Rechtsprechung
   VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89   

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https://dejure.org/1989,325
VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89 (https://dejure.org/1989,325)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.10.1989 - 1 TG 2751/89 (https://dejure.org/1989,325)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 (https://dejure.org/1989,325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 76 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 284
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 18.02.1985 - 1 TG 252/85

    Auswahlermessen des Dienstherrn bei mehreren Bewerbern um Beförderungsstelle

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89
    Leitbild für diese Entscheidung des Dienstherrn muß stets das öffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft sein; dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstellen vor (st.Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z.B. Urteil vom 28.5.1980 -- I OE 59/77 --, Beschluß vom 18.2.1985 -- 1 TG 252/85 --, NJW 1985, 1103 = ESVGH 35, 315 Nr. 172).

    Der Antragsgegner hat durch die Art und Weise der Auswahl des Beigeladenen für die Stelle des Sachgebietsleiters VII für Veranlagung beim Finanzamt M den Antragsteller nicht ermessenswidrig in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 18.2.1985, a.a.O., Beschluß vom 27.3.1986 -- 1 TG 678/86 --, HessVGRspr. 1986, 41 = ZBR 1986, 205, und Senatsbeschluß vom 29.1.1987 -- 1 TG 3162/86 --) verletzt.

    Wesentliche Grundlage sind die Personalakten der Bewerber, aus denen sich die schulische und berufliche Aus- und Fortbildung einschließlich der Abschluß- und Laufbahnprüfungen, der berufliche Werdegang und insbesondere die Beurteilung von Eignung, Befähigung und bisheriger fachlicher Leistung ergeben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.2.1985 -- 1 TG 252/85 -- a.a.O. und vom 12.10.1987 -- 1 TG 2725/87 --).

  • VGH Hessen, 29.01.1987 - 1 TG 3162/86

    Zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei Übertragung der Funktion eines

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89
    Der Antragsgegner hat durch die Art und Weise der Auswahl des Beigeladenen für die Stelle des Sachgebietsleiters VII für Veranlagung beim Finanzamt M den Antragsteller nicht ermessenswidrig in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 18.2.1985, a.a.O., Beschluß vom 27.3.1986 -- 1 TG 678/86 --, HessVGRspr. 1986, 41 = ZBR 1986, 205, und Senatsbeschluß vom 29.1.1987 -- 1 TG 3162/86 --) verletzt.
  • VGH Hessen, 27.03.1986 - 1 TG 678/86

    Besetzung einer Spitzenposition in einem Landesministerium; Auswahl unter

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89
    Der Antragsgegner hat durch die Art und Weise der Auswahl des Beigeladenen für die Stelle des Sachgebietsleiters VII für Veranlagung beim Finanzamt M den Antragsteller nicht ermessenswidrig in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 18.2.1985, a.a.O., Beschluß vom 27.3.1986 -- 1 TG 678/86 --, HessVGRspr. 1986, 41 = ZBR 1986, 205, und Senatsbeschluß vom 29.1.1987 -- 1 TG 3162/86 --) verletzt.
  • VGH Hessen, 12.10.1987 - 1 TG 2724/87

    Auswahlgrundsätze bei der Beförderung eines Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Hess.VGH, Beschluß vom 12.10.1987 -- 1 TG 2724/87 --) ist vor einer Beförderungsentscheidung ein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber vorzunehmen.
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

    Auszug aus VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.8.1988 -- 2 C 51.86 --, NJW 1989, 538) können das höhere Dienst- und Lebensalter nur dann den Ausschlag geben, wenn die Bewerber im wesentlichen gleich beurteilt worden sind.
  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 72/02

    Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage - Verletzung des

    Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar (vgl. Hess. VGH 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - ZBR 1990, 185; und für Prüfungsentscheidungen BVerwG 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262).
  • VGH Hessen, 26.10.1993 - 1 TG 1585/93

    Formelle und materielle Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie

    Ferner werden die nicht berücksichtigten Bewerber/innen in die Lage versetzt, auf Grund einer Einsichtnahme sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die zu ihren Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung akzeptieren oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen; vor allem dient das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung der Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - mit weiteren Nachweisen, NVwZ 1990, 284; Beschluß vom 19. Januar 1993 - 1 TG 2034/92 -); siehe hierzu ferner jüngst BVerfG JZ 1993, 798 ).
  • VGH Hessen, 28.03.2006 - 1 UE 981/05

    Beförderung, Bewerberauswahl, Dienstpostenvergabe; Beförderung,

    Der für die Auswahlentscheidung erforderliche aktuelle Leistungsvergleich setzt voraus, dass der der letzten Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum nicht länger als zwölf Monate zurückliegt (Hess. VGH, u. a. Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - HessVGRspr. 1990, 63; Beschluss vom 19. September 2000 - 1 TG 2902/00 - DÖD 2001, 95).

    Liegen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine zeitnahen (Regel-)Beurteilungen vor oder bestehen Anhaltspunkte für eine beachtliche Veränderung des aktuellen Leistungs- und/oder Befähigungsbildes eines Bewerbers, so ist aufgrund aktueller Beurteilungen ein Leistungs- und Eignungsvergleich vorzunehmen, der zwar nicht zwangsläufig die Erstellung förmlicher Beurteilungen erfordert (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - a. a. O.), jedoch stets eine so weitgehende Ermittlung der eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale der Bewerber zum Gegenstand haben muss, dass ein umfassender, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit genügender Vergleich der Bewerber untereinander gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2002 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1503
VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88 (https://dejure.org/1988,1503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.1988 - 10 S 2426/88 (https://dejure.org/1988,1503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - 10 S 2426/88 (https://dejure.org/1988,1503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung als privater Hörfunkveranstalter; Aufteilungsentscheidung; Auswahlentscheidung; Ausschluß vielfaltgefährdender mehrfacher Programmveranstaltung; Ausnahmeentscheidung; einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zulassung bei Mehrfachbewerbungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 340
  • NVwZ 1990, 284 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 211
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1986 - 10 S 1190/85

    Aufhebung des Sofortvollzugs einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88
    Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. die Beschlüsse vom 11.7.1985, ESVGH 35, 278, 279; vom 29.7.1986 -- 10 S 1190/85 -- und vom 1.9.1987 -- 10 S 1596/87 --), daß das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht darauf beschränkt ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit der von ihr gegebenen Begründung lediglich auf ihre Richtigkeit -- im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung -- nachzuprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, sondern befugt ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches selbst wiederherzustellen, wenn es die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt seiner Entscheidung für gegeben erachtet.

    Dieses hält die Vorschriften des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO gerade auch deshalb bereit, um über eine gerechte Interessenabwägung den erforderlichen Ausgleich zwischen den insoweit grundsätzlich gleichrangigen Interessen des Dritten und des Genehmigungsempfängers herzustellen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 11.7.1985 aaO und vom 29.7.1986 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1985 - 10 S 2596/84

    Versuchsanlage im Kernforschungszentrum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88
    Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. die Beschlüsse vom 11.7.1985, ESVGH 35, 278, 279; vom 29.7.1986 -- 10 S 1190/85 -- und vom 1.9.1987 -- 10 S 1596/87 --), daß das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht darauf beschränkt ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit der von ihr gegebenen Begründung lediglich auf ihre Richtigkeit -- im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung -- nachzuprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, sondern befugt ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches selbst wiederherzustellen, wenn es die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt seiner Entscheidung für gegeben erachtet.

    Dieses hält die Vorschriften des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO gerade auch deshalb bereit, um über eine gerechte Interessenabwägung den erforderlichen Ausgleich zwischen den insoweit grundsätzlich gleichrangigen Interessen des Dritten und des Genehmigungsempfängers herzustellen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 11.7.1985 aaO und vom 29.7.1986 aaO).

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88
    Im Hauptverfahren könnte daher die Aufteilungsentscheidung nicht durch eine andere gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (vgl. dazu BVerwG Urt. vom 16.12.1971, BVerwGE 39, 197, 204).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91

    Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche

    Der Senat hat im Beschluß vom 14.12.1988 (VBlBW 1989, 211) die Frage als entscheidungsunerheblich noch offen lassen können, ob ein Bewerber, der bei der Vergabe beschränkter Übertragungskapazität sein Recht auf chancengleiche Beteiligung übergangen sieht, Rechtsschutz in der Hauptsache mit einer isolierten Anfechtungsklage oder einer Verpflichtungsklage oder mit einer Kombination beider Klagearten erlangen kann und muß.

    Damit sind Verfahrensfragen aufgeworfen, die nicht nur für den einstweiligen Rechtsschutz - Antrag nach § 80 Abs. 5 und § 80 a Abs. 3 VwGO, Antrag nach § 123 VwGO bzw. eine Kombination beider Anträge - (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O.), sondern auch für die Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache gegen die Mitbewerber von Bedeutung sind.

    Wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) dargelegt hat - und daran ist festzuhalten - ergibt sich aus der Struktur der Auswahlentscheidung und der Aufteilungsentscheidung, wie sie durch das Landesmediengesetz bestimmt sind, daß die Zulassung und die Ablehnung - auch die teilweise - bei der Vergabe beschränkter Übertragungskapazitäten ihrem Wesen nach lediglich zwei verschiedene Ausprägungen einer rechtlich als Einheit zu bewertenden Entscheidung darstellen und demgemäß Ablehnung und Zulassung durch die nur einmal zur Verfügung stehende Übertragungskapazität so in ihrem Bestand miteinander rechtlich verknüpft sind, daß sie auch bei der Aufhebung ein rechtlich gemeinsames Schicksal teilen.

    Vorrangiges Ziel des Landesmediengesetzes ist es, wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) dargelegt hat, Meinungsvielfalt durch die strukturelle Verfassung der Rundfunkordnung herzustellen.

    Der Landesgesetzgeber gibt damit der Herstellung von Meinungsvielfalt durch Außenpluralität - d. h. durch konkurrierende Veranstalter - eindeutig den Vorrang gegenüber der Herbeiführung von Meinungsvielfalt durch entsprechend § 22 LMedienG binnenplural verfaßte Veranstalter (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O., S. 214).

    Der Senat ist im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) wegen der strukturellen Verknüpfung der Voraussetzungen einer Auswahlentscheidung mit denen einer Aufteilungsentscheidung, die jeweils unter der Vorgabe der Herstellung von Meinungsvielfalt stehen und deshalb nicht vom Grundsatz des "Alles oder Nichts" bestimmt sein können, davon ausgegangen, daß bei einem Scheitern der Kooperation oder einer Einigung die Auswahlentscheidung mit einer Aufteilungsentscheidung auch kombiniert werden kann.

    Wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) im einzelnen dargelegt hat, hat die LfK bei der Zuteilung beschränkter Übertragungskapazität auf einzelne Bewerber komplexen Interessenverhältnissen und Sachverhalten Rechnung zu tragen.

    Dies hat den Senat letztlich veranlaßt, bereits im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) nicht vom Prinzip des "Alles oder Nichts" auszugehen.

    Mit der Auswahlentscheidung zugunsten zweier oder mehrerer Bewerber ist daher notwendigerweise eine Aufteilungsentscheidung verbunden, die sich an den Prämissen des Abs. 3 zu orientieren hat (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O.).

    Zur Begründung dieser Auffassung beruft es sich dafür zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 14.12.1988 (a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 1 S 1215/17

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zum

    Die Zuweisungsentscheidung kann daher gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Antragsgegnerin von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe falsch angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.1988, VBlBW 1989, 211, 213).

    b) Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz legt die Klägerin auch nicht mit ihrer Behauptung dar, das Verwaltungsgericht sei von Rechtssätzen abgewichen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14.12.1988 - 10 S 2426/88 - (VBlBW 1989, 211) und vom 04.05.1992 (a.a.O.) zur gerichtlichen Kontrolle von prognostischen Entscheidungen nach dem Landesmediengesetz aufgestellt habe.

  • VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07

    Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren

    Die gleichzeitige Erhebung und Aufrechterhaltung einer Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Skontrenkontingents bzw. auf Neubescheidung des Zuteilungsantrags - die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Verpflichtungsklage scheidet als Grundlage für die Fortsetzungsfeststellungsklage aus, da sie durch das Urteil vom 7. Dezember 2006 rechtskräftig abgewiesen worden ist - ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Begünstigung selbst in Frage steht, nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 10 S 2426/88 -, NJW 1990, 340).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 6 A 57/89   

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https://dejure.org/1989,3885
OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 6 A 57/89 (https://dejure.org/1989,3885)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.08.1989 - 6 A 57/89 (https://dejure.org/1989,3885)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. August 1989 - 6 A 57/89 (https://dejure.org/1989,3885)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,3885) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 465
  • NVwZ 1990, 284 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2011 - 1 L 103/10

    Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig

    Der Senat verkennt durchaus nicht, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Reihe verantwortungsvoller Aufgaben vom Staat übertragen sind, zu deren wirksamer Erfüllung ihm durch das Schornsteinfegergesetz für seinen Kehrbezirk der Status eines mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmers zugewiesen ist (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 9.8.1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465).
  • VG Halle, 29.04.2010 - 1 A 99/08

    Darf Bezirksschornsteinfegermeister endgültig weiter arbeiten?

    Da dem Bezirksschornsteinfegermeister verantwortungsträchtige Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG) vom Staat übertragen worden sind, zu deren wirksamer Erfüllung ihm durch das SchfG für seinen Kehrbezirk der Status einem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmers zugewiesen worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465), muss die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters allerdings nicht nur handwerklichen Maßstäben genügen, sondern auch den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an die Träger öffentlicher Gewalt allgemein stellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, GewArch 1989, 385).

    In der Art und Weise wie Träger öffentlicher Befugnisse ihre Aufgaben erfüllen, muss für den davon betroffenen Bürger erfahrbar sein, dass er nicht zu deren bloßem Objekt herabgewürdigt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.12.2008 - 2 M 248/08

    Beschwerde des Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum

    Dem Bezirksschornsteinfegermeister sind eine Reihe verantwortungsträchtiger Aufgaben vom Staat übertragen, zu deren wirksamer Erfüllung ihm durch das SchfG für seinen Kehrbezirk der Status eines mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmers zugewiesen ist (OVG RP, Beschl. v. 09.08.1989 - 6 A 57/89 -, NJW 1990, 465).

    Zwar gehört es auch zu den Dienstpflichten eines Bezirksschornsteinfegermeisters, mit der staatlichen Aufsichtsbehörde "vertrauensvoll" zusammenzuarbeiten (OVG RP, Beschl. v. 09.08.1989, a. a. O.).

  • VG Göttingen, 03.09.1997 - 1 A 1280/95

    Festsetzung eines Warnungsgeldes nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz

    Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt und verpflichtet, für eine gesetzeskonforme Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister Sorge zu tragen (vgl. dazu Musielak-Cordt-Manke, Schornsteinfegergesetz, 4. Auflage, § 26 Rd. Nr. 2,§ 27 Rd. Nr. 1-3; OVG Koblenz, Beschluß vom 09.08.1989 - 6 A 57/89 -, Gewerbearchiv GewArch 1989, 385).

    Zu den weniger weitreichenden, sich aus dem Wesen der Aufsicht aber zweifelsfrei ableitenden Befugnissen gehört auch das Recht einer Aufsichtsbehörde, dem beliehenen Bezirksschornsteinfegermeister Weisungen zu erteilen, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluß vom 09.08.1989, a.a.O).

  • VG Braunschweig, 28.02.1995 - 1 A 1068/94

    Anordnung der Behörde an einen Bezirksschornsteinfeger in einem fremden

    Der Bezirksschornsteinfegermeister ist insofern im funktionalen Sinn Teil der öffentlichen Verwaltung (OVG Koblenz, Beschl. v. 9.8.1989, in: GewArch 1989, 385, 385).

    Denn zu einer unparteiischen Amtsausübung eines Trägers öffentlicher Befugnisse gehört auch, dem Bürger gegenüber die Bereitschaft erkennen zu lassen, ihn mit seinen Anliegen ernst zu nehmen und seine Rechte und Pflichten weitgehend im Konsens zu verwirklichen (OVG Koblenz, a.a.O., in: GewArch 1989, 385, 385).

  • VG Halle, 25.07.2008 - 1 B 98/08

    Bezirksschornsteinfeger darf vorläufig weiter arbeiten

    Seine Aufgabenerfüllung hat damit nicht nur handwerklichen Maßstäben zu genügen, sondern sie muss auch den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die der Rechtsstaat an Träger öffentlicher Gewalt allgemein stellt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, GewArch 1989, 385).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.1992 - 3 L 78/91
    Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt und verpflichtet, für eine gesetzeskonforme Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister Sorge zu tragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 09.08.1989 - 6 A 57/89 -, GewArch 1989, 385).
  • VG Neustadt, 09.01.2014 - 4 K 386/13

    Kostentragungspflicht des Schornsteinfegers als beliehener Unternehmer

    Er ist insoweit als beliehener Unternehmer tätig und damit im funktionalen Sinn auch Teil der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 8 B 141/89 -, NVwZ-RR 1990, 439; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 1989 - 6 A 57/89 -, juris).
  • VG Augsburg, 24.10.2014 - Au 5 S 14.1379

    Feuerstättenbescheid; Verfassungskonformität des SchfHwG; Europarechtskonformität

    Der Antragsgegner ist insoweit als beliehener Unternehmer tätig und damit im funktionalen Sinne auch Teil der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1989 - 8 B 141/89 - NVwZ-RR 1990, 439; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 9.8.1989 - 6 A 57/89 - GefArch 1989, 385 f.).
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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 28.04.1989 - Bs IV 283/89   

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https://dejure.org/1989,5131
OVG Hamburg, 28.04.1989 - Bs IV 283/89 (https://dejure.org/1989,5131)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1989 - Bs IV 283/89 (https://dejure.org/1989,5131)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 1989 - Bs IV 283/89 (https://dejure.org/1989,5131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Hilfesuchenden gegen seinen Vater vor Beantragung von Sozialhilfe; Anspruch auf Übernahme von Prozesskosten aus Mitteln der Sozialhilfe; Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 532
  • NVwZ 1990, 284 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 1202
 
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