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   BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89   

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BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89 (https://dejure.org/1991,659)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1991 - 8 C 67.89 (https://dejure.org/1991,659)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 (https://dejure.org/1991,659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem Zufahrtshindernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baurecht Grundstückserschließung - Hindernis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 248
  • NVwZ 1991, 1089
  • ZMR 1991, 356
  • DVBl 1991, 1306
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    Das Bestehen eines unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG für ausräumbar zu haltenden, in der Verfügungsmacht der Gemeinde stehenden Hindernisses tatsächlicher Art berührt das Erschlossensein eines Grundstücks i. S. des § 133 Abs. 1 BBauG nicht, wenn sich die Gemeinde zur Ausräumung des Hindernisses auf ihre Kosten bereiterklärt hat, die Beseitigung jedoch deshalb scheitert, weil der Grundeigentümer seine erforderliche Mitwirkung verweigert (im Anschluß an BVerwGE 68, 41, 46 f. = DRsp V (527) 273 c-e).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang eine durch andere Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden muß (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 (45)).

    Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen gilt Entsprechendes für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, als tatsächliches Hindernis sei die Stützmauer unter dem Blickwinkel des § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich, weil sie mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand beseitigt werden könne (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 26. September 1983, a.a.O. S. 44).

    Im Ansatz zutreffend ist freilich, daß ein Grundstück, dessen Bebaubarkeit bebauungsrechtlich einer bestimmten Art der Erreichbarkeit bedarf, durch eine Anbaustraße in der Regel erst dann im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen ist, wenn diese Erreichbarkeit verwirklicht, also ein (etwa) entgegenstehendes rechtliches oder/und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund (nicht nur - wie für § 131 Abs. 1 BBauG ausreichend - ausräumbar, sondern) ausgeräumt ist (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - NVwZ 1989, 570 f. und vom 26. September 1983, a.a.O. S. 46 f.).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Anbaustraße selbst bei Bestehen eines Zufahrthindernisses der in Rede stehenden Art die Erschließung im baurechtlichen Sinne der §§ 30 ff. BBauG sichern und deshalb die Bebaubarkeit vermitteln, sofern seine Beseitigung verläßlich in Aussicht steht (vgl. etwa Urteil vom 26. September 1983, a.a.O. S. 47).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 24.87

    Erschlossensein eines Grundstücks bei Bebauungshindernis infolge natürlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    Hinsichtlich der hinter der Stützmauer ansteigenden Böschung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - (BVerwGE 79, 283 ) dargelegt, daß sich auch dieses (tatsächliche) Zufahrthindernis mit den Klägern zumutbarem Aufwand durch eine entsprechende Abböschung überwinden lasse.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - (BVerwGE 79, 1 (7 f.)) und vom 29. April 1988 (a.a.O. S. 286 ff.) mit Blick auf - wie hier - Fälle der Zweiterschließung ausgesprochen, daß das Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne sowohl des § 131 Abs. 1 BBauG als auch des § 133 Abs. 1 BBauG nicht davon abhängt, ob ein ausräumbares Hindernis der (erforderlichen) Erreichbarkeit, dessen Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers (Erbbauberechtigten) steht, von diesem bereits beseitigt worden ist oder nicht.

  • BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86

    Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237 (240 f.)) hat das Berufungsgericht angenommen, bei - wie hier - Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) knüpfe das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG grundsätzlich mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BBauG) an, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftwagen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftwagen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage ist.
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 (126)).
  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - (BVerwGE 79, 1 (7 f.)) und vom 29. April 1988 (a.a.O. S. 286 ff.) mit Blick auf - wie hier - Fälle der Zweiterschließung ausgesprochen, daß das Erschlossensein eines Grundstücks im Sinne sowohl des § 131 Abs. 1 BBauG als auch des § 133 Abs. 1 BBauG nicht davon abhängt, ob ein ausräumbares Hindernis der (erforderlichen) Erreichbarkeit, dessen Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers (Erbbauberechtigten) steht, von diesem bereits beseitigt worden ist oder nicht.
  • BVerwG, 21.10.1988 - 8 C 56.87

    Durch Anbaustraße erschlossenens Grundstück; Nicht überfahrbarer Grünstreifen auf

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    Im Ansatz zutreffend ist freilich, daß ein Grundstück, dessen Bebaubarkeit bebauungsrechtlich einer bestimmten Art der Erreichbarkeit bedarf, durch eine Anbaustraße in der Regel erst dann im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen ist, wenn diese Erreichbarkeit verwirklicht, also ein (etwa) entgegenstehendes rechtliches oder/und tatsächliches Hindernis auf dem Straßengrund (nicht nur - wie für § 131 Abs. 1 BBauG ausreichend - ausräumbar, sondern) ausgeräumt ist (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 56.87 - NVwZ 1989, 570 f. und vom 26. September 1983, a.a.O. S. 46 f.).
  • BVerwG, 23.02.1990 - 8 C 75.88

    Erschließungsaufwand - Anbaustraße - Abbiegespur - Fernstraßen - Bundesstraße -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. u.a. Urteil vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 (4)) und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BBauG (Erlaß) bestimmt ist.
  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    Mit der Gestattung von Stellplätzen oder Garagen trifft ein Bebauungsplan keine Aussage darüber, welche bebauungsrechtlichen Anforderungen an die Bebaubarkeit dieses Grundstücks (nicht mit derlei Nebenanlagen, sondern) mit baulichen (Haupt-)Anlagen zu stellen sind (vgl. im einzelnen Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - Urteilsabdruck S. 11 ff.).
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89
    Nicht beizupflichten ist insoweit allerdings der Ansicht, zum Bebauungsrecht zähle in diesem Zusammenhang auch das landesrechtliche Bauordnungsrecht (vgl. dazu etwa Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94 (95 f.)).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Wie der Senat wiederholt, zuletzt zum Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) - StlÜbk - sowie zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560/1954 II S. 619) - Genfer Konvention - GK - ausgesprochen hat, führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BVerwGE 87, 11 (13) [BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]; 88, 254 (257) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]; 89, 296 (299) [BVerwG 16.01.1992 - 2 C 30/90]; vgl. bereits BVerwGE 4, 309 (310 f.) [BVerwG 01.03.1957 - I C 80/55]; 49, 202 (207) [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; 80, 233 (235) [BVerwG 27.09.1988 - 1 C 52/87]; Urteil vom 13. Juni 1960 - BVerwG 1 C 214.58 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 6, S. 11; Beschluß vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 26, S. 4).

    Diese Zustimmung ist nur zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich erforderlich (vgl. BVerwGE 87, 11 (17 f.) [BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]; 88, 254 (267) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]).

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Denn es kann nicht im Belieben des Anliegers stehen, auf diese Weise darüber zu entscheiden, ob sein Grundstück an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für diese Straße teilnimmt und in der weiteren Folge der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht unterliegt (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 67.89 - BVerwGE 88, 248 ).
  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    Das Erschlossensein eines Grundstücks (sowohl i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch) i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB hängt zudem nicht davon ab, ob ein der Erreichbarkeit entgegenstehendes, aber ausräumbares rechtliches oder tatsächliches Hindernis, dessen Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundstückseigentümers steht, von diesem bereits beseitigt worden ist oder nicht (Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 67.89 - BVerwGE 88, 248 ).

    Denn in dem einen wie dem anderen Fall sollen die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer der i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umlegen können, während das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in § 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), § 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen) und Satz 3 (Gemeindeanteil) sowie § 135 Abs. 5 BauGB (Erlass) bestimmt ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 1990 - BVerwG 8 C 75.88 - BVerwGE 85, 1 , vom 29. Mai 1991 a.a.O. S. 252 f. und vom 26. Februar 1993 a.a.O. S. 161).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - 2 S 290/22

    Erschließungsbeitrag für die Zweiterschließung eines Grundstücks;

    Eine Anbaustraße sichert auch bei Bestehen eines rechtlichen oder/und tatsächlichen Erschließungshindernisses - und damit auch bei einem Zufahrts- oder Zugangshindernis tatsächlicher Art - die Erschließung im baurechtlichen Sinne der §§ 30 ff. BauGB und vermittelt danach auch die beitragsrechtlich relevante Bebaubarkeit, sofern die Beseitigung des Hindernisses verlässlich in Aussicht steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.1991 - 8 C 67.89 - juris Rn. 19; so auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 40 Rn. 4.3.2.1).

    Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.1991 (8 C 67.89 - juris Rn. 18) ab, wonach das Bundesverwaltungsgericht von einer Pflicht der Gemeinde ausgehe, grundsätzlich eine Zufahrt zum beitragspflichtigen Grundstück zu errichten.

    Diese Annahme trifft nicht zu, da das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung die Frage, ob das Bebauungsrecht in dem von ihm zu entscheidenden Fall für die Bebaubarkeit des Grundstücks nur ein "Heranfahrenkönnen" verlange oder ob die Möglichkeit eröffnet sein müsse, mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufzufahren, ausdrücklich offengelassen hat (BVerwG, Urteil vom 29.05.1991 - 8 C 67.89 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 (BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]) mit Blick auf - wie hier - Fälle der Zweiterschließung ausgesprochen, daß das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen wegemäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt worden ist oder nicht, sofern die Beseitigung dieses Hindernisses nur entweder allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers (Erbbauberechtigten) steht oder - was auf dasselbe hinauskommt - ausschließlich an dessen nach Lage der Dinge gebotener, aber bisher verweigerter Mitwirkung scheitert.

    In dem einen wie dem anderen Fall greift durch, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch die Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (vgl. etwa BVerwGE 85, 1 (4) [BVerwG 23.02.1990 - 8 C 75/88]) und das, was von diesen Kosten endgültig zu ihren Lasten gehen soll, abschließend in den §§ 128 Abs. 3 (ausgeschlossene Kosten), 129 Abs. 1 Satz 1 (nicht erforderliche Aufwendungen), 129 Abs. 1 Satz 3 (Gemeindeanteil) und 135 Abs. 5 BauGB (Erlaß) bestimmt ist (vgl. BVerwGE 88, 248 (252 f.) [BVerwG 29.05.1991 - 8 C 67/89]).

  • OLG Brandenburg, 19.06.2015 - 11 Bauland U 1/13

    Baulandverfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen

    Eine gesicherte Erschließung verlangt zumindest die verkehrsmäßige Erschließung (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67/89 -, BVerwGE 88, 248, Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - OVG 10 N 24.14 -, BauR 2014, 1975, juris Rn. 7) durch den Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Wasser und Elektrizität wie auch die Entsorgung des Abwassers.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2001 - 1 L 11/01
    Soweit der Erreichbarkeit des Grundstücks tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist das Grundstück erst dann nach § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn ein bestehendes Hindernis tatsächlich auch ausgeräumt ist (wie BVerwGE 88, 248, 252).

    Erst unter dieser Voraussetzung wird aus dem latenten ein aktueller, die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag rechtfertigender Sondervorteil (BVerwG, U. v. 26.9.1983, BVerwGE 68, 41, 46; U. v. 20.8.1986, KStZ 1986, 211, 212; U. v. 29.5.1991, NVwZ 1991, 1089.).

    Soweit der Erreichbarkeit tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist das Grundstück erst dann gemäß § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn ein bestehendes Hindernis tatsächlich auch ausgeräumt ist (BVerwGE 88, 248, 252).

    Daraus folgt, dass es grundsätzlich Sache der Beklagten ist, die noch fehlende Befestigung des Zugangs über das Verkehrsgrün vorzunehmen (BVerwGE 88, 248, 252; VGH BW, U. v. 1.9.1997, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2018 - 6 A 10321/18

    Erschlossensein eines Anliegergrundstücks bei Möglichkeit der Beseitigung eines

    Hängt die Beseitigung eines Zugangshindernisses zwischen einer Erschließungsanlage und einem Anliegergrundstück von einem Zusammenwirken der Gemeinde und des Eigentümers des Anliegergrundstücks ab, ist dieses Grundstück erschlossen, wenn die Gemeinde sich verpflichtet, die auf der gewidmeten Straßenparzelle erforderlichen Voraussetzungen der hinreichenden Zugänglichkeit zu schaffen, der Eigentümer des Anliegergrundstücks es an seiner Mitwirkung aber fehlen lässt (wie BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, BVerwGE 88, 248; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2004 - 6 A 11601/03.OVG -).

    7 Hängt die Beseitigung eines Zugangshindernisses - wie hier - von einem Zusammenwirken der Gemeinde und des Eigentümers des Anliegergrundstücks ab, ist das Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn die Gemeinde sich verpflichtet, die auf der Straßenparzelle erforderlichen Voraussetzungen für einen Zugang zu schaffen, der Eigentümer des in der Erreichbarkeit behinderten Grundstücks es an seiner erforderlichen Mitwirkung aber fehlen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, BVerwGE 88, 248; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2004 - 6 A 11601/03.OVG - OVG RP, Beschluss vom 19. September 2017 - 6 A 11198/16.OVG -).

    Danach ist nämlich (nur) dann zu fragen, wenn die Beseitigung des Zugangshindernisses allein in der Verfügungsmacht der Gemeinde steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, BVerwGE 88, 248).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 2 S 661/96

    Erschlossensein eines Grundstücks - Zuwegung - rechtliches Hindernis

    Daraus folgt, daß es grundsätzlich Sache der Beklagten ist, die noch fehlende Befestigung des Zugangs über das Verkehrsgrün auf ihre Kosten vorzunehmen (vgl. BVerwGE 88, 248, 252).

    Richtig ist allerdings, daß ein Grundstück in der Regel erst dann im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, wenn seine Erreichbarkeit zum Zwecke der Bebauung verwirklicht, mithin ein etwa bestehendes Hindernis auch ausgeräumt ist (BVerwGE 88, 248, 252).

    Denn andernfalls stünde es in seinem Belieben, auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Einfluß zu nehmen (BVerwGE 88, 248, 252/253).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2007 - 15 A 785/05

    Beitragsrechtliche Erschließung: Grundstück mit Böschung

    zu solchen Konstellationen BVerwG, Urteil vom 29.5.1991 - 8 C 67.89 -, BVerwGE 88, 248 (252) zum Erschließungsbeitragsrecht; Hess. VGH, Beschluss vom 18.6.2002 - 5 TG 441/02 -, HSGZ 2003, 32, .
  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 1 Bf 443/03

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 11.91

    Anspruch eines Palästinensers auf Einbürgerung - Ableitung des Aufenthaltes der

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 44.91

    Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks durch eine Anbaustraße -

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 8.92
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 7.91

    Staatenlosigkeit des Bewerbers seit seiner Geburt als Einbürgerungsvoraussetzung

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 45.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen

  • VGH Hessen, 01.03.2006 - 5 UE 3392/04

    Erschließungsbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2002 - 3 A 4165/99

    Erschließungsbeitragspflicht eines Grundstücks; Baurechtliche Bedeutsamkeit einer

  • VGH Hessen, 04.04.1995 - 5 TH 1264/93

    Straßenbeitrag: Ersetzung eines Belages für einen Gehweg - zur Verbesserung bzw

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1992 - 2 S 288/91

    Erschlossensein eines Wohngrundstückes - Heranfahrmöglichkeit - tatsächliches

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1994 - 2 S 1854/92

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen: keine Anrechnung einer mit der ersten

  • OLG Naumburg, 29.01.2014 - 12 U 134/13

    Amtshaftung der Gemeinde bei Sturzunfall wegen Eisglätte: Satzungsmäßige Befugnis

  • VGH Bayern, 16.06.2009 - 6 CS 09.757

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; zum Anbau bestimmt;

  • OVG Sachsen, 27.07.2011 - 5 A 540/08

    Straßenreinigungsgebühren, Erschließung, Lärmschutzwand, Zumutbarkeit

  • VG Koblenz, 05.09.2008 - 4 K 1588/07

    Verpflichtung eines Anliegers zur Straßenreinigung mittels Verwaltungsakt trotz

  • VGH Bayern, 14.11.2003 - 6 B 98.3168

    Erschließungsbeitragsrecht, Vorausleistung, einzelne Erschließungsanlage,

  • VG Stuttgart, 19.06.2015 - 2 K 1880/12

    Kosten für eine fiktive Erschließungsanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - 15 A 530/08

    Zurückverlangen von bereits gezahlten Vorausleistungen auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2007 - 15 A 786/05

    Kriterien für das Unterliegen eines Grundstücks der Beitragspflicht

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 76.89

    Erschließungsbeitragspflicht - Erschlossensein eines Grundstücks - Ausräumung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2007 - 4 L 202/05

    Zur Beurteilung eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2005 - 6 A 11850/04

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags

  • VGH Hessen, 11.06.1996 - 10 UE 1919/95

    Gruppenverfolgung der Tamilen auf Sri Lanka grundsätzlich verneint; Verfolgung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2012 - 15 A 2618/11

    Erschließung eines Hinterliegergrundstücks i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB von der

  • OVG Saarland, 10.03.2004 - 1 W 6/04

    Erschließung eines Hinterliegergrundstücks; schmaler städtischer Geländestreifen

  • VGH Hessen, 08.07.1993 - 5 UE 209/89

    Erschließungsbeitragspflicht für Hinterliegergrundstück - Erschlossensein bei

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - 2 S 1366/89

    Erschließungsbeitrag: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1997 - 3 A 4257/92

    Fahrbahn; Anbaustraße; Grünstreifen; Anliegergrundstück; Beitragspflicht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.1997 - 3 B 2995/94

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags für ein bebaubares Grundstück aufgrund der

  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 6 ZB 07.2315

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Anliegergrundstück; Erschlossensein;

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