverantwortlicher komme deswegen nicht in Betracht, weil die Zustandsverantwortlichkeit voraussetze, daß die Gefahr von einer Sache ohne menschliches Zutun ausgehe, kann dieser zu § 8 des Bayerischen PAG vertretenen Auffassung für den hessischen Rechtsbereich nicht zugestimmt werden.
  • VGH Hessen, 22.05.1990 - 11 UE 2056/89

    Abschleppen eines im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs - Grundsatz der

    Eine konkrete Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. HessVGH, Urteil vom 17. Februar 1987, 11 UE 1193/84, NVwZ 1988, 655 f.; Urteil vom 28. Juli 1987, 11 UE 2736/86, Hess. VG RSPR 1988, 1 f.; Urteil vom 25. August 1987, 11 UE 904/86; siehe ferner: VGH BW, Urteil vom 15. Januar 1990 -- 1 S 3673/88 --).
  • VG Gießen, 09.08.1995 - 7 E 1147/94

    Kostenerstattung für das Abschleppen eines ohne Parkschein verbotswidrig

    Dieses in dem Parkscheinautomaten zum Ausdruck kommende Halteverbot und das Wegfahrgebot stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar (vgl. Hess.VGH vom 22.05.1990, 11 UE 2056/89, NVwZ-RR 1991, 28; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, 1 S 2805/89, NJW 1991, 1698; Hess.VGH vom 25.08.1987, 11 UE 904/86, NVwZ 1988, 657), welcher auch in zumindest entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. BVerwG vom 07.11.1977, VII B 135.77, NJW 1978, 656; Hess.VGH vom 25.08.1987, a.a.O.).

    Die unmittelbare Ausführung ist vielmehr regelmäßig dann rechtmäßig möglich, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit (die allerdings auch in einem Verstoß gegen ein Verkehrszeichen liegen kann, vgl.: Kunkel/Pausch/Prillwitz, Kommentar zum HSOG, 1991, § 8 Rdnr. 6) unaufschiebbar zu beseitigen ist; konsequenterweise fordert daher die wohl überwiegende Rechtsprechung für eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung - anders als bei der Ersatzvornahme - eine zusätzliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung (vgl. BVerwG vom 14.05.1992, 3 C 3.90 = BVerwGE 90, 189 (193); Bay.VGH vom 16.12.1987, 21 B 87.01910, NVwZ 1988, 657; VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991, 1 S 2967/90, DVBl. 1991, 1370; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, a.a.O; VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1979, IV A 2215/79, NJW 1981, 478; VG Würzburg vom 29.06.1988, W 2 K 88.221, NVwZ-RR 1989, 138; VG München vom 28.01.1988, M 17 K 87.6583, NVwZ 1988, 667).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - 11 A 1450/16

    Bewertung eines ursprünglich als Autotransportanhänger konstruierten Fahrzeugs

    vgl. VG München, Urteil vom 10. Januar 2013 - M 10 K 12.3715 -, juris, Rn.30; siehe auch zu einer Halterverantwortung in anderen Bereichen BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14 -, NJW 2016, 863 (865); Hess. VGH, Urteil vom 25. August 1987 - 11 UE 904/86 -, juris, Rn. 30 .
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