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   BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87   

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BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87 (https://dejure.org/1989,487)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1989 - 1 C 57.87 (https://dejure.org/1989,487)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1989 - 1 C 57.87 (https://dejure.org/1989,487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung - Schriftsätzlich gestellter Beweisantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 117
  • NJW 1990, 660 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 1078
  • VBlBW 1990, 95
  • DVBl 1989, 1250
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.05.1987 - 1 C 13.84

    Ausländerrecht - Aufenthaltsberechtigung - Aufenthaltsunterbrechung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts schließt danach ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus (Beschlüsse vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 1 B 836.80 - und vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nrn. 2 und 3; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 10).

    Die besondere Vergünstigung der Aufenthaltsberechtigung soll nur solchen Ausländern zugute kommen, die einen langfristigen Aufenthalt und somit eine engere Verbundenheit mit der Bundesrepublik Deutschland aufweisen und deren Aufenthalt überdies während der für die Gewährung der Vergünstigung maßgeblichen Zeit stets den besonderen für Ausländer geltenden Vorschriften entsprochen hat (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1988 - 11 S 1947/87

    Aufenthaltsberechtigung: Erlöschen durch ungültigen Paß oder Paßersatz

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Es hebt mithin in diesem Zusammenhang auch nicht auf den "Gedanken der Bewährung" (VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 ) in dem Sinne ab, daß dem Ausländer nichts vorzuwerfen ist, er insbesondere alles Zumutbare getan hat, damit sein Aufenthalt mit den Gesetzen in Einklang steht.

    Die Frage, ob ein Ausländer die Unterbrechung des nach § 8 Abs. 1 AuslG erforderlichen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts durch einen bei Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes zu stellenden Antrag auf eine neue Aufenthaltserlaubnis und der mit diesem Antrag grundsätzlich verbundenen Fiktion eines erlaubten Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 oder 3 AuslG vermeiden kann, wie das Berufungsgericht annimmt (ablehnend BayObLG, VerwRspr. Bd. 32, 351 ; VGH Mannheim, InfAuslR 1989, 82 ; ebenso Nr. 30 AuslVwV zu § 21), bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.

  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Über einen nach Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellten neuen Beweisantrag ist zwar ebenfalls durch einen gesonderten Beschluß vor der Sachentscheidung zu befinden (BVerwGE 15, 175 ).
  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Eines derartigen Beschlusses bedarf es aber nicht, wenn der Beteiligte nach der Antragstellung auf mündliche Verhandlung verzichtet, weil er sich in diesem Fall der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über seinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO begibt (Beschluß vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106).
  • BVerwG, 16.12.1980 - 1 B 836.80

    Ausländer - Aufenthaltsberechtigung - Geltungsbereich des Ausländergesetzes

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts schließt danach ohne Rücksicht auf ihre Dauer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus (Beschlüsse vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 1 B 836.80 - und vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 65.83 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nrn. 2 und 3; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 10).
  • BVerwG, 17.09.1986 - 1 B 160.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Insbesondere kommt es für das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis infolge des Ungültigwerdens des Passes nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an (Beschluß vom 17. September 1986 - BVerwG 1 B 160.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 80; VGH Mannheim, InfAuslR 1987, 148 ; 1989, 82 ; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand: März 1989, § 9 AuslG Anm. 3; Huber, NJW 1987, 3045 ; Kanein-Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, § 9 AuslG RdNr. 3; Schwab, InfAuslR 1987, 326).
  • OLG Karlsruhe, 04.06.1982 - 1 Ss 117/82
    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Die Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 AuslG läßt sich nicht dadurch vermeiden, daß mit einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung eines Passes dessen Fortgeltung in analoger Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG fingiert wird (a.A. OLG Karlsruhe, NVwZ 1983, 181; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, RdNr. 222; ähnlich Brunn in GK-AsylVfG, 2. Aufl., § 28 RdNr. 227.1).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1987 - 13 S 2893/86

    Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung trotz kurzfristiger Ungültigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Insbesondere kommt es für das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis infolge des Ungültigwerdens des Passes nicht auf ein Verschulden des Betroffenen an (Beschluß vom 17. September 1986 - BVerwG 1 B 160.86 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 80; VGH Mannheim, InfAuslR 1987, 148 ; 1989, 82 ; Kloesel-Christ, Deutsches Ausländerrecht, Stand: März 1989, § 9 AuslG Anm. 3; Huber, NJW 1987, 3045 ; Kanein-Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, § 9 AuslG RdNr. 3; Schwab, InfAuslR 1987, 326).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1987 - 1 S 821/87

    Aufenthaltsberechtigung bei kurzfristiger Ungültigkeit des Nationalpasses

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt (InfAuslR 1987, 324): Die mit dem Hauptantrag erstrebte Feststellung könne nicht getroffen werden, da die Aufenthaltsberechtigung des Klägers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erloschen sei.
  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87
    Fehl geht daher auch der Hinweis des Klägers auf die - hier nicht einschlägige - Rechtsprechung des Bundesgerichshofs zur Strafbarkeit eines Zuwiderhandelns gegen später mit Rechtsbehelfen angegriffene Verkehrszeichen (BGHSt 23, 86).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1987 - 11 S 805/87

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines Aids-Kranken

  • BVerwG, 06.05.1983 - 1 B 65.83
  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Die Beschwerdeführer vergleichen die vorliegende Situation mit dem schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO, in dem ein nach Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellter Beweisantrag entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO nur vorab durch Beschluss abgelehnt werden kann, damit sich die Beteiligten auf die neue Verfahrenslage einstellen und gegebenenfalls weitere Beweisanträge stellen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 -, NVwZ 1989, S. 1078; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG IV C 308.60 -, BVerwGE 12, 268; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 19).
  • BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 48.11

    Verfahrensmängel; Anordnung und Dauer der aufschiebenden Wirkung;

    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger den (wiederholten) Antrag auf Beweiserhebung unter gleichzeitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt und sich damit des Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben hat (vgl. das Urteil vom 30. Mai 1989 a.a.O. S. 23).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 1 C 8.89

    Ausländerrecht: Rechtsfolgen der "Ungültig"-Stempelung einer

    Zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung infolge Ablaufs der Geltungsdauer des Passes des Ausländers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und zur dadurch bedingten Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG (wie BVerwGE 82, 117).«.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - (BVerwGE 82, 117) dargelegt hat, ist für die unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in Fällen wie dem vorliegenden nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes allein der Ablauf der im Paß ausgewiesenen Geltungsdauer maßgebend.

    Auch das hat der Senat in dem Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - (a.a.O.) bereits ausgeführt (vgl. auch Beschluß vom 25. Oktober 1989 - 1 ER 627.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 6).

    Auch das ist durch das Senatsurteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - (a.a.O.) geklärt.

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - a.a.O.) ist anerkannt, daß entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes der rechtmäßige Aufenthalt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufenthaltsberechtigung seit mindestens fünf Jahren bestanden haben, also auch während dieser Zeit stets rechtmäßig gewesen sein muß.

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