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   BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90   

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BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90 (https://dejure.org/1991,305)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1991 - 1 C 4.90 (https://dejure.org/1991,305)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1991 - 1 C 4.90 (https://dejure.org/1991,305)
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Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle

§ 33i GewO, Voraussetzungen für eine Auflage, hinreichende Gefahr

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auflage Aufsicht in Spielhallenkomplex - Jugendschutz - Aufsichtspersonen - Konkrete Gefahr - Verstoß gegen Jugendvorschriften - Festsetzung des Streitwertes

  • vdai.de PDF

    Spielhallenbetriebserlaubnis nach § 33i GewO; Auflage als milderes Mittel zur Versagung; Auflage der Anwesenheit zweier Aufsichtspersonen in einer Spielhalle rechtswidrig, wenn eine einzelne Aufsichtsperson genügt, um den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 348
  • NVwZ 1992, 1096 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 470
  • NVwZ-RR 1992, 516
  • DÖV 1992, 30
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90
    Bei dem hierfür erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu differenzieren: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muß um so größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf um so kleiner sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt (vgl. z.B. BVerwGE 45, 51 ; 62, 36 ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90
    Die Anfechtungsklage, die sich gegen eine den Spielhallenerlaubnissen beigefügte Auflage richtet, ist zulässig (vgl. BVerwGE 81, 185 ) und hat auch in der Sache Erfolg.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90
    Eine konkrete Gefahr besteht dann, wenn der zu befürchtende Schaden in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (allgemein zur "konkreten Gefahr" z.B. Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG U C 99.67 - Buchholz 445 § 34 WHG Nr. 2 = NJW 1970, 1890 ; ferner BVerwGE 59, 221 ).
  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90
    Bei dem hierfür erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu differenzieren: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muß um so größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf um so kleiner sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt (vgl. z.B. BVerwGE 45, 51 ; 62, 36 ).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zudem an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre (BVerwGE 47, 31, 40; 57, 61, 65; 88, 348, 351; 116, 347, 356; Gusy, Polizeirecht 6. Aufl. Rdn. 119; vgl. BVerfGE 49, 89, 135 ff.).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Danach ist die bei der Beurteilung des Schadenseintritts erforderliche Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erstellen, und es ist deswegen nach dem Ausmaß des möglichen Schadens zu differenzieren (BVerwGE 45, 51 ; 47, 31 ; 57, 61; 62, 36; 88, 348 ; 96, 200; 116, 347 ; 121, 297; OVG Bremen, Urteil vom 27. März 1990 - 1 BA 18/89 -, Juris; Schenke, POR, 4. Aufl., Rz. 77; Wolffgang/Hendricks/Merz, POR NRW, 2. Aufl. 2004, Rz. 270; Haurand, Allgemeines POR in NRW, 4. Aufl., S. 52; Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, § 3 Rz. 115; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2.
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Richtig ist, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens abhängt: Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso kleiner sein, je schwerer der etwa eintretende Schaden wiegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 C 4.90 - BVerwGE 88, 348, 351).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89   

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BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89 (https://dejure.org/1992,430)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1992 - 2 C 45.89 (https://dejure.org/1992,430)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 2 C 45.89 (https://dejure.org/1992,430)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 413 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1096
  • DVBl 1992, 912
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 208 ; 87, 310 und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - ); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

    Die Festlegung des Amtsinhalts des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (BVerwGE 87, 310 [BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] m.w.N.; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

    Er muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; 65.270 ; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - ; vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - ; vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - ; vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 und BVerwG 2 C 41.89 - st. Rspr.).

  • BVerwG, 24.01.1991 - 2 C 16.88

    Beamtenrecht - Versetzung eines Chefaztes - Ermessensausübung - Versetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 208 ; 87, 310 und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - ); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

    Die Festlegung des Amtsinhalts des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (BVerwGE 87, 310 [BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] m.w.N.; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

    Dem Beamten darf deshalb ohne sein Einverständnis - von engbegrenzten Ausnahmen wie Not- oder Katastrophenfällen abgesehen (vgl. dazu Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 14.78 - und BVerwGE 69.208 ) - grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist (vgl. BVerwGE 87, 310 [BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] m.w.N.; BVerfGE 70, 251 [BVerfG 03.07.1985 - 2 BvL 16/82]).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 208 ; 87, 310 und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - ); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

    Er muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; 65.270 ; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - ; vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - ; vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - ; vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 und BVerwG 2 C 41.89 - st. Rspr.).

  • BVerwG, 11.07.1975 - VI C 44.72

    Umbildung von Körperschaften - Rechtsstellung eines Beamten - Gleichzubewertendes

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 208 ; 87, 310 und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - ); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 208 ; 87, 310 und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - ); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

  • BVerwG, 08.03.1983 - 2 A 2.82

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 3. August 1983 - 2 A 2/82 - mit der Begründung ab, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeitsbereichs gegenwärtig nicht zu.

    Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Zwar sei an der im Urteil vom 3. August 1983 - 2 A 2/82 - dargelegten Auffassung festzuhalten, daß die operative Tätigkeit einen wesentlichen (nicht herauslösbaren) Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes eines Professors der Medizin auf dem Fachgebiet der Chirurgie bilde, so daß ein Dienstposten, der nicht auch zu einem erheblichen Teil chirurgische Tätigkeiten umfasse, dem statusrechtlichen Amt eines Medizinprofessors der Fachrichtung Chirurgie in der Regel nicht entspreche.

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 208 ; 87, 310 und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - ); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

    Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 253 [BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 24 [BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78]; 87, 310 [BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Dem Beamten darf deshalb ohne sein Einverständnis - von engbegrenzten Ausnahmen wie Not- oder Katastrophenfällen abgesehen (vgl. dazu Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 14.78 - und BVerwGE 69.208 ) - grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist (vgl. BVerwGE 87, 310 [BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] m.w.N.; BVerfGE 70, 251 [BVerfG 03.07.1985 - 2 BvL 16/82]).
  • BVerwG, 10.05.1984 - 2 C 18.82

    Streikarbeit

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 [BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72]; 60, 144 [BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79]; 65, 270 [BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80]; 69, 208 ; 87, 310 und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - ); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 4.87

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage - Ernennung eines Mitbewerbers -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 45.89
    Er muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwGE 60, 144 [BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; 65.270 ; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - ; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - ; vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - ; vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - ; vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 und BVerwG 2 C 41.89 - st. Rspr.).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 51.86

    Auswahlkriterien - Abgelehnter Bewerber - Beförderungsamt - Schadensersatz -

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80

    Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache

  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86

    Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung

  • BVerwG, 12.02.1981 - 2 C 42.78

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Klageabweisung - Unbegründete Klage -

  • BVerwG, 17.12.1981 - 2 C 40.80

    Beamtenrecht - Körperschaft - Umbildung - Gleichzuwertendes Amt

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 4.83

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in den einstweiligen

  • BVerwG, 28.06.1990 - 2 C 18.89

    Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 55.88

    Versetzung in den Ruhestand - Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens -

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 40.89

    Ruhestandsbeamter - Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis - Verpflichtung der

  • BVerwG, 06.12.1990 - 6 A 1.88

    Bestimmung des Rechtswegs zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten - Anforderungen

  • BVerwG, 23.01.1989 - 2 B 182.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 12.09.1988 - 6 CB 35.88

    Voraussetzungen einer "nicht mit Gründen versehenen Entscheidung" - Widerspruch

  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 14.78

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abordnung eines verbeamteten

  • BVerwG, 21.01.1991 - 3 N 1.88

    Lebensmittel - Subdelegationsermächtigung - Hygiene-Verordnung -

  • BVerwG, 14.02.1984 - 6 C 46.83

    Feststellung des Dienstorts eines Gerichtsreferendars im Sinne des

  • BVerwG, 14.02.1984 - 1 C 81.78

    Errichtung von Zweigstellen freier Sparkassen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 7

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Kläger als Inhaber eines beamtenrechtlichen Statusamtes, von Ausnahmefällen, z.B. Katastrophensituationen (Urteile vom 27. Februar 1992 BVerwG 2 C 45.89 Buchholz 237.8 § 56 RhpLBG Nr. 1 S. 3 und vom 1. Juni 1995 BVerwG 2 C 20.94 BVerwGE 98, 334 ), abgesehen, stets, also auch nach einer Umsetzung oder Versetzung, einen Anspruch auf Übertragung eines abstrakten sowie eines konkreten Funktionsamtes hat.
  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 588/09

    Datenschutzbeauftragter - Beschäftigungsanspruch

    dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, "unterwertig" ist (BVerwG 27. Februar 1992 - 2 C 45.89 - ZBR 1992, 242; vgl. 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199) .
  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

    b) Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, dass der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne entsprechenden Amtes im konkret-funktionellen Sinne, d.h. eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs hat (vgl. Urteile vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 = Buchholz 230 § 130 BRRG Nr. 1, vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20, vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - BVerwGE 87, 310 = Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 8, vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 45.89 - Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 1).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,262
BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87 (https://dejure.org/1991,262)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1991 - 5 C 14.87 (https://dejure.org/1991,262)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1991 - 5 C 14.87 (https://dejure.org/1991,262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 81
  • MDR 1992, 816
  • NVwZ 1992, 1096 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 485
  • DVBl 1992, 624
  • DÖV 1992, 263
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.11.1967 - V C 71.67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Blindenhilfe für Sehbehinderte - Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87
    Zwar sind, wie das Bundesverwaltungsgericht immer wieder hervorgehoben hat, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (BVerwGE 25, 307; 28, 216).
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87
    Zwar sind, wie das Bundesverwaltungsgericht immer wieder hervorgehoben hat, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (BVerwGE 25, 307; 28, 216).
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

    Die Behörde kann deshalb ihre Entscheidung über ein Hilfebegehren auf einen kurzen Zeitraum beschränken, sie ist aber auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln (vgl Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 39, 261, 265; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 3; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5; BVerwGE 89, 81; BVerwG Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15; dazu auch Grieger, ZFSH/SGB 2002, 451).
  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

    Hier haben vergleichbare Gesichtspunkte, wie sie im Krankenversicherungsrecht gegen eine zeitlich unbegrenzte Gewährung von Behandlungsleistungen sprechen, dazu geführt, daß zeitabschnittsweise Bewilligungen eine rechtliche Bindung grundsätzlich nur für den nächsten Bewilligungsabschnitt entfalten; die Entscheidung über die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte bleibt vorbehalten und wird - konkludent - erst mit der tatsächlichen Auszahlung getroffen (ständige Rechtsprechung seit BVerwGE 25, 307 = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 2, vgl BVerwGE 89, 81, 85 = Buchholz 435.11 § 43 SGB I Nr. 3 S 7).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlaß des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 (265) [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]; 89, 81 (85) [BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; s. ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O..

    Im Bereich der Eingliederungshilfe gelten die vorstehenden Grundsätze für eine mögliche zeitliche Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht nur für Bescheide des Sozialhilfeträgers, durch die "laufende" Leistungen für einen begrenzten, längeren Zeitraum (z. B. die Kosten für Schulgeld, Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer Ausbildung - s. dazu BVerwGE 89, 81) abgelehnt werden.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,212
BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89 (https://dejure.org/1991,212)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1991 - 2 N 1.89 (https://dejure.org/1991,212)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 (https://dejure.org/1991,212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der Beihilfefähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 207
  • NJW 1992, 2371
  • NVwZ 1992, 1096 (Ls.)
  • DVBl 1992, 900
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Es darf die Antwort auf die entscheidungserhebliche Fragestellung einengen und die Antwort so formulieren, wie es dies für am zweckmäßigsten hält (vgl. BVerwGE 59, 87 ; 66, 116 ; 77, 345 ).

    Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der vom Bundesgesetzgeber geregelten Besoldung der Beamten mit der Beihilfegewährung (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

    Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ; BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 ; ebenso BVerwGE 77, 345 ; 60, 88 ; ständige Rechtsprechung).

    Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 ; 71, 342 ; 22, 160 ).

    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Denn das Beihilferecht hat in der Vergangenheit in Bund und Ländern - von Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht gefordert (vgl. dazu BVerwGE 51, 193 ; 77, 345 , st. Rspr.) - eine Entwicklung genommen, die dahin gekennzeichnet ist, daß sich bundesweit im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn für den Beamten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen herausgebildet haben.

    Dieser Beihilfestandard stellt mithin die Orientierungsgröße schlechthin dar; sie gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 83, 89), von dem der Besoldungsgesetzgeber ausgehen kann und auch ausgegangen ist, weshalb der Beihilfestandard auch von den Ländern zu beachten ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

    Diese Verfahrensweise hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - (BVerwGE 77, 345 ) als nicht beihilfesystemkonform und von der Regelungskompetenz des Landesnormgebers nicht mehr umfaßt, erkannt.

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ; BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ).

    Der danach für eine angemessene Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation braucht daher grundsätzlich nur so bemessen zu sein, daß aus ihm die Prämien einer im wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepaßten "beihilfekonformen" Krankenversicherung beglichen werden können (BVerfGE 83, 89 ).

    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 ; ebenso BVerwGE 77, 345 ; 60, 88 ; ständige Rechtsprechung).

    Jedoch beruht die Beihilfegewährung des Dienstherrn, die ihrem Ergänzungscharakter entsprechend regelmäßig in Form eines Vomhundertsatzes einen Teil der dem Beamten entstehenden Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen abdeckt, auf einem System, das seine verfassungsrechtliche Grundlage im Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet und das somit den Anforderungen genügen muß, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten erwachsen (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Die Beihilfevorschriften konkretisieren mithin die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Krankenvorsorge (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Im Blick auf die Bund und Länder gleichermaßen verpflichtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) haben die Länder bei der Gestaltung der ihrer Regelungskompetenz unterliegenden Beihilfevorschriften die den Beamten gewährte Alimentation als einen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden amtsangemessenen Lebensunterhalt ihrerseits zu gewährleisten und nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 83, 89 , 62, 354 ).

    Dieser Beihilfestandard stellt mithin die Orientierungsgröße schlechthin dar; sie gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten (vgl. dazu BVerfGE 83, 89), von dem der Besoldungsgesetzgeber ausgehen kann und auch ausgegangen ist, weshalb der Beihilfestandard auch von den Ländern zu beachten ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ).

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Denn das Beihilferecht hat in der Vergangenheit in Bund und Ländern - von Art. 3 Abs. 1 GG zwar nicht gefordert (vgl. dazu BVerwGE 51, 193 ; 77, 345 , st. Rspr.) - eine Entwicklung genommen, die dahin gekennzeichnet ist, daß sich bundesweit im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen des Dienstherrn für den Beamten aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen herausgebildet haben.

    Härten, die sich notwendigerweise aus der typisierenden und generalisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen im Einzelfall ergeben, sind vom Beamten im Hinblick auf die nur ergänzende Funktion der Beihilfeleistungen hinzunehmen (vgl. BVerwGE 51, 193 ) mit Hinweis auf (BVerwGE 41, 101 ), wenn sie keine unzumutbare Belastung bedeuten.

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 24.84

    Akademischen Räte - Oberräte - Direktoren - Wissenschaftliche Mitarbeiter -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 ; 71, 342 ; 22, 160 ).

    Hier wird der bundesweit bestehende Beihilfestandard, der getragen wird vom allgemeinen Konsens, was die auf den Beamtenstatus zugeschnittene Fürsorgeleistung des Dienstherrn zu leisten hat, die den Beamten von den im Krankheitsfall entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen (vgl. Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 24.84 - Buchholz 238.911 Nr. 8 BhV Nr. 1) entlasten soll und was deshalb grundsätzlich beihilfefähig zu sein hat, regelmäßig nicht mehr gewahrt sein.

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Von Verfassungs wegen ist lediglich die Gewährung einer Besoldung veranlaßt, die auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerwGE 77, 345 ; BVerfGE 44, 249 ; 58, 68 ; 83, 89 ).

    Die Beihilfevorschriften konkretisieren mithin die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Krankenvorsorge (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 19.79

    Beihilfe - Beihilfeberechtigter - Beihilfefähige Aufwendungen - Bemessungssatz -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Seine Grenzen findet dieser jedoch in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzender Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenvorsorge nimmt, die Besoldung in diesem Sinne sonach der Abdeckung (nur) eines Teils der aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen entstehenden Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwGE 51, 193 ; 60, 212 ; 77, 345 ; BVerfGE 83, 89 ).

    Deshalb sind Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes nicht ohne weiteres schon als den Beihilfestandard nicht berücksichtigend fürsorgepflichtwidrig; dies gilt jedenfalls solange, als das Beihilfesystem in seiner Gesamtheit als am Beihilfestandard orientiert anzusehen ist oder aber der zur Abdeckung der "Restkosten" gewährte Beihilfesatz nicht so niedrig liegt, daß eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung eintreten würde (vgl. BVerwGE 60, 212 ).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Dies ist für die Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO ausreichend (BVerwGE 59, 87 ; 65, 131 ; Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - ).

    Es darf die Antwort auf die entscheidungserhebliche Fragestellung einengen und die Antwort so formulieren, wie es dies für am zweckmäßigsten hält (vgl. BVerwGE 59, 87 ; 66, 116 ; 77, 345 ).

  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Dies ist für die Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO ausreichend (BVerwGE 59, 87 ; 65, 131 ; Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - ).
  • BVerwG, 07.10.1965 - VIII C 63.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Diese gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die dem Beamten entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwGE 77, 345 ; 71, 342 ; 22, 160 ).
  • BVerwG, 13.03.1980 - 6 C 1.79

    Nachrangigkeit beamtenrechtlicher Beihilfen gegenüber Leistungen der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89
    Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation (vgl. BVerfGE 83, 89 ; ebenso BVerwGE 77, 345 ; 60, 88 ; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 N 1.81

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit "rückwirkender" Heilung von gegen § 8 Abs.

  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerwG, 18.05.1990 - 2 NB 1.89

    Familienbezogenes Beihilfebemessungssystem

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

  • BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

    In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 21. Februar 1992 hat der I. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts dazu ausgeführt, § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO sei mit einer (seinerzeitigen) Bremer Regelung des Bremischen Beihilferechts, zu der der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) ergangen sei, inhaltlich identisch.

    Nach der dort gegebenen Begründung von BVerwGE 89, 207, der sich der Senat anschließe, sei auch die Vorschrift des § 6 Nr. 6 Sätze 1 und 2 HmbBeihVO rechtsungültig.

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung von der Rechtsungültigkeit der Regelung im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) maßgeblich auf bundesrechtliche Erwägungen gestützt.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung zulässig sei, seit der Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit auch keine Streitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben könnte.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207 ff.) die Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen.

    Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207 [210 ff.]).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3476/01

    Alimentation; Anpassungsanspruch; Beamtenrecht; Beihilfe; Fürsorgepflicht;

    Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207, 208 f.).

    Die Fürsorgepflicht gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die den Beamten und Richtern entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 209).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung von 25.6.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird.

    Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das den Beihilfestandard festschreibt, deutliche Einbuße erleidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 212).

    Im Rahmen dieses Verfahrens kann offen bleiben, ob der generelle Ausschluss von Beihilfen zu den Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO; SaarlVerfGH, Urt. v. 17.12.1996, aaO; HbgVerfG, Urt. v. 19.4.1999 - HVerfG 17/98 -, NVwZ 2000, 187; BVerfG, Beschl. v. 9.7.1999 - 2 BvR 1207/99 -, abgedruckt in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 124; Präve, aaO, 397 ff.).

    Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.).

    Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2002 - 2 LB 3367/01

    Alimentation; Beamter; Beihilfe; Fürsorgepflicht; Gesetzgebungskompetenz;

    Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207, 208 f.).

    Die Fürsorgepflicht gebietet ein ergänzendes Eingreifen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch die den Beamten und Richtern entstehenden angemessenen Aufwendungen aus Anlass von Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 209).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208; Entscheidung v. 25.06.1987, aaO, 345, 346) gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dass er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für die Beamten und Richter an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern dergestalt orientiert, dass die Beihilfefähigkeit bundesweit als notwendig und angemessen anerkannter Aufwendungen im Krankheitsfalle, die zum Kern der Leistungsgewährung gehören, nicht generell ausgeschlossen wird.

    Dies wird dann der Fall sein, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das den Beihilfestandard festschreibt, deutliche Einbuße erleidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 212).

    Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und Richtern sowie deren Familien einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten "beihilfekonformen" Krankenversicherung sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 98 f.; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 208 f.).

    Eine Verletzung des Alimentationsprinzips wäre dann denkbar, wenn die Beihilfeberechtigten im konkreten Einzelfall derart viele Mittel aufwenden müssten, dass die ihnen verbliebenen Besoldungsanteile keine amtsangemessene Lebensführung mehr garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, aaO, 89, 100; BVerwG, Beschl. v. 28.11.1991, aaO, 207, 210).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 1.01

    Beihilfe für eine Perücke; unterschiedliche Voraussetzungen für die

    Zwar steht der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke im Einklang mit der in § 98 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerwGE 89, 207 jeweils m.N.).

    Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber oder Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. BVerwGE 89, 207 ).

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der in § 98 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert werden (vgl. BVerfGE 83, 89 [98]; BVerwGE 89, 207 [209], jeweils mit Nachweisen), vereinbar.

    Hinsichtlich der Beihilferegelungen im einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (BVerwGE 89, 207 [209 f.]).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 (- 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225) zur Gesetzgebungskompetenz der Länder in Fragen der Beihilfe, vor allem zur Ablehnung eines so genannten Beihilfestandards in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 89, 207 ), und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 (- 2 C 36.02 -, DVBl 2003, S. 1554) zur Verfassungsmäßigkeit der in ihrer Struktur ähnlichen niedersächsischen Kostendämpfungspauschale wurde dem Verwaltungsgericht mit Schreiben des Berichterstatters vom 12. Dezember 2003 anheim gestellt, den Vorlagebeschluss zu überprüfen, gegebenenfalls zu ergänzen oder vollständig neu zu fassen.
  • VG Osnabrück, 24.04.2006 - 3 A 145/05

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beihilfe für bestimmte Arzneimittel.

    Das BVerwG hat allerdings in seinem Beschluss vom 28.11.1991 (BVerwGE 89, 207 = NJW 1992, 2371) die Auffassung vertreten, die Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gehörten zu den von Beamten regelmäßig in Anspruch genommenen Behandlungsformen.

    Im Hinblick darauf gehöre die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen zum Kernbereich der Beihilfe (BVerwGE 89, 207 [214] = NJW 1992, 2371).

    Zum Beihilfestandard in diesem Sinne, von dem die Regelung eines einzelnen Landes nicht abweichen dürfe, zähle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (vgl. BVerwGE 89, 207 [210ff.] = NJW 1992, 2371).

    Zwar steht der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beschaffung einer Perücke im Einklang mit der in § 98 BadWürttBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 V GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 83, 89 [98] = NJW 1991, 743 = NVwZ 1991, 359 L = NJW-RR 1991, 469 L; BVerwGE 89, 207 [209] = NJW 1992, 2371 = NVwZ 1992, 1096 L jew. m. Nachw.).

    Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber oder Dienstherrn in Bund und Ländern ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann (vgl. BVerwGE 89, 207 [209f.] = NJW 1992, 2371 = NVwZ 1992, 1096 L).

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr.; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 24.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen in Krankheitsfällen gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und wird deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet (stRspr; vgl. BVerfGE 83, 89 ; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - BVerwG 2 N 1.89 - BVerwGE 89, 207 m.w.N.).
  • VG Köln, 18.08.2000 - 19 K 2507/99

    Beamtenrechtliche Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Richters am

  • VG Oldenburg, 28.02.2001 - 6 A 3510/99

    Gewährung einer Beihilfe für angefallene Krankheitsbehandlungskosten.;

  • VG Göttingen, 07.06.2002 - 3 A 3379/00

    Alimentationsprinzip; Auslegung; Beihilfe; Beihilfestandards; Fürsorgeprinzip;

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2002 - 5 LB 3648/01

    Anrechnung; Eigenbeteiligung; Grundgehalt; Heilfürsorge

  • VG Göttingen, 20.03.2002 - 3 A 3297/99

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Rückwirkung

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2006 - 3 K 1122/99

    Kürzung der Beihilfe um Kostendämpfungspauschale ist unzulässig

  • VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Beamten für Wahlleistungen bei stationärer

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 45.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • VG Neustadt, 08.05.2013 - 1 K 1061/12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Lasik-Operation

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 41.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4755/00

    Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen II

  • VG Köln, 26.09.2000 - 19 K 4352/99

    Gewährung einer Beihilfeleistung wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes;

  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 3 K 2162/06

    Kostendämpfungspauschale

  • VG Hannover, 07.02.2003 - 13 A 3167/02

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Aufwendungen; Beamter; Beihilfe;

  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 620/92

    Beihilfeleistungen bei Teilzeitarbeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 1 A 1208/06

    Einführung einer Kostendämpfungspauschale hinsichtlich Beihilfeleistungen an

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 22.95

    Beamtenrecht - Beihilfeanspruch während einer Beurlaubung

  • OVG Niedersachsen, 10.11.1998 - 5 L 2829/96

    Beihilfefähigkeit; Nicht anerkannter Methode; Elektroakupunktur;

  • OVG Niedersachsen, 29.02.2008 - 5 LA 167/04

    Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen; Wiederholte

  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 10/98 KR R

    Rangfolge von beamtenrechtlicher Sicherung und Familienversicherung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 887/13

    Ausschlussfrist der BhV BW 1995 § 6 a Abs 2 S 1 genügt dem Gesetzesvorbehalt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 11181/14

    Beihilferechtliche Begrenzung von Kosten bei stationären Sanatoriumsbehandlungen

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

  • FG Münster, 08.02.2006 - 7 K 2079/05

    Berücksichtigung von Beiträgen des Kindes zur privaten Kranken- und

  • VGH Hessen, 01.12.1998 - 11 UE 4347/96

    Anwendung des BhV HE § 2 Abs 5 auf Abgeordnete - Versagung von Beihilfeleistung

  • VG Göttingen, 28.09.2004 - 3 A 209/03

    Keine Beschränkung auf Aufwendungen im Jahr der Antragstellung bei Begrenzung der

  • VG Minden, 13.12.2001 - 4 L 968/01
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 2 S 1723/16

    Berechnung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale während der Zeit

  • VG Stade, 10.10.2002 - 3 A 1738/01

    Behandlungsmethode; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Extrakorporale

  • VG Kassel, 24.07.2023 - 1 K 2065/20

    Kürzung der Beihilfe für kieferorthopädische Behandlung bei mehr als 4 Jahren

  • VG Koblenz, 22.06.2007 - 6 K 67/07

    Kostendämpfungspauschale der Beihilfenverordnung ist nichtig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 4753/00

    Abänderung und Ergänzung des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen durch

  • OVG Sachsen, 06.08.2009 - 2 A 119/08

    Beihilfe; Fürsorgepflicht; Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2007 - 5 ME 178/06

    Antrag auf die einstweilige Anordnung der Übernahme der Kosten einer

  • BVerwG, 11.12.1997 - 2 B 72.97

    Streit über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Erhöhung des

  • BAG, 17.06.1993 - 6 AZR 396/92

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung mit Vollzeitarbeitnehmern - Beihilfe

  • VG Saarlouis, 15.04.2008 - 3 K 1985/07

    Gewährung von Beihilfen an andere Personen als Hinterbliebene des verstorbenen

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2007 - 5 LA 7/07

    Beihilfeanspruch eines Beamten zum Ausgleich von Aufwendungen für Wahlleistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 1 A 1870/02

    Anspruch eines Richters auf Beihilfe für seinen im Jahre 1986 geborenen Sohn

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2010 - 3 A 747/08

    Beihilferechtliche Angemessenheit von Aufwendungen für die Beschaffung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2006 - 2 A 10575/06

    Zur Gewährung einer Beihilfe für ein beim Familienzuschlag nicht berücksichtigtes

  • OVG Niedersachsen, 26.05.1998 - 5 L 1988/96

    Beihilfefähigkeit von Fahrkosten;; Beihilfe; Beinprothese (Wartung, Reparatur);

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 43.90

    Beihilfe - Krankenhausbehandlung - Einbettzimmer

  • VG Sigmaringen, 25.11.2015 - 3 K 2039/13

    Wahlleistungen; Erhöhung der Zahlung auf 22 EUR durch das Haushaltsbegleitgesetz

  • VG Saarlouis, 23.05.2013 - 6 K 2/13

    Beihilfe für krankheitsgerecht ausgestattetes Bett

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2007 - 4 B 3.06

    Beihilfe - Kostendämpfungspauschale bei Beamten und Richtern, die ohne

  • VG Saarlouis, 06.03.2007 - 3 K 430/06

    Gewährung von Beihilfe an andere als Ehegatten und Kinder eines verstorbenen

  • VG Koblenz, 04.03.2008 - 2 K 226/07

    Beihilfe für Hörgerät

  • VerfG Hamburg, 19.04.1999 - HVerfG 17/98

    Prüfung der Vereinbarkeit des in § 6 Nr. 6 S. 2 Hamburgische Verordnung über die

  • BVerwG, 15.07.1992 - 2 B 123.92

    Ausschluss einer Beihilfe bei stationären Krankenhausbehandlungen - Ausschluss

  • BVerwG, 09.02.1993 - 2 B 15.93

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • VG Düsseldorf, 28.01.2016 - 26 K 8856/13
  • VG Oldenburg, 08.09.2004 - 6 A 2202/03

    Beihilfe; Chefarztbehandlung; Krankenhausleistung; Wahlleistung

  • VG Oldenburg, 30.04.2004 - 6 A 3610/02

    Kein Schadensersatz oder regelmäßige Beihilfeleistungen wegen des Wegfalls der

  • OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf I 5/91

    Mehraufwendungen; Stationäre Behandlung; Beihilfefähigkeit; Fürsorgepflicht;

  • VG Darmstadt, 15.03.2001 - 1 E 1447/97

    Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von für den Ehegatten des

  • VG Regensburg, 25.11.1998 - RO 1 K 96.1430

    Anspruch auf Neubescheidung eines Beihilfeantrags nach der Allgemeinen

  • BVerwG, 18.05.1990 - 2 NB 1.89

    Rechtsschutzbedürfnis und Voraussetzungen für die positive Bescheidung eines

  • OVG Saarland, 03.11.1989 - 2 Q 4/89
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88   

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BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88 (https://dejure.org/1991,1355)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1991 - 5 C 52.88 (https://dejure.org/1991,1355)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1991 - 5 C 52.88 (https://dejure.org/1991,1355)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung - Zuständigkeitsabgrenzung - Kraftfahrzeughilfe - Nachrang der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben durch Hauptfürsorgestelle - berufsfördernde

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle - Vorleistungsermächtigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 39
  • NVwZ 1992, 1096 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 482
  • DVBl 1992, 619
  • DÖV 1992, 306
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 13/86

    Rehabilitation - berufsfördernde Leistung - ergänzende Leistung - sonstige

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben an bereits eingegliederte Behinderte (hier: zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeugs) fallen in einen Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - ).

    In den Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger mit denen der Hauptfürsorgestellen überschneiden und in dem nach dem Grundsatz der Einheit des Rehabilitationsträgers die Leistungspflicht des Trägers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (vgl. BT-Drucks. 7/1237, S. 62 zu § 20, sowie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - ) fallen auch die hier strittigen Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Kraftfahrzeugs, das der Schwerbehinderte wegen seiner Behinderung zum Erreichen seines Arbeitsplatzes benötigt.

    Hierzu hat das Bundessozialgericht zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - (USK 87131 S. 611) klargestellt, daß seinem früheren Urteil nicht die Aussage entnommen werden könne, nachgehende Hilfen fielen ausschließlich in die Zuständigkeit der Hauptfürsorgestellen; es hat zudem in dieser späteren Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber im Bereich der nachgehenden Hilfen hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Leistungsmöglichkeiten der Rentenversicherungsträger und der Hauptfürsorgestellen Überschneidungen bewußt in Kauf genommen habe, die bisher weder von ihm noch von dem Verordnungsgeber aufgrund der in § 9 Abs. 2 RehaAnglG vorgesehenen Ermächtigung beseitigt worden seien (a.a.O. S. 609).

  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 44/83

    Zulässigkeit des Rechtswegs bei Rechtsänderung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Seine Erstattungsklage gegen die Beklagte wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 44/83 - (">141%20SGG%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1500 § 141 SGG Nr. 13 = ZfSH/SGB 1985, 169) abgewiesen, weil die rechtskräftige Ablehnung einer Leistungsverpflichtung im Vorprozeß zwischen Schwerbehindertem und Landesversicherungsanstalt kraft Vorgreiflichkeit auch in den Erstattungsprozeß hineinwirke; denn der Kläger müsse sich, weil er als Beigeladener am Vorprozeß beteiligt gewesen sei, die Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils entgegenhalten lassen.

    Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für Erstattungsklagen der Hauptfürsorgestelle wegen vorläufiger Leistungen im Sinne des § 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) - SchwbG - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649) bejaht (so bereits BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 44/83 - <">141%20SGG%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1500 § 141 SGG Nr. 13 = ZfSH/SGB 1985, 169> sowie Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, Rdnr. 15 a zu § 51).

    Das Berufungsgericht hat, weil es von seinem Rechtsstandpunkt aus hierauf nicht ankam, bisher tatsächliche Feststellungen zur Frage der Leistungspflicht der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen (vgl. dazu im Grundsatz BSG, Urteil vom 9. Mai 1984 - 4 RJ 44/83 - <">141%20SGG%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1500 § 141 SGG Nr. 13 S. 19>) nicht getroffen.

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 11/80

    Arbeitsplatzgestaltung - Erstattungsanspruch nach § 6 Abs 3 RehaAnglG -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 ; 62, 118 sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).

    Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ).

    Zu Unrecht beruft sich das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVGE Bln. Bd. 18, 57 .) für seine Ansicht, Rehabilitationsträger seien für nachgehende Hilfen im Arbeitsleben nicht zuständig und die Hauptfürsorgestelle deshalb nicht zu vorläufigen Leistungen für einen Rehabilitationsträger befugt, auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. September 1981 - 1 RA 11/80 - (BSGE 52, 117 ).

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 45/83

    Kraftfahrzeughilfeanspruch einer Behinderten zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Sie hat in den §§ 102, 106 bis 114 SGB X eine allgemeine Regelung erfahren, die abweichendes Spezialrecht in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches unberührt läßt (§ 37 SGB I) und bei Regelungsdefiziten im Sinne einer in sich geschlossenen Erstattungsregelung ergänzt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 45/83 - <">56%20AFG%20Nr.%2016#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 56 AFG Nr. 16 S. 38 f.> für § 107 SGB X und § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG).

    Dementsprechend hat das Bundessozialgericht auch eine Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeugs angenommen, obwohl es die Kraftfahrzeughilfe zuvor als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eingeordnet hatte (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 45/83 - <">56%20AFG%20Nr.%2016#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4100 § 56 AFG Nr. 16 S. 33, 38>).

  • BSG, 27.11.1980 - 8a/3 RK 60/78

    Psychotherapeutische Behandlung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 ; 62, 118 sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).

    Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ).

  • BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 96/79

    Anspruch gegen Rehabilitationsträger

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Allerdings ordnet das Bundessozialgericht diese Hilfe nicht den sonstigen Leistungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 b Abs. 1 Nr. 6 AVG, § 1237 b Abs. 1 Nr. 6 RVO in Verbindung mit §§ 19 AVG, 1242 RVO) zu sondern als Hilfe zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes den b rufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG, § 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO), sofern das Fahrzeug wegen der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt wird und damit dessen "Erhaltung" dient (vgl. BSGE 42, 5 ; 44, 231 f.; 45, 183 ; 46, 286 ; 48, 88 ; 52, 239 ; 57, 199 ff.).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 47/76

    Rentenversicherungsträger - behinderter Versicherter - Kriegsbeschädigung -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Allerdings ordnet das Bundessozialgericht diese Hilfe nicht den sonstigen Leistungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 b Abs. 1 Nr. 6 AVG, § 1237 b Abs. 1 Nr. 6 RVO in Verbindung mit §§ 19 AVG, 1242 RVO) zu sondern als Hilfe zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes den b rufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG, § 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO), sofern das Fahrzeug wegen der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt wird und damit dessen "Erhaltung" dient (vgl. BSGE 42, 5 ; 44, 231 f.; 45, 183 ; 46, 286 ; 48, 88 ; 52, 239 ; 57, 199 ff.).
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 34/78

    Berufsfördernde Maßnahme - Zuschuß zum Erwerb eines Kfz -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Allerdings ordnet das Bundessozialgericht diese Hilfe nicht den sonstigen Leistungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 b Abs. 1 Nr. 6 AVG, § 1237 b Abs. 1 Nr. 6 RVO in Verbindung mit §§ 19 AVG, 1242 RVO) zu sondern als Hilfe zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes den b rufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG, § 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO), sofern das Fahrzeug wegen der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt wird und damit dessen "Erhaltung" dient (vgl. BSGE 42, 5 ; 44, 231 f.; 45, 183 ; 46, 286 ; 48, 88 ; 52, 239 ; 57, 199 ff.).
  • BSG, 30.11.1977 - 4 RJ 23/77

    Zulassung der Revision - Behinderung bei Eintritt in das Erwerbsleben -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Allerdings ordnet das Bundessozialgericht diese Hilfe nicht den sonstigen Leistungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 b Abs. 1 Nr. 6 AVG, § 1237 b Abs. 1 Nr. 6 RVO in Verbindung mit §§ 19 AVG, 1242 RVO) zu sondern als Hilfe zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes den b rufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG, § 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO), sofern das Fahrzeug wegen der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt wird und damit dessen "Erhaltung" dient (vgl. BSGE 42, 5 ; 44, 231 f.; 45, 183 ; 46, 286 ; 48, 88 ; 52, 239 ; 57, 199 ff.).
  • BSG, 27.06.1978 - 4 RJ 149/76

    Anrechnung von Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers - Kumulierung von

    Auszug aus BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 52.88
    Allerdings ordnet das Bundessozialgericht diese Hilfe nicht den sonstigen Leistungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 b Abs. 1 Nr. 6 AVG, § 1237 b Abs. 1 Nr. 6 RVO in Verbindung mit §§ 19 AVG, 1242 RVO) zu sondern als Hilfe zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes den b rufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (§ 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG, § 1237 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO), sofern das Fahrzeug wegen der Behinderung zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt wird und damit dessen "Erhaltung" dient (vgl. BSGE 42, 5 ; 44, 231 f.; 45, 183 ; 46, 286 ; 48, 88 ; 52, 239 ; 57, 199 ff.).
  • BSG, 11.05.1976 - 7 RAr 121/74

    Zum Recht des Behinderten auf Kostenbeteiligung der BA an einem für ihn

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

  • BVerwG, 14.10.1987 - 6 B 22.86

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

  • BSG, 22.05.1969 - 4 RJ 315/68

    Bindender Rentenbescheid - Unberechtigte Rentenbezüge - Rückforderungsrecht des

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

  • BSG, 27.08.1987 - 2 RU 49/86

    Verletztengeld aufgrund der Wiedererkrankung - Anspruch auf Übergangsgeld während

  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 49/66
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 13/85

    Voraussetzungen für einen Ersatz von gezahltem Krankengeld - Erstattungsanspruch

  • BVerwG, 12.09.1991 - 5 C 8.88

    Nachrang der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 -

    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff SGB X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (stRspr, vgl zB BSGE 57, 146, 147 = SozR 1300 § 103 Nr. 2 S 3; BSGE 58, 119, 125 f mwN = SozR 1300 § 104 Nr. 7 S 24 mwN; BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; BSGE 61, 66, 68 mwN = SozR 2200 § 182 Nr. 104 S 222 mwN; BVerwGE 89, 39, 45 f; BVerwGE 91, 177, 185; BVerwGE 118, 52, 57 f).
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 24/01 R

    Revisionsverfahren - gleichzeitige Geltendmachung - Erstattungsanspruch wegen

    Der Umstand, dass nach allgemeiner Meinung die in §§ 102 ff. SGB X geregelten Erstattungsansprüche unabhängig und eigenständig neben dem Leistungsanspruch des Berechtigten stehen und ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen den Sozialleistungsträgern begründen (vgl. statt aller Schroeder- Printzen in: Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 3. Aufl., Vor § 102 Rdnr. 4) spricht dagegen, dass eine - dem materiellen Recht nicht entsprechende - bindende Ablehnung des Leistungsanspruchs des Berechtigten einem späteren Erstattungsbegehren des erstattungsberechtigten Trägers entgegensteht (so BSG SozR 1300 § 104 Nr. 6; SozR 2200 § 562 Nr. 7 S. 10; BVerwGE 89, 39, 45 f; ebenso Pappai, BG 1983, 712, 714; Schellhorn in: GK-SGB X, Vor §§ 102 bis 114, Rdnr. 35).
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90

    Sozialrecht - Zuständigkeit - Eingang eines Leistungsträgers

    Insoweit gilt für die Vorleistungsnorm des § 43 SGB X nichts anderes als für § 28 Abs. 5 SchwbG F. 1979 (= § 31 Abs. 5 SchwbG F. 1986), den der Senat in seinem Urteil vom 12. September 1991 (BVerwGE 89, 39 (42 ff.) [BVerwG 12.09.1991 - 5 C 52/88]) in ähnlicher Weise ausgelegt hat.

    Daß Bestandskraft, Tatbestands- und Bindungswirkung ablehnender Bescheide des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Erstattungsansprüchen des aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegengehalten werden können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. September 1991 (BVerwGE 89, 39 (45 f.) [BVerwG 12.09.1991 - 5 C 52/88]) eingehend dargelegt ... Auch die in § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I normierte Vorleistungsbefugnis bei Kompetenzkonflikten schließt es aus, dem ablehnenden Bescheid eines an diesem Kompetenzkonflikt beteiligten Leistungsträgers eine für den Erstattungsanspruch des Vorleistenden vorgreifliche Verbindlichkeit beizumessen.

    Insoweit gilt hier nichts anderes, als was der Senat in seinem Urteil vom 12. September 1991 (a.a.O. S. 46 f.) zu den Vorleistungsnormen des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979 und § 6 Abs. 2 RehaAnglG ausgeführt hat.

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger

    Im Erstattungsverfahren ist diese daher selbständig zu prüfen, allerdings unabhängig davon, ob der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Leistung im Verhältnis zum Berechtigten bestandskräftig abgelehnt hat (s. BVerwGE 89, 39 ; 91, 177 ; s.a. BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 -, FEVS 35, 207 ; BSGE 61, 66 ); zu prüfen ist, ob der auf Kostenerstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung, wegen derer Kostenerstattung begehrt wird, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig hätte erbringen dürfen und nach diesem rechtlichen Maßstab die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt sind.
  • LSG Hessen, 29.10.2009 - L 8 KR 252/07

    Gesetzliche Krankenversicherung - Erstattungsanspruch der Krankenversicherung

    Gegen eine Einbeziehung der gegenüber dem Versicherten ergangenen Entscheidung über dessen Leistungsanspruch in das Erstattungsverfahren spricht zunächst, dass durch die Regelungen der §§ 102 bis 114 SGB X - anders als beim Forderungsübergang - eigenständige, originäre Ansprüche auf Erstattung begründet werden (BSG, SozR 3-5670, § 3 Nr. 4; BVerwGE 89, 39, 46).
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 32.90

    Kostenerstattungsanspruch des Jugendamtes gegen den überörtlichen Träger der

    Daß Bestandskraft, Tatbestands- und Bindungswirkung ablehnender Bescheide des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Erstattungsansprüchen des aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegengehalten werden können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. September 1991 - BVerwG 5 C 52.88 - (BVerwGE 89, 39 [BVerwG 12.09.1991 - 5 C 52/88]) eingehend dargelegt.

    Insoweit gilt hier nichts anderes, als was der Senat in seinem Urteil vom 12. September 1991 (a.a.O. S. 46 f.) zu den Vorleistungsnormen des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979 und § 6 Abs. 2 RehaAnglG ausgeführt hat.

  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 31.90

    Sozialhilferecht - Erwerbstätigkeit - Zuständigkeitskoflikte zwischen

    Daß Bestandskraft, Tatbestands- und Bindungswirkung ablehnender Bescheide des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Erstattungsansprüchen des aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorleistenden Leistungsträgers nicht entgegengehalten werden können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. September 1991 - BVerwG 5 C 52.88 - (BVerwGE 89, 39 ) eingehend dargelegt.

    Insoweit gilt hier nichts anderes, als was der Senat in seinem Urteil vom 12. September 1991 (a.a.O. S. 46 f.) zu den Vorleistungsnormen des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979 und § 6 Abs. 2 RehaAnglG ausgeführt hat.

  • LSG Hessen, 29.10.2009 - L 8 KR 311/07

    Unfallversicherung - Krankenversicherung - Erstattungsanspruch -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2001 - L 5 KR 87/99

    Krankenversicherung

  • LSG Hessen, 25.06.2009 - L 8 KR 201/07

    Erstattungsanspruch des unzuständigen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

  • VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Assistenz während der Berufsausbildung

  • SG Frankfurt/Main, 22.05.2007 - S 8 U 165/01

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Erkrankung - Nachweis -

  • VG Münster, 26.11.2013 - 6 K 611/11

    Zuständigkeitsklärung der Leistungsträger für die Kostenübernahme der personellen

  • VG Karlsruhe, 30.10.2002 - 5 K 279/00

    Erstattung der Kosten eines Heimarbeitsplatzes

  • VG Karlsruhe, 11.08.1998 - 5 K 4218/96

    Verwaltungsrechtsweg: Kostenerstattung für behindertengerechte Ausstattung des

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91   

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BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91 (https://dejure.org/1991,2907)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1991 - 2 C 8.91 (https://dejure.org/1991,2907)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - 2 C 8.91 (https://dejure.org/1991,2907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Soldatenversorgung - Dienstunfall - Truppenärztliche Versorgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 117
  • NJW 1992, 2979 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1096 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 493
  • DVBl 1992, 105
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 136.67

    Einstufung eines Unfalls während des Kuraufenthalts eines Beamten als

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91
    Der Kläger habe die für seine Dienstunfähigkeit kausale Hepatitis-Infektion auch nicht infolge des Dienstes erlitten, denn dies sei nur dann der Fall, wenn der Körperschaden zwar auf einem Unfall während des Dienstes beruhe, aber erst nach dessen Ablauf äußerlich erkennbar werde (vgl. BVerwGE 37, 139).

    In Ausübung des Dienstes in diesem Sinne ereignet sich ein Unfall dann, wenn zwischen dem Unfall und den Dienstverrichtungen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang festzustellen ist (vgl. BVerwGE 37, 139 f. m.w.N.).

    Demgemäß hat der Senat weder die vom Dienstherrn genehmigte Kur eines Bundesbahnbeamten in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt betriebenen Sanatorium als Teil des Dienstes des Beamten angesehen (BVerwGE 37, 139 ) noch den Aufenthalt eines zu einem Lehrgang abgeordneten Beamten außerhalb der Lehrveranstaltungen in einer vom Dienstherrn bereitgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft (Urteil vom 25. März 1976 - BVerwG 2 C 28.74 - ).

  • BVerwG, 24.10.1962 - VI C 18.61

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Erkrankung an Lungentuberkulose - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Ansteckung des Klägers mit Hepatitis A und B zeitlich hinreichend konkret bestimmbar ist, um als Unfall gewertet werden zu können, kann auch in der Revisionsinstanz unerörtert bleiben (vgl. zu der Frage BVerwGE 11, 229 f.; 23, 201 ; Urteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 18.61 - <ZBR 1963, 49> und vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 74.62 - ).
  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 72.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Ansteckung des Klägers mit Hepatitis A und B zeitlich hinreichend konkret bestimmbar ist, um als Unfall gewertet werden zu können, kann auch in der Revisionsinstanz unerörtert bleiben (vgl. zu der Frage BVerwGE 11, 229 f.; 23, 201 ; Urteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 18.61 - <ZBR 1963, 49> und vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 74.62 - ).
  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Ansteckung des Klägers mit Hepatitis A und B zeitlich hinreichend konkret bestimmbar ist, um als Unfall gewertet werden zu können, kann auch in der Revisionsinstanz unerörtert bleiben (vgl. zu der Frage BVerwGE 11, 229 f.; 23, 201 ; Urteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 18.61 - <ZBR 1963, 49> und vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 74.62 - ).
  • BVerwG, 25.03.1976 - II C 28.74
    Auszug aus BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91
    Demgemäß hat der Senat weder die vom Dienstherrn genehmigte Kur eines Bundesbahnbeamten in einem von der Bundesbahnversicherungsanstalt betriebenen Sanatorium als Teil des Dienstes des Beamten angesehen (BVerwGE 37, 139 ) noch den Aufenthalt eines zu einem Lehrgang abgeordneten Beamten außerhalb der Lehrveranstaltungen in einer vom Dienstherrn bereitgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft (Urteil vom 25. März 1976 - BVerwG 2 C 28.74 - ).
  • BVerwG, 04.02.1966 - II C 65.63

    Operation eines Berufssoldaten auf dienstlichen Befehl als Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Ansteckung des Klägers mit Hepatitis A und B zeitlich hinreichend konkret bestimmbar ist, um als Unfall gewertet werden zu können, kann auch in der Revisionsinstanz unerörtert bleiben (vgl. zu der Frage BVerwGE 11, 229 f.; 23, 201 ; Urteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 18.61 - <ZBR 1963, 49> und vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 74.62 - ).
  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 74.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1991 - 2 C 8.91
    Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Ansteckung des Klägers mit Hepatitis A und B zeitlich hinreichend konkret bestimmbar ist, um als Unfall gewertet werden zu können, kann auch in der Revisionsinstanz unerörtert bleiben (vgl. zu der Frage BVerwGE 11, 229 f.; 23, 201 ; Urteile vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 18.61 - <ZBR 1963, 49> und vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 74.62 - ).
  • BSG, 13.12.2000 - B 9 VS 1/00 R

    Haftungsbegründende Kausalität bei Wehrdienstbeschädigungen

    Anders als für den Unfall "bei" der Durchführung einer der in § 1 Abs. 2 "Buchst e BVG genannten Maßnahmen" (vgl § 1 Abs. 2 Buchst f BVG und § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a und b SVG; Fehl aaO RdNr 55; Sailer aaO RdNr 21 mwN) und anders als beim "Dienstunfall" iS des § 27 Abs. 1 SVG - sowie des § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) - (vgl Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/ BeamtVG Erl 1a zu § 31 mwN und BVerwGE 89, 117, 119) verlangt § 81 Abs. 1 SVG in der hier anwendbaren Alternative keinen Ursachenzusammenhang zwischen Ausübung des Wehrdienstes und dem Unfall.
  • OVG Saarland, 07.12.2011 - 1 A 269/11

    Freiwillige Grippeschutzimpfung eines Polizeibeamten durch Polizeiarzt - kein

    - 2 C 8.91 -, BVerwGE 89, 117; zustimmend Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 31 BeamtVG Rdnr. 55 d sowie § 31 BeamtVG Anhang Rdnr. 7, und Schnellenbach a.a.O., § 13 Rdnr. 19,.
  • VG München, 16.05.2013 - M 12 K 12.1155

    Dienstunfall während attestierter Dienstunfähigkeit

    An einer derartigen Verknüpfung fehle es regelmäßig, wenn die Beamtin dienstunfähig erkrankt sei, vgl. BVerwG, 17.10.1991, 2 C 8.91.

    Angesichts ihrer Dienstunfähigkeit bestand für sie keine Verpflichtung, sich zu ihrer Dienststelle zu begeben, sodass auch keine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfalls mit dem Dienst vorliegen kann (BVerwG, U. v. 17.10.1991 - 2 C 8/91, BVerwGE 89, 117, juris, Rn 22; BayVGH, U. v. 19.7.2010 - 14 ZB 09.2481, juris, Rn 8; beide ohne weitere Begründung).

  • OVG Sachsen, 28.01.2013 - 2 A 358/10

    Dienstunfall, Dienstreise, Familienwohnung

    Der Umfang der dienstlichen Aufgaben bleibt anhand des dem Beamten individuell zugewiesenen Aufgabenkreises zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1991, BVerwGE 89, 117, 120).
  • BVerwG, 22.06.2005 - 2 B 107.04

    Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage bei bestehen eines

    Die Dienstgeschäfte können dem Beamten durch Gesetz, durch Verordnung oder durch generelle und spezielle dienstliche Weisungen übertragen werden (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1991 BVerwG 2 C 8.91 BVerwGE 89, 117).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 2 B 53.97

    Voraussetzungen für die Annahme eines "Dienstunfalls" eines Berufssoldaten mit

    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1991 - BVerwG 2 C 8.91 - (BVerwGE 89, 117 ) die unterschiedlichen Voraussetzungen "für die Annahme eines Dienstunfalls in dem - nur Berufssoldaten betreffenden - § 27 SVG" und für die Anerkennung einer gesundheitlichen Schädigung als Wehrdienstbeschädigung (§ 81 SVG) mit der Folge der in §§ 80 ff. SVG für alle Soldaten vorgesehenen Beschädigtenversorgung einander gegenübergestellt.
  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 B 15.327

    Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall trotz Krankschreibung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1991 (2 C 8/91 - NJW 1992, 2979 - juris Rn. 22) entschieden, dass die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Truppenversorgung nicht zum Dienst des dortigen Klägers gehört und hervorgehoben, dass der Kläger im Gegenteil während seiner stationären Behandlung gerade dienstunfähig gewesen sei.
  • OVG Niedersachsen, 13.05.2016 - 5 LA 150/15

    Dienst; Schwerbehinderte; Schwerbehindertenvertretung; Vertrauensperson

    "Dienst" im Sinne des Dienstunfallrechts ist die Wahrnehmung der dem Beamten vom Dienstherrn, grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben seines funktionellen Amtes (Dienstpostens), übertragenen Verrichtungen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1991 - BVerwG 2 C 8.91 -, juris Rn. 23); diese Übertragung kann durch Gesetz, Verordnung, Geschäftsverteilung, Organisationsverfügung oder Weisung erfolgt sein (Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2016, Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 52; Kümmel, BeamtVG, Stand: März 2016, Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 15).
  • VG Regensburg, 06.02.2013 - RO 1 K 12.1764

    Dienstunfall (vorgetragener Impfschaden nach FSME-Schutzimpfung)

    Für diese Wertung mache es keinen entscheidenden Unterschied, ob der Dienstherr dem Beamten oder Soldaten die Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten durch die allgemein zur Lebensführung bestimmten Dienstbezüge zur Verfügung stellt, sich im Einzelfall durch Beihilfen oder sonstige Zuschüsse daran beteiligt oder die Behandlung insgesamt in einer eigenen Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung stellt (BVerwG U.v. 17.10.1991 - 2 C 8.91 - juris).
  • VGH Bayern, 19.07.2010 - 14 ZB 09.2481

    Grundsätzlich kein Dienstunfall, wenn Dienststelle aufgesucht wird, obwohl der

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es regelmäßig, wenn der Beamte dienstunfähig ist (BVerwG vom 17.10.1991 BVerwGE 89, 117).
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