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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.1987 - 13 B 826/87   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.1987 - 13 B 826/87 (https://dejure.org/1987,6759)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.06.1987 - 13 B 826/87 (https://dejure.org/1987,6759)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Juni 1987 - 13 B 826/87 (https://dejure.org/1987,6759)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2690 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 740
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Halle, 14.05.2020 - 8 A 425/18

    Klage gegen Rücknahme der Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage in

    Soweit diese geheilt sind, entfällt jedoch die Rechtswidrigkeit (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 13 B 826/87 -, juris = NVwZ 1988, 740).
  • OLG Köln, 20.01.1994 - 7 U 130/93

    Die bloße Beleihung eines Unternehmers löst noch keine Haftung der beleihenden

    Das VG K. stellte mit Beschluß vom 16. März 1987 die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wieder her; seine Entscheidung wurde durch das OVG M. mit Beschluß vom 23. Juni 1987 (13 B 826/87) bestätigt.
  • VG Düsseldorf, 25.06.2002 - 17 K 9880/98

    Auslegung der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 23. Juni 1987 - 13 B 826/87, in: NVwZ 1988, 740, 741 hat zum Verhältnis von Ordnungsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung Folgendes ausgeführt: "Die Ordnungsverwaltung, soweit sie Angelegenheit der Kommunalverwaltung ist, gehört ... nicht zur kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 6, 104, 116).
  • VG Magdeburg, 13.12.2018 - 7 A 614/17

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren; Nachholung der

    Denn die Heilung eines Verfahrensfehlers bewirkt, dass der Verwaltungsakt in dem Umfange, in dem der Fehler behoben ist, rechtmäßig wird und insoweit nicht mehr der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG unterliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.1987 - 13 B 826/87 - NVwZ 1988, 740).
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