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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91   

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BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91 (https://dejure.org/1991,168)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1991 - 2 BvE 1/91 (https://dejure.org/1991,168)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1991 - 2 BvE 1/91 (https://dejure.org/1991,168)
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PDS/Linke Liste

Art. 38 GG, Rechtsstellung von fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    PDS/Linke Liste

  • openjur.de

    PDS/Linke Liste

  • Wolters Kluwer

    Abgeordnete - Fraktionen - Sonstige Zusammenschlüsse - Gemeinsamer Ausschuß - Proportionale Besetzung - Organstreit - Parteifähigkeit

  • wahlrecht.de

    Fraktionslose Abgeordnete PDS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechte von Abgeordneten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 304
  • NJW 1991, 2474
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • DVBl 1991, 992
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Stellung des fraktionslosen Abgeordneten (BVerfGE 80, 188 [221 f.]) enthaltenen Darlegungen müßten um so mehr gelten, wenn sich mehrere Abgeordnete zusammenschlössen, ohne das derzeit gültige Quorum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT zu erfüllen.

    Das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen, findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]).

    Streitgegenstand sind daher die verfassungsrechtlichen Organbeziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Bundestag als Inhaber der Befugnis, seine Angelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, kann auch eine Vorschrift der Geschäftsordnung - hier § 10 Abs. 1 Satz 1 GOBT - eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sein (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]).

    Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus (BVerfGE 80, 188 [217 f.]).

    Allerdings darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken, dadurch nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 [220] m.w.N.).

    Der Bundestag hat daher in der Geschäftsordnung die Befugnisse der Fraktionen im parlamentarischen Geschäftsgang unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten festzulegen (BVerfGE 80, 188 [219 f.] m.w.N.).

    Räumt der Bundestag im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie einer auf dieser Grundlage gebildeten Gruppierung einen besonderen Status ein, indem er sie, wie in § 10 Abs. 4 GOBT vorgesehen, als Gruppe anerkennt und mit bestimmten parlamentarischen Befugnissen ausstattet, so erfordert das gleiche Recht aller Abgeordneten, an der politischen Willensbildung im Parlament mitzuwirken (vgl. BVerfGE 80, 188 [218] m.w.N.), daß der Bundestag dabei nach gleichen Maßstäben verfährt.

    Dies prägt den gesamten Bereich der parlamentarischen Willensbildung, weshalb grundsätzlich jeder Ausschuß ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muß (vgl. BVerfGE 80, 188 [221 f.]).

    a) Das Prinzip der repräsentativen Demokratie hat für die parlamentarischen Rechte einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten keine über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgreifende Wirkung (BVerfGE 80, 188 [221]).

    Das ändert aber nichts daran, daß die Bildung der Fraktionen auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten beruht (vgl. BVerfGE 70, 324 [362 f.]; 80, 188 [220]) und der Bundestag für die Festlegung der Fraktionsstärke einen eigenen, auf seiner Geschäftsordnungsautonomie beruhenden Gestaltungsspielraum (siehe oben C. I. 1. b, [S. 321 f.])hat.

    Demgegenüber hat der parlamentsbezogene Grundsatz, wonach alle Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]), seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Das Amt des Vorsitzenden ist zwar an die Mitgliedschaft im Bundestag gebunden, ist aber selbst kein spezifisch mitgliedschaftliches Recht, unterliegt daher auch nicht dem Einfluß des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den Aufgaben, die dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragen worden sind (vgl. BVerfGE 80, 188 [217 f.]).

    Zu den Rechten der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gehört auch das Recht, parlamentarische Initiativen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Sie betreffen den Arbeitsablauf des Bundestages und bringen hierfür die mitgliedschaftliche Gebundenheit der Abgeordnetenrechte zur Geltung (BVerfGE 80, 188 [218 f.]).

    Die Aktuelle Stunde (vgl. § 106 i.V.m. Anlage 5 GOBT) dient der Erfüllung der Aufgabe des Bundestages, anstehende Probleme, wenn er sie aufgreift, in öffentlicher Debatte zu erörtern (Art. 42 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 80, 188 [218]).

    Der Senat hat dies mehrfach zu verschiedenen Regelungsgebieten der Geschäftsordnung betont (vgl. BVerfGE 1, 144 [149]; 80, 188 [219]).

    Es kommt daher darauf an, daß die politischen Kräfteverhältnisse des Bundestages als des unmittelbaren Repräsentationsorgans des Volkes (BVerfGE 80, 188 [217]) in der Bundestagsbank des Gemeinsamen Ausschusses wiederkehren.

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    § 53 des Bundeswahlgesetzes, dessen Geltungsbereich durch den Vertrag auf das Gebiet der fünf neuen Länder und Berlin (Ost) erstreckt wurde, sah für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag ursprünglich eine auf das gesamte Wahlgebiet bezogene 5 v.H.-Sperrklausel - verbunden mit der Möglichkeit von Listenverbindungen nicht konkurrierender Parteien - vor (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 82, 322 [327 f.]).

    Mit Urteil vom 29. September 1990 (BVerfGE 82, 322) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 53 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes für nichtig und § 6 Abs. 6 Satz 1 Alternat.

    1 des Bundeswahlgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit diese Bestimmung für die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages die Sperrklausel auf das gesamte Wahlgebiet bezog; es stellte fest, daß Bundestag und Bundesrat mit diesen Regelungen die antragstellenden Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt haben (BVerfGE 82, 322 [325 f.]).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sperrklausel bei der ersten gesamtdeutschen Wahl (BVerfGE 82, 322) müsse die dort geforderte Lösung auch durchschlagen auf die Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

    Der Bundestag hat dabei, wie Nr. 2 der Beschlußempfehlung Drucks. 12/149 ausdrücklich besagt, darauf Rücksicht genommen, daß die Wahlen zum 12. Deutschen Bundestag unter den besonderen Bedingungen stattfanden, die sich aus dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland kurz vor der Bundestagswahl ergaben (vgl. BVerfGE 82, 322 [339 ff.]).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Zwar folgt die Anerkennung der Parlamentsfraktion als einer notwendigen Einrichtung des Verfassungslebens aus der Anerkennung der Parteien in Art. 21 GG (BVerfGE 70, 324 [350]).

    Das ändert aber nichts daran, daß die Bildung der Fraktionen auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten beruht (vgl. BVerfGE 70, 324 [362 f.]; 80, 188 [220]) und der Bundestag für die Festlegung der Fraktionsstärke einen eigenen, auf seiner Geschäftsordnungsautonomie beruhenden Gestaltungsspielraum (siehe oben C. I. 1. b, [S. 321 f.])hat.

    Gerade die im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche ist wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 [355] m.w.N.).

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Es muß darüber beraten und entscheiden (BVerfGE 1, 144 [153]).

    Der Senat hat dies mehrfach zu verschiedenen Regelungsgebieten der Geschäftsordnung betont (vgl. BVerfGE 1, 144 [149]; 80, 188 [219]).

  • Drs-Bund, 21.02.1991 - BT-Drs 12/149
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Hierfür werden ihr der hälftige Grundbetrag sowie der Zuschlag entsprechend ihrer Stärke einschließlich der besonderen Zuschläge für die Opposition gewährt; sie erhält einen ihrer Stärke entsprechenden Sondergrundbetrag und wird an den Zuschüssen an die Fraktionen für die Unterstützung der parlamentarischen Arbeit der Fraktionen in den Volksvertretungen der neuen Bundesländer sowie für internationale Zusammenarbeit beteiligt." (BTDrucks. 12/149).

    Aufgrund dieser Beschlußempfehlungen lehnte der Deutsche Bundestag in seiner 9. Sitzung vom 21. Februar 1991 die Anträge auf Herabsetzung der Fraktionsmindeststärke und auf Zuerkennung des Fraktionsstatus nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GOBT ab und erkannte die Antragstellerin als Gruppe gemäß § 10 Abs. 4 GOBT mit den in der Beschlußempfehlung (BTDrucks. 12/149) vorgeschlagenen Befugnissen an.

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Demgegenüber hat der parlamentsbezogene Grundsatz, wonach alle Mitglieder des Parlaments einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296 [317 f.]; 80, 188 [220 f.]), seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • Drs-Bund, 02.10.1967 - BT-Drs V/2130
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Die Gesetz gewordene Formulierung geht zurück auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks. V/2873, S. 25), die ihrerseits auf einem Antrag der FDP-Fraktion beruht, die verlangte, daß alle im Bundestag vorhandenen politischen Kräfte entsprechend ihrem Stärkeverhältnis auch im Gemeinsamen Ausschuß vertreten sein müßten (vgl. BTDrucks. V/2130, S. 2).
  • Drs-Bund, 20.03.1969 - BT-Drs V/4008
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Wenn die Geschäftsordnung des Bundestages seit 1969 mit ausdrücklichem Bezug auf die Sperrklausel des Wahlrechts die Mindeststärke der Fraktion auf 5 v.H. der Mitglieder des Bundestages festgesetzt hat (vgl. BTDrucks. V/4008, S. 2), so folgt hieraus keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestages, stets so zu verfahren: Weder ist er gehindert, die Fraktionsmindeststärke niedriger festzusetzen als die nach der wahlrechtlichen Sperrklausel sich ergebende Mindestzahl von Abgeordneten einer Partei oder Liste im Bundestag, noch markiert die Entscheidung des Wahlgesetzgebers über die Höhe der Sperrklausel notwendigerweise die obere Grenze der zulässigen Fraktionsmindeststärke.
  • Drs-Bund, 13.05.1991 - BT-Drs 12/567
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Ein entsprechender Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 13. Mai 1991 (BTDrucks. 12/567) wurde am 14. Mai 1991 an den Ältestenrat überwiesen.
  • Drs-Bund, 09.05.1968 - BT-Drs V/2873
    Auszug aus BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
    Die Gesetz gewordene Formulierung geht zurück auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks. V/2873, S. 25), die ihrerseits auf einem Antrag der FDP-Fraktion beruht, die verlangte, daß alle im Bundestag vorhandenen politischen Kräfte entsprechend ihrem Stärkeverhältnis auch im Gemeinsamen Ausschuß vertreten sein müßten (vgl. BTDrucks. V/2130, S. 2).
  • Drs-Bund, 21.02.1991 - BT-Drs 12/150
  • Drs-Bund, 13.06.1967 - BT-Drs V/1879
  • Drs-Bund, 20.12.1990 - BT-Drs 12/1
  • Drs-Bund, 20.12.1990 - BT-Drs 12/5
  • Drs-Bund, 20.12.1990 - BT-Drs 12/2
  • Drs-Bund, 18.02.1991 - BT-Drs 12/86
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Die beanstandeten Maßnahmen - die Beschlüsse des Deutschen Bundestages über die Annahme des Zustimmungsgesetzes und der Begleitgesetzgebung - können nur dem Deutschen Bundestag, nicht aber der Bundesregierung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 86, 65 ; 99, 332 ).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (vgl. BVerfGE 44, 308 ; s. ferner BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 104, 310 ).

    Kern dieser politischen Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den anderen Hoheitsträgern aufgegebenen Gemeinwohlbelangen, wobei dem Bundestag ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 104, 310 ).

    Anerkannte Rechtsgüter in diesem Sinne sind insbesondere die Repräsentationsfunktion und die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.05.1990 - 262/88, C-262/88   

Zitiervorschläge
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EuGH, 17.05.1990 - 262/88, C-262/88 (https://dejure.org/1990,19)
EuGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - 262/88, C-262/88 (https://dejure.org/1990,19)
EuGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - 262/88, C-262/88 (https://dejure.org/1990,19)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1 . Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • Wolters Kluwer

    Leistungen der nationalen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit; Zahlung aufgrund Entlassung; Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Entlassung; Betriebliches Rentensystem; Grundsatz des gleichen Entgelts für Mann und Frau

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; Richtlinien 79/7; ; Richtlinien 86/378

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Zahlungen an den Arbeitnehmer anläßlich seiner Entlassung - Einbeziehung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 119 EWG-Vertrag; Richtlinie 75/117 EWG (ABl. L 45 S. 19)
    Unterschiedliche Altersgrenzen bei Männern und Frauen für vorgezogene betriebliche Altersrente nach Entlassung wegen Arbeitsmangels - Lohndiskriminierung der Männer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2204
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • NZA 1990, 775
  • DB 1990, 1824
 
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Wird zitiert von ... (307)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    17 Soweit es sich nämlich um gesetzlich vorgeschriebene Entlassungsentschädigungen handelt, ist daran zu erinnern, daß Artikel 119, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455, Randnr. 40 ) entschieden hat, auch Diskriminierungen betrifft, die ihren Ursprung unmittelbar in Rechtsvorschriften haben.

    41 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 ( Defrenne, a. a. O.) anerkannt hat, kann er sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat.

  • EuGH, 09.02.1982 - 12/81

    Garland / British Rail

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    12 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfasst der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt ( siehe namentlich das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland/British Rail Engineering, Slg. 1982, 359, Randnr. 5 ).

    19 Soweit es um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers geht, ergibt sich aus dem erwähnten Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 ( Garland, a. a. O., Randnr. 10 ), daß Artikel 119 auch Anwendung auf Vergünstigungen findet, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein.

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe namentlich das Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80, Jenkins/Kinsgate, Slg. 1981, 911, Randnr. 22 ) berührt die erstgenannte Richtlinie, die im wesentlichen die Anwendung des in Artikel 119 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatzes des gleichen Entgelts erleichtern soll, in keiner Weise den Inhalt oder die Tragweite dieses Grundsatzes, so wie er in dieser Vorschrift definiert ist.

    Zu Artikel 119 ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu verweisen, namentlich auf das Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 ( Jenkins, a. a. O., Randnr. 17 ), wonach diese Bestimmung unmittelbar auf alle Arten von Diskriminierungen anwendbar ist, die sich schon anhand der dort verwendeten Merkmale "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lassen, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 ( Bilka-Kaufhaus/Weber von Hartz, Slg. 1986, 1607 ) entschieden, daß Leistungen, die von einem ergänzenden Versorgungssystem gewährt werden, unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 fallen.
  • EuGH, 17.10.1989 - 109/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark / Dansk Arbejdsgiverforening,

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    33 Was die zweite dieser Fragen betrifft, ist auf das Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1988, 3559, Randnr. 27 ) und auf das Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88 ( Handel - og Kontorfuntionärernes Forbund i Danmark/Dansk Arbejdsgiverforening ( für Danfoß ), Slg. 1989, 3199, Randnr. 12 ) zu verweisen, in denen der Gerichtshof die grundlegende Bedeutung betont hat, die der Durchschaubarkeit und namentlich der Möglichkeit einer Kontrolle durch die innerstaatlichen Gerichte zukommt, damit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verhindert und, wenn notwendig, beseitigt werden kann.
  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    22 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 ( Defrenne/Belgischer Staat, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8 ) festgestellt hat, sind Vergütungen, die ihrer Natur nach Leistungen der sozialen Sicherheit sind, grundsätzlich nicht vom Entgeltbegriff auszuschließen.
  • EuGH, 30.06.1988 - 318/86

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 17.05.1990 - 262/88
    33 Was die zweite dieser Fragen betrifft, ist auf das Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1988, 3559, Randnr. 27 ) und auf das Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 109/88 ( Handel - og Kontorfuntionärernes Forbund i Danmark/Dansk Arbejdsgiverforening ( für Danfoß ), Slg. 1989, 3199, Randnr. 12 ) zu verweisen, in denen der Gerichtshof die grundlegende Bedeutung betont hat, die der Durchschaubarkeit und namentlich der Möglichkeit einer Kontrolle durch die innerstaatlichen Gerichte zukommt, damit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verhindert und, wenn notwendig, beseitigt werden kann.
  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Der Gerichtshof hat eine Benachteiligung angenommen, weil bei Teilzeitkräften die Anzahl zusätzlicher Stunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entstehe, nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert werde (EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15, 17, Slg. 2004, I-5861; vgl. auch 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35, Slg. 2001, I-4961; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 34 f., Slg. 1990, I-1889) .
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts - hier das Erfordernis der praktischen Wirksamkeit von Art. 157 AEUV sowie der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG - fordert eine wirksame Kontrolle der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 15; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 35; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] Rn. 27, 31; 30. März 2000 - C-236/98 -[JämO] Rn. 43; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 31, 34) und die Nachprüfung seitens der nationalen Gerichte (EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 12 unter Hinweis auf EuGH 30. Juni 1988 - 318/86 - [Kommission/Frankreich] Rn. 27) .

    Eine solche wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte ist nur bei Gewährleistung echter Transparenz möglich (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] aaO; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] aaO; 6. April 2000 - C-226/98 - [Jørgensen] aaO; 30. März 2000 - C-236/98 - [JämO] aaO; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] aaO) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

    Auch der überlebende Ehegatte kann sich also auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 in bezug auf Ansprüche auf Leistungen eines Betriebsrentensystems, die der gestorbene Arbeitnehmer hatte, berufen, obwohl natürlich auch insoweit die zeitlichen Beschränkungen gelten, die ich unter Bezugnahme auf das Urteil Barber und die Problematik der versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren vorgeschlagen habe.

    Auch im Flinblick darauf hat der Gerichtshof im Urteil Barber entschieden, daß der Umstand, daß an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Rentensysteme nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von Treuhändern eines Rentensystems an den Arbeitnehmer gezahlt werden, für die Anwendung von Artikel 119 unmaßgeblich ist:.

    Zuerst muß ich auf die oben (Nr. 4) zitierte Passage aus dem Urteil Barber zurückkommen, in der der Gerichtshof entschieden hat, daß Beiträge, die im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen Systems gezahlt wurden; Vergütungen sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, und deshalb in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag fallen ( 111 ).

    Auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag kann man sich nicht berufen, um eine Betriebsrente zu beanspruchen, die im Zusammenhang mit Beschäftigungszeiten vor dem Erlaß des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, erworben wurde; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren nationalen Recht damit gleichzustellenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    ( 1 ) Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).

    ( 3 ) Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Dcfrcnnc/Belgien, Slg. 1971, 445, Randnr. 6); bestätigt unter anderem durch Urteil vont 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5); Urteil Barber, Randnr. 12; vgl. ferner ganz aktuell Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 13).

    Spätere Bestätigungen: Vgl. unter anderem Urteile vom 11. März 1981 in (1er Rechtssache 69/81 (Worringham, Slg. 1981, 767, Randnr. 23), vom 31. März 1981 in der Rechtssache 86/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 17), Barber, Randnr. 37.

    ( 7 ) Urteil Barber, Randnr. 28.

    ( 10 ) Urteil Barber, Randnr. 44.

    ( 11 ) Urteil Barber, Randnr. 45, und Nr. 5 des Tenors.

    ( 29 ) Dieser Ausdruck kommt sowohl im Urteil Barber (Randnr. 43) als auch im Urteil Legros (Randnr. 33) vor.

    ( 39 ) Urteil Barber, Randnr. 28; siehe oben, Nr. 4.

    ( 58 ) Urteil Barber, Randnr. 35 und Nr. 3 des Tenors.

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    ( 71 ) Vgl. Urteil Barber, Randnr. 38.

    ( 91 ) Urteil Barber, Randnr. 30 und Nr. 2 des Tenors.

    ( 93 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

    ( 95 ) Urteil Barber, Randnr. 26.

    ( 100 ) Urtcil Barber, Randnr. 29.

    ( 111 ) Urteil Barber, Randnr. 28; vgl. bereits den letzten Satz der Randnr. 25: "Demgemäß gehören solche Systeme zu den Vergütungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt.".

    ( 112 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

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Rechtsprechung
   EuGH, 07.05.1991 - C-340/89   

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https://dejure.org/1991,150
EuGH, 07.05.1991 - C-340/89 (https://dejure.org/1991,150)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - C-340/89 (https://dejure.org/1991,150)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - C-340/89 (https://dejure.org/1991,150)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten Baden-Württemberg

    EWG-Vertrag, Artikel 52
    Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Rechtsanwälte - Zugang zum Beruf - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die nach nationalem Recht erlangten Diplome und Fähigkeiten denjenigen entsprechen, die im Herkunftsmitgliedstaat erworben worden sind - ...

  • EU-Kommission

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 52 EWG-Vertrag; Abhängigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der Erfüllung diskriminierungsfreier Voraussetzungen des nationalen Rechts; Festlegung der für den Zugang zu einem Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 52; ; EWG-Vertrag Art. 57 Abs. 1; ; BRAO § 4

  • Juristenzeitung

    Zur Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten aus anderen EG-Ländern

  • datenbank.nwb.de

    Europarechtliche Pflicht zur Überprüfung und Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2073
  • MDR 1991, 997
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • DVBl 1991, 867
  • DB 1991, 1617
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
    vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10).

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muß ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (siehe das Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, a. a. O., Randnr. 13).

    Deshalb muß jede Entscheidung gerichtlich auf ihre Rechtmässigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden und der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten können, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht (siehe das Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, a. a. O., Randnr. 17).

  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
    14 Im übrigen geht aus dem Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnrn. 15/18) hervor, daß die Ziele des Vertrages und insbesondere die Niederlassungsfreiheit, soweit das Gemeinschaftsrecht hierzu selbst nichts bestimmt, durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten verwirklicht werden können, denen es nach Artikel 5 des Vertrages obliegt, "alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben", zu treffen und "alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten", zu unterlassen.
  • EuGH, 28.06.1977 - 11/77

    Patrick / Ministre des affaires culturelles

    Auszug aus EuGH, 07.05.1991 - C-340/89
    13 Artikel 52 erlegt jedoch, soweit er das Ende der Übergangszeit als Zeitpunkt für die Herstellung der Niederlassungsfreiheit bestimmt, eine Verpflichtung auf, deren Ergebnis klar umrissen ist und deren Erfuellung durch die Verwirklichung programmatisch festgelegter, abgestufter Maßnahmen zwar erleichtert, nicht aber bedingt werden sollte (siehe das Urteil vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 11/77, Patrick, Slg. 1977, 1199, Randnrn. 10/11).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    38 Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Vorschriften nicht die Kenntnisse und Qualifikationen ausser acht lassen, die der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat (vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 15).

    Sie müssen daher die Gleichwertigkeit der Diplome berücksichtigen (vgl. Urteil Thieffry, a. a. O., Randnrn. 19 und 27) und gegebenenfalls eine vergleichende Prüfung der in ihren nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und derjenigen des Betroffenen vornehmen (vgl. Urteil Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) entwickelt habe, erforderten keine automatische Anerkennung des ausländischen Diploms, sondern lediglich eine vergleichende Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten die in dem in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplom bescheinigt würden.

    Bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 89/48 könnten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend Artikel 43 EG, die im Urteil Vlassopoulou und im Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165) entwickelt worden seien, einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Eintragung in das Register der Personen, die eine Zeit der praktischen Ausbildung absolvierten, die Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat verliehenen Diploms der Rechtswissenschaft durch eine Universität des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller diese Zeit der praktischen Ausbildung absolvieren wolle, voraussetze, wenn diese Anerkennung die Teilnahme an einem verkürzten Kurs, das Bestehen von dreizehn Prüfungen sowie die Anfertigung einer Diplomarbeit erfordere.

    Sind diese Richtlinien nicht anwendbar, so ist anschließend zu prüfen, ob die Artikel 39 EG oder 43 EG, wie sie der Gerichtshof insbesondere im Urteil Vlassopoulou ausgelegt hat, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens herangezogen werden können.

    Nach der Rechtsprechung, die in ihren Grundsätzen auf das Urteil Vlassopoulou zurückgeht, müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufes prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufes verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-232/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-4235, Randnr. 21).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Ausübung des Niederlassungsrechts beeinträchtigt ist, wenn nach den nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt bleiben, und dass daher die zuständigen nationalen Behörden beurteilen müssen, ob diese Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnrn.

    Demnach hat die zuständige Behörde im Einklang mit den vom Gerichtshof in den Urteilen Vlassopoulou und Fernández de Bobadilla entwickelten Grundsätzen zu prüfen, ob und inwieweit die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung sowie die in dem Mitgliedstaat, in dem der Bewerber seine Eintragung beantragt, gewonnene Erfahrung als - und sei es auch teilweise - Erfüllung der für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit verlangten Voraussetzungen anzusehen sind.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 13, und Vlassopoulou, Randnr. 17).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 18).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 19).

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 20).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen können, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung dieses Berufs notwendig sind, und dass sie die Vorlage eines Diploms verlangen können, in dem diese Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 10, vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou, C-340/89, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 9, und vom 7. Mai 1992, Aguirre Borrell u. a., C-104/91, Slg. 1992, I-3003, Randnr. 7).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken können, dass sie die Ausübung dieser Grundfreiheiten beeinträchtigen, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, C-375/92, Slg. 1994, I-923, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnrn.

    Daher müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, wenn sie den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem auf die spätere Ausübung eines reglementierten Berufs gerichteten praktischen Ausbildungsabschnitt prüfen, die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation vergleichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 16, und Morgenbesser, Randnrn.

    Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms muss ausschließlich danach erfolgen, welches Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lässt (vgl. Urteile Heylens u. a., Randnr. 13, Vlassopoulou, Randnr. 17, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 12, vom 22. März 1994, Kommission/Spanien, Randnr. 13, und Morgenbesser, Randnr. 68).

    Ergibt der Vergleich hingegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 19, Aguirre Borrell u. a., Randnr. 14, vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 32, Morgenbesser, Randnr. 70, und vom 7. Oktober 2004, Markopoulos u. a., C-255/01, Slg. 2004, I-9077, Randnrn.

    Insoweit müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteile Vlassopoulou, Randnr. 20, Fernández de Bobadilla, Randnr. 33, und Morgenbesser, Randnr. 71).

    Im Falle des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen (vgl. Urteile Vlassopoulou, Randnr. 18, und Morgenbesser, Randnr. 69).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91   

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https://dejure.org/1991,575
BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91 (https://dejure.org/1991,575)
BVerfG, Entscheidung vom 10.07.1991 - 2 BvE 3/91 (https://dejure.org/1991,575)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juli 1991 - 2 BvE 3/91 (https://dejure.org/1991,575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Treuhandanstalt

  • openjur.de

    Treuhandanstalt I

  • Wolters Kluwer

    Parteien - Recht auf Staatsfreiheit - Rechtauf Chancengleichheit - Vermögen - Staatliche Kontrolle - Treuhandverwaltung - DDR-Parteien

  • rechtsportal.de

    Umfang des Gewährleistungsbereichs des Art. 21 Abs. 1 GG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 290
  • NJW 1991, 2472
  • NVwZ 1991, 977 (Ls.)
  • DVBl 1991, 991
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres -- in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 322 [335]).

    Damit wendet sie sich gegen eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 322 [335]).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
    Antragsteller und Antragsgegner des Verfahrens müssen in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich die Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. BVerfGE 73, 1 [30 m.w.N.]).

    Streitigkeiten hierüber können nicht im Organstreit ausgetragen werden (vgl. BVerfGE 73, 1 [31]).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
    a) Ein im Organstreit parteifähiger Antragsteller ist im Einzelfall dann befugt, einen Organstreit zu führen, wenn er schlüssig behauptet, daß der Antragsgegner durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung ein ihm von Verfassungs wegen als Organ oder Organteil zustehendes Recht beeinträchtigt hat (vgl. BVerfGE 80, 188 [209]).
  • Drs-Bund, 27.05.1991 - BT-Drs 12/622
    Auszug aus BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
    Wie im Zwischenbericht der Unabhängigen Kommission (BTDrucks. 12/622, S. 8) angesprochen, besteht zwischen der Unabhängigen Kommission und der Treuhandanstalt Einvernehmen darüber, daß vor dem 1. Juni 1990 begründete rechtliche Verpflichtungen der PDS entsprechend der bisher gehandhabten und für die Zukunft beabsichtigten Vollzugspraxis aus dem der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden Vermögen zu erfüllen sind, soweit sie wirksam begründet wurden und ihre Begründung nicht dem Zweck dient, dieses Vermögen einer künftigen treuhänderischen Verwaltung zu entziehen.
  • VG Berlin, 05.06.1991 - 1 A 72.91

    Abfindungszahlungen für entlassene Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
    Der Antragstellerin steht insoweit der Weg zu den Fachgerichten offen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Mai 1991 -- VG 1 A 72.91 -).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    In einem Organstreit kann die geltend gemachte Verletzung eines Grundrechts durch ein anderes Verfassungsorgan daher allenfalls insoweit erheblich sein, als die Partei damit eine die Grundsätze der Staatsfreiheit und Chancengleichheit verletzende Sonderbehandlung rügt (vgl. BVerfGE 84, 290 ).
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Streitgegenstand sind somit verfassungsrechtliche Organbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 84, 304 ; 90, 286 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 54, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
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