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   BVerwG, 25.02.1991 - 7 B 3.91   

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https://dejure.org/1991,2824
BVerwG, 25.02.1991 - 7 B 3.91 (https://dejure.org/1991,2824)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1991 - 7 B 3.91 (https://dejure.org/1991,2824)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1991 - 7 B 3.91 (https://dejure.org/1991,2824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 192 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 996
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Diese Anforderungen bezwecken den vorsorgenden Abbau von Schadstofffracht und haben - anders als ergänzende und weitergehende Regelungen nach dem Immissionsprinzip (§ 57 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG n.F.) - keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1991 - BVerwG 7 B 3.91 - Buchholz 445.4 § 1a WHG Nr. 1 ; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 57 Rn. 5; Kotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 57 Rn. 2; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 555 ff.).
  • VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165

    Wasserrechtliche Anordnungen; Freiland-Gänsehaltung; Umsetzung von Verboten einer

    Diese für jedermann geltende wasserrechtliche Verhaltenspflicht kann Grundlage für gewässeraufsichtliche Maßnahmen gerade bei Handlungen sein, die - wie hier wohl - im "Vorfeld" wasserrechtlicher Benutzungstatbestände liegen (BVerwG vom 25.2.1991 NVwZ 1991, 996 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/888 S. 15 sowie 7/1088 S. 13; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, a.a.O. RdNr. 15 zu § 1 a; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O. RdNr. 22 zu § 1 a).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass § 1 a Abs. 2 WHG unmittelbar geltende, von jedermann zu beachtende und notfalls mit ordnungsrechtlichen Mitteln durchzusetzende wasserrechtliche Verhaltenspflichten aufstellt, und dies gerade auch bei Handlungen im wasserrechtlichen "Vorfeld", bei denen die speziellen Schutzvorschriften über Benutzungen nicht gelten (vgl. oben 1. und insbesondere BVerwG vom 25.2.1991 NVwZ 1991, 996).

  • BVerwG, 22.08.1997 - 11 B 31.97

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob

    Sollte das Vorbringen der Beschwerde dagegen insoweit nicht auf die Verschlechterung des eingeleiteten gegenüber dem entnommenen Wasser, sondern auf den (angeblich unveränderten) Zustand des Gewässers bezogen sein, in das die Abwässer eingeleitet wurden, so ist darauf hinzuweisen, daß - wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt hat - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, daß § 7 a WHG keinen Bezug zum konkreten Belastungszustand des jeweiligen Gewässers hat, sondern gerade die Schadstofffracht des Abwassers und deren vorsorgenden Abbau betrifft (BVerwG, Beschluß vom 25. Februar 1991 - BVerwG 7 B 3.91 - Buchholz 445.4 § 1 a WHG Nr. 1).
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