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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87   

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BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87 (https://dejure.org/1990,1337)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1990 - 5 C 1.87 (https://dejure.org/1990,1337)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1990 - 5 C 1.87 (https://dejure.org/1990,1337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Abfindung; Bauland; Grundstücksbeschaffenheit

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  • Wolters Kluwer

    Grundstückserschließung - Flurbereinigungsverfahren - Bauland - Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 129
  • NVwZ 1991, 475 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 161
  • DÖV 1990, 884
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 21.12.1970 - IV B 165.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zuteilung von

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar immer wieder betont, daß der einzelne Teilnehmer Nutzungsartverschiebungen, etwa die Verschiebung von Ackerland zu Grünland und umgekehrt, grundsätzlich hinnehmen muß (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - <RdL 1960, 189/190> und vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133>).

    Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, daß Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit § 44 Abs. 4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - ; Beschluß vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - ; Beschluß vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerwG, 03.02.1960 - I CB 135.59

    Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan mit der Begehr auf Wiederzuteilung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar immer wieder betont, daß der einzelne Teilnehmer Nutzungsartverschiebungen, etwa die Verschiebung von Ackerland zu Grünland und umgekehrt, grundsätzlich hinnehmen muß (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - <RdL 1960, 189/190> und vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133>).

    Solche Veränderungen sind zulässig, wenn dem Teilnehmer eine Rückkehr zur bisherigen Nutzung möglich und zumutbar ist (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - , vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - und vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerwG, 05.06.1961 - I C 231.58

    Abfindung der Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens - Ausgleich für eine

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Die Flurbereinigungsbehörde ist nach dieser Regelung gehalten, einerseits das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und zweckmäßigen, großräumigen Durchführung der Flurbereinigung und andererseits das Einzelinteresse des Beteiligten daran, daß keine Verschlechterung in der bisherigen Nutzungsart eintritt, in gerechter und billiger Weise gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242>).

    Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, daß Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit § 44 Abs. 4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - ; Beschluß vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - ; Beschluß vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerwG, 11.01.1989 - 5 B 123.87

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Zulässigkeit einer bei

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Solche Veränderungen sind zulässig, wenn dem Teilnehmer eine Rückkehr zur bisherigen Nutzung möglich und zumutbar ist (Beschlüsse vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 - , vom 11. Februar 1975 - BVerwG 5 B 33.72 - und vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

    Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung und führt die Änderung der Nutzungsart dazu, daß Produktionskraft und/oder Struktur des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigt werden, ist die Abfindungsgestaltung mit § 44 Abs. 4 FlurbG nicht vereinbar (vgl. Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - ; Beschluß vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - ; Beschluß vom 11. Januar 1989 - BVerwG 5 B 123.87 - ).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Garantie die Aufgabe, den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers zu sichern (BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 46, 325 [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]; 58, 300 [BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Garantie die Aufgabe, den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers zu sichern (BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 46, 325 [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]; 58, 300 [BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    In diese Gewährleistung wird zwar bei Umlegungsmaßnahmen, die wie hier im Rahmen einer Regelflurbereinigung durchgeführt werden, im Hinblick auf deren privatnützige Zielrichtung zulässigerweise eingegriffen; die genannten Maßnahmen und die mit ihnen notwendig verbundenen Veränderungen des konkreten Eigentumsbestandes sind als Teil einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 80, 340 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 2 BvR 201/80

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 HOAI

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Garantie die Aufgabe, den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers zu sichern (BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 46, 325 [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]; 58, 300 [BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]).
  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 78.58
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Diese Vorschrift enthält eine an die Flurbereinigungsbehörde gerichtete Ermessensrichtlinie für die Gestaltung der Abfindung und steht in engem Zusammenhang mit § 44 Abs. 4 FlurbG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 78.58 - ).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 1.87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Garantie die Aufgabe, den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers zu sichern (BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 46, 325 [BVerfG 07.12.1977 - 1 BvR 148/75]; 58, 300 [BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]).
  • BVerwG, 03.12.1959 - I C 95.58

    Behandlung verunkrauteter Flächen bei der Umlegung nach der

  • BVerwG, 27.11.1961 - I B 127.61

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

  • BVerwG, 11.02.1975 - V B 33.72

    Abfindungsbeschwerde - Verlust einer Jungviehweide - Fleckvieh-Zuchtbetrieb -

  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 32.75
  • BVerwG, 18.06.1987 - 5 B 165.85
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Die Rechtsprechung hat darüber hinaus der Baulandqualität eines Einlagegrundstücks ein besonderes Gewicht zuerkannt, dies allerdings nicht ergänzend, sondern im Rahmen der Prüfung des Gebots wertgleicher Abfindung berücksichtigt (vgl. Urteil vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 1.87 - BVerwGE 88, 129 ).

    Dies ist dem Umstand geschuldet, dass das Flurbereinigungsrecht vom eigentumsrechtlichen "Postulat der Bestandssicherung" (Urteil vom 10. Mai 1990 a.a.O. S. 134) mit der Folge geprägt ist, dass dem Teilnehmer, dem mit dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung ein zwingender Rechtssatz zur Seite steht, ein Recht auf weiterreichende Abwägungskontrolle versagt bleibt, soweit es um die Sicherung des Bestandes geht.

  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 C 1.10

    Meistbegünstigungsprinzip; "inkorrekte" Entscheidung; Regelflurbereinigung;

    Für die Regelflurbereinigung (§ 1 FlurbG) entspricht das Erfordernis primärer Privatnützigkeit ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. November 1954 - BVerwG 1 B 145.53 - BVerwGE 1, 225 ; Urteil vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129 ).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 21.94

    Flurbereinigungsrecht: Festsetzung der Wertgleichheit bei nachträglich

    Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung, in Frage gestellt sein (vgl. BVerwGE 57, 192 f. [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76]; 85, 129 ; Urteile vom 26. März 1962 - BVerwG 1 C 24.61 - <RdL 1962, S. 217 f.>, vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 56.61 - und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - <RdL 1993, S. 98 f.>).

    Denn danach dienen die Abs. 2 bis 4 dieser Vorschrift, insbesondere der vom Flurbereinigungsgericht für verletzt gehaltene Abs. 2 Halbs. 2, nur der Erläuterung des allgemeinen Wertbegriffs des Abs. 1 Satz 1, geben aber nicht dem Teilnehmer "neben" dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach Abs. 1 Satz 1 einen weiteren Anspruch auf Berücksichtigung der hier genannten Wertumstände (BVerwGE 57, 192 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76]; 85, 129 [BVerwG 10.05.1990 - 5 C 55/85]; Urteile vom 26. März 1962, a.a.O., und vom 14. Februar 1963, a.a.O.).

    Im Hinblick darauf hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkret-aktuellen Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer als maßgeblich angesehen (BVerwGE 85, 129 [BVerwG 10.05.1990 - 5 C 1/87]).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8/96

    Bodenneuordnung, Wertermittlung, Abfindungsgrundstück

    Ausgangspunkt ist mithin nicht die Annahme, die Fläche habe von vornherein die Qualität eines baureifen Grundstücks (zum Unterschied der Qualifizierung eines Grundstücks in der Wertermittlung und der Bestimmung der konkreten Nutzbarkeit im Rahmen der Zuweisungsentscheidung in Hinblick auf § 44 FlurbG BVerwG, U. v. 10.05.1990 - 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129/135).

    (zu alledem BVerwG, U. v. 10.5.1990 - 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129 ff.).

    Für die Bestimmung der konkret-aktuellen Nutzungsmöglichkeiten, die der von der Bodenordnung betroffene Grundbesitz eines Teilnehmers bietet, kann dies jedenfalls nicht gelten (vgl. auch hierzu BVerwG, U. v. 10.05.1990 - 5 C 1/87 - BVerwGE 85, 129 /134 f.).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3.92

    Flurbereinigungsrecht - Wertermittlung - Grundstücksbewertung - Agrarland

    Trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung, das Zusammentreffen von Böden unterschiedlicher Qualität oder andere Umstände die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (BVerwG, Beschluß vom 27. November 1961 ; BVerwGE 85, 129 ).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92

    Flurbereinigung - Abfindung - Abfindungsgrundstück - Abfindungsflurstück

    Anders als dies das Flurbereinigungsgericht anzunehmen scheint, enthält § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG nicht nur einen Planungsgrundsatz, der im Rahmen des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1959 - BVerwG 1 C 78.58 - und vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240/242> sowie BVerwGE 85, 129 ) zurückgestellt werden kann, sofern dafür zwingende sachliche Gründe angeführt werden können.
  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 27/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen)

    Der Grundeigentümer, der baureife Flächen in ein Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat, ist mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden (wie BVerwG, Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 1.87 -, BVerwGE 85, 129 und juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Grundsatzurteil vom 10.05.1990 - 5 C 1.87 - (BVerwGE 85, 129 = NVwZ-RR 1991, 161 und juris) ausgeführt:.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.03.1999 - 9 K 8.96
    Ausgangspunkt ist mithin nicht die Annahme, die Fläche habe von vornherein die Qualität eines baureifen Grundstücks (zum Unterschied der Qualifizierung eines Grundstücks in der Wertermittlung und der Bestimmung der konkreten Nutzbarkeit im Rahmen der Zuweisungsentscheidung in Hinblick auf § 44 FlurbG BVerwG, U. v. 10.05.1990 - 5 C 1/87 - BVerwGE 85, 129/135).

    Dem Postulat der Bestandssicherung ist hier in der Weise Rechnung zu tragen, daß als Abfindung Grundstücke auszuweisen sind, die hinsichtlich ihrer Qualität nicht hinter dem Altbesitz zurückbleiben (zu alledem BVerwG, U. v. 10.5.1990 - 5 C 1.87 RzF - 90 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG = BVerwGE 85, 129 ff.).

    Für die Bestimmung der konkret-aktuellen Nutzungsmöglichkeiten, die der von der Bodenordnung betroffene Grundbesitz eines Teilnehmers bietet, kann dies jedenfalls nicht gelten (vgl. auch hierzu BVerwG, U. v. 10.05.1990 - 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129/134 f.).

  • BVerwG, 12.07.2007 - 9 B 18.07

    Flurbereinigung; Wertermittlung; Wertsteigerung; Wertzuwachs; Einlagegrundstück;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Umlegungsmaßnahmen wie die mit einem Regelflurbereinigungsverfahren notwendig verbundenen Veränderungen des konkreten Eigentumsbestandes Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (Urteile vom 3. November 1988 - BVerwGE 5 C 18.85 - BVerwGE 80, 340 und vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129 , noch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1998 - 1 BvR 851/87 - NVwZ 1999, 62).
  • OVG Thüringen, 23.05.2012 - 7 F 34/09

    Abfindung mit einer rechnerisch wertgleichen Fläche einer anderen (minderen)

    Der Grundeigentümer, der baureife Flächen in ein Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat, ist mit Land der gleichen Entwicklungsstufe abzufinden (wie BVerwG, Urteil vom 10.05.1990 - 5 C 1.87 -, BVerwGE 85, 129 und juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Grundsatzurteil vom 10.05.1990 - 5 C 1.87 - (BVerwGE 85, 129 = NVwZ-RR 1991, 161 und juris) ausgeführt: "Die Gleichwertigkeit der Abfindung mit der Einlage drückt sich (...) nicht allein darin aus, dass die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte für Alt- und Neubesitz übereinstimmen.

  • BVerfG, 08.07.1998 - 1 BvR 851/87

    Keine Grundrechtsverletzung bei Auslegung und Anwendung von FlurbG § 44 durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 - 70 A 20.15

    Bodenordnungsverfahren - Abfindung mit Flächen einer niedrigeren Qualitätsstufe

  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 C 2.10

    Landbeschaffung für das "Grüne Band" kein zulässiger Hauptzweck im vereinfachten

  • BVerwG, 02.06.2022 - 3 B 23.21

    Veröffentlichung und Rechtmäßigkeit der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests

  • BVerwG, 22.02.1995 - 11 C 20.94

    Wertermittlung nach Flurbereinigungsrecht - Bewertungsrecht - Agrarland -

  • VGH Bayern, 07.04.2008 - 13 A 07.1117

    1. Ein Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren, der ein zur Aussiedlung

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 13 A 14.2106

    Die Zuteilung eines nur schwer zu bewirtschaftenden Steilhangs durch den

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 15 KF 5/20

    Abfindung, wertgleiche; Ackerland; Beregnungsbrunnen; Drainage;

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2022 - 15 KF 5/19

    Abfindung, wertgleiche; Bekanntmachung, öffentliche; Besitzeinweisung,

  • BVerwG, 05.06.2000 - 11 B 23.00

    Anforderungen für die Rechtfertigung der Zulassung der Revision - Überprüfung

  • OVG Niedersachsen, 11.11.1999 - 15 K 484/97

    Flurbereinigung: wertgleiche Abfindung;; Abfindung; Besitzeinweisung;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - 7 S 1316/96

    Flurbereinigung: Bodenwert von Bauerwartungsland; Höhe der Widerspruchsgebühr

  • BVerwG, 19.02.1998 - 11 B 10.98

    Änderung eines Planes durch das Flurbereinigungsgericht - Änderungsbefugnis der

  • VGH Bayern, 03.05.2018 - 13 A 16.2397

    Abfindung im Flurbereinigungsverfahren

  • VGH Bayern, 03.05.2018 - 13 A 16.2394

    Zuteilung von Hangflächen mit Unfallgefahr

  • VGH Bayern, 15.06.2009 - 13 A 08.70

    Flurbereinigungsplan; wertgleiche Abfindung; Biotopstrukturen als

  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 13 A 07.1229

    Flurbereinigungsplan; Abwägungskontrolle Wertgleichheit der Abfindung;

  • BVerwG, 18.08.1992 - 11 B 1.92

    Ertragsentschädigung und Nutzungsausfallentschädigung wegen einer Flurbereinigung

  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 120.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 13 A 06.3270

    Flurbereinigungsplan; Wertgleichheit; Hoffläche; Bauland; Gewässereigentum; Wege-

  • OVG Niedersachsen, 23.07.1996 - 15 K 6204/93

    Flurbereinigung: Rechtsanspr. auf fehlerfreie Abwägung; Abfindung, wertgleiche;

  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 13 A 09.632

    Berücksichtigung eines hohen Pachtzinses als besondere Verwertungsoption in der

  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 B 78.07
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2000 - 15 K 3665/96

    Abfindung; Bauerwartungsland; Flurbereinigung; Gleichheitssatz; Ortsnähe;

  • VGH Bayern, 12.09.2005 - 13 A 04.890
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90   

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https://dejure.org/1990,494
BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90 (https://dejure.org/1990,494)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1990 - 7 B 134.90 (https://dejure.org/1990,494)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - 7 B 134.90 (https://dejure.org/1990,494)
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Altlasten - Galvanikbetrieb

§ 7 PolG, Zustandsstörer, Art. 14 GG, Art. 3 GG, 'Opferposition', Privatnützigkeit, Erwerb in Kenntnis des Zustands;

(Hinweis: die auch in diesem Fall angewandten Grundsätze der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Altlastenproblematik sind vom BVerfG in «Altlasten - Hutstoffabrik/Schießanlage» weitgehend als verfassungswidrig beanstandet worden)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Zustandsverantwortlichkeit eines verunreinigten Grundstücks unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - Keine Haftungsreduzierung bei Kenntnis der Verunreinigung des Grundstücks

  • rechtsportal.de

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3047 (Ls.)
  • MDR 1992, 105
  • NVwZ 1991, 475
  • DÖV 1991, 428
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90
    Richtig an dieser Überlegung ist, daß die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den ordnungswidrigen Zustand von Sachen Ausfluß der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft ist, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 76.82 - DVBl. 1986, 360 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1989 - 15 A 1711/86

    Kommunalaufsicht: Altlasten auf Gemeindegrundstück

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90
    Der beschließende Senat kann offenlassen, inwieweit der Rechtsauffassung zu folgen ist, die unter Berufung auf Art. 14 GG eine Begrenzung der nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten befürwortet (vgl. etwa Papier, DVBl. 1985, 873 und NVwZ 1986, 256 ; Breuer, JUS 1986, 359 ; Kloepfer, NuR 1987, 7 ; Diederichsen, BB 1988, 917; zur Problematik ferner VGH Bad.-Württ., NVwZ 1986, 325 [VGH Baden-Württemberg 11.10.1985 - 5 S 1738/85]; BayVGH, DVBl. 1986, 1283 ; OVG NW, DVBl. 1989, 1009 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1985 - 5 S 1738/85

    Grundwasserverunreinigung - Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen zur

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90
    Der beschließende Senat kann offenlassen, inwieweit der Rechtsauffassung zu folgen ist, die unter Berufung auf Art. 14 GG eine Begrenzung der nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten befürwortet (vgl. etwa Papier, DVBl. 1985, 873 und NVwZ 1986, 256 ; Breuer, JUS 1986, 359 ; Kloepfer, NuR 1987, 7 ; Diederichsen, BB 1988, 917; zur Problematik ferner VGH Bad.-Württ., NVwZ 1986, 325 [VGH Baden-Württemberg 11.10.1985 - 5 S 1738/85]; BayVGH, DVBl. 1986, 1283 ; OVG NW, DVBl. 1989, 1009 ).
  • VGH Bayern, 13.05.1986 - 20 CS 86.338

    Beseitigung der Folgen sog. Altlasten

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90
    Der beschließende Senat kann offenlassen, inwieweit der Rechtsauffassung zu folgen ist, die unter Berufung auf Art. 14 GG eine Begrenzung der nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestehenden Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten befürwortet (vgl. etwa Papier, DVBl. 1985, 873 und NVwZ 1986, 256 ; Breuer, JUS 1986, 359 ; Kloepfer, NuR 1987, 7 ; Diederichsen, BB 1988, 917; zur Problematik ferner VGH Bad.-Württ., NVwZ 1986, 325 [VGH Baden-Württemberg 11.10.1985 - 5 S 1738/85]; BayVGH, DVBl. 1986, 1283 ; OVG NW, DVBl. 1989, 1009 ).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Lassen sich dagegen - was der Regelfall sein wird - etwaige Verursacher oder Erzeuger nicht feststellen, kommt eine Eingrenzung der Verantwortlichkeit eines Besitzers von aufgedrängten Abfällen nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht, nämlich dann, wenn die Überlassung der Abfälle - im Fall des § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG die vom Abfallbesitzer vorzunehmende Verwertung oder Beseitigung - mit einem solchen Kostenaufwand verbunden wäre, daß dadurch die von Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Möglichkeit der privatnützigen Verwendung des Grundstücks entfiele (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475; ferner BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - NVwZ 1997, 577).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 4 B 205.96

    Wasserrecht - Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers für

    »Eine landesrechtliche Regelung, nach der der Eigentümer eines durch Teer- und Mineralöle verunreinigten Grundstücks als des Zustandsverantwortlichen für Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren für das Grundwasser in Anspruch genommen werden kann, wenn er beim Erwerb des Grundstücks von dem ordnungswidrigen Zustand wußte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten, ist eine - auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (im Anschluß an den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475).«.

    Wer ein solches Risiko eingeht, muß auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - NVwZ 1991, 475).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1995 - 21 A 2273/91

    Ordnungspflichtigkeit bei Sicherung eines in fester Verbindung mit der

    Für eine im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG gebotene Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin sind - ungeachtet der Frage, ob eine solche in besonders gelagerten Fällen, in denen der Pflichtige sich in einer Art Opferposition befindet, anzuerkennen ist - vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - 7 B 134.90 - DÖV 1991, 428; BayVGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 20 CS 86.00338 - DÖV 1986, 976; OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 1989.

    Sie ist auch weder im Hinblick auf die Art der geforderten Maßnahmen noch wegen der Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen an dem privatnützigen Gebrauch ihres Bergwerkseigentums, vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990, a.a.O., gehindert.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10

    Anspruch auf abfallbehördliches ermessensfehlerfreies Einschreiten nach

    Zwar lässt sich aus der Rechtsprechung zur Eingrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung der Grundgedanke entnehmen, dass eine solche Eingrenzung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Eigentümer das Risiko, für einen von Dritten verursachten ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks einstehen zu müssen, bei dem Erwerb bewusst in Kauf genommen hat, weil er etwa von dem ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks Kenntnis hatte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustands schließen lassen konnten (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. November 1997, UPR 1997, S. 193 und juris, Rn. 4, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1991, S. 475; VGH BW, Urteil vom 10. März 1994, VBlBW 1995, S. 64 und juris, Rn. 24 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1 und juris, Rn. 59).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1992 - 20 A 2485/89

    Bestimmheit eines Verwaltungsaktes ; Ordnungsverfügung; Titelfunktion;

    Eine derartige Beschränkung kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer bei Begründung des Eigentums vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wußte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 475).
  • BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 137.91

    Abschleppen - Entstandende Kosten durch Abschleppen

    Unzumutbarkeit in diesem Sinne könnte vielleicht anzunehmen sein, wenn der Eigentümer nicht einmal ein "'Mindestmaß' an Sachherrschaft" hat (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 S. 39 ) oder wenn "eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde" (Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgem. Polizeirecht Nr. 50 S. 32 ).
  • BVerwG, 11.10.1996 - 1 B 120.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Eine derartige Haftungsbegrenzung kann aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht kommen, wenn eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung, insbesondere die Belastung mit deren Kosten, den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde bzw. schlechthin unzumutbar wäre (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 50 = NVwZ 1991, 475 und vom 19. November 1991 - BVerwG 8 B 137.91 - Buchholz a.a.O. Nr. 54).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgesprochen (Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 133.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Wer dieses Risiko eingeht, muß auch die gesetzliche Folge der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen (vgl. dazu auch den Beschluß des Senats vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 134.90 -).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 179/91

    Garantenstellung eines technischen Betriebsleiters

    Für eine solche ist in erster Linie der Verursacher, in zweiter Linie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache als "Zustandsstörer" haftbar (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 475; Paetow NVwZ 1990, 510, 517).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1993 - 8 S 406/93

    Inanspruchnahme von Störern im Wasserrecht: Ungleichbehandlung von

    Art. 14 GG gebietet keine Einschränkung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Gefahrenbeseitigung bei Altlasten, wenn dieser bei Begründung des Eigentums vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wußte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustandes schließen lassen konnten (wie BVerwG, NVwZ 1991, 475).

    Wer dieses Risiko eingeht, muß auch die gesetzlichen Folgen der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit tragen (Vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1990 - 7 B 134.90 -, NVwZ 1991, 475 = BayVBl 1991, 375).

  • VG Darmstadt, 18.07.2012 - 6 L 819/12

    Abfallbeseitigung

  • BVerwG, 10.07.1998 - 11 B 35.98

    Gefahr für Grundwasser; Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers;

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.1996 - 2 L 366/95

    Der Verkauf eines kontaminierten Grundstückes kann sittenwidrig sein: Zu den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1996 - 20 A 657/95

    Überplant die Gemeinde ein Altlastengrundareal, wird sie dadurch - im Regelfall -

  • VGH Hessen, 19.10.1992 - 14 TH 1154/92

    Altlast: Befreiung des Grundeigentümers von der Sanierungsverantwortlichkeit;

  • VGH Bayern, 26.07.1991 - 22 CS 90.400

    Sportschießanlage - Polizeipflichtigkeit des Verpächters

  • OLG Dresden, 24.05.1993 - 2 U 273/93

    Keine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1998 - 10 S 177/97

    Altlasten: Entsorgungsverantwortlicher - Störerauswahl

  • BVerwG, 19.11.1991 - 8 B 138.91

    Heranziehung des Eigentümers zur Erstattung der durch das Abschleppen eines Pkw

  • VG Trier, 24.07.2014 - 6 K 1786/13

    Inanspruchnahme des Besitzers einer Gesamtfläche statt der Eigentümer von

  • VG Gera, 14.10.1997 - 2 K 350/96

    Haftungsfreistellung von der Sanierungsverantwortlichkeit für Altlasten auf einem

  • VG Göttingen, 19.06.1997 - 4 B 4186/97

    Altlastensanierung; Zustandsstörer; Inanspruchnahme wegen Unklarheit über

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 34.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2852
BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 34.87 (https://dejure.org/1990,2852)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.1990 - 3 C 34.87 (https://dejure.org/1990,2852)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 1990 - 3 C 34.87 (https://dejure.org/1990,2852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jagdrecht - Jagdbereich - Hegerisch-jagdlicher Flächenwert

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 33
  • NVwZ 1991, 470
  • NVwZ 1991, 475 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 163
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.09.1988 - 3 B 56.87

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 34.87
    Dies hat der Senat auch in seinem Beschluß vom 28. September 1988 - BVerwG 3 B 56.87 - (Buchholz 151.16 § 5 Nr. 21) hervorgehoben.
  • BVerwG, 28.01.1980 - 3 C 113.79

    Jagdrecht - Ähnliche Flächen - Eigenjagdbezirk - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 34.87
    Zum Gesetzesmerkmal der "ähnlichen Fläche" hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Januar 1980 - BVerwG 3 C 113.79 - (Buchholz 451.16 § 5 Nr. 15) ausgeführt:.
  • BVerwG, 15.02.1985 - 3 C 17.84

    Zuordnung von zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen zu einem

    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 34.87
    Es kommt mithin bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche auf zwei Elemente an, einmal auf die äußere Gestalt - die "Geometrie" - der Fläche und zum arideren auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern etc. In seiner Entscheidung vom 15. Februar 1985 - BVerwG 3 C 17.84 - (Buchholz a.a.O. Nr. 18) hat der Senat ergänzend ausgeführt:.
  • BVerwG, 08.07.1966 - VI C 40.64
    Auszug aus BVerwG, 08.03.1990 - 3 C 34.87
    Die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, soll daher nicht bei unveränderter Sach- und Rechtslage wiederholt zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden (vgl. Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 40.64 - in Buchholz 310 § 121 Nr. 20 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2016 - 4 ME 234/16

    Ähnliche Fläche; Geometrie; äußere Gestaltung; ordnungsgemäße Jagdausübung;

    Flächen, die schon nach der äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern nicht ähnlich sind, fallen nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG (BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 -).

    Liegt aber eine Ähnlichkeit hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt dennoch § 5 Abs. 2 BJagdG nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche in ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer bodenmäßigen und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper (BVerwG, Urt. v. BVerwG, Urt. v. 28.1.1980 - 3 C 113.79 -, Urt. v. 15.2.1985 - 3 C 17.84 - und Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 -).

    Es kommt mithin bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG auf zwei Elemente an, einmal auf die äußere Gestalt - die "Geometrie" - der Fläche und zum anderen auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern (BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 - vgl. ferner der für das Jagdrecht vormals zuständige 3. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 3.8.1989 - 3 L 11/89 -).

    Demzufolge liegt ein höherer hegerisch-jagdlicher Wert einer "ähnlichen Fläche" bereits dann vor, wenn diese Fläche auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer bodenmäßigen und geländemäßigen Ausgestaltung hinreichende Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten für Wild oder Einstandsflächen bietet und eine Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34.87 - ferner der 14. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 8.10.1985 - 14 OVG A 12/83 - ; Schuck, BJagdG, 2. Aufl., § 5 Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2002 - 20 A 1834/01
    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, BVerwGE 85, 33, 34.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990, a.a.O., Beschluss vom 28. September 1988, a.a.O., Urteil vom 15. Februar 1985 - 3 C 17.84 -, Bay. VBl.

    In seiner Entscheidung vom 8. März 1990 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungen vom 28. Januar 1980 und 15. Februar 1985 (jeweils a.a.O.) ausdrücklich aufgegriffen und bestätigt, dass "im Regelfall" und "grundsätzlich" die äußere Gestalt der Fläche und ihre Vergleichbarkeit mit den Wasserläufen, Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern maßgebend sei.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2009 - 2 L 434/04

    Jagdrechtliche Angliederung von Flurstücken an Eigenjagdbezirk

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist für die Anwendung des Begriffs der ähnlichen Fläche i.S. des § 5 Abs. 2 BJagdG zunächst maßgeblich, ob nach der äußeren Gestalt der Fläche diese Wasserläufen, Triften und Wegen ähnlich ist, d.h. in ihrer Geometrie vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1990 - 3 C 34/87 -, zit. nach juris Rn. 19; Urt. v. 28.01.1980 - 3 C 113/79, zit. nach juris Rn. 30).

    Besteht eine solche geometrische Ähnlichkeit, ergibt sich im Regelfall daraus ohne Weiteres, dass die Fläche keinen besonderen hegerischen und jagdlichen Wert aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1990 - 3 C 34/87 -, zit. nach juris Rn. 21; Urt. v. 15.02.1985 - 3 C 17/84 -, zit. nach juris Rn. 21 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - 11 N 40.11

    Angliederung an einen Jagdbezirk; Eigenjagdbezirk; "ähnliche Flächen" im Sinne

    Hierbei vernachlässigt die Klägerin jedoch die vom Verwaltungsgericht zitierte aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, juris Rz. 20), wonach es bei der Auslegung des Merkmals der ähnlichen Fläche auf zwei Elemente ankommt, nämlich einmal auf die äußere Gestalt - die "Geometrie" - der Fläche und zum anderen auf den hegerisch-jagdlichen Wert im Vergleich zu Wegen, Wasserläufen, Triften und Eisenbahnkörpern.

    Es ist danach nicht so - wie die Klägerin meint -, dass nach dieser Rechtsprechung "die Nutzungsart" der ihrer äußeren Gestalt, d.h. ihrer Geometrie nach, den gesetzlichen Vergleichsobjekten ähnlichen Grundstücke "unerheblich" wäre; vielmehr liegen "ähnliche Flächen" nicht vor, wenn die Flächen in ihrer äußeren Beschaffenheit, ihrer bodenmäßigen und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdliche Wert besitzen als Wege, Triften und Eisenbahnkörper (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990, a.a.O. Rz. 19 und 22 und Urteil vom 28. Januar 1980, a.a.O. Rz. 30).

  • VG Magdeburg, 08.06.2015 - 3 A 115/13

    Zuordnung eines "Handtuchgrundstücks" zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der

    Eine ähnliche Fläche i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG liegt danach jedenfalls dann nicht vor, wenn die Flächen in ihrer äußeren Beschaffenheit sowie in ihrer boden- und geländemäßigen Ausgestaltung einen nicht unerheblich größeren hegerischen und jagdlichen Wert besitzen als Wege, Triften und Eisenbahnkörper (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1980, RdL 1980, 124 f.; Urt. v. 8.3.1990, RdL 1991, 319 f.; Lorz/Metzger/Stöckel, BJagdG, § 5 Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.6.1997, RdL 1997, 290, 291).

    86 trotz ihres schmalen, langen Zuschnitts einen erheblich höheren jagdlichen und hegerischen Wert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1990 - 3 C 34/87 -, BVerwGE 85, 33: in diesem Fall war das streitige Grundstück mit einem Windschutzstreifen bepflanzt, dem das Gericht eine erhebliche ökologische Bedeutung beimaß und feststellte, dem Wild werde dort hinreichend Deckung und Nahrung geboten und die Ausübung der aktiven Jagd sei dort möglich und unbedenklich).

  • VG Würzburg, 25.09.2008 - W 5 K 07.854

    Wasserlauf; ähnliche Flächen; hegerisch-jagdlicher Wert; Schmalflächen

    Im Urteil vom 8. März 1990 Nr. 3 C 34.87 (BayVBl. 90, 631) zitiert das Bundesverwaltungsgericht zunächst erneut aus seinem Urteil vom 28. Januar 1980 Nr. 3 C 113/79 und stellt fest, dass es bei der Auslegung des Merkmals "ähnliche Flächen" auf zwei Elemente ankomme, einmal auf die äußere Gestalt - die Geometrie - der Fläche und zum anderen auf den hegerischen und jagdlichen Wert im Vergleich mit Wegen, Triften und Eisenbahnkörpern etc. Sodann zitiert das Bundesverwaltungsgericht aus seinem Urteil vom 15. Februar 1985 Nr. 3 C 17.84 (a.a.O.) und erklärt, mit dieser Entscheidung habe der Senat dem Begriff der ähnlichen Fläche keine Deutung gegeben, die der Aussage des Urteils vom 28. Januar 1980 Nr. 3 C 113/79 widerspreche.

    Unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 28. September 1988 Nr. 3 B 56.87 (a.a.O.), führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. März 1990 Nr. 3 C 34.87 (a.a.O.) weiter aus, Flächen, die schon nach der äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen usw. nicht ähnlich seien, fielen nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG.

  • VG Schwerin, 09.06.2004 - 1 A 1139/95

    Notwendigkeit der Abrundung von Jagdbezirken; Zuschnitt des Grundstücks als

    BVerwG, Urt. v. 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, BVerwGE 85, 33 (34 ff.).

    Die Ausübung der Jagd muss aber auch nach Auffassung des BVerwG noch möglich und unbedenklich sein (BVerwGE 85, 33 [BVerwG 08.03.1990 - 3 C 34/87] [36]).

  • VG Stuttgart, 25.06.1993 - 5 K 3592/92

    Grundfläche mit einer landwirtschaftlich sowie forstwirtschaftlich oder

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2015 - 1 L 39/14

    Angliederung an einen Eigenjagdbezirk

    Liegt eine Ähnlichkeit der Fläche hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt § 5 Abs. 2 BJagdG dennoch nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 10.08.2022 - 15 L 977/22

    Eigenjagdbezirk; Grenzen; Feststellung; Jagdgenossenschaft; Jagdrecht;

    Im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1990, 3 C 113.79, juris Rdnr. 26, und Urteil vom 8. März 1990, 3 C 34/87, juris Rdnr. 15, und OVG NRW, Urteil vom 14. November 2002, 20 A 1834/01, juris Rdnr. 36; Drees / Thies / Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand 16. Ergänzungslieferung von August 2021 (Drees / Thies / Müller-Schallenberg), zu § 7 BJagdG / § 5 LJG Anm. I; Frank in Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2019 (Schuck), zu § 7 Rdnr. 1; Metzger in Lorz / Metzger / Stöckel, Jagdrecht und Fischereirecht, Kommentar, 4. Auflage 2011 (Lorz / Metzger / Stöckel), zu § 7 Rdnr. 1 unter Hinweis auf das § 3 Thüringer Jagdgesetz in Bezug nehmende Urteil des VG Weimar vom 10. Oktober 1994, 8 K 10/94, juris Rdnr. 15; unter Hinweis auf Art. 3 Bayerisches Jagdgesetz auch: Leonhardt, Jagdrecht, Kommentar, Stand August 2021 (Leonhardt), zu § 7 Anm. 1.
  • VG Bayreuth, 16.07.2019 - B 1 K 17.268

    Entstehung eines Eigenjagdbezirks

  • BVerwG, 17.11.2003 - 3 B 15.03

    Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Jagdtrechtliche Beurteilung eines

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.12.1990 - 3 L 165/90

    Abtrennung eines genossenschaftlichen Jagdbezirkes wegen des Erwerbes einer

  • VG Bayreuth, 16.07.2019 - B 1 K 17.228

    Ein neuer Jagdpachtvertrag entfaltet keine Wirksamkeit gegenüber Eigentümer des

  • VG Arnsberg, 27.03.2001 - 4 K 4094/00
  • VG Arnsberg, 07.03.2000 - 4 K 2268/99
  • VG Koblenz, 01.12.1999 - 8 K 3035/98

    Angliederung von Grundstücken an einen Eigenjagdbezirk; Angliederung aus Gründen

  • VG Saarlouis, 04.08.2010 - 5 K 662/09

    Erfolglose Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Einrichtung eines

  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 08.2311

    Getrennt liegende Flächen; ähnliche Flächen

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