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   BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89   

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BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89 (https://dejure.org/1990,113)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.1990 - 2 C 16.89 (https://dejure.org/1990,113)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 (https://dejure.org/1990,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstpostenbewertung - Planstelle - Beförderungsanspruch - Haushaltsplan - Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 23, § 79; BBesG §§ 18 f.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 375
  • DVBl 1990, 1235
  • DÖV 1990, 1023
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 und 270 sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - und vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - ).

    Im übrigen könnte eine etwaige abweichende Bewertung der Verwaltung lediglich als Material für Änderungsvorschläge an den Haushaltssatzungsgeber dienen; solange dieser ihnen nicht folgt, ist seine Bewertung für die Zuordnung zu einem statusrechtlichen Amt maßgebend (vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 39.82

    Beamtenrecht - Funktionsgebundenes Amt - Besoldungsgesetzlicher Funktionszusatz -

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Dabei stellt sich nicht die vom Berufungsgericht erörterte Frage nach der Rechtslage, wenn der Dienstherr einen Beamten über eine gewisse - auch längere - Zeit hinaus auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt, ohne ihn entsprechend zu befördern (vgl. dazu Urteile des Senats vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - und vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - sowie Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - ).

    A 14, A 15 und A 16 insofern um funktionsgebundene Ämter (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - m.w.N.), als sich als Amtsinhalt zwingend die Tätigkeit des ärztlichen Leiters einer Krankenhausabteilung ergibt.

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 4.83

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in den einstweiligen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 und 270 sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - und vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - ).

    Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich nicht Rechte des Beamten (vgl. auch Urteil des Senats vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - sowie Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - ).

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (BVerwGE 15, 3; ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Senats vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - ).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Ein Vergleich mit dem im Urteil des 6. Senats vom 28. Oktober 1970 (BVerwGE 36, 192 ) behandelten Sonderfall einer ganz ungewöhnlichen, gesetzlich veranlaßten Bewertungs-, Höherstufungs- und Beförderungsaktion kommt hier ersichtlich nicht in Betracht, ebensowenig der Sonderfall, daß eine vom Gesetzgeber bereits durch substantiierte Einreihungsvoraussetzungen als gewollt zum Ausdruck gebrachte Einreihung nur noch zu vollziehen ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 2 C 40.72 - ).
  • BVerwG, 15.07.1977 - 2 B 36.76

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Dabei stellt sich nicht die vom Berufungsgericht erörterte Frage nach der Rechtslage, wenn der Dienstherr einen Beamten über eine gewisse - auch längere - Zeit hinaus auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt, ohne ihn entsprechend zu befördern (vgl. dazu Urteile des Senats vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - und vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - sowie Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - ).
  • BVerwG, 30.11.1978 - 2 C 6.75

    Umbildung von Körperschaften - Schutzzweck - Beamter

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Eine andere Beurteilung mag dann in Betracht zu ziehen sein, wenn eine Manipulation des Haushaltssatzungsgebers zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt werden kann (vgl. auch BVerwGE 57, 98 ).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80

    Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwGE 65, 253 und 270 sowie Urteile vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - und vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - ).
  • BVerwG, 15.05.1985 - 2 B 38.85

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind, berührt grundsätzlich nicht Rechte des Beamten (vgl. auch Urteil des Senats vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - sowie Beschluß vom 15. Mai 1985 - BVerwG 2 B 38.85 - ).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 41.84

    Beamtenrecht - Beförderung - Polizeidienst

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89
    Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (BVerwGE 15, 3; ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Senats vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - ).
  • BVerwG, 17.04.1975 - II C 30.73

    Individualisierung eines Besoldungsanspuchs - Besoldungsgruppe des Dienstgrades

  • BVerwG, 17.10.1974 - II C 40.72

    Besoldungsansprüche eines Beamten - Einstufung in eine bestimmte Besoldungsstufe

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

    Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht (vgl. Urteile vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - , jeweils m.w.N., sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - ).

    Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 , vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - und vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - ).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - [Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1 m. w. N.] sowie Beschluß vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - [Buchholz 232 § 23 Nr. 39]).

    Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - [a.a.O.]) sowie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - [a.a.O.]).

  • BAG, 24.01.2007 - 4 AZR 629/06

    Lehrereingruppierung - "Beförderungsanspruch" - Rechtsschutz gegen dienstliche

    Eine andere Beurteilung ist nur in Missbrauchsfällen in Betracht zu ziehen, wenn die Entscheidung des Dienstherrn darauf zielt, einen bestimmten Beamten vom Vorteil der grundsätzlich gewollten Höherbewertung auszuschließen (BVerwG 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - NVwZ 1991, 375).

    Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan dient allein öffentlichen Interessen; die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen werden, berührt grundsätzlich nicht Rechte des Beamten (BVerwG 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - NVwZ 1991, 375).

    Beamte aber haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beförderung (st. Rspr. des BVerwG zB 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - NVwZ 1991, 375) und müssen Ungleichbehandlungen hinnehmen, die sich aus der Stellenbewirtschaftung im Rahmen der Organisationsbefugnisse des Dienstherrn ergeben.

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