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   BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88   

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BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88 (https://dejure.org/1990,2340)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1990 - 8 C 75.88 (https://dejure.org/1990,2340)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 (https://dejure.org/1990,2340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsaufwand - Anbaustraße - Abbiegespur - Fernstraßen - Bundesstraße - Kostentragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 1
  • NVwZ 1990, 869
  • DVBl 1990, 784
  • DÖV 1990, 786
  • ZfBR 1990, 209
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 21.81

    Anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands; Planunterschreitung; Heilung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88
    Zwar wird alles das, was eine Gemeinde im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage "freiwillig" an einen Dritten geleistet hat, nicht vom Begriff "Kosten" im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG erfaßt (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - Buchholz 1406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 ).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88
    Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 [BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).
  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88
    Das meint nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 C 86.87 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 41 S. 7 ) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung.
  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 76.73

    Umfang des Erschließungsaufwand; Vermessungskosten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt (vgl. u.a. Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 76.73 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 17 S. 1 ) betont, mit den §§ 127 ff. BBauG habe der Gesetzgeber den Gemeinden in einem möglichst weiten Umfang das Recht einräumen (und die Pflicht auferlegen) wollen, die durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen erforderten Kosten durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) umzulegen.
  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    Denn in dem einen wie dem anderen Fall sollen die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können, während das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in § 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), § 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen) und Satz 3 (Gemeindeanteil) sowie § 135 Abs. 5 BauGB (Erlass) bestimmt ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 , vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 252 f. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).
  • BVerwG, 02.03.2015 - 9 C 7.14

    Begriff der umlagefähigen Kosten i.S.v. § 128 Abs. 1 BauGB; Rechtsanwaltskosten

    Erfasst werden durch die Aufzählung in § 128 Abs. 1 BauGB nicht nur die Kosten, die im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 und vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ).

    Die Kosten für die Beauftragung eines externen Dritten können auch nicht mit den von der Beklagten genannten Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57) oder die Herstellung von Abbiegespuren an einer Verbindungsstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ) verglichen werden.

    Auch die von der Beklagten behaupteten Schwierigkeiten kleinerer Gemeinden bei der Berechnung des Erschließungsaufwandes und der Erstellung der Erschließungsbeitragsbescheide durch eigenes Personal können - die Richtigkeit der Behauptung unterstellt - nichts daran ändern, dass Aufwendungen für die Beauftragung eines externen Dritten mit diesen Tätigkeiten nicht zu den "durch die Erschließung erforderten Kosten" zählen, die die Gemeinde auf die Beitragspflichtigen umzulegen berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ; Reif/Rieche/Gloser, BWGZ 2005, 595 und Ruff, ZKF 2013, 252 ).

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

    In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. etwa BVerwGE 85, 1 (4) [BVerwG 23.02.1990 - 8 C 75/88]) und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BauGB (Erlaß) bestimmt ist (vgl. BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2012 - 6 A 10870/12

    Erschließungsbeitragsrecht - Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Dazu rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung.

    Für den Fall, dass eine neue Anbaustraße in eine bestehende Bundesstraße einmündet, umfasst der Herstellungsaufwand auch die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich gegebenenfalls der Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf der Bundesstraße, die nach den Regeln der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig sind, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügt (BVerwG, 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869).

    Zwar sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nur die für den Anschluss der neuen Erschließungsstraße erforderlichen Aufwendungen als "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung an.

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 80.88

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - Anlegung einer befahrbaren Stichstraße

    Der erkennende Senat hat wiederholt (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - UA S. 9 f.) betont, mit den §§ 127 ff. BBauG habe der Gesetzgeber den Gemeinden in einem möglichst weiten Umfang das Recht einräumen (und die Pflicht auferlegen) wollen, die ihnen in Erfüllung ihrer Erschließungslast entstandenen Kosten durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) abzuwälzen.
  • BVerwG, 02.03.2015 - 9 C 8.14

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für eine

    Erfasst werden durch die Aufzählung in § 128 Abs. 1 BauGB nicht nur die Kosten, die im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 und vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ).

    Die Kosten für die Beauftragung eines externen Dritten können auch nicht mit den von der Beklagten genannten Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57) oder die Herstellung von Abbiegespuren an einer Verbindungsstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ) verglichen werden.

    Auch die von der Beklagten behaupteten Schwierigkeiten kleinerer Gemeinden bei der Berechnung des Erschließungsaufwandes und der Erstellung der Erschließungsbeitragsbescheide durch eigenes Personal können - die Richtigkeit der Behauptung unterstellt - nichts daran ändern, dass Aufwendungen für die Beauftragung eines externen Dritten mit diesen Tätigkeiten nicht zu den "durch die Erschließung erforderten Kosten" zählen, die die Gemeinde auf die Beitragspflichtigen umzulegen berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ; Reif/Rieche/Gloser, BWGZ 2005, 595 und Ruff, ZKF 2013, 252 ).

  • BVerwG, 02.03.2015 - 9 C 9.14

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Erschließungsbeitrag für die

    Erfasst werden durch die Aufzählung in § 128 Abs. 1 BauGB nicht nur die Kosten, die im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten (BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 und vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ).

    Die Kosten für die Beauftragung eines externen Dritten können auch nicht mit den von der Beklagten genannten Kosten für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57) oder die Herstellung von Abbiegespuren an einer Verbindungsstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ) verglichen werden.

    Auch die von der Beklagten behaupteten Schwierigkeiten kleinerer Gemeinden bei der Berechnung des Erschließungsaufwandes und der Erstellung der Erschließungsbeitragsbescheide durch eigenes Personal können - die Richtigkeit der Behauptung unterstellt - nichts daran ändern, dass Aufwendungen für die Beauftragung eines externen Dritten mit diesen Tätigkeiten nicht zu den "durch die Erschließung erforderten Kosten" zählen, die die Gemeinde auf die Beitragspflichtigen umzulegen berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1990 - 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 ; Reif/Rieche/Gloser, BWGZ 2005, 595 und Ruff, ZKF 2013, 252 ).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem

    In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. u.a. Urteil vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 (4)) und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BBauG (Erlaß) bestimmt ist.
  • VGH Bayern, 06.12.2004 - 6 B 00.749

    Erschließungsbeitragsrecht, Aufwand für Kreisverkehrsplatz in klassifizierter

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von denjenigen, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1990 (BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) und dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2000 (Az. 6 B 95.4014) zu Grunde liegen, und zwar u.a. dadurch, dass dort die beiden Abbiegespuren, über deren Beitragsfähigkeit die Beteiligten stritten, jeweils in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesen waren und nach dessen Vorgaben gebaut wurden.

    Das Bundesverwaltungsgericht führte zu § 12 Abs. 1 Satz 1 FStrG aus, dass die Kostenpflicht der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße alle Aufwendungen für die Durchführung derjenigen Maßnahmen an der neuen Anlage wie an der bereits zuvor bestehenden Bundesstraße umfasse, die nach den Regeln der Straßenbau- und -verkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig seien, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genüge (BVerwG vom 23.2.1990 NVwZ 1990, 869).

    Nur bei dieser Vorgabe wäre einerseits der Zusammenhang zwischen dem durch das Neubaugebiet ausgelösten Verkehr und dem Erfordernis der Kreisverkehrsanlage belegbar und andererseits der Kreis der Eigentümer abgrenzbar, denen ein Sondervorteil zuwächst, weil bei deren Grundstücken die Anbindung an die klassifizierte Straße "Voraussetzung für die verkehrsmäßige Erschließung" (BVerwG vom 23.2.1990 a.a.O. S. 5) ist.

  • VGH Bayern, 07.12.2005 - 6 B 00.860

    Erschließungsbeitrag, Abbiegespur auf Kreisstraße, Zuordnung der Abbiegespur,

    Der Straßenraum ist kein geeignetes Kriterium, generell die zum Erreichen der Funktionsfähigkeit einer neuen Erschließungsanlage erforderlichen Kosten von anderweitigen Kosten abzugrenzen (vgl. BVerwG vom 23.2.1990 BVerwGE 85, 1/3 f. zu einer Abbiegespur; vom 29.7.1977 BVerwGE 54, 225/231 zur Straßenentwässerung; vom 7.7.1989 BVerwGE 82, 215/219 f. zu einer Stützmauer).

    Er hat dies mit der Überlegung begründet, dass nur bei einer "Insellage" des Neubaugebiets einerseits der Zusammenhang zwischen dem hierdurch ausgelösten Verkehr und dem Erfordernis von Änderungen der höherklassigen Straße belegbar und andererseits der Kreis der Eigentümer abgrenzbar ist, denen ein durch den Beitrag auszugleichender Sondervorteil zuwächst, weil bei deren Grundstück die Anbindung an die klassifizierte Straße "Voraussetzung für die verkehrsmäßige Erschließung" (BVerwG vom 23.2.1990 a.a.O. S. 5) ist.

  • BGH, 11.07.1989 - XI ZB 2/89

    Wiedereinsetzungsgrund - Krankheit - Voraussetzungen

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen

  • OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - 6 A 11716/04

    Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht

  • OVG Saarland, 27.09.2005 - 1 R 1/05

    Beitragsrecht; Umlagefähigkeit von Kosten, die durch Angleichungsmaßnahmen

  • VGH Bayern, 10.08.2000 - 6 B 95.3999

    Erschließungsbeitragsrecht: Enumerative Aufzählung der

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 44.91

    Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße -

  • OVG Saarland, 27.09.2005 - 1 R 9/05

    Beitragsrecht; Verbindung von Straßenausbau und Kanalerneuerung; Gutschrift der

  • VG Sigmaringen, 21.06.2006 - 5 K 2384/04

    Erschließungsbeitragssatzung; Tiefenbegrenzung; Innenbereichssatzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2017 - 9 N 41.14

    Umfang des beitragsfähigen, straßenausbaubeitragsrechtlichen Aufwandes

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 76.89

    Erschließungsbeitragspflicht - Erschlossensein eines Grundstücks - Ausräumung

  • VG München, 28.06.2012 - M 15 K 11.5777

    Rückforderung von Zuwendungen nach dem GVFG

  • VG Regensburg, 08.03.2006 - 3 K 05.00184

    Rechtsschutz gegen ehrkränkende Äußerungen im Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH.

  • VG München, 17.04.2013 - M 16 K 12.6263

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer einer GmbH;

  • VG München, 17.04.2013 - M 16 K 12.6493

    Beschäftigungsverbot; Unzuverlässigkeit; Verbindlichkeiten beim Finanzamt

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