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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90   

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BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90 (https://dejure.org/1990,1213)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1990 - 4 B 103.90 (https://dejure.org/1990,1213)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1990 - 4 B 103.90 (https://dejure.org/1990,1213)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Flächennutzungsplan - Nichtausräumen von materiellen Belangen - Grenze zwischen Innen- und Außenbereich - Begünstigter Bau von Wohnhäusern im Außenbereich - Gemeindesatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 5

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich (IBR 1990, 696)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3163 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 962
  • DÖV 1991, 123
  • BauR 1991, 50
  • ZfBR 1990, 249
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90
    Ein solcher Plan kann zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG 4 C 18.66 - NJW 1969, 68 [BVerwG 10.05.1968 - IV C 18/66]; Beschluß vom 5. Juni 1975 - BVerwG 4 B 43.75 -Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119 - beide Entscheidungen zum Flächennutzungsplan - Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 - zum Entwurf eines Flächennutzungsplans -).

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Senats vom 25. Januar 1985 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 05.06.1975 - 4 B 43.75

    Vereinbarkeit eines Vorhabesn mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90
    Ein solcher Plan kann zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG 4 C 18.66 - NJW 1969, 68 [BVerwG 10.05.1968 - IV C 18/66]; Beschluß vom 5. Juni 1975 - BVerwG 4 B 43.75 -Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119 - beide Entscheidungen zum Flächennutzungsplan - Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 - zum Entwurf eines Flächennutzungsplans -).
  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90
    Es kommt in erster Linie auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung an (vgl. z.B. BVerwGE 28, 268 [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]).
  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 18.66

    Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90
    Ein solcher Plan kann zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG 4 C 18.66 - NJW 1969, 68 [BVerwG 10.05.1968 - IV C 18/66]; Beschluß vom 5. Juni 1975 - BVerwG 4 B 43.75 -Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119 - beide Entscheidungen zum Flächennutzungsplan - Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 - zum Entwurf eines Flächennutzungsplans -).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90
    Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens eine konkrete Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, bezeichnen (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90
    Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens eine konkrete Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, bezeichnen (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61], ständige Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 330/06

    Zulässigkeit weiterer Bebauung in einem Bebauungszusammenhang, der aus nur

    Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426).
  • BVerwG, 19.01.2022 - 4 B 22.21

    Für die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens sprechende Darstellungen des

    Vorhandene öffentliche Belange werden in ihrer Bedeutung für die Zulässigkeit nicht durch eine Übereinstimmung des beabsichtigten Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans entkräftet (BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1968 - 4 C 18.66 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17 S. 35, vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223 S. 122 und vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - juris Rn. 29 sowie Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 - NVwZ 1990, 962).

    Die Beschwerde entnimmt den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 1968 - 4 C 18.66 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17) und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223) sowie dem Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 - (NVwZ 1990, 962) den Rechtssatz, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans bei der Prüfung öffentlicher Belange von Bedeutung sein können.

    Auch nach den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch Festsetzungen eines Flächennutzungsplans nicht ausgeräumt (BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1968 - 4 C 18.66 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17 S. 35 und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 223 S. 122 sowie Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 - NVwZ 1990, 962).

  • BVerwG, 08.11.1999 - 4 B 85.99

    Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG 4 C 18.66 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 17; Beschluß vom 4. Juli 1990 - BVerwG 4 B 103.90 - NVwZ 1990, 962 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.06.1990 - 7 B 72.90   

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https://dejure.org/1990,1340
BVerwG, 12.06.1990 - 7 B 72.90 (https://dejure.org/1990,1340)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1990 - 7 B 72.90 (https://dejure.org/1990,1340)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1990 - 7 B 72.90 (https://dejure.org/1990,1340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Lärmbelästigung - Bebauungsplan - Planersetzende Abwägung - Innenbereich - Lärmschutz

  • rechtsportal.de

    Fehlerhafte planersetzende Abwägung bei ungültigem Bebauungsplan

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3290 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 962
  • DVBl 1990, 1185
  • ZfBR 1990, 305
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1990 - 7 B 72.90
    Daß ein Vorhaben auf bereits vorhandene Nutzungen, die die örtliche Situation prägen, Rücksicht zu nehmen hat, und daß für die Erheblichkeit von Geräuschimmissionen einer neu hinzukommenden Nutzung die vorgegebene Situation von Bedeutung sein kann, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. zuletzt BVerwGE 81, 197 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1990 - 7 B 72.90
    Ob dieses Vorbringen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt (vgl. BVerwGE 13, 90), kann offen bleiben.
  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 B 116.88

    Unzulässigkeit eines Getränkemarktes aufgrund von Lärmbelästigungen in Form von

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1990 - 7 B 72.90
    Das Berufungsurteil weicht, indem es die Erheblichkeit der von der genehmigten Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Maßstäben der TA Lärm beurteilt, nicht von der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 B 116.88 - (DVBl. 1989, 371 = NVwZ 1989, 666 = UPR 1989, 226 = BauR 1989, 320 = ZfBR 1989, 229 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 129) ab.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auch ein derart qualifiziertes Berücksichtigungsgebot ist im Wege der Abwägung überwindbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72.90 - DVBl 1990, 1185).
  • VGH Hessen, 04.12.2008 - 4 A 882/08

    Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs; Einfügen eines 

    Für das Verhältnis zwischen § 50 BImSchG und § 34 BauGB sei die Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juni 1990 - 7 B 72/90 - NVwZ 1990, 962) maßgeblich, wonach im Rahmen des § 34 BauGB für eine "planersetzende" Entscheidung in dem Sinne, dass die Behörde eine planerische Abwägung unter Berücksichtigung des Planungsgrundsatzes in § 50 BImSchG zu treffen hätte, kein Raum sei.

    Es sei fraglich, ob die von der Klägerin für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1990 (a. a. O.) noch uneingeschränkt Gültigkeit habe, denn sie habe sich weder mit der durch Art. 12 Seveso-II-Richtlinie geschaffenen neuen Rechtslage noch mit der daraus resultierenden neuen Fassung des § 50 BImSchG auseinandersetzen können.

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72/90 - NVwZ 1990, 962), wonach weder § 34 BauGB noch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Raum für eine planerische Abwägung, unter Berücksichtigung des Planungsgrundsatzes in § 50 BImSchG, gibt.

  • BVerwG, 03.12.2009 - 4 C 5.09

    Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs: EuGH soll

    Für eine "planersetzende" Entscheidung in dem Sinne, dass die Behörde eine planerische Abwägung unter Berücksichtigung des Planungsgrundsatzes in § 50 BImSchG zu treffen hätte, gibt § 34 BauGB keinen Raum (Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72.90 - NVwZ 1990, 962 ; Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 39.87 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auch ein derart qualifiziertes Berücksichtigungsgebot ist im Wege der Abwägung überwindbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72.90 - DVBl 1990, 1185).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auch ein derart qualifiziertes Berücksichtigungsgebot ist im Wege der Abwägung überwindbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72.90 - DVBl 1990, 1185).
  • VG Darmstadt, 27.11.2007 - 9 E 2454/05

    Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Drittwiderspruchs gegen einen

    Für eine unmittelbare Anwendung des § 50 BImSchG ist im Rahmen der Prüfung nach § 34 BauGB kein Raum (wie BVerwG, NVwZ 1990, S. 962 und VG Gießen, …

    41 Allerdings hat die Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1990 - 7 B 72.90, in NVwZ 1990, S. 962; ebenso VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2002, 1 G 1689/02, in …

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass § 50 BImSchG nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.1990 (a.a.O.) unter dem Einfluss der Seveso II-Richtlinie novelliert worden ist.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auch ein derart qualifiziertes Berücksichtigungsgebot ist im Wege der Abwägung überwindbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72.90 - DVBl 1990, 1185).
  • VG Darmstadt, 27.11.2007 - 9 E 735/07

    Erteilung einer Baugenehmigung für ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben -

    Für eine unmittelbare Anwendung des § 50 BImSchG ist im Rahmen der Prüfung nach § 34 BauGB kein Raum (wie BVerwG, NVwZ 1990, S. 962 und VG Gießen, …

    33 Allerdings hat die Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1990 - 7 B 72.90, in NVwZ 1990, S. 962; ebenso VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2002, 1 G 1689/02, in …

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass § 50 BImSchG nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.1990 (a.a.O.) unter dem Einfluss der Seveso II-Richtlinie novelliert worden ist.

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2011 - 1 LA 109/08

    Zurechnung eines Bauplatzes zum Innenbereich oder "Außenbereich im Innenbereich"

    Für eine "planersetzende" Entscheidung in dem Sinne, dass die Behörde eine planerische Abwägung unter Berücksichtigung des Planungsgrundsatzes in § 50 BImSchG zu treffen hätte, gibt § 34 BauGB keinen Raum (Beschluss vom 12. Juni 1990 - BVerwG 7 B 72.90 - NVwZ 1990, 962 ; Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 39.87 - juris Rn. 15).".
  • VG Düsseldorf, 12.10.2015 - 9 L 1357/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1990 - 7 B 72.90 - VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007 - 9 E 735/07 -, juris.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2009 - 9 K 25/05

    Flurneuordnungsverfahren: Voraussetzung der Beurteilung einer ortsnahen

  • VG Frankfurt/Main, 19.05.2009 - 8 K 2581/05

    Bau eines SB-Warenhauses in Frankfurt am Main-Fechenheim zulässig

  • VG Augsburg, 01.08.2012 - Au 4 K 11.1424

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Anlage zum Bedrucken bahnenförmiger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1994 - 21 A 2884/92

    Unterlassungsanspruch; Nächtliche Lärmstörungen; Bewohner einer gemeindlichen

  • VG München, 28.12.2016 - M 1 SN 16.5502

    Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten im

  • VG Augsburg, 01.08.2012 - Au 4 K 11.1425

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Anlage zum Bedrucken bahnenförmiger

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2030
BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88 (https://dejure.org/1989,2030)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1989 - 4 C 29.88 (https://dejure.org/1989,2030)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 4 C 29.88 (https://dejure.org/1989,2030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch landesrechtlcihe Vorschriften

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2400
  • MDR 1990, 591
  • NVwZ 1990, 962 (Ls.)
  • ZfBR 1990, 203
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65

    Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 184) wird aufgegeben.

    § 174 Abs. 3 BBauG 1960, wonach eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen seien, beziehe sich dem gebräuchlichen Wortsinn entsprechend nur auf Verfahren, in denen die Enteignung eingeleitet, aber noch nicht vollzogen gewesen sei (Abweichung von BVerwGE 28, 184 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte aber keinen Anlaß, darauf näher einzugehen; es ist vielmehr offensichtlich von der einfachgesetzlichen Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - BVerwGE 28, 184) ausgegangen, dem diese als oberstem Fachgericht zusteht.

    Dies war indes zu befürchten, da vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung nicht anerkannt war (so noch Urteil des Senats vom 8. November 1967, a.a.O.).

    In seinem Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - (BVerwGE 28, 184 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]) hat der Senat die Auffassung vertreten, daß § 102 BBauG auf Altfälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden sei, weil § 179 Abs. 1 BBauG nicht auch den Fall der - dort vorliegenden - Enteignung nach § 11 Satz 2 Preußisches Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) erfasse.

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) habe nicht ausgeschlossen, daß die Rückabwicklung einer Enteignung bei nicht zweckentsprechender Verwendung des enteigneten Objekts in der Form eines Rückenteignungsverfahrens verwirklicht werden und damit der Eigentumsgarantie genügt werden könne.

    Die Kläger haben ihr Begehren in zulässiger Weise auf einen solchen, gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitenden Anspruch beschränkt; sie verfolgen in diesem Verfahren nicht auch einfachgesetzliche "Rückenteignungsansprüche" aus § 102 BBauG/BauGB, die sie vorsorglich bei dem dafür zuständigen Regierungspräsidenten in Darmstadt geltend gemacht haben und zu deren klageweiser Durchsetzung das Baulandgericht zuständig wäre (vgl. § 157 BBauG/§ 217 BauGB).

    Der Revision ist ferner nicht darin zu folgen, daß das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluß vom 12. November 1974 (a.a.O.) gemäß § 31 BVerfGG bindend entschieden habe, § 102 BBauG komme in Fällen der vorliegenden Art nicht zur Anwendung und gelte insbesondere nicht für landesrechtliche Enteignungen vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes.

    Dies war indes zu befürchten, da vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung nicht anerkannt war (so noch Urteil des Senats vom 8. November 1967, a.a.O.).

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Gründen seines Urteils vom 21. Februar 1980 - III ZR 65/78 - (BGHZ 76, 365 [BGH 21.02.1980 - III ZR 65/78]) ausgeführt, daß der dort von der klagenden Gemeinde geltend gemachte Anspruch auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" keine einfachgesetzliche Grundlage in einer Norm des Bundes- oder einschlägigen Landesrechts habe.
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 228/59

    Begründetheit der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Auch wenn die Rückabwicklung einer zweckverfehlten Enteignung als deren "Kehrseite" bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 228/59 - WM 1961, 539 ), folgt daraus nicht, daß der Enteignungsbegünstigte sein Recht als von vornherein mit einem Rückübereignungsanspruch des früheren Eigentümers belastet erworben hätte (andere Auffassung Schmidt-Aßmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 102 Rdnr. 11).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 19.93

    Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der

    Der Gesetzgeber hat damit im Rahmen seines Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), eine abschließende einfachgesetzliche Regelung der städtebaulichen "Rückenteignung" getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 - NJW 1990, 2400).

    Ausdrücklich entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht dies für Sachverhalte, in denen der Enteignungszweck erst nach Inkrafttreten des § 102 BBauG verfehlt worden ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O.).

    Das Bundesbaugesetz wollte aber die davon betroffenen früheren Eigentümer einerseits nicht schlechterstellen, ihnen also ein bislang vorgesehenes Rückerwerbsrecht erhalten, sie aber andererseits gegenüber den Neufällen auch nicht besserstellen und sie deshalb grundsätzlich den Modalitäten des § 102 BBauG/BauGB, beispielsweise hinsichtlich der Antragsfristen, unterwerfen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O. S. 2401 f.).

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. Dezember 1989 (NJW 1990, S. 2400) unter anderem ausgeführt, § 102 BBauG/BauGB sei nur auf solche vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgten städtebaulichen Enteignungsvorgänge zu erstrecken, in denen der frühere Eigentümer entweder ein verfassungsunmittelbares oder ein durch vorkonstitutionelles Recht eingeräumtes Rückerwerbsrecht geltend machen kann; es hat weiter festgestellt, daß das Recht der Deutschen Demokratischen Republik Rückerwerbsrechte nicht gekannt hat.
  • LG Dresden, 20.01.1994 - O-Baul 2/93
    Seit der grundlegenden und nach § 31 GVG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ist § 102 BauGB jedoch als einfachgesetzliche Konkretisierung dieses grundsätzlich auch direkt aus der Verfassung herzuleitenden Anspruchs auf Rückenteignung anzusehen (h.M. BVerwG, NJW 90, 2400; VG Meiningen, ZOV 93, 283, 284; von Trott zu Solz, ZOV 91, 67, 71; Schrödter/Breuer, BauGB , § 102 Rn. 2 ff; Schmidt-Aßmann, E/Z/B, BauGB , § 102 Rn. 7 ff m.w.N.).

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerwG vom 15.12.1989 (NJW 90, 2400 ff) entgegen.

    Dagegen werde in § 102 I BBauG/ BauGB gerade nicht vorausgesetzt, daß der "enteignete frühere (Grund-) Eigentümer" nach den Vorschriften des BBauG/ BauGB enteignet worden sei (BVerwG, NJW 90, 2400, 2401).

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Daran ändert auch nichts, dass der ehemalige Eigentümer unter Umständen in einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben kann, den enteigneten Gegenstand zurückzuerhalten (vgl. BVerwG NJW 1990, 2400).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86

    Umlegungsverfahren: Wann findet Rückübereignung statt?

    Sie ist auch dann anwendbar, wenn der Umlegungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am29. Oktober 1960 ergangen, der Zweck der Maßnahme aber erst später entfallen ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 -).
  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Solange der Gesetzgeber die Modalitäten eines solchen Anspruchs nicht geregelt hat, müssen Inhalt, Umfang und Voraussetzungen seiner Geltendmachung von der Rechtsprechung in unmittelbarer Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben umrissen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] m. weit. Nachw.; BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232 S. 19 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 - Buchholz 406.11 § 102 BBauG/BauGB Nr. 1 S. 1 ).
  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96

    Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BVerwG, NJW 1990, 2400; Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 = NJW 1995, 1278) bietet die Regelung des § 102 BauGB (früher BBauG) nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung sowie ihrem Sinn und Zweck ein geeignetes, praktikables Instrumentarium für die Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen auch in "Altfällen", d.h. solcher, die auf früheren, auch das Baugesetzbuch (früher Bundesbaugesetz) außer Kraft gesetzten Regelungen beruhten.
  • BVerfG, 23.07.1997 - 1 BvR 332/90

    Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 15. Dezember 1989 (vgl. NJW 1990, S. 2400) fest, daß die nähere Ausgestaltung des aus Art. 14 GG fließenden Rückerwerbsrechts für Fälle der vorliegenden Art in den §§ 102 ff. BBauG/BauGB speziell geregelt sei.
  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

    In den vom Bundesverfassungsgericht, vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war das betroffene Grundeigentum zum Zeitpunkt seines Entzuges als subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat verbürgt (vgl. BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; BVerwG NJW 1990, 2400; Senatsurteile BGHZ 76, 365 und vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93

    Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle

    Diese Klage blieb in allen Rechtszügen, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15. Dezember 1989 - 4 C 29.88 = NJW 1990, 2400 = BRS 53 Nr. 115), erfolglos.
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