Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.10.1990

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90   

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https://dejure.org/1990,1490
BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 (https://dejure.org/1990,1490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Verfassungsbeschwerde - Rechtssatz - Einigungsvertrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung - Verfassungsbeschwerde - Rechtssatz - Einigungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 162
  • NJW 1991, 349
  • ZIP 1991, 121
  • NVwZ 1991, 258 (Ls.)
  • DVBl 1991, 154
  • BB 1991, 19
  • DÖV 1991, 247
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hängt danach von einer Abwägung der eintretenden Folgen ab (vgl. BVerfGE 77, 130 [134 f.] m.w.N.; st. Rspr.).

    Die Beeinträchtigung kann angesichts der in Frage stehenden Grundstückswerte auch von ihrem tatsächlichen Gewicht her nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 77, 130 [136]).

  • BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 81, 53 [54]).
  • BVerfG, 22.05.1972 - 1 BvQ 2/72

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Deutsch-Sowjetischen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Eine Verschär fung der Anforderungen ergibt sich zusätzlich, wenn eine Regelung mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 33, 195 [197]).
  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 92/76

    Parkstudium

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Wenn eine solche Aussetzung in Betracht kommt, wird sie auch regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für die Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 14, 153 f.; 43, 47 [51 f.]).
  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90
    Wenn eine solche Aussetzung in Betracht kommt, wird sie auch regelmäßig für die Gesamtheit der betroffenen Normadressaten und nicht nur für die Beschwerdeführer vorzunehmen sein (vgl. etwa BVerfGE 14, 153 f.; 43, 47 [51 f.]).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 beziehen weitere Regelungen des Einigungsvertrages, durch die sie die Durchsetzung ihrer Rechte bezüglich der enteigneten Gegenstände beeinträchtigt sehen, in ihre Verfassungsbeschwerde ein.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 machen die Beschwerdeführer zu 1) bis 10) sowie der Beschwerdeführer zu 12) geltend, daß sie als Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der sowjetisch besetzten Zone oder als Rechtsnachfolger solcher Grundeigentümer von Enteignungen im Zuge der Bodenreform betroffen worden seien.

    Im Verfahren 1 BvR 1174/90 rügen die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes, soweit darin den nachstehenden Regelungen (deren Bezeichnung nach dem Wortlaut der Verfassungsbeschwerde wiedergegeben wird) zugestimmt worden ist:.

    Soweit die Enteignungen - wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1170/90 und des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 - in der Folge einer Sequestrierung nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD erfolgt sind, beruhen sie zwar nur teilweise auf besatzungsrechtlicher Grundlage, denn die Enteignungen sind unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtsetzungsorgane festgelegt worden (vgl. oben A II 2*).

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 11) im Verfahren 1 BvR 1174/90 ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er seine Betroffenheit durch die angegriffene Regelung zwar schlüssig behauptet, aber nicht hinreichend belegt hat.

    Wird Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz erhoben und fehlt es daher an der Vorklärung der Betroffenheit in einem vorausgegangenen Verfahren, so müssen die Tatsachen, welche die Betroffenheit ergeben, im Verfassungsbeschwerdeverfahren hinreichend belegt werden (vgl. den im Verfahren über die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluß BVerfGE 83, 162 [169]).

    Ein solcher Ausgleich, dessen Höhe nicht festgelegt ist, wird vielmehr in Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dem Gesetzgeber ausdrücklich vorbehalten (vgl. dazu auch den Beschluß im Verfahren über die einstweilige Anordnung BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt Nr. 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung dagegen nicht (vgl. BVerfGE 83, 162 [172 f.]).

    Eine verfassungsrechtliche Prüfung erübrigt sich auch, soweit die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1174/90 weitere Vorschriften zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht haben (vgl. oben A IV 2).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,895
BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90 (https://dejure.org/1990,895)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.1990 - 2 BvR 643/90 (https://dejure.org/1990,895)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 (https://dejure.org/1990,895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Offensichtlichkeitsprüfung im asylrechtlichen Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylverfahren - Geänderte Spruchpraxis des BVerfG - Berufungsausschluß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1168 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 258
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 22.09.1988 - 2 BvR 991/87
    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsmaßstab der Ausländerbehörde (z.B. Beschluß vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 -) stelle, selbst wenn man (sehr strittig) eine Änderung der Verfassungsrechtsprechung als Änderung der Rechtslage ansehen wollte, keine Änderung im Tatbestandsmerkmalssinne dar, denn das Bundesverfassungsgericht habe bereits seit jeher in gleicher Weise entschieden und dies lediglich in neueren Entscheidungen nochmals verdeutlicht.

    Das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 - geprüft und als offensichtlich unbegründet verworfen, ob der neue Vortrag die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Motivierung der Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG rechtfertige.

    Das Verwaltungsgericht hatte in dem angegriffenen Urteil eine Änderung der Rechtslage verneint, weil sich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde im Asylfolgeverfahren aufgrund des (Kammer-) Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 1988 - 2 BvR 991/87 - (InfAuslR 1989, 28) nicht geändert habe.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Dort machte er u.a. geltend, aufgrund der präsentierten Suchanordnung habe sich die dem Erstasylverfahren zugrundeliegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert; er könne sich im Hinblick auf den Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - auch auf eine nachträglich geänderte Rechtslage berufen.

    Der Beschwerdeführer hat im Folgeantragsverfahren eine Änderung der Rechtslage infolge der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz staatlicher Verfolgung wegen politischer Straftaten (Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ) geltend gemacht.

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Da eine solche Abweisung gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile fordert (vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Offensichtlichkeit einer Asylklage in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 75.80

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines durch

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Auch weiche das Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982, NJW 1982, S. 2204, ab; ein von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichendes Urteil dürfe aber, wolle es nicht gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, eine Asylklage nicht als offensichtlich unbegründet abweisen.
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Die fachgerichtlichen Feststellungen ergeben vorliegend auch keine die Annahme von Offensichtlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG rechtfertigenden Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer trotz der im Asylerstverfahren unterstellten Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zu einer von den Verwaltungsgerichten als gewalttätig eingestuften revolutionären politischen Vereinigung nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 ) ausnahmsweise vom Asylrecht ausgeschlossen sein könnte.
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Hat eine solche Klage Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den Folgeantrag als beachtlich ansieht, so hat dies zur Konsequenz, daß eine sachliche Prüfung des Asylantrags durch das hierfür zuständige Bundesamt erfolgen muß; wird dagegen die Klage abgewiesen, so kommt dies in der Sache einer Asylablehnung gleich (vgl. BVerfGE 56, 216 [241] für die seinerzeit zu beurteilende ausländerbehördliche Mißbrauchsprüfung).
  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 08.10.1990 - 2 BvR 643/90
    Da eine solche Abweisung gemäß § 32 Abs. 6 und 8 AsylVfG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge hat, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aber geeignete Vorkehrungen gegen die Gefahr unanfechtbarer erstinstanzlicher Fehlurteile fordert (vgl. BVerfGE 65, 76 [95]), hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Offensichtlichkeit einer Asylklage in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 [95 f.]; 71, 276 [293]).
  • VG Sigmaringen, 22.02.2022 - A 4 K 855/21

    Unionsrechtskonformität des deutschen Folgeantragsrechts sowie der

    Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 08.10.1990 - 2 BvR 643/90 - juris).
  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 B 60.95

    Kronkretisierung des Begriffes "Eingriff" in Art. 8 Abs. 2 MRK durch den

    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 - (NVwZ 1991, 258 = InfAuslR 1991, 20).
  • OVG Bremen, 06.08.2021 - 1 LA 294/21

    Asyl Syrien; Folgeantrag

    Etwas anderes ergibt sich nicht - auch nicht für das Asylrecht - aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.1990 ( 2 BvR 643/1990, juris) und des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.05.2020 ( C-924/19, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung lediglich entschieden, dass ein Verwaltungsgericht gehindert sei, die Klage eines Asylfolgeklägers gegen eine Abschiebungsandrohung, der eine geänderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz staatlicher Verfolgung wegen politischer Straftaten geltend mache, als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da in der Rechtsprechung und Literatur vertreten werde, eine Änderung der Rechtsprechung sei auch eine Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1990 - 2 BvR 643/1990, juris Rn. 17).

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