Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 09.01.1991 | BVerwG, 24.08.1990 | BVerwG, 27.09.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,455
BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86 (https://dejure.org/1991,455)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 (https://dejure.org/1991,455)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 (https://dejure.org/1991,455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 284
  • NJW 1991, 1626
  • NJW 1991, 1627
  • NJW-RR 1991, 1283 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 675 (Ls.)
  • FamRZ 1991, 871
  • DÖV 1991, 694
  • Rpfleger 1991, 152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.09.1989 - 5 C 10.87

    Ausbildungsförderung - Förderungsbegrenzung - Subsidiaritätsprinzip -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86
    Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf seiten des Auszubildenden (vgl. § 26 Abs. 1 BAföG) den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (vgl. BVerwGE 82, 323 ), nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 Halbsatz 2 BAföG).
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 12 C 11.1343

    Vermögensanrechnung eines 1/8-Anteils aus Erbschaft nach dem Vater bezüglich

    Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf Seiten des Auszubildenden (vgl. § 26 Abs. 1 BAföG) den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung (BVerwGE 82, 328 [325 f.]; 87, 284 [286]), nach dem individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 Halbsatz 2 BAföG).

    Ihnen ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung von beruflichen Qualifikationen hinzielt, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner zukünftigen Lebensgrundlage darstellen und es deshalb einem unverheirateten, kinderlosen Auszubildenden (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll - bis auf einen Freibetrag von 5.200,00 EUR - einzusetzen (vgl. BVerwGE 87, 284 [286]; 88, 303 [309]).

    Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, würde der Auszubildende bei einem Festhalten an der Vermögensanrechnung auf Vermögen verwiesen, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (vgl. BVerwGE 87, 284 [286]; 88, 303 [307]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2008 - 6 B 3.07

    Ausbildungsförderung: Rückforderung wegen nicht angegebenen Vermögens bei

    Angesichts des Zwecks der durch das 4. BAföG-Änderungsgesetz vom 26. April 1977 (BGBl. I. S. 653) eingefügten Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG, den Auszubildenden davor zu schützen, dass ihm infolge einer Vermögensanrechnung Ausbildungsförderung versagt wird, obwohl er das angerechnete Vermögen nicht für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes während seiner Ausbildung verwenden kann (vgl. BT-Drucksache 8/134 S. 8 zu Nrn. 8 u. 9; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284), können aber auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen als rechtliche Verwertungshindernisse i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Berücksichtigung finden.

    OVG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. November 2005 - 2 LA 89/05 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 -, NordÖR 2007, 220) das Vorliegen eines Verwertungshindernisses regelmäßig verneint, wenn der Auszubildende im Außenverhältnis wirksam über das Vermögen verfügen kann, verkennt sie, dass nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich für die Frage einer Verwertungsmöglichkeit Art und Inhalt der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung sind (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991, a.a.O. zu einem Mündelgeldvermerk).

  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Sollte die Klägerin dahin zu verstehen sein, daß sie geklärt wissen will, ob unter den Begriff eines Verwertungshindernisses "aus rechtlichen Gründen" im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen fallen können, so ist die Rechtslage, was das Rechtsgrundsätzliche betrifft, insoweit bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: In seinem Urteil vom 17. Januar 1991 - BVerwG 5 C 71.86 - (BVerwGE 87, 284 [288]) hat der Senat klargestellt, daß im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein kann, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person offenliegt, und daß es nur, soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, gerechtfertigt ist, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,503
BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90 (https://dejure.org/1991,503)
BVerwG, Entscheidung vom 09.01.1991 - 3 B 75.90 (https://dejure.org/1991,503)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Januar 1991 - 3 B 75.90 (https://dejure.org/1991,503)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,503) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der ärztlichen Approbation bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit - Straftat für Widerruf der Approbation nicht ausreichend

  • rechtsportal.de

    BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 S. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1557
  • NVwZ 1991, 675 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.10.1966 - I C 99.64

    Erteilung eines Berufsverbotes durch die Verwaltungsbehörde - Ehrlosigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90
    Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Widerruf der ärztlichen Approbation allein auf die Tatsache gestützt werden könne, daß der Betroffene bei Gelegenheit der Berufsausübung Straftaten begangen hat, ist schon vom Wortlaut der Bundesärzteordnung eindeutig zu verneinen, ohne daß es dafür eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 99.64 - BVerwGE 25, 201).

    Abgesehen davon, daß der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 99.64 - BVerwGE 25, 201) eine andere Vorschrift zugrunde lag, nämlich der vorliegend nicht einschlägige § 4 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz vom Jahre 1952, findet sich in dem angefochtenen Berufungsurteil - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Formulierung, die der dem genannten Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

  • BVerwG, 30.09.1976 - 1 C 29.75

    Unzuverlässigkeit eined Gastwirtes - Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90
    Der Begriff der "Unzuverlässigkeit" wird im Berufsrecht durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 Nr. 3); "Unwürdigkeit" liegt - wie der vom Berufungsgericht beifällig zitierte Beschluß des VGH Kassel vom 4. März 1985 - 11 TH 2782/84 - (NJW 1986, 2390) zu Recht annimmt - dann vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt.

    Gemeint ist augenscheinlich das Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 -, denn der auf der gleichen Seite des Gewerbearchivs abgedruckte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1976 kommt schon thematisch nicht in Betracht.

  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90
    Ebensowenig ist für die Frage der Abweichung von Bedeutung, ob die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht zwingend oder zutreffend ist (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 128).
  • VGH Hessen, 04.03.1985 - 11 TH 2782/84
    Auszug aus BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90
    Der Begriff der "Unzuverlässigkeit" wird im Berufsrecht durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 Nr. 3); "Unwürdigkeit" liegt - wie der vom Berufungsgericht beifällig zitierte Beschluß des VGH Kassel vom 4. März 1985 - 11 TH 2782/84 - (NJW 1986, 2390) zu Recht annimmt - dann vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt.
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 09.01.1991 - 3 B 75.90
    Die - angeblich - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 Nr. 260) und kann für sich genommen nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO unwürdig ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28; vgl. zur Unwürdigkeit als Arzt: Beschlüsse vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - Buchholz 418.00 Nr. 80, vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - Buchholz 418.00 Nr. 83, vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 7.95 - Buchholz 418.00 Nr. 91 und vom 14. April 1998 - BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Nr. 100).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 9 S 1138/03

    Widerruf der ärztlichen Approbation: Unwürdigkeit - Straftat

    Eine Unwürdigkeit des Arztes liegt vor, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (std. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 09.01.1991 - 3 B 75/90 -, NJW 1991, 1557 und Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, NJW 1999, 3425 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2019 - 13 A 897/17

    Rechtswidrige Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt; Anknüpfung

    vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris, Rn. 13, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 3 B 63.10 -, juris, Rn. 4, vom 28. Januar 2003 - 3 B 149.02 -, juris, Rn. 4, und vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, juris, Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 -3 B 7.95 -, juris, Rn. 10, und vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, juris, Rn. 5.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1199
BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89 (https://dejure.org/1990,1199)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1990 - 8 C 65.89 (https://dejure.org/1990,1199)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 (https://dejure.org/1990,1199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 314
  • NJW 1991, 2583 (Ls.)
  • MDR 1992, 106
  • NVwZ 1991, 675
  • FamRZ 1991, 327
  • DÖV 1991, 2028
  • DÖV 1991, 208
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 62.75

    Sozialhilfe - Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Gebot der Gleichbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Selbst wenn sie - was offengeblieben ist - jeweils einen Raum der Wohnung ausschließlich in Besitz gehabt haben sollten, stünde das der Annahme des Vorliegens einer Wohngemeinschaft nicht entgegen (vgl. dazu Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG V C 62.75 - BVerwGE 52, 11 [BVerwG 20.01.1977 - V C 62/75]).

    Maßgebend ist dementsprechend für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, ob sich der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner "ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen" (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG), d.h. ob sie in dem bezeichneten Ausmaß - wie es das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Januar 1977, a.a.O. S. 12) im Zusammenhang mit § 122 BSHG ausgedrückt hat - "aus einem Topf wirtschaften".

  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 93.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Tatsache müsse allerdings der volle Beweis dafür erbracht werden, daß diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 [BGH 16.11.1979 - V ZR 93/77] m.weit.Nachw. sowie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG V C 93.64 - BVerwGE 23, 255 [BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64] zu § 16 BSHG).
  • BGH, 16.11.1979 - V ZR 93/77

    Vorlegung einer Urkunde in beglaubigter Abschrift

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Tatsache müsse allerdings der volle Beweis dafür erbracht werden, daß diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1979 - V ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 [BGH 16.11.1979 - V ZR 93/77] m.weit.Nachw. sowie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG V C 93.64 - BVerwGE 23, 255 [BVerwG 23.02.1966 - V C 93/64] zu § 16 BSHG).
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Das aber ist nicht der Fall, wenn es - wie z.B. im vorliegenden Fall - mangels Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an einer für den Bezug von Ausbildungsförderung unerläßlichen Voraussetzung (vgl. dazu Urteil vom 16. November 1978 - BVerwG 5 C 38.77 - BVerwGE 57, 79 [BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]) fehlt.
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
    Der in diesem Zusammenhang maßgebende Begriff "dem Grunde nach förderungsfähig" ist bereits erfüllt, wenn es um eine Ausbildung geht, die abstrakt, d.h. nach §§ 2 f. BAföG, förderungsfähig ist, so daß eine Ausbildung, die durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßt wird, ausschließlich mit den dort vorgesehenen, nicht aber mit den im Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Leistungen gefördert werden soll (Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 51/80]).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Sie ist - ebenso wie die Vermutung des Bestehens einer Wirtschaftsgemeinschaft beim Bestehen einer Wohngemeinschaft in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG (vgl. dazu Urteil vom 24. August 1990 - BVerwG 8 C 65.89 - Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 1 S. 1 [6]) - eine sog. Rechtsvermutung.

    Danach ist eine Tatsache (hier: die vorübergehende Abwesenheit) als feststehend anzusehen, wenn eine andere Tatsache (hier: die überwiegende Unterstützung für die Lebenshaltung) festgestellt ist (vgl. Urteil vom 24. August 1990, aaO. S. 6).

    Bei einer solchen gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Tatsache ist nach der entsprechend anzuwendenden (§ 173 VwGO ) Regel des § 292 Satz 1 ZPO in Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Anordnung der Beweis des Gegenteils zulässig, d.h. der Beweis, daß die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. Urteil vom 24. August 1990, aaO. S. 6).

    Um die Vermutung zu entkräften, genügt es nicht, sie lediglich zu erschüttern; es muß vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden (vgl. Urteil vom 24. August 1990, aaO. S. 6 m.weit. Nachw.).

  • BFH, 14.03.2018 - V R 36/16

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten

    Hierfür ist allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990  8 C 65/89, BVerwGE 85, 314 ff., Rz 19, m.w.N.).
  • VG Berlin, 08.09.2015 - 21 K 285.14

    Kein Wohngeld nach "Frauentausch"

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu mit seinem Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - grundlegend ausgeführt, die gesetzliche Vermutung (des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG a.F., die Vorläuferregelung zu § 5 Abs. 4 Satz 2 WoGG 2009) sei eine sog. Rechtsvermutung, nach der eine Tatsache (hier: Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft) als feststehend zu behandeln sei, wenn eine andere Tatsache (hier: Bestehen einer Wohngemeinschaft) feststehe.

    Zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Tatsache müsse der volle Beweis dafür erbracht werden, dass diese Tatsache nicht vorliegt, es genüge nicht, die Vermutung nur zu erschüttern (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - Juris Rdnr. 19 ff.).

    Es sei auch nicht erforderlich, dass die der teilweisen gemeinsamen Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf dienenden Güter gemeinsam und/oder aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden oder dass der eine Partner über ein etwa bestehendes Konto des anderen verfügen darf (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24. August 1990, a.a.O., Rdnr. 22).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3335
BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88 (https://dejure.org/1990,3335)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1990 - 3 C 43.88 (https://dejure.org/1990,3335)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1990 - 3 C 43.88 (https://dejure.org/1990,3335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,3335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Umfang der Verpflichtung von Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen zur Entrichtung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 343
  • NVwZ 1991, 657
  • NVwZ 1991, 675 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1991, 249
  • DÖV 1991, 248
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
    Daß es sich hier um eine Vollversorgung handelt und nicht nur um eine bloße zusätzliche Versorgung, die der Aufstockung bereits bestehender gesetzlicher Ansprüche aus der Sozialversicherung dient, ist für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung unerheblich, da das BetrAVG nicht zwischen einer Vollversorgung und einer bloß zusätzlichen Versorgung, die zu einer bereits bestehenden ergänzend hinzutritt, unterscheidet (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 f.).

    Eine Gesetzeslücke in § 17 Abs. 2 BetrAVG hat der Senat insoweit in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64 S. 248 ; Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72 S. 213 ; Urteil vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75 S. 318 ).

  • BVerwG, 15.01.1987 - 3 C 3.81

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Konkursfähigkeit - Beitragspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
    Eine Gesetzeslücke in § 17 Abs. 2 BetrAVG hat der Senat insoweit in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64 S. 248 ; Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72 S. 213 ; Urteil vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75 S. 318 ).
  • BVerwG, 10.12.1981 - 3 C 1.81

    Beitragspflicht einer Industrie- und Handelskammer zur Insolvenzsicherung -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
    Eine Gesetzeslücke in § 17 Abs. 2 BetrAVG hat der Senat insoweit in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64 S. 248 ; Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72 S. 213 ; Urteil vom 15. Januar 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - BVerwGE 75 S. 318 ).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Der Gesetzgeber hat bewußt im Interesse einer möglichst umfassenden, effektiven Insolvenzsicherung alle juristischen Personen des Privatrechts zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung heranziehen wollen, (vgl. Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 3 C 43.88 - BVerwGE 85, 343 ; vgl. auch Beschluß vom 16. April 1980 - BVerwG 7 B 116.79 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 255).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 6 S 2396/11

    Zur Auskunftspflicht des Trägers einer Ersatzschule über eine betriebliche

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.09.1990 - 3 C 43.88 -, BVerwGE 85, 343) ist anerkannt, dass ein im Ersatzschuldienst angestellter Lehrer Arbeitnehmer im Sinne des BetrAVG ist.

    Lehrer an Ersatzschulen sind damit als Angestellte ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten, die das BetrAVG schützen will, ebenso wie die übrigen Mitarbeiter des Klägers einbezogen (BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 24.06.2003 - 6 K 245/02

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG; Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (ständige Rspr. des EuGH; vgl. Urteile v. 03.07.1985, Rs. 66/85, Slg. 1986, 2121; vom 26.02.1992, Rs. C-3/90, NVwZ 1991, 657 und vom 26.02.1992 - Rs. 357/89, Slg. 1992, I-1027).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht