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   BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87   

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https://dejure.org/1988,649
BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87 (https://dejure.org/1988,649)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.1988 - 6 P 5.87 (https://dejure.org/1988,649)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 1988 - 6 P 5.87 (https://dejure.org/1988,649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalrat - Antrag auf Ausschluss - Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 50
  • NVwZ 1989, 377
  • DÖV 1989, 125
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ausschluß eines Personalratsmitgliedes aus dem Personalrat ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung noch gestaltende Wirkung haben kann oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Rechtsfragen, die der Antrag aufwirft, unter denselben Verfahrensbeteiligten wiederum stellen werden (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 7, 140; 22, 96; 49, 259).

    Die bislang vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Eigenart des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens als eines "objektiven" Verfahrens auch unter dieser Voraussetzung als fortbestehend anzusehen ist (BVerwGE 7, 140; 22, 96 ; 49, 259 ), hält der Senat im Hinblick darauf nicht aufrecht, daß das im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren anzuwendende Arbeitsgerichtsgesetz eine der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Möglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vorsieht.

  • BVerwG, 20.06.1958 - VII P 13.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ausschluß eines Personalratsmitgliedes aus dem Personalrat ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung noch gestaltende Wirkung haben kann oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Rechtsfragen, die der Antrag aufwirft, unter denselben Verfahrensbeteiligten wiederum stellen werden (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 7, 140; 22, 96; 49, 259).

    Die bislang vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Eigenart des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens als eines "objektiven" Verfahrens auch unter dieser Voraussetzung als fortbestehend anzusehen ist (BVerwGE 7, 140; 22, 96 ; 49, 259 ), hält der Senat im Hinblick darauf nicht aufrecht, daß das im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren anzuwendende Arbeitsgerichtsgesetz eine der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Möglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vorsieht.

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 1.65

    Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied - Wahrung der

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1988 - 6 P 5.87
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ausschluß eines Personalratsmitgliedes aus dem Personalrat ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung noch gestaltende Wirkung haben kann oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich die Rechtsfragen, die der Antrag aufwirft, unter denselben Verfahrensbeteiligten wiederum stellen werden (teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 7, 140; 22, 96; 49, 259).

    Die bislang vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Eigenart des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens als eines "objektiven" Verfahrens auch unter dieser Voraussetzung als fortbestehend anzusehen ist (BVerwGE 7, 140; 22, 96 ; 49, 259 ), hält der Senat im Hinblick darauf nicht aufrecht, daß das im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren anzuwendende Arbeitsgerichtsgesetz eine der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Möglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens trotz Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vorsieht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2005 - 15 A 1065/04

    Ist Nebenbestimmung nach ANBest-G eine Auflage?

    vgl. zur Zulässigkeit der in § 31 Abs. 2 GemHVO enthaltenen Verweisung auf eine Verwaltungsvorschrift: BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 7 B 108.88 -, NVwZ 1989, 377 ff.
  • BVerwG, 14.04.2004 - 6 PB 1.04

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes; grobe Pflichtverletzung;

    Es kann auch dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sich das Verfahren wegen der Neuwahl des Personalrats erledigt haben könnte (vgl. Beschluss vom 12. August 1988 BVerwG 6 P 5.87 BVerwGE 80, 50, 52 ff.; Beschluss vom 7. Januar 1992 BVerwG 6 PB 17.91 Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4).
  • BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist in personalvertretungsrechtlichen Streitfragen ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung dann gegeben, wenn die Entscheidung wegen Ablaufs der Amtszeit des Personalrats zwar keine gestaltende Wirkung mehr entfalten kann, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sich der tatsächliche Vorgang, der das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden (vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - BVerwG 6 P 25.84 - , vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - , vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - <BVerwGE 80, 50> und vom 5. Oktober 1989 - BVerwG 6 P 2.88 -).
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