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   BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88   

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https://dejure.org/1989,242
BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 (https://dejure.org/1989,242)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 (https://dejure.org/1989,242)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 (https://dejure.org/1989,242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

  • Wolters Kluwer

    Jagdsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsbeschwerde - Annahme zur Entscheidung - Hinreichende Aussicht auf Erfolg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer im rheinland-pfälzischen Kreis Ahrweiler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 825 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 1152
  • BStBl II 1989, 867
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 16, 64 [74]; 49, 343 [354]; 65, 325 [346 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft in diesem Zusammenhang nur, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 49, 343 [360 f.]; 65, 325 [354]).

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 16, 64 [74]; 49, 343 [354]; 65, 325 [346 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft in diesem Zusammenhang nur, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 49, 343 [360 f.]; 65, 325 [354]).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 16, 64 [74]; 49, 343 [354]; 65, 325 [346 f.]).
  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Belastet werden soll lediglich der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvL 1/82 - BVerfGE 65, 325 ; Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 2686/21

    Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen

    Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist die von dem Beklagten erhobene Jagdsteuer eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 2 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 9 BN 2/08 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 18; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2).

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47; Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 3 mwN; Siekmann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 105 Rn. 39 mwN).

    Die Jagdsteuer wird seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall einer örtlichen Aufwandssteuer angesehen, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 29.01.2009 - 9 BN 2.08 - juris Rn. 4, vom 30.09.1986 - 8 B 53.86 - juris Rn. 5, vom 13.06.1978 - VII B 60.77 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 18; Seiler in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 105 Rn. 187; Kienemund in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl., Art. 105 Rn. 12; Siekmann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 105 Rn. 45; Christ in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl., Abschn. C.II.5 f).

    Es verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei der Besteuerung der nicht verpachteten Jagden - wie hier - zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften differenziert wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 6, 7).

    Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang nur, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 8).

    Die traditionelle Besteuerung eines besonderen Aufwandes darf ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls so lange aufrechterhalten werden, als sich nicht ein entsprechender Aufwand bei der Mehrzahl der übrigen Freizeitaktivitäten für eine Besteuerung aufdrängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 2 S 3686/21

    Heranziehung zur Jagdsteuer; unterschiedliche Höhe des maximal möglichen

    Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, ist die von dem Beklagten erhobene Jagdsteuer eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 2 f.; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 - 9 BN 2/08 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 18; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 10 Rn. 2).

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126, juris Rn. 47; Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 3 mwN; Siekmann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 105 Rn. 39 mwN).

    Die Jagdsteuer wird seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall einer örtlichen Aufwandssteuer angesehen, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 29.01.2009 - 9 BN 2.08 - juris Rn. 4, vom 30.09.1986 - 8 B 53.86 - juris Rn. 5, vom 13.06.1978 - VII B 60.77 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.1992 - 2 S 753/92 - juris Rn. 18; Seiler in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 105 Rn. 187; Kienemund in Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl., Art. 105 Rn. 12; Siekmann in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 105 Rn. 45; Christ in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl., Abschn. C.II.5 f).

    Es verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei der Besteuerung der nicht verpachteten Jagden - wie hier - zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften differenziert wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 6, 7).

    Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang nur, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 8).

    Die traditionelle Besteuerung eines besonderen Aufwandes darf ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls so lange aufrechterhalten werden, als sich nicht ein entsprechender Aufwand bei der Mehrzahl der übrigen Freizeitaktivitäten für eine Besteuerung aufdrängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 9).

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