Rechtsprechung
   BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86   

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BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86 (https://dejure.org/1987,79)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 (https://dejure.org/1987,79)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 (https://dejure.org/1987,79)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche Mitarbeiter - Lehrdeputat - Kapazitätsberechnung - Studiengang Medizin - Pflichtlehrbereich - ZVS-Beispielstudienplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 360
  • DVBl 1988, 393
  • DÖV 1988, 229
 
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Wird zitiert von ... (320)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Als ein solcher Orientierungsrahmen und eine Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen sind außerdem bereits die in Gremien der Kultusministerkonferenz beratenen Entwürfe der an die Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes anzupassenden Vereinbarung über Lehrverpflichtungen an Hochschulen brauchbar, so daß grundsätzlich von deren Erfahrungsstand auszugehen und nur dann von ihnen abzuweichen ist, wenn dafür gewichtige Gründe vorgebracht werden können (BVerfGE 66, 155 ).

    Der vom Verwaltungsgerichtshof praktizierte Ansatz einer - auf die Angestelltenstellen zu übertragenden - Lehrbelastung steht schließlich auch seiner Höhe nach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung kapazitätserschöpfender Lehrverpflichtungen (BVerfGE 66, 155 ).

    Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung, die dem Umfang der Lehrverpflichtungen wissenschaftlicher Mitarbeiter in Baden-Württemberg zuteil geworden ist, durfte der Berechnung der Zulassungszahl der Beklagten im Studiengang Medizin für das hier in Streit stehende Wintersemester 1984/85 das bislang praktizierte Lehrdeputat der Dauerangestellten in Höhe von 4 SWS nur dann weiter zugrunde gelegt werden, wenn dem Ministerium gewichtige Gründe zur Seite gestanden hätten, die sein Festhalten an dem 4 SWS-Deputat für alle Angestellten plausibel erscheinen ließen (vgl. BVerfGE 66, 155 ).

    Was die Subsidiarität betrifft, so wird sie mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 155 ) durch eine Begrenzung auf das zulässige Höchstdeputat wissenschaftlicher Mitarbeiter von 8 SWS gewährleistet; damit ist sichergestellt, daß die im Bereich der Lehre ausgeübten Tätigkeiten die übrigen Dienstaufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht überwiegen (BVerfG, a.a.O.).

    Damit ist den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots entsprochen, das von den Wissenschaftsverwaltungen bei Ausübung ihrer Entscheidungsprärogative einen, im Rahmen des Möglichen, kapazitätsneutralen strukturellen Übergang in die Rechtslage des Hochschulrahmengesetzes verlangt (BVerfGE 66, 155 ).

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    In der Frage der Beurteilung kapazitätserschöpfender Deputate folgt das Berufungsurteil damit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der in der Kultusministerkonferenz ein Expertengremium der Wissenschaftsverwaltung zu sehen ist, das am ehesten die dienstrechtlichen Konsequenzen des Gebots erschöpfender Kapazitätsausnutzung und der Wissenschaftsfreiheit abzuschätzen weiß (BVerwGE 60, 25 ).

    Da der Vereinbarungsentwurf der Kultusministerkonferenz insoweit keine Änderung der Sachlage erbracht hat, bleibt es bei der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur früheren Personalstruktur, aus der sich gegen den ministeriellen Deputatansatz von 4 SWS für die wissenschaftlichen Angestellten bundesrechtlich keine Einwendungen ergeben (BVerwGE 60, 25 .

    Dessen Lehrdeputat betrug aber gleichfalls - mit Billigung des erkennenden Senats (BVerwGE 60, 25 ) - 4 SWS.

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 15.80

    Universitätsrecht - Kapazitätsermittlung - Medizin - ZVS-Beispielstudienplan

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Bildung des eigenen Anteils der Vorklinischen Lehreinheit am Curricularnormwert vom Orientierungsmaßstab des ZVS-Beispielstudienplans abgewichen werden darf (im Anschluß an BVerwGE 65, 303).

    Die Abweichung muß im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen (Senatsurteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 15.80 - <BVerwG 65, 303, 311>).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 3.83

    Kapazitätsberechnung - Zahnmedizin - Kapazitätserschöpfungsgebot - Herabsetzung

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß kapazitätsvermindernde Regelungen bundesrechtlich nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind (BVerwG 70, 318 ).
  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Wie der Studienplan fachdidaktisch-wissenschaftlich auszugestalten ist, um mit der im ZVS-Beispielstudienplan zugestandenen Unterrichtsmenge den zugelassenen Studenten ein ordnungsgemäßes Studium zu ermöglichen, ist andererseits Sache des, zuständigen Hochschulgremiums, das in eigener, von Wissenschaftsverwaltung und Richter zu respektierender Verantwortung entscheidet (Senatsurteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 - <NVwZ 1987, 690>).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Ebenso wie das Grundgesetz und damit auch das Kapazitätserschöpfungsgebot dem Hochschulgesetzgeber die Freiheit beläßt, welchem Strukturmodell der Hochschule er innerhalb des durch Art. 5 Abs. 1 GG bezeichneten verfassungsrechtlichen Rahmens den Vorzug gibt (vgl. BVerfGE 35, 79 ), so wird der Haushaltsgesetzgeber durch das Kapazitätserschöpfungsgebot auch nicht in seiner Stellenpolitik beschnitten, die den Hochschulen die personellen Mittel verschafft, damit sie ihre Aufgaben in Forschung und Lehre wirksam zu erfüllen vermögen.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Ein das Haushalts- und Stellenrecht steuerndes Kapazitätserschöpfungsgebot liefe letztlich darauf hinaus, daß um der kapazitätsrechtlich angestrebten "Gleichmäßigkeit der Belastung der Hochschulen" (BVerfGE 33, 303 ) willen bundesweit einheitliche Stellenverhältnisse an den Lehreinheiten der Hochschulen herbeizuführen wären.
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 85.82

    Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten - Zahnerhaltungskunde -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Auch die Beurteilung der Angemessenheit dienstrechtlich ungeregelter Lehrdeputate unterfällt dem kompetenziell begründeten Bewertungsvorrecht der Kultusminister, dessen Ausübung gerichtlich nicht mit der Begründung zu korrigieren ist, daß im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine höhere Lehrverpflichtung angemessen sei (BVerwGE 70, 346 ).
  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, was - allerdings nicht unbestritten (vgl. einerseits Dallinger in JZ 1980, 337 und andererseits Darnstädt/Gönsch/Marxen/Mirtsching in JZ 1980, 790) - bereits auf der Grundlage der hier einschlägigen ursprünglichen Fassung des § 53 HRG galt (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41 und 42.84 - NVwZ 1987, 682 = Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30>).
  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

    Auszug aus BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86
    So steht es zu der Dienstleistungsfunktion des wissenschaftlichen Mitarbeiters nicht in Widerspruch, wenn ihm, etwa aufgrund seiner Mitarbeit an Forschungsprojekten, eine vertiefte Beschäftigung mit wissenschaftlichen Fragestellungen, Arbeitsweisen und Methoden ermöglicht wird und er sich dadurch über die im Studium bereits erworbenen Kenntnisse hinaus wissenschaftlich fort- und weiterbilden kann (vgl. auch BAG, Urteil vom 12. Februar 1986 - 7 AZR 482/84 - <NVwZ 1986, 869 = AP Nr. 1 zu § 620 Hochschule BGB>).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83

    Zulassungsbegrenzung; Lehrdeputat bei Professoren und wissenschaftlichen

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

    Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass auch innerhalb einer homogenen Kategorie des Hochschulpersonals eine differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 345 zur Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 HRG; ebenso BVerwG, Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 1; zur Gruppenbildung in anderem Zusammenhang vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 126f. und 139; Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 210, 240 und dazu Knopp, ZBR 2005, 145, 147).

    Somit sind Stellengruppen nicht bereits rechtssatzmäßig vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 350), vielmehr erfolgt eine faktische Abgrenzung durch die Wissenschaftsverwaltung, aufbauend auf der dienstrechtlichen Ausgestaltung der Stelle ggf. unter Berücksichtigung der im Einzelfall übertragenen Dienstaufgaben.

    Die dort niedergelegten Werte verkörpern als eine Art Rechtserkenntnisquelle oder "normähnliche Vorgabe" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109) einen Konsens darüber, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155; Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 973/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173).

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2002 - NC 9 S 24/02 - Urteil vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Die Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit der Befristung der Beschäftigung eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters ist dabei durch die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs und das Bedürfnis nach einer hohen Fluktuation im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchspersonals im Sinne eines gewissermaßen intendierten Ermessens dahin gehend vorgeprägt, dass nach Möglichkeit befriste Verträge geschlossen werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2004 - 6 D 11327/04 -, NJW 2005, 457; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.), wodurch das Gewicht der Interessen der Studienbewerber und die Anforderungen an deren Berücksichtigung sinken.

    Nicht alle diese Gründe rechtfertigen es, Folgerungen auch für die Lehrverpflichtung zu ziehen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 -).

    Die Rechtsprechung hat neben dem Routinemangel von Anfängern in der Lehre (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG a.F.) den Zeitbedarf für eine wissenschaftliche Weiterbildung - insbesondere für die Vorbereitung zur Promotion -, aber auch die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.) als Gründe für eine Reduktion der Lehrverpflichtung akzeptiert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342; Beschluss vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urteil vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49).

    Hat z.B. ein Stelleninhaber, dessen Beschäftigung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter zugleich seiner beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a.F.), die angestrebte Qualifikation erreicht, so ändert das nicht notwendigerweise etwas an der Stellengruppenzugehörigkeit, solange die vertraglich bedungene Frist nicht abgelaufen ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, a.a.O.).

    Letztlich wäre ohnehin - bei tatsächlichem Vorliegen von Lehrleistungen Drittmittelbediensteter - im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO VII das in der Rechtsprechung umstrittene Problem der Verrechnung von derartigen Lehrleistungen mit Stellenvakanzen in der Vorklinischen Lehreinheit zu klären, was zudem weiterer Beweiserhebung in tatsächlicher Hinsicht bedürfte (vgl. dazu einerseits: BVerwG, Urteil vom 23.07.2987 - 7 C 10.86 -, KMK-HSchR 1988, 342, 355 zu Titellehre; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 -, NVwZ 1983, 621, 625; Urteil vom 06.08.1985 - NC 9 S 1704/84 -, KMK-HSchR 1986, 505, 509; Urteil vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 702, 718 zum erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrleistung; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 u.a. -, KMK-HSchR 1989, 376, 377 f.; andererseits einen sachlichen Zusammenhang fordernd: OVG Berlin, Beschluss vom 16.01.1989 - 3 S 89.88 -, KMK-HSchR 1989, 380; Beschluss vom 10.07.1989 - 7 S 68.88 -, KMK-HSchR 1989, 845; vgl. zum Ganzen Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn 169).

    Dabei war anerkannt, dass der ZVS-Beispielstudienplan grundsätzlich Orientierungsmaßstab und Indikator für eine angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage sei, von dem jedoch zulassungsmindernd abgewichen werden könne, wenn und soweit konkrete besondere örtliche Verhältnisse an der jeweiligen Hochschule vorlagen, die eine Abweichung rechtfertigten und zu einer real verbesserten Ausbildung führten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303, 311; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 607; Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27).

    Aus kapazitätsrechtlicher Sicht ist jedoch zusätzlich - über § 45 Abs. 2 UG hinaus - erforderlich, dass die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1988 - NC 9 S 1097/87 u.a. - VG Freiburg, Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 6 K 2525/03 - und vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 -).

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 51.87

    Kapazitätsermittlung an Hochschulen - Berücksichtigung von wissenschaftlichen

    Wenn auch das Hochschulrahmengesetz in seinem § 53 - Entsprechendes gilt für die Vorschrift des § 23 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - eine im Hinblick auf die gemeinsame Aufgabenstellung homogene Kategorie des Hochschulpersonals geschaffen hat, so schließt dies eine entsprechend dem Umfang der übertragenen Dienstaufgaben differenzierende Bildung von Gruppen mit unterschiedlichen Lehrbelastungen innerhalb der einheitlichen Funktionsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 - BVerwG 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 S. 22).

    Denn das föderalistisch strukturierte Grundgesetz verlangt keine bundesweit einheitlichen Stellenverhältnisse an den Hochschulen, sondern beläßt den Haushaltsgesetzgebern der Länder und den auf der Grundlage des Wissenschaftshaushalts zu weiteren Dispositionen ermächtigten Wissenschafts- und Hochschulverwaltungen die Freiheit, die Stellenverhältnisse entsprechend den besonderen Anforderungen des Wissenschaftsbetriebs an der jeweiligen Hochschule nach ihren Vorstellungen zu gestalten (Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O. S. 32 f.).

    Dieser Umstand nötigt zwar nicht dazu, unter vollständiger Aufgabe des Stellenprinzips die tatsächliche Lehrleistung eines jeden einzelnen wissenschaftlichen Mitarbeiters zu erfassen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 1987 a.a.O. S. 25 f.).

    Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts stehen im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 21 ff.).

    Für diese zahlenmäßig besonders starke Personengruppe hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 30 f.) ein Lehrdeputat von 4 SWS als kapazitätserschöpfend anerkannt und zur Begründung ausgeführt, die befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter würden von den Ländern rechtstatsächlich als die Nachfolger der durch die Personalstrukturreform abgeschafften wissenschaftlichen Assistenten (alter Art) angesehen; deren Lehrdeputat habe aber gleichfalls - mit Billigung des Senats - 4 SWS betragen.

    Abgesehen davon, daß die wissenschaftlichen Mitarbeiter kapazitätsrechtlich nicht notwendig eine einheitliche Stellengruppe bilden und darum die für die Deputatbestimmung maßgebenden Verhältnisse von Hochschule zu Hochschule differieren können, unterfällt die Beurteilung der Angemessenheit der Lehrdeputate - wie der Senat in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 23. Juli 1987 (a.a.O. S. 30 f.) hervorgehoben hat - grundsätzlich dem kompetenziell begründeten Bewertungsvorrecht des jeweiligen Ministeriums, welches die beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und, soweit es die medizinischen Studiengänge betrifft, der Gesundheitspflege in eigener Verantwortung, jedoch mit dem Ziel kapazitätserschöpfender Zulassungsverhältnisse zum Ausgleich zu bringen hat.

    Darüber hinaus darf eine höhere als die im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehene Lehrnachfrage nur dann der Kapazitätsermittlung zugrunde gelegt werden, wenn der Studienplan der Hochschule, dem der betreffende Lehrnachfragewert entnommen ist, kein bloßes Berechnungsmodell darstellt, sondern auf seine Verwirklichung angelegt und mit den vorhandenen Ausbildungsressourcen auch tatsächlich durchführbar ist (vgl. Urteil vom 23. Juli 1987 a.a.O. S. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

    Für das Fach Biochemie sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin 21 Stellen beim BZH zuzuordnen (vgl. oben 4.), für die sich mit dem Verwaltungsgericht ein Lehrangebot von 120 SWS errechnet, wobei zugunsten der Beklagten unterstellt sei, daß der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 Deputatsstunden für die beiden Stellen für wissenschaftliche Angestellte im unbefristeten Anstellungsverhältnis auch nach ihrer Umgliederung zum BZH unverändert gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. vom 11.12.1985 - NC 9 S 1833/85 u.a. - dazu BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34):.

    Sofern dies jedoch dazu führt, daß von dem im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit kapazitätsungünstig nach oben abgewichen werden soll, muß die Abweichung durch besondere Gründe, die in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegen, gerechtfertigt sein und zu einer real verbesserten Ausbildung führen (BVerwG, Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46 ).

    Hierfür ist nämlich - über § 45 Abs. 2 UG 1995 hinaus - erforderlich, daß die Studienordnung das örtliche Curriculum für die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums hinreichend quantifiziert (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Nr. 34 ).

    Die Abweichung muß im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche besondere Gegebenheiten geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ).

    Voraussetzung für eine solche Abweichung ist nämlich stets, daß das besondere örtliche Lehrkonzept mit den personellen Ressourcen der Lehreinheit auch durchführbar ist (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 a.a.O. ; Urt. vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl. 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46).

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