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Rechtsprechung
   StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88   

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StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88 (https://dejure.org/1990,3798)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.1990 - GR 2/88 (https://dejure.org/1990,3798)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 (https://dejure.org/1990,3798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Landtagswahlrecht Baden-Württemberg: Mischsystem von Mehrheits- und Verhältniswahl - Wahlrechtsgleichheit - Anforderung an Wahlkreiseinteilung - Mandatsvergabe unter Zwischenschaltung der Regierungsbezirke - Zuteilung der Zweit- und Ausgleichsmandate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 161
  • NVwZ 1990, 752 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • StGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - GR 1/84

    Landtagswahl Baden-Württemberg - Zweitausteilung von Sitzen im Regierungsbezirk

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Der Staatsgerichtshof hat in einem solchen Fall vielmehr - sofern, wie hier, die entsprechenden Rügen bereits gegenüber dem Landtag erhoben worden sind (Urteil vom 1. Juli 1985, ESVGH 35, 244 (246)) - auch über die Vereinbarkeit des Wahlgesetzes mit der Verfassung zu entscheiden (StGH BaWü, ESVGH 11/11, 25 (29); ESVGH 20, 194 (203); ESVGH 27, 189 f. und ESVGH 35, 244 (245)).

    Zwar ist ein Teil der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen bereits in zwei früheren Verfahren Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Staatsgerichtshofs gewesen (StGH BaWü, ESVGH 27, 189 ff. und 35, 244 ff.), in denen ein Verfassungsverstoß verneint worden ist.

    Die Beschwerdeführer sind daher an der Erhebung derartiger Rügen gegen die Landtagswahl 1988 nicht gehindert (vgl. schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (245 f)).

    Daß das geltende Wahlrecht des Landtagswahlgesetzes dem Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 LV entspricht, soweit das Wahlsystem die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verbinden hat, ist vom Staatsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt worden; darauf kann Bezug genommen werden (StGH BaWÜ, ESVGH 27, 189 (190) - zur früheren Regelung - und ESVGH 35, 244 (246)).

    (3) Die Zuteilung der im Wege der Zweitausteilung verfügbaren regulären Mandate (ä 2 Abs. 1 Satz 1 LWG) wie auch etwaiger Ausgleichsmandate (II 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 LWG) auf konkrete Personen ihrerseits ist demgegenüber kein Vorgang der Verhältnisberechnung, sondern ein Akt der "Mehrheitswahl im Regierungsbezirk" (StGH ESVGH 35, 244 (247)).

    Die vom Staatsgerichtshof bereits in seiner bislang letzten Entscheidung zum Landtagswahlrecht (ESVGH 35, 244 (249)) in Bezug genommene "Toleranzgrenze" für Unterschiede in den Wahlkreisgrößen von plus/minus 1/3 gegenüber der durchschnittlichen Zahl der Bevölkerung in den Wahlkreisen (BVerfGE 16, 130 (141)) ist daher auch im baden-württembergischen Landtagswahlrecht - mit dem korrekteren Bezug auf die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkreis - zu beachten.

    Damit wäre dem Grundgedanken einer möglichst weitgehenden Annäherung der Sitzverteilung auf die Regierungsbezirke an deren Anteil an der gesamten wahlberechtigten Bevölkerung des Landes, den der Staatsgerichtshof bereits im Urteil vom 1.7.1985 (ESVGH 35, 244 (246)) betont hat, noch wesentlich weniger Rechnung getragen worden als im geltenden Wahlsystem.

    aa) Zum aktiven Wahlrecht hat der Staatsgerichtshof bereits auf den - durch die Anknüpfung an die absolute Stimmenzahl gekennzeichneten - Charakter der geltenden Austeilung der angefallenen Zweit- und Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk als "Mehrheitswahl im Regierungsbezirk" Bezug genommen (StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)).

    Ob aus diesem Charakter gefolgert werden kann, daß das Gebot gleichen Erfolgswerts der abgegebenen Wählerstimmen, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben 1 b) allein dem Verhältniswahlrecht eigen ist, insoweit keinerlei Wirkungskraft entfaltet (offengelassen in StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)), erscheint zumal angesichts des - bei zusammenfassender Betrachtung aller Elemente - gegebenen echten Mischcharakters des baden-württembergischen Landtagswahlrechts (dazu oben 1 d) fraglich.

    Denn auch die Prüfung am Maßstab des Gebots grundsätzlich gleicher Erfolgschance der abgegebenen Wählerstimmen im Regierungsbezirk (so auch schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)) erweist die angegriffene Regelung als frei von verfassungsrechtlicher Beanstandung.

    Diese Schwankungsbreite indessen ist die unvermeidliche Folge des Umstands, daß die Wahlkreise nicht strikt gleich groß sein können und müssen, sondern in Grenzen nach oben und unten von der Durchschnittsgröße abweichen dürfen (vgl. dazu oben 1 d; zu diesem Zusammenhang auch schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247)).

    Bei einer solchen Überlagerung zweier gegensätzlicher Trends in den zur Auswahl stehenden Systemalternativen, deren einer jeweils weiter hin zum Gedanken der Erfolgsgleichheit der Wählerstimmen und deren anderer jeweils weiter weg von ihm führt, steht es in der Tat dem einfachen Gesetzgeber zumindest frei, für welchen der beiden Anknüpfungsgesichtspunkte - prozentuale Stimmanteile der Bewerber oder absolute Zahl der von ihnen erreichten Stimmen - er sich bei der Vergabe der Zweit- und der Ausgleichsmandate im Regierungsbezirk entscheidet (vgl. auch schon StGH BaWü, ESVGH 35, 244 (247 f)).

    Für diese Feststellung bedarf es keiner Analogie zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 63 (70 f)), nach der es zwischen verschiedenen Bewerbern ein- und derselben Partei, die auf einer gemeinsamen Liste kandidieren, keinen Anspruch auf Wahrung der passiven Wahlrechtsgleichheit gibt (vgl. dazu zuletzt StGH BaWÜ, ESVGH 35, 244 (248 f)).

    Die genannte Erwägung, die sich mit der Bezeichnung des Vorgangs als "Mehrheitswahl im Regierungsbezirk" (ESVGH 35, 244 (247)) - diese in einem weiteren Sinne verstanden - in Einklang bringen läßt, ist nicht weniger vertretbar als die von den Antragstellern postulierte Regelung, daß der höhere prozentuale Stimmanteil der Wahlbewerber in ihrem jeweiligen Wahlkreis den Ausschlag geben solle.

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: "Während erhebliche Größenunterschiede der Wahlkreise bei der reinen Mehrheitswahl im Einer-Wahl-Kreis mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbar sind (BVerfGE 13, 127 (128); 16, 130 (136)), spielt die Wahlkreiseinteilung im Rahmen der Verhältniswahl mit überregionaler Reststimmenverwertung keine entscheidende Rolle (BVerfGE 13, 127 (128)).

    Ist im reinen Mehrheitswahlrecht mit gleich großen Wahlkreisen das Gewicht der einzelnen Wählerstimme dann gleich, wenn alle Stimmen den gleichen Zählwert haben, erfordert die Wahlgleichheit beim Verhältniswahlsystem, daß jeder Stimme auch der gleiche Erfolgswert zukommt (BVerfGE 13, 243 (246); 16, 130 (139)).

    Zwar sind diese Elemente geeignet, ein - gegenüber dem im Lande geltenden Wahlsystem - stärker von Verhältnismäßigkeitsgedanken geprägtes Wahlsystem sowohl vom Gebot möglichst gleich großer Wahlkreise auszunehmen als auch in Einklang mit der Forderung zu halten, daß Überhangmandate nur in dem unvermeidlichen Mindestmaß anfallen dürfen (vgl. zu beiden Gesichtspunkten BVerfGE 16, 130 (139 f)).

    Die vom Staatsgerichtshof bereits in seiner bislang letzten Entscheidung zum Landtagswahlrecht (ESVGH 35, 244 (249)) in Bezug genommene "Toleranzgrenze" für Unterschiede in den Wahlkreisgrößen von plus/minus 1/3 gegenüber der durchschnittlichen Zahl der Bevölkerung in den Wahlkreisen (BVerfGE 16, 130 (141)) ist daher auch im baden-württembergischen Landtagswahlrecht - mit dem korrekteren Bezug auf die Zahl der Wahlberechtigten im Wahlkreis - zu beachten.

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß eine der Sache nach ungleiche und damit verfassungswidrige Wahlkreiseinteilung dann nicht als ungültig und damit als Grund zur verfassungsgerichtlichen Beanstandung der Wahlfeststellung anzusehen ist, wenn sie am Wahltag noch nicht eindeutig erkennbar war (BVerfGE 16, 130 (142, 143)).

    bas Bundesverfassungsgericht hat eine solcherart Evidenz ungeachtet des Umstands verneint, daß im dortigen Fall bereits bei der dem angefochtenen Wahlgang voraufgegangenen Bundestagswahl drei Überhangmandate angefallen waren, die auf einem verfassungswidrig ungleichen Zuschnitt von Wahlkreisen beruhten (BVerfGE 16, 130 (143)).

    Grund hierfür war vor allem die Berücksichtigung der dem Wahlvorgang - als politischem Willensbildungs- und Integrationsprozeß - zugrunde liegenden Vorgegebenheit, daß " nach dem Bundeswahlgesetz jeder Wahlkreis zugleich ein abgerundetes zusammengehöriges Ganzes bilden (muß) und die historisch verwurzelten Verwaltungsgrenzen ... sich nach Möglichkeit mit den Wahlkreisgrenzen decken (sollen)" (BVerfGE 16, 130 (141)).

  • StGH Baden-Württemberg, 25.06.1977 - GR 4/76

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen Landtagswahl in Baden-Württemberg

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Der Staatsgerichtshof hat in einem solchen Fall vielmehr - sofern, wie hier, die entsprechenden Rügen bereits gegenüber dem Landtag erhoben worden sind (Urteil vom 1. Juli 1985, ESVGH 35, 244 (246)) - auch über die Vereinbarkeit des Wahlgesetzes mit der Verfassung zu entscheiden (StGH BaWü, ESVGH 11/11, 25 (29); ESVGH 20, 194 (203); ESVGH 27, 189 f. und ESVGH 35, 244 (245)).

    Zwar ist ein Teil der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen bereits in zwei früheren Verfahren Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Staatsgerichtshofs gewesen (StGH BaWü, ESVGH 27, 189 ff. und 35, 244 ff.), in denen ein Verfassungsverstoß verneint worden ist.

    Daß das geltende Wahlrecht des Landtagswahlgesetzes dem Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 LV entspricht, soweit das Wahlsystem die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl zu verbinden hat, ist vom Staatsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt worden; darauf kann Bezug genommen werden (StGH BaWÜ, ESVGH 27, 189 (190) - zur früheren Regelung - und ESVGH 35, 244 (246)).

    Auch kann unentschieden bleiben, ob das Gebot der passiven Wahlrechtsgleichheit im Verhältnis der Kandidaten ein- und derselben Partei in einem bestimmen Regierungsbezirk zueinander durch das geltende Zuteilungsverfahren der Zweit- und Ausgleichsmandate nach den absoluten Stimmenzahlen möglicherweise schon deshalb gewahrt ist, weil es im vorliegenden Wahlrechtssystem in gewissen Bereichen auf den Verhältnisanteil der räumlich kleineren Bereiche am Gesamtstimmaufkommen des nächsthöheren Bereichs ankommt (dazu StGH BaWÜ, ESVGH 27, 189 (191)).

    Denn für die Verneinung einer Verletzung der passiven Wahlrechtsgleichheit genügt die Feststellung, daß der die geltende Regelung tragende, bereits in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in ESVGH 27, 189 (191) angesprochene Leitgedanke des Stimmenbeitrags des Bewerbers zum Gesamtstimmenergebnis seiner Partei in sich sachgerecht und damit zur Wahrung der Wahlrechtsgleichheit geeignet ist.

  • BVerfG, 28.11.1979 - 2 BvR 870/79
    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Anordnung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach das Volk in den Ländern eine aus gleichen Wahlen hervorgegangene Vertretung haben muß, für die landesrechtliche Ordnung des Landtagswahlrechts unmittelbar bundesverfassungsrechtlich verbindlich ist (vgl. auch BVerfG, Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 28.11.1979 - 2 BvR 870/79 -, Umdruck S. 2 - zum hessischen Landtagswahlrecht).

    Die für die Parteien im Verhältniswahlsystem abgegebenen Stimmen müssen daher im Verhältnisausgleich so bewertet werden, daß jede Stimme bei der Zuteilung der Sitze den gleichen Erfolgswert hat" (BVerfG, Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 28.11.1979 - 2 BvR 870/79 -, Umdruck S. 3 f.; vgl. außer der dort zitierten Rechtsprechung des BVerfG auch noch BVerfGE 47, 253 (277)).

    - daß dort, im Unterschied zum Bundestagswahlrecht, anfallende Überhangmandate - auf Landesebene - durch Ausgleichsmandate kompensiert werden; soweit die Entstehung von Überhangmandaten auf Größenunterschiede der Wahlkreise zurückzuführen sei, könne daher auch unter diesem Gesichtspunkt die verschiedene Größe der Wahlkreise den Grundsatz der gleichen Wahl nicht verletzen ( BVerfG , Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 28.11.1979 - 2 BvR 870/79 -, Umdruck S. 4 f. und 5 f.).

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Ist im reinen Mehrheitswahlrecht mit gleich großen Wahlkreisen das Gewicht der einzelnen Wählerstimme dann gleich, wenn alle Stimmen den gleichen Zählwert haben, erfordert die Wahlgleichheit beim Verhältniswahlsystem, daß jeder Stimme auch der gleiche Erfolgswert zukommt (BVerfGE 13, 243 (246); 16, 130 (139)).

    Aus diesem Grunde bedürfen Differenzierungen in diesem Bereich stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 (77); weitere Rechtsprechungsnachweise BVerfGE 11, 351 (361))" (BVerfGE 13, 243 246 f)).

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Dabei muß dieser Grund die gewünschte Differenzierung, also die Abweichung von den im jeweiligen Wahlsystem "eigentlich" geltenden Gleichheitsgeboten, als zwingend erforderlich erscheinen lassen (BVerfGE 71, 81 (95, 96); 41, 399 (413) m. w. N.).

    Mit anderen Worten: "Gründe für eine Durchbrechung des einmal gewählten Ordnungssystems müssen, um überzeugend zu sein, in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen ..." (BVerfGE 71, 81 (96)).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Aus diesem Grunde bedürfen Differenzierungen in diesem Bereich stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 (77); weitere Rechtsprechungsnachweise BVerfGE 11, 351 (361))" (BVerfGE 13, 243 246 f)).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Aus diesem Grunde bedürfen Differenzierungen in diesem Bereich stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 12, 73 (77); weitere Rechtsprechungsnachweise BVerfGE 11, 351 (361))" (BVerfGE 13, 243 246 f)).
  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Vielmehr gibt es Ausnahmen von diesem Gebot, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben, weil Zweck und Natur des Wahlverfahrens sie zwingend erfordern (BVerfGE 4, 31 (39 f), 375 (382 f)).
  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 23.02.1990 - GR 2/88
    Für diese Feststellung bedarf es keiner Analogie zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 63 (70 f)), nach der es zwischen verschiedenen Bewerbern ein- und derselben Partei, die auf einer gemeinsamen Liste kandidieren, keinen Anspruch auf Wahrung der passiven Wahlrechtsgleichheit gibt (vgl. dazu zuletzt StGH BaWÜ, ESVGH 35, 244 (248 f)).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 26.08.1961 - 2 BvR 322/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der auf einen Wahlkreisabgeordneten

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • StGH Baden-Württemberg, 13.12.1969 - GR 1/69

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Landtagswahl in Baden-Württemberg - zur

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Eine zunächst verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift kann daher infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verfassungswidrig werden (vgl. BVerfGE 16, 130 [141 f.]; StGH für das Land Baden-Würtemberg ESVGH 40, 161 [169 f.]).
  • StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen

    Anders als der Landtag (§ 1 Abs. 3 LWPrG) ist der Staatsgerichtshof aber im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes als Vorfrage gehindert (st. Rspr. StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 163 m.w.Nachw.).

    Ausnahmen bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes und sind nur zulässig, soweit der rechtfertigende Grund die Abweichung erfordert und in seinem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entspricht (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408, 417 f.; StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 165, 170; Urt. v. 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133, 137).

    Wegen der das geltende Wahlsystem mitbestimmenden Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) ist der Gesetzgeber gehalten, bei der Bestimmung der Größe der Wahlkreise übermäßige Unterschiede in der Größe der Wahlkreise zu vermeiden, die nicht aus wahlsystembezogenen Anknüpfungen legitimiert sind (vgl. dazu insgesamt StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 164 ff.).

    Von dieser "Toleranzgrenze" ist auch der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 01.07.1985 (- GR 1/84 -, ESVGH 35, 244, 249) und vom 23.02.1990 (- GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 169) ausgegangen.

    Aber bereits in dem letztgenannten Urteil hat der Staatsgerichtshof diese Grenze als sehr weitgehend beurteilt (ESVGH 40, 161, 169).

    Insoweit konnte sich der Landtag auf die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur Beachtlichkeit eines festgestellten Verstoßes gegen die aus der Wahlgleichheit abgeleiteten Grundsätze zur Abgrenzung der Wahlkreise stützen (Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 169 f.).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

    Ebenso wie die übrigen Wahlrechtsgrundsätze ist sie einer "flexiblen" Auslegung nicht zugänglich (vgl. nur StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - 2/88-, VBlBW 1990, 214 ff., Juris Rn. 44; BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ff., Juris Rn. 108; und vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u.a. - BVerfGE 121, 266 ff., Juris Rn. 91, 97; Schneider , in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 2001, Art. 38 Rn. 67 ).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Dem Gesetzgeber ist es nämlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwehrt, die Größenabweichungen der Wahlkreise in einem engeren Rahmen zu halten (vgl. StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [170 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]).

    Selbst wenn man also mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass der Gesetzgeber eine Neueinteilung nicht vornehmen musste - wofür im Gegenteil bei einer Abweichung von mehr als 25 v.H. vieles spricht (vgl. StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [465]); BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]) -, ist er jedenfalls verfassungsrechtlich nicht gehindert, in diesem Fall eine Neueinteilung vorzunehmen (vgl. StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [168 f.]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [465]; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]).

    Ein Wahlkreis soll dem Repräsentationsgedanken und damit dem Demokratieprinzip Rechnung tragend ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]; StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [170 f.]).

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11

    Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur

    Wegen der das geltende Wahlsystem mitbestimmenden Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) ist der Gesetzgeber gehalten, bei der Bestimmung der Größe der Wahlkreise übermäßige Unterschiede in der Größe der Wahlkreise zu vermeiden, die nicht aus wahlsystembezogenen Anknüpfungen legitimiert sind (vgl. StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161, 164 ff.; Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 7 f.).

    Die absolute Grenze der aus anderen, rechtfertigenden Gründen im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit noch hinzunehmenden Abweichung der Wahlkreisgröße vom Durchschnittswert liegt bei plus/minus 25 v. H. (StGH, Urt. v. 14.06.2007 - GR 1/06 -, a.a.O. S. 9 f.), wobei es dem Gesetzgeber freisteht, die Größenabweichungen der Wahlkreise in einem engeren Rahmen zu halten (StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, a.a.O. S. 169).

    Dass es dem Gesetzgeber freisteht, die Größenabweichungen der Wahlkreise in einem gegenüber dem verfassungsrechtlich Gebotenen engeren Rahmen zu halten, hat der Staatsgerichtshof bereits 1990 entschieden (StGH, Urt. v. 23.02.1990 - GR 2/88 -, a.a.O. S. 169).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 25/16

    Rüge der Verletzung der Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl mit dem Fehlen

    Im Verhältniswahlrecht gebietet die Gleichheit der Wahl auch die Erfolgswertgleichheit der Stimmen (vgl. BVerfGE 120, 82 - Juris Rn. 98 f.; BVerfGE 131, 316 - Juris Rn. 61; StGH, Urteile vom 14.6.2007 - GR 1/06 -, Juris Rn. 46, vom 22.5.2012 - GR 11/11-, Juris Rn. 32 ff. und vom 23.2.1990 - GR 2/88 -, Juris Rn. 43).

    Hinsichtlich der Austeilung der Zweitmandate und der Zusammensetzung des gesamten Landtags liegt dagegen im Grundsatz eine Verhältniswahl vor (vgl. StGH, Urteil vom 23.2.1990 - GR 2/88 -, Juris Rn. 46 ff.: § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWG enthalten Modifikationen).

    Ausnahmen bedürfen eines besonderen rechtfertigenden Grundes und sind nur zulässig, soweit der rechtfertigende Grund die Abweichung erfordert und in seinem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entspricht (vgl. StGH, Urteile vom 23.2.1990 - GR 2/88 - , Juris Rn. 44 und 69, vom 12.12.1990 - GR 1/90 -, Juris Rn. 58 und vom 14.6.2007 - GR 1/06 -, Juris Rn. 45).

    Hinzu kommt, dass sich das Erfordernis einer Hilfsstimme für den Fall des Misserfolgs einer Partei nicht mit dem derzeitigen, nach Art. 28 Abs. 1 LV grundsätzlich zulässigen Einstimmenwahlrecht vereinbaren lässt, bei dem mit der einzigen Stimme - neben einer Partei - insbesondere eine Person nach dem Prinzip der Mehrheitswahl gewählt wird (vgl. 2 Abs. 3 Satz 1 LWG; StGH, Urteil vom 23.2.1990 - GR 2/88 -, Juris Rn. 46), für die das Erfordernis der Erfolgswertgleichheit nicht gilt.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von

    Ebenso wie die übrigen Wahlrechtsgrundsätze ist sie einer "flexiblen" Auslegung nicht zugänglich (vgl. nur StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - 2/88-, VBlBW 1990, 214 ff., Juris Rn. 44; BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 ff., Juris Rn. 108; und vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u.a. - BVerfGE 121, 266 ff., Juris Rn. 91, 97; Schneider , in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl. 2001, Art. 38 Rn. 67 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 24.03.2003 - GR 3/01

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2001 nach dem d' Hondtschen

    Die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 LWahlG war bereits Gegenstand des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 23.02.1990 - GR 2/88 - (ESVGH 40, 161  ).

    Abweichungen von diesem streng und formal geltenden Grundsatz sind nur aus zwingenden Gründen zulässig (st. Rspr.; StGH, Urt. vom 01.07.1985 - GR 1/84 -, ESVGH 35, 244  ; Urt. vom 23.02.1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161  ; Urt. vom 12.12.1990 - GR 1/90 -, VBlBW 1991, 133  ; vgl. BVerfGE 82, 322  ; 95, 335  ; 95, 408  ).

    Der Staatsgerichtshof hatte die Zwischenschaltung der Regierungsbezirke für gerechtfertigt angesehen, weil sie der Integration der Bevölkerung in den vormals drei Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern diene (StGH, Urt. vom 23.02.1990, ESVGH 40, 161  ; Urt. vom 12.12.1990, VBlBW 1991, 133  ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1991 - 1 S 818/91

    Wahlanfechtung - Ablauf der Frist - materielle Präklusion - Begrenzung des

    Eine Durchbrechung des gewählten Ordnungssystems ist nur gerechtfertigt, wenn die dafür maßgeblichen Gründe in ihrem Gewicht der Intensität der Abweichung von der zugrunde gelegten Ordnung entsprechen (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985, BVerfGE 71, 81/95 f.; Urt. v. 29.9.1990, BVerfGE 82, 322/337 f.; StGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.2.1990, ESVGH 40, 161; Urt. v. 12.12.1990, VBlBW 1991, 133/137; jew. m.w.N.).

    Demgemäß unterscheidet sich das Kreistagswahlrecht deutlich von einem echten Mischsystem nach Art des baden-württembergischen Landtagswahlrechts, in dem die Elemente der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl insgesamt gleichgewichtig zueinander stehen (vgl. StGH, Urt. v. 23.2.1990, ESVGH 40, 161/165 ff.).

  • StGH Baden-Württemberg, 12.12.1990 - GR 1/90

    Mischsystem des Landtagswahlrechts - Prüfungsumfang des StGH im

    StGH Bad.-Württ., ESVGH 27, 189 ff.; 35, 244 ff. und 40, 161 ff. Urt. v. 23.2.1990 - GR 2/88 -.
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 02.03.1990 - 23-VI-90, 24-VI-90, 25-VI-90, Vf. 26-VI-90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6116
VerfGH Bayern, 02.03.1990 - 23-VI-90, 24-VI-90, 25-VI-90, Vf. 26-VI-90 (https://dejure.org/1990,6116)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.03.1990 - 23-VI-90, 24-VI-90, 25-VI-90, Vf. 26-VI-90 (https://dejure.org/1990,6116)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. März 1990 - 23-VI-90, 24-VI-90, 25-VI-90, Vf. 26-VI-90 (https://dejure.org/1990,6116)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2250 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 752
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

    Sie handeln "als Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und sind damit eine Art Selbstverwaltungsorgan der Wählerschaft im staatlichen Bereich" (Schreiber, DVBl 2007, S. 807 , unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 2. März 1990 - Vf. 23 - VI/90 u.a. -, NVwZ 1990, S. 752, für die Gemeinde- und Landkreiswahlausschüsse nach bayerischem Wahlrecht).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Allerdings gebietet der Grundsatz der Subsidiarität, dass der vorhandene fachgerichtliche Rechtsschutz zuvor in Anspruch genommen wird (vgl. etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020- VerfGH 31/20.VB-3, juris, Rn. 4), weshalb die unmittelbare Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen wahlverfahrensbezogene Entscheidungen und Maßnahmen in der Regel ausscheiden dürfte (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 2. März 1990 - Vf. 23-VI-90 u. a., NVwZ 1990, 752 f.; VerfGH BW, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 VB 38/19, juris, Rn. 2).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 126/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags für das Amt

    Ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten im gegenwärtigen Stadium (noch) nicht eröffnet, so kann eine Verfassungsbeschwerde unter Subsidiaritätsgesichtspunkten ebenfalls nicht zulässig sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VerfGH 63/20.VB-2, juris, Rn. 41; VerfGH BY, Entscheidung vom 2. März 1990 - Vf. 23-VI-90 u. a., NVwZ 1990, 752 f.;VerfGH BW, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 VB 38/19, juris, Rn. 2).
  • VG Bremen, 16.03.2011 - 1 V 152/11

    Nichtzulassung einer namensgleichen Partei - Eilrechtsschutz; Vorfeld der Wahl;

    Jedoch findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in verfassungskonformer Weise durch § 54 i. V. m. § 47 BremWahlG konkretisierte Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens auch im Bereich der Kommunalwahl Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1960, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, 893; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 02.03.1990 - Vf. 23-VI-90 -, juris).
  • VG Bremen, 21.05.2019 - 1 V 829/19

    Zulassung zur Beiratswahl - Wahl; Wahlprüfung; Wahlvorschlag; Zulassung

    Jedoch findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens auch im Bereich der Kommunalwahl Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1960, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, 893; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 02.03.1990 - Vf. 23-VI-90 -, juris).
  • VG Würzburg, 29.02.2008 - W 2 E 08.707

    Kommunalwahl; Eintragung ins Wählerverzeichnis; Verschiebung der Wahl;

    (BayVerfGH v. 02.03.1990 Az: VF 23-VI-90).
  • VG Ansbach, 25.08.2023 - AN 4 E 23.1703

    Gerichtlicher Rechtsschutz im laufenden Wahlverfahren, Berufsbezeichnung auf

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Bayerischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit, dass in Wahlrechtsangelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BayVerfGH, E.v. 2.3.199 - Vf. 23 - VI/90 [richtig: BayVerfGH, E.v. 2.3.1990 - Vf. 23-VI-90 - d. Red.] ; BVerfG, B.v. 1.9.2009 - 2 BvR 1928/09 und 2 BvR 1937/09 - juris Rn. 3; BVerfGE 83, 156, (158); VG Würzburg, B.v. 14.8.2003 -W E 03.919 - juris Rn. 4; VG Regensburg, B.v. 1.10.2018 - RN 3 18.1548 - juris Rn. 14).
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