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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88   

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https://dejure.org/1991,726
BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
BVerwG, Entscheidung vom 16.04.1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
BVerwG, Entscheidung vom 16. April 1991 - 1 C 50.88 (https://dejure.org/1991,726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Handwerksbetrieb - Betriebsleiter - Fachlich technische Leitung - Weisungsbefugnis - Eintragung in die Handwerksrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 122
  • NJW 1992, 388 (Ls.)
  • MDR 1992, 419
  • NVwZ 1991, 1189
  • DVBl 1991, 946
  • DÖV 1991, 933
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.11.1982 - 5 B 9.81

    Zweck einer derartigen Mitteilung - Voraussetzungen für die Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88
    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Mitteilung über die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt darstellt, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage wenden kann (vgl. Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 1).

    Maßgebend für die revisionsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.08.1985 - 1 B 13.85

    Löschung aus der Handwerksrolle - Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zur

    Auszug aus BVerwG, 16.04.1991 - 1 C 50.88
    Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grund der Erwerbsunfähigkeit, der Art und der Größe des Betriebes, ob sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung den Anforderungen einer Betriebsleitertätigkeit tatsächlich gerecht wird oder nicht (vgl. dazu Beschluß vom 14. August 1985 - BVerwG 1 B 13.85 -).
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 25.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Unzumujtbare Härte bei Heranziehung eines

    Eine juristische Person wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO in die Handwerksrolle nur dann eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (vgl. Urteile vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 [123 f.] und vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 11 [13]).

    Es soll sicherstellen, daß ein Handwerk auch dann fachlich qualifiziert ausgeübt wird, wenn eine juristische Person es betreibt (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124).

    Die durch die Handwerksordnung aufgestellten subjektiven Zulassungsvoraussetzungen sollen vor allem der Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft dienen (BVerfGE 13, 97 [107]; ebenso BVerwG, Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 14).

    Die Qualität handwerklicher Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Handwerks sollen dadurch gewährleistet werden, daß zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich nur berechtigt ist, wer die Meisterprüfung abgelegt oder eine den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzende Ausnahmebewilligung erhalten hat (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124).

    Der Betriebsleiter muß über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 124 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

    Er muß außerdem die ihm übertragene Leitung auch wahrnehmen können und tatsächlich ausüben (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 125 und 22. November 1994, a.a.O. S. 13 ff.).

    Seine Tätigkeit muß insgesamt darauf angelegt sein, die handwerkliche Güte der Arbeiten zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 125 und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

    Die Löschung muß auch dann erfolgen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind (vgl. Urteil vom 16. April 1991, a.a.O. S. 123; Beschluß vom 1. Juni 1992, a.a.O. S. 2).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine in die Handwerksrolle eingetragene juristische Person nicht mehr über einen Betriebsleiter verfügt, der den dargelegten Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 7 HwO genügt (vgl. Urteile vom 16. April 1991, a.a.O. S. 123 f. und vom 22. November 1994, a.a.O. S. 13).

  • BAG, 18.03.2009 - 5 AZR 355/08

    Konzessionsträger - Scheingeschäft - Umgehungsgeschäft

    Daraus folgt, dass er in der Lage sein muss, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen, gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein muss und tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen kann und wahrnimmt (BVerwG 22. Juli 1997 - 1 B 136.97 - GewArch 1997, 481; 16. April 1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122, 124; 22. November 1994 - 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13; Karsten in Schwannecke Die Deutsche Handwerksordnung Stand März 2006 § 7 Rn. 37 ff.; Honig/Knörr HwO 4. Aufl. § 7 Rn. 26 ff.).

    In fachlicher Hinsicht gilt dies sogar gegenüber dem Betriebsinhaber selbst (BVerwG 16. April 1991 - 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122).

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 B 136.97

    Gewerberecht - Handwerk, Anforderungen an den Leiter eines handwerklichen

    Er muß auch tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen (vgl. Urteile vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 [BVerwG 16.04.1991 - 1 C 50/88] und vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13).

    Die Beschwerde nimmt zunächst Bezug auf die - oben bereits unter 1 zusammengefaßt dargestellten - Anforderungen an den Betriebsleiter einer juristischen Person im Urteil des beschließenden Senats vom 16. April 1991 (a.a.O.).

    Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von den folgenden Darlegungen in dem erwähnten Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 126):.

    Soweit die Beschwerde darüber hinaus unter Hinweis auf fallbezogene Darlegungen im Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 129 f.) geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht stelle keineswegs die hohen Anforderungen an die Feststellungen der Durchsetzungsfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf, die das Berufungsgericht nunmehr anwende, zeigt sie bereits keinen in dem erwähnten Urteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz auf.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90   

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https://dejure.org/1991,4895
BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90 (https://dejure.org/1991,4895)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1991 - 7 C 27.90 (https://dejure.org/1991,4895)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1991 - 7 C 27.90 (https://dejure.org/1991,4895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2920
  • NVwZ 1991, 1189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 160/71

    Briefwerbung

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90
    So kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Mißachtung einer Willensäußerung, mit der - etwa durch einen Aufkleber an einem Briefkasten - der Empfang von Werbematerial abgelehnt wird, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen (vgl. BGHZ 60, 296 [BGH 16.02.1973 - I ZR 160/71]; 106, 229 ).
  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90
    So kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Mißachtung einer Willensäußerung, mit der - etwa durch einen Aufkleber an einem Briefkasten - der Empfang von Werbematerial abgelehnt wird, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen (vgl. BGHZ 60, 296 [BGH 16.02.1973 - I ZR 160/71]; 106, 229 ).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 48.88

    Persönlichkeitsrecht - Kontoinhaber - Postfremde Werbematerialien

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90
    Auch der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 1989 (BVerwGE 82, 29) entschieden, daß ein Postgiroteilnehmer, dem gegen seinen Willen zusammen mit dem Kontoauszug bis zu dreimal im Monat Werbebeilagen übersandt werden, nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.04.2005 - L 13 AL 220/05 AK-A

    Kostentragung bei Anerkenntnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    Für die nach dem Grundsatz der Kosteneinheit zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen ist der Sach- und Streitstand vor dem erledigenden Ereignis maßgebend; dabei ist in der Regel der vermutliche Verfahrensausgang von Bedeutung, sodass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, ohne dass es aber Aufgabe der Kostenentscheidung ist, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BVerwGE 46, 215, 218; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 - 7 C 27/90 - NJW 1991, 2920 und in Juris.).

    Dabei ist in der Regel der vermutliche Verfahrensausgang von Bedeutung, so dass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwGE 81, 356, 363), ohne dass es aber Aufgabe der Kostenentscheidung ist, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BVerwGE 46, 215, 218; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 - 7 C 27/90 -, NJW 1991, 2920 und in juris; so zu § 193 Abs. 1 SGG auch BSG in SozR Nr. 4 zu § 193 SGG).

    Die Bg hat sich mit dem Anerkenntnis nämlich nicht unter dem Eindruck der eingelegten Beschwerde freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben oder um einem Unterliegen im Prozess zuvorzukommen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 WB 65/91 - abgedruckt in juris sowie vom 1. August 1991 - 7 C 27/90 - NJW 1991, 2920 und in juris).

  • BGH, 05.12.1991 - I ZR 53/90

    Postwurfsendung - Briefkastenwerbung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner den Verwaltungsrechtsstreit nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen abschließenden Beschlußentscheidung offengelassen, ob bei der gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen der zustellenden Post und einzelner Empfänger, von Werbesendungen verschont zu bleiben, die Zustellung von durchschnittlich zwei Wurfsendungen im Monat als eine unwesentliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sei (BVerwG NJW 1991, 2920).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

    Vielmehr hat der Beklagte, wie sein Schriftsatz vom 13. März 2015 belegt, in dem er betont hat, dass kein Rechtsanspruch auf die mit der neuen Geschäftsanweisung gewährten Zeitgutschriften bestehe, an seiner Rechtsauffassung festgehalten und sie nicht etwa mit der besagten Neuregelung aufgegeben (diesen Umstand in einer ähnlichen Konstellation hervorhebend BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 - 7 C 27.90 -, NJW 1991, 2920); die neue Geschäftsanweisung, die als Ergebnis von Verhandlungen mit dem Personalrat der Berliner Feuerwehr einen Kompromiss zu Gunsten aller Feuerwehrbeamten und nicht etwa eine Reaktion auf das hier zu entscheidende Verfahren darstellt, beschränkt sich ohnehin nur darauf, Zeitgutschriften von 15 Minuten für Umkleidezeiten vor Dienstantritt und nach Beendigung des Dienstes sowie zur Durchführung dienstvorbereitender und - nachbereitender Maßnahmen (Rüstzeiten) zu gewähren, und erfasst sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht den gesamten Umfang des klägerseits geltend gemachten Anspruchs.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.04.1990 - 3 B 18.90   

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https://dejure.org/1990,3265
BVerwG, 05.04.1990 - 3 B 18.90 (https://dejure.org/1990,3265)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.1990 - 3 B 18.90 (https://dejure.org/1990,3265)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2851
  • NVwZ 1991, 1189 (Ls.)
  • NZV 1991, 484
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 13.03.1991 - 1 UE 3464/88

    Wiedereinsetzung - Anwaltsverschulden durch unterlassene Rückfrage bei Mandanten

    Auszug aus BVerwG, 05.04.1990 - 3 B 18.90
    Würkner, NJW 1991, 2816 [VGH Hessen 13.03.1991 - 1 UE 3464/88].Die Gebühr beträgt nach BGBl 91 I, S. 2038 ff 20,- DM.
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 492/10

    Schulfotograf; Bestechung; Bestechlichkeit; Beweiswürdigung (lückenhafte);

    Fehlt aber eine normative verwaltungsrechtliche Grundlage für die Vergütung der Tätigkeit des Lehrkörpers, so wird es rechtlich auch nicht als zulässig zu erachten sein, eine derartige Vergütung vertraglich zu vereinbaren; denn es ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts zu berücksichtigen, dem zufolge Gebühren für Verwaltungstätigkeiten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Verwaltung kein "Gebührenfindungsrecht" hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90, NJW 1991, 2851).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 11 LC 169/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der

    Mit diesem Anknüpfungspunkt wird dem Bestimmtheitsgebot ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107.79 -, NJW 1983, 1811; Beschl. v. 5.04.1990 - 3 B 18.90 -, NJW 1991, 2851, zu der gebührenrechtlichen Auffangregelung nach § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSt und dem Gebührentarif der Anlage).

    Soweit § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen, schließt diese Vorschrift nicht aus, dass zur Konkretisierung ein generalklauselartiger Auffangtatbestand normiert wird (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107.79 -, a. a. O.; Beschl. v. 5.04.1990 - 3 B 18.90 -, a. a. O., zu der vergleichbaren Ermächtigungsnorm in § 6 a Abs. 1 und Abs. 2 StVG).

  • VGH Hessen, 05.10.2022 - 5 A 1587/20
    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 107/79 - Juris Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, Juris Rn. 4) liege eine "andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme" und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes der Gebühren-Nummer 399 GebTSt nur vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt sei.

    Ein Gebührenfindungsrecht stehe der Verwaltung nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, a.a.O.).

    Aus dem verfassungskräftigen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, dass die Gebührenerhebung einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, NJW 1991, 2851 = Juris Rn. 3).

  • VG Wiesbaden, 27.05.2020 - 7 K 761/19

    Verkehrsrecht

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht (hierzu und zum Folgenden Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 107.79 - juris Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 05.04.1990 - 3 B 18/90 -, juris Rn. 4) liegt eine "andere als die in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme" und damit eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs im Sinne des Auffangtatbestandes der Gebührennummer 399 nur vor, wenn die Amtshandlung im Straßenverkehrsgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt oder kraft Sinnzusammenhangs zwingend vorausgesetzt ist.

    Ein Gebührenfindungsrecht steht der Verwaltung nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 05.04.1990 - 3 B 18/90 -, juris Rn. 4).

  • VGH Hessen, 04.10.2022 - 5 A 2364/20

    Gebührenfestsetzung gegenüber Verwaltungshelfern im Zusammenhang mit der

    Aus dem verfassungskräftigen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes folgt, dass die Gebührenerhebung einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18/90 -, NJW 1991, 2851 = Juris Rn. 3).
  • VG Minden, 11.08.2020 - 3 K 1020/19

    Schwertlasttransport, Verwaltungshelfer, Gebühren, Gebührentarif, Pauschalgebühr,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 107.79 -, juris, Rn. 8, sowie Beschluss vom 5. April 1990 - 3 B 18.90 -, juris, Rn. 4.
  • VG Darmstadt, 14.10.2003 - 6 E 3124/00

    Erheben einer Gebühr für den Eintrag "Selbstfahrervermietfahrzeug" im

    Da es sich aber, wie bereits ausgeführt, um eine Amtshandlung handelt, die in einer auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhenden Verordnung ausdrücklich geregelt, sogar zwingend vorgeschrieben ist, handelt es sich damit um eine andere Maßnahme im Sinne der Tarif-Nr. 399 des GebTSt (zu letzterem Erfordernis vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 107/79, in: NJW 1983, S. 1811; BVerwG, Beschl. v. 05.04.1990 - 3 B 18.90, in: NZV 1991, S. 484).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 99.89   

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https://dejure.org/1991,3821
BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 99.89 (https://dejure.org/1991,3821)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.1991 - 8 C 99.89 (https://dejure.org/1991,3821)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - 8 C 99.89 (https://dejure.org/1991,3821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsfehlbelegung - Auskunfts- und Nachweispflicht - Widerspruch gegen Leistungsbescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2851
  • NVwZ 1991, 1189 (Ls.)
  • DÖV 1991, 981
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1988 - 14 A 1053/85
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 99.89
    Dies habe das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 14. September 1988 - 14 A 1053/85 - (BBauBl. 1989, 315) entschieden.

    Eine Anwendung der vom Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 14. September 1988 - 14 A 1053/85 - BBauBl. 1989, 315 ) zur Begründung seiner gegenteiligen Annahme herangezogenen Auslegungsregel des § 292 Satz 1 ZPO ist schon deshalb ausgeschlossen, weil § 5 Abs. 2 Satz 2 AFWoG "ein anderes vorschreibt".

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 99.89
    Ebensowenig wie sich ein nach dem einschlägigen materiellen Recht maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts (vgl. dazu Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 87.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 51 m.weit.Nachw.) durch dessen Anfechtung verschiebt, ändert die (rechtzeitige) Anfechtung des Leistungsbescheides irgendetwas an der infolge nicht fristgerechter Vorlage des geforderten Einkommensnachweises eingetretenen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze und der daran geknüpften erhöhten Ausgleichsleistungspflicht für die Dauer von zwei Kalendermonaten seit der nachträglichen Erfüllung der Nachweispflicht.
  • Drs-Bund, 17.08.1981 - BT-Drs 9/744
    Auszug aus BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 99.89
    In der Begründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 9/744, S. 19) ist zu § 5 des Regierungsentwurfs u.a. ausgeführt: "Die Vermutung, daß die 50-Vom-Hundert-Grenze überschritten ist, soll nur so lange gelten, wie die entsprechenden Nachweise nicht geführt werden.
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Die allen Inhabern öffentlich geförderter Wohnungen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AFWoG auferlegte Auskunfts- und Nachweispflicht, ohne die eine ordnungsgemäße Erhebung der Subventionsabschöpfungsabgabe nicht durchführbar wäre, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Urteile vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 99.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 7 S. 66 und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 78).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 8 B 5.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Diese Vermutungsregelung soll die nachweispflichtigen Wohnungsinhaber zur rechtzeitigen Offenbarung der Einkommensverhältnisse anhalten und dadurch der vom Gesetzgeber erklärtermaßen angestrebten größtmöglichen Verwaltungsvereinfachung dienen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 99.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 7 S. 66 ).

    Bei unverschuldeter Fristversäumnis sind die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991, a.a.O. S. 69 m.weit.Hinw.).

    An der infolge dieser Verweigerung der Vorlage des geforderten Einkommensnachweises eingetretenen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze und der daran geknüpften Ausgleichsleistungspflicht änderte die (rechtzeitige) Anfechtung des erlassenen Leistungsbescheides mit dem Widerspruch nichts (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991, a.a.O. S. 67 ff.).

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89

    Fehlbelegungsabgabe - Regionalisierung - Bestimmung des Erhebungsgebiets -

    Die den Inhabern öffentlich geförderter Wohnungen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AFWoG auferlegte Auskunfts- und Nachweispflicht, ohne die eine ordnungsgemäße Erhebung der Subventionsabschöpfungsabgabe nicht durchführbar wäre, hält das angefochtene Urteil zutreffend für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 99.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 7 S. 66 ).
  • VGH Hessen, 22.04.1997 - 5 TG 1473/96

    Fehlbelegungsabgabe: Fehlen vollständiger Einkommensnachweise -

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 99.89 -, NJW 1991, S. 2851 f., die Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 2 (Bundes-) Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - vom 22. Dezember 1981 -, BGBl. I S. 1523, 1542, wonach der verspätete Nachweis des maßgeblichen Einkommens der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 HessAFWoG entsprechend grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, nicht in Zweifel gezogen.
  • VGH Hessen, 09.01.1997 - 5 TG 4598/96

    Fehlbelegungsabgabe: maßgebliche Verhältnisse hinsichtlich Miethöhe und Einkommen

    Auch der Senat ist - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - vom 22. Dezember 1981, BGBl. I S. 1542 (Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 99.89 -, NJW 1991, 2851 = Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 7 = DÖV 1991, 981) - bei der erst nachträglichen Angabe der tatsächlichen Miethöhe der Ansicht, daß diese Angaben auch dann erst zu einer Herabsetzung der Ausgleichszahlung ab dem ersten Tag des Folgemonats (§ 8 Abs. 2 Satz 2 HessAFWoG) führen, wenn der Wohnungsinhaber gegen den Leistungsbescheid rechtzeitig Widerspruch erhoben hat und diese Angaben im Widerspruchsverfahren nachholt.
  • VG Karlsruhe, 19.06.2001 - 8 K 1017/98

    Fehlbelegungsabgabe - fehlende Mitwirkung des Wohnungsinhabers

    Gleichwohl findet hier § 5 Abs. 2 S.2 AFWoG (§ 5 Abs. 3 S.1 LAFWoG) keine Anwendung, wonach das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zahlungspflicht des auskunftspflichtigen Wohnungsinhabers bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach einer - verspäteten - Erfüllung der Mitwirkungspflicht unwiderleglich vermutet wird (vgl. BVerwG, Urt.v. 29.05.1991 - 8 C 99/89 -, NVwZ 1991, 1189).
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