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   BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89   

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BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89 (https://dejure.org/1990,325)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1990 - 9 C 99.89 (https://dejure.org/1990,325)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1990 - 9 C 99.89 (https://dejure.org/1990,325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • Wolters Kluwer

    Ausreiseaufforderung - Abschiebeandrohung - Ausländerbehörde - Unbeachtliche Nachfluchtgründe - Abschiebunsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit von Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, Politische Verfolgung bei asylrechtlich unbeachtlicher Nachfluchtgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 792
  • DÖV 1991, 384
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 60.88

    Asylverfahren - Ausreiseaufforderung - Abschiebungsandrohung - Aufhebung -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG sind rechtmäßig, wenn dem Ausländer nach Maßgabe der Erkenntnisse, welche die Ausländerbehörde bei Erlaß des Bescheids besaß, keine Aufenthaltsrechte zustanden (Bestätigung von BVerwGE 82, 1 [BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt sich die auf eine Aufenthaltsbeendigung abzielende Verfügung als rechtmäßig dar, wenn dem Ausländer nach Maßgabe der Erkenntnisse, welche die Ausländerbehörde bei Erlaß des Bescheides besaß, kein Aufenthaltsrecht im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylVfG zustand (Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - BVerwGE 82, 1 [BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]).

    Wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, daß die Ausländerbehörde ihre Entscheidung, ob gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wegen bestehender asylunabhängiger Aufenthaltsrechte der Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unterbleiben muß, allein auf der Grundlage der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse zu treffen hat (Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - a.a.O.), erlaubt dies auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den ablehnenden Bescheid des Bundesamts und seine Gründe umfassen (§ 137 Abs. 2 VwGO), nur die Abweisung der gegen die Ordnungsverfügung des Landratsamts Traunstein vom 4. September 1986 i.d.F. des Berichtigungsschreibens vom 11. September 1986 gerichteten Klage.

  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Zeitpunkt des Erlasses der aufenthaltsbeendenden Verfügung maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243).

    Gerade deshalb wird die Ausländerbehörde dazu angehalten, die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung im öffentlichen Interesse möglichst schnell nach Ablehnung des Asylantrags - nämlich unverzüglich - zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 C 23.85 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 10 S. 9), sofern nicht schon zu diesem Zeitpunkt ein Ausweisungs- und Abschiebungshindernis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG für die Ausländerbehörde ersichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - a.a.O. ).

    Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn das Asylverfahren so weit wie möglich von spezifisch aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen freigehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 -, a.a.O. ).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    In seiner Rechtsprechung (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) geht mit dem Ausspruch der grundsätzlich fehlenden Asylerheblichkeit einer durch gewillkürte Nachfluchtgründe herbeigeführten politischen Verfolgung der Hinweis einher, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für den Schutz vor Abschiebung darstellt.
  • BVerwG, 26.01.1983 - 1 B 3.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Sprechen keine Gründe dafür, dem Ausländer trotz Ablehnung seines Asylantrags den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen oder wenigstens eine großzügiger bemessene Ausreisefrist einzuräumen, als sie der Gesetzgeber im Regelfall für ausreichend erachtet, so kann sich die Begründung in dieser Feststellung erschöpfen (Beschluß vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 1).
  • BVerwG, 14.05.1986 - 1 C 23.85

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen - Erfolglose Asylbewerber - Asylbescheid

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Gerade deshalb wird die Ausländerbehörde dazu angehalten, die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung im öffentlichen Interesse möglichst schnell nach Ablehnung des Asylantrags - nämlich unverzüglich - zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 C 23.85 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 10 S. 9), sofern nicht schon zu diesem Zeitpunkt ein Ausweisungs- und Abschiebungshindernis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG für die Ausländerbehörde ersichtlich ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - a.a.O. ).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG geltende Abschiebungsverbot erleidet also nur dann eine Ausnahme, wenn bei Abwägung der persönlichen schutzwürdigen Interessen des Ausländers gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland letztere aus den in Satz 2 genannten Gründen bei weitem überwiegen, über diese ohnehin restriktiv auszulegende Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Art. 33 Abs. 2 GK) hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]), die eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nur als ultima ratio in Betracht kommen läßt, gibt es keinen weiteren Ausschlußtatbestand, auch nicht den der rechtsmißbräuchlichen Herbeiführung des Abschiebungsschutzes.
  • BVerwG, 24.10.1990 - 9 CB 81.90

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Hieraus folgt, daß Ereignisse und Umstände, über die der Ausländerbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine "liquiden" Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben, weil sie ihr entweder nicht zur Kenntnis gelangt oder aber erst nach Erlaß der Verfügung eingetreten sind, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verfügung nach § 28 AsylVfG keine entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnen können (vgl. zuletzt Beschluß vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 9 CB 81.90 -).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG geltende Abschiebungsverbot erleidet also nur dann eine Ausnahme, wenn bei Abwägung der persönlichen schutzwürdigen Interessen des Ausländers gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland letztere aus den in Satz 2 genannten Gründen bei weitem überwiegen, über diese ohnehin restriktiv auszulegende Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Art. 33 Abs. 2 GK) hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]), die eine Abschiebung in den Verfolgerstaat nur als ultima ratio in Betracht kommen läßt, gibt es keinen weiteren Ausschlußtatbestand, auch nicht den der rechtsmißbräuchlichen Herbeiführung des Abschiebungsschutzes.
  • BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86

    Entscheidungskompetenz - Abgrenzung - Ausländerbehörde - Bundesamt -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Denn das Bundesamt bietet als zentrale Behörde mit sachverständigem Personal die besten Voraussetzungen dafür, die Behauptungen des Asylsuchenden über Vorgänge und Verhältnisse im Ausland auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und aufzuklären (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768 und 820/80 -, BVerfGE 56, 216 ; Senatsurteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 [BVerwG 23.06.1987 - 9 C 251/86]).
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89
    Denn das Bundesamt bietet als zentrale Behörde mit sachverständigem Personal die besten Voraussetzungen dafür, die Behauptungen des Asylsuchenden über Vorgänge und Verhältnisse im Ausland auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und aufzuklären (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413, 768 und 820/80 -, BVerfGE 56, 216 ; Senatsurteil vom 23. Juni 1987 - BVerwG 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 [BVerwG 23.06.1987 - 9 C 251/86]).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerwG, 23.07.1990 - 9 B 87.90

    Asylverfahrensgesetz - Klageverbundverfahren - Anfechtungsklage -

  • BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94

    Bestehen eines Asylanspruchs eines Beigeladenen als Ünterstützer der Organisation

    Denn ein Abschiebungsschutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die drohende politische Verfolgung aus einem selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund herleitet (Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.89 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - A 13 S 1898/91

    Aufforderung eines Ausländers zur Ausreise, für den in seinem Heimatland wegen

    Zu Recht weist die Berufungsklägerin allerdings darauf hin, daß bei der Überprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose im Hinblick auf drohende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere der in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte, nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, sondern auf den Erkenntnisstand, den die Ausländerbehörde aus den vorliegenden Akten und den allgemein zugänglichen oder ihr zugänglich gemachten Quellen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gewinnen konnte (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1989, BVerwGE 82, 1/5 f.; Urt. v. 4.12.1990, NVwZ 1991, 792/793).

    Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn das Asylverfahren soweit wie möglich von spezifisch aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen freigehalten wird (BVerwG, Urt. v. 3.11.1987, BVerwGE 78, 243/250; Urt. v. 4.12.1990, a.a.O., S. 794).

  • BVerwG, 21.01.1991 - 9 CB 133.90

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Androhung einer Abschiebung

    Hieraus folgt, daß Auskünfte und Stellungnahmen, die der Ausländerbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht als liquide Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben, weil sie der Ausländerbehörde nicht zur Kenntnis gelangt oder erst nach Erlaß der Verfügung ergangen sind, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Verfügung nach § 28 AsylVfG keine entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnen können (Beschluß vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 9 CB 81.90 - Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung nach § 28 AsylVfG ist der Kenntnisstand der Behörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme entscheidend (Urteile vom 3. November 1987 und 4. Dezember 1990 a.a.O.).

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