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   BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 54.84   

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Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1988, 843
  • NVwZ 1989, 153



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03  

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

    Solche Möglichkeiten stehen der Planfeststellungsbehörde - auch unter Einbeziehung ihrer Befugnis zur Anordnung notwendiger Folgemaßnahmen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG; zur eher engen Auslegung dieser Befugnis vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3; Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30) - nicht zu Gebote.
  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03  

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f.; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris).
  • BVerwG, 13.07.2010 - 9 B 103.09  

    Notwendige Folgemaßnahme; Gebot der Problembewältigung; umfassendes eigenes

    Die Planfeststellung eines Vorhabens darf nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur planerischen Bewältigung der Folgen dieses Vorhabens auch solche Maßnahmen an anderen Anlagen einbeziehen, die ein umfassendes eigenes Planungskonzept erfordern, wenn ein solches Konzept des insoweit originär zuständigen Planungsträgers bereits in hinreichend konkreter und verfestigter Form vorliegt, die Planung des Vorhabens auf dieses Konzept Rücksicht nimmt und die Maßnahmen an anderen Anlagen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (im Anschluss an Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 3 und Beschluss vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5 S. 6).

    Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist; denn die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben (Urteile vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f., vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30 S. 6 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 6; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

    Mit Urteil vom 12. Februar 1988 (a.a.O. S. 3) und Beschluss vom 19. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 224.89 - (Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5 S. 6) hat es dazu ausgeführt, der Vorhabenträger habe auf bereits vorliegende Planungskonzepte des anderen Planungsträgers im Rahmen der planerischen Bewältigung der Folgen seines eigenen Vorhabens Rücksicht zu nehmen, wenn ein solches Konzept hinreichend konkret und verfestigt sei.

    Wo die Grenze zwischen zulässiger Folgenbewältigung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und unzulässiger Miterledigung eines weiterreichenden Planvorhabens verläuft, lässt sich nicht generell festlegen (Urteil vom 12. Februar 1988 a.a.O. S. 3; Beschluss vom 24. März 1999 - BVerwG 11 B 38.98 - juris Rn. 5).

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