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   BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89   

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BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89 (https://dejure.org/1991,78)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 (https://dejure.org/1991,78)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 1991 - 8 C 59.89 (https://dejure.org/1991,78)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mischgebiet - Nutzungsart - Erreichbakeit eines Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 70
  • NVwZ 1991, 1090
  • VBlBW 1992, 9
  • DVBl 1991, 593
  • DÖV 1991, 1068
  • Rpfleger 1992, 71
  • BauR 1991, 454
  • ZfBR 1991, 454
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86

    Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Herangefahren werden kann in diesem Sinne an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (Abweichung u.a. von den Urteilen vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 und vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237 ).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237 ) hat das Berufungsgericht angenommen, bei - wie hier - Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) knüpfe das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG grundsätzlich mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BBauG) an, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks - eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an das Grundstück mit Kraftwagen heranzufahren, oder eine Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftwagen heraufzufahren - für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage ist.

    Ebenfalls richtig ist, daß das Herauffahrendürfen in der Regel bei Grundstücken in Gewerbegebieten für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist (vgl. Urteil vom 3. November 1987, a.a.O. S. 242).

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 58.85

    Ortsdurchfahrten - Anbaustraße - Gehwege - Klassifizierte Straße - Erschlossene

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Herangefahren werden kann in diesem Sinne an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (Abweichung u.a. von den Urteilen vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 und vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - BVerwGE 78, 237 ).

    Anknüpfend an die Rechtsprechung des früher für das Erschließungsbeitragsrecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 ) hat der erkennende Senat entschieden, daß an ein Grundstück herangefahren werden kann, wenn eine Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne gegeben ist, d.h. wenn "mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann" (u.a. Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 ).

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Nicht gefolgt werden kann allerdings der Ansicht, zum Bebauungsrecht zähle (insoweit) auch das landesrechtliche Bauordnungsrecht (vgl. dazu etwa Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94 ).
  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 36.74

    Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis wegen Unvereinbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Soweit sich das Berufungsgericht auf den Anschluß der Grundstücke an die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße stützt, beruht seine - an sich irrevisible - Auslegung des Bebauungsplans "Siemens-Röntgen-Straße" unter Verletzung von Bundesrecht, nämlich des § 9 Abs. 1 BBauG, auf einem so nicht haltbaren Ausgangspunkt: Die ersichtlich an die Differenzierung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 36.74 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 17 S. 1 anknüpfende Annahme, daß der Bebauungsplan "Siemens-Röntgen-Straße" den Anschluß der Grundstücke an die Siemens-, die Röntgen- und die Jahnstraße "positiv" regele, trifft nicht zu.
  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Anknüpfend an die Rechtsprechung des früher für das Erschließungsbeitragsrecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25 S. 35 ) hat der erkennende Senat entschieden, daß an ein Grundstück herangefahren werden kann, wenn eine Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne gegeben ist, d.h. wenn "mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann" (u.a. Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 ).
  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 8.76

    Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Der straßenrechtliche Begriff der Zufahrt stellt ab auf eine für Kraftwagen geeignete und bestimmte Verbindung zwischen der Grenze eines Anliegergrundstücks und einer öffentlichen Straße (vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 ), so daß eine Zufahrt in diesem Sinne die Möglichkeit eröffnen muß, unmittelbar an die Grenze eines Anliegergrundstücks heranzufahren.
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß in diesem Zusammenhang eine durch andere Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden muß (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 ).
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Angesichts dessen muß angenommen werden, für das bebauungsrechtliche ebenso wie für das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein dieser Grundstücke reiche der Regel entsprechend aus, wenn sie über die Schöllkopfstraße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar sind (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 ).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
    Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 ).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Es hat den Umstand, dass das Grundstück der Klägerin bereits durch die Hauptstraße über eine (Erst-)Erschließung verfügt, zutreffend außer Betracht gelassen (sog. "Hinwegdenken" der Ersterschließung, vgl. Urteile vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 und vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 17 Rn. 89).

    Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist in der Regel für das Erschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich (vgl. Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ; stRspr).

    Für ein Mischgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Lage eines Grundstücks in einem solchen Gebiet keinen Rechtsanspruch darauf begründet, auf diesem Grundstück jede gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung auszuüben (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O.).

    Führen weitere Festsetzungen dazu, dass auf diesem Grundstück im Mischgebiet nur eine bestimmte Nutzung verwirklicht werden darf, ist dieses Grundstück erschlossen durch die Straße, die ihm diese Art der baulichen Nutzbarkeit vermittelt (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O.).

    Sind - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach dem einschlägigen Bebauungsplan für eine gerade durch die Straße Hinter der Kirche vermittelte Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin ausnahmsweise eine Erreichbarkeit in Form des Herauffahrenkönnens erforderlich sein soll, muss angenommen werden, für das bebauungsrechtliche ebenso wie für das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein dieses Grundstücks reiche der Regel entsprechend aus, wenn es über die Straße Hinter der Kirche mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen erreichbar ist (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O. S. 76 f.).

    Danach verlangt der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil bei einem Mischgebietsgrundstück - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen in einem Bebauungsplan - nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht (vgl. Urteil vom 1. März 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 33.91

    Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks als Grundlage für die Erhebung eines

    Beizupflichten ist ihm ferner, wenn es meint, bei Anbaustraßen knüpfe das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 BBauG) mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BBauG) an, daß die Frage, in welcher Form ein Grundstück wegemäßig erreichbar sein muß, um als erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen angesehen werden zu können, nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage ist (vgl. BVerwGE 88, 70 (72) [BVerwG 01.03.1991 - 8 C 59/89]).

    Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit Grundstücken in Wohngebieten bereits entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze in der Regel die Erreichbarkeit dieser Grundstücke in der Form eines Heranfahrenkönnens voraus, das heißt, es verlange grundsätzlich, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieser Grundstücke gefahren und sie von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden können (BVerwGE 88, 70 (77 ff.) [BVerwG 01.03.1991 - 8 C 59/89]).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 2 S 661/96

    Erschlossensein eines Grundstücks - Zuwegung - rechtliches Hindernis

    Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB wird wesentlich vom bebauungsrechtlichen Erschlossensein (§§ 30ff. BauGB) bestimmt mit der Folge, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, wesentlich vom Bebauungsrecht abhängt (BVerwG, st.Rspr. s. etwa BVerwGE 88, 70, 72; Urteil vom 17.6.1994 - BVerwG 8 C 24.92 -, DVBl. 1995, 55).

    Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (BVerwGE 88, 70, 77f.).

    Voraussetzung ist jedoch, daß der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum in zumutbarer Weise überwunden werden kann (vgl. BVerwGE 88, 70, 79).

    Ob diese Voraussetzungen für das Erschlossensein durch die abgerechnete Anbaustraße vorliegen, ist allein mit Blick auf die wegemäßige Erschließung durch diese Straße zu beurteilen, eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit mithin hinwegzudenken (vgl. BVerwGE 68, 41, 45; 88, 70, 75; Urteil vom 10.12.1993, NVwZ 1994, 910, 911).

    Dabei geht der Senat davon aus, daß das einfache Überqueren des im Süden 3 m und im Norden 7 m breiten Grünstreifens vor dem Grundstück der Kläger nicht dem genügt, was erforderlich wäre, um den zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze liegenden Zwischenraum in zumutbarer Weise (vgl. BVerwGE 88, 70, 79) zu überwinden.

    Nach der bereits mehrfach zitierten grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.3.1991 (BVerwGE 88, 70ff.) genügt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen im Sinne eines Heranfahrenkönnens bis auf Höhe des Grundstücks.

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