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   BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91   

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BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91 (https://dejure.org/1992,522)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91 (https://dejure.org/1992,522)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1992 - 1 BvR 1770/91 (https://dejure.org/1992,522)
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'Gestapo-Methoden'

Leserbrief, §§ 185, 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Gestapo-Methoden / Gestapo Methoden

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; StGB § 185 § 193
    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen einer beleidigenden Äußerungen in einem Leserbrief

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beleidigung - Leserbrief - Strafgericht - Verfassungsrechtlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2815
  • NVwZ 1992, 1185 (Ls.)
  • StV 1992, 268
  • ZUM 1993, 84
  • afp 1992, 132
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Es gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 [170 f.]; 61, 1 [7]).

    Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 33, 1 [14 f.]; 61, 1 [7]).

    Die Frage kann nur sein, ob und wie sich aus den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG ) im Einzelfall Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]).

    Dabei hat das Landgericht verkannt, daß grundsätzlich auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden unterliegt und auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [8]).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Es gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 [170 f.]; 61, 1 [7]).

    In diesem Fall ist eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]).

    Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]; 42, 163 [170 f.]).

    Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]) unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war.

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    In diesem Fall ist eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137]).

    Bei der erforderlichen Gesamtabwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und der persönlichen Ehre der verantwortlichen Beamten hat das Landgericht die Grundsätze nicht ausreichend berücksichtigt, die für die Rückwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG auf die dem Schutz der persönlichen Ehre dienenden Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG von Bedeutung sind (BVerfGE 54, 129 [137]).

    Dabei hat das Landgericht verkannt, daß grundsätzlich auch die Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden unterliegt und auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [8]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Dabei spricht aber, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]).

    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]) ist in diesem Zusammenhang nicht auf spontane, mündliche Äußerungen beschränkt (vgl. BVerfGE 60, 234 [241]; 66, 116 [150]; 68, 226 [232]).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 [136]; 82, 43 [50 f.]).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]; 42, 163 [170 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91
    Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich diese Überprüfung jedoch nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816; BGH NJW 2009, 1872 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter

    An ihr Vorliegen sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816; BGH NJW 2009, 1872 Tz. 18 m.w.N.).
  • AG Pasewalk, 20.05.2015 - 305 Cs 70/15

    Der Ausdruck "Rabauken-Jäger" ist eine strafbare Beleidigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 198, 208, 212; BVerfGE 61, 1, 11; BVerfG, NJW 1992, 2815; BVerfG, NJW 2001, 2613; BVerfGE 54, 129, 139).

    Entscheidend ist daher, ob und wie weit sich aus dem Recht der persönlichen Ehre im Einzelfall Grenzen ergeben (vgl. BVerfGE 61, 1, BVerfG NJW 1992, 2815; BVerfG, Urteil vom 22.06.19982, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11

    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im

    Nach diesem Maßstab konnte die Äußerung des Angeklagten, "dies erinnere ihn an SS-Methoden" nur so verstanden werden, als vergleiche er deren Vorgehen mit den Methoden im NS-Staat und rücke daher auch die handelnden Polizeibeamten selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2815 - "Gestapo-Methoden").

    Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda).

  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen: Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG NJW 1992, 2815/2816).

    Dabei fallen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1992, 2815/2816).

    So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit "Gestapo-Methoden" dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt (NJW 1992, 2815; vgl. auch BayObLGSt 1994, 121 zur Bezeichnung von Polizeibeamten als "Schlägertruppe").

  • OLG Karlsruhe, 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18

    Strafurteil wegen Beleidigung: Bezeichnung von Polizeibeamten als "Flitzpiepen";

    Dabei gehört das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (BVerfG NJW 1992, 2815).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

    So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in der Bezeichnung des Oberlandesgerichts Nürnberg als "Reichsparteitagsgericht" durch einen Strafgefangenen, Beschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1576/92 -, NJW 1994, 1149 = juris, der CSU als "NPD Europas", Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 = juris, von Franz-Josef Strauß als Prototyp des "Zwangsdemokraten", Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 = juris, oder in dem Vorwurf von "Gestapomethoden" an die Zentrale Abschiebebehörde, Beschluss vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 -, NJW 1992, 2815 = juris, keine Schmähung gesehen.
  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Absatz 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", "emotional" oder "rational" begründet ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815; NJW 1983, 1415; NJW 1972, 811).

    Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

    Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in diesem Zusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).

  • OLG Dresden, 01.04.2015 - 4 U 1296/14

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken - auch bei

    Tatsächlich erachtet die Rechtsprechung noch drastischere kritische Formulierungen für zulässig, wenn sie zu einem Thema in der öffentlichen Auseinandersetzung erfolgten (Bezeichnung "Babycaust" in Anlehnung an den Holocaust gegenüber dem Betreiber einer Abtreibungsklinik - BGH, Urteil vom 30.5.2000, VI ZR 276/99, VersR 2000, 1162 und Bezeichnung "Gestapo-Methoden" im Zusammenhang mit der Abschiebung einer Ausländerfamilie, BVerfG, B. v. 5.3.1992, 1 BvR 1770/91, NJW 1992, 2815).
  • LG München I, 16.02.2016 - 22b Ns 235 Js 132863/15

    Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Justizkritik

  • LG Köln, 09.07.2014 - 28 O 516/13

    Bewertung der Tätigkeiten von Ärzten in einem Portal auf einer Internetseite

  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 2b Ss 224/02

    Beleidigung und Freiheit der Meinungsäußerung

  • OLG Hamm, 14.08.2014 - 2 RVs 28/14

    Beleidigung; Meinungsfreiheit; ehrverletzende Äußerung; Behördenvertreter

  • BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen -

  • LG Potsdam, 05.06.2003 - 27 Ns 173/02
  • BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20

    Kollektive Beleidigung einer Polizeidienststelle

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

  • OLG Bremen, 13.04.2018 - 1 Ss 49/17

    Beleidigung, Polizeibeamte, Schmähkritik

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • BayObLG, 18.03.2024 - 206 StRR 63/24

    "Nervzwerge an der Backe" - Freispruch vom Vorwurf der Polizistenbeleidigung

  • LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12

    Markus Beisicht

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04

    Üble Nachrede: Behauptungen über die Vornahme von Abtreibungen durch einen

  • AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14

    Beleidigung, Meinungsfreiheit, Strafantragsbefugnis

  • OLG Köln, 23.12.2008 - 15 U 93/08

    Unterlassungsansprüche der Präsidentin des Bundes der Vertriebenen

  • LG Saarbrücken, 16.03.2017 - 11 Ns 151/16

    Beleidigung, Werturteil

  • OLG Dresden, 14.05.2009 - 1 Ss 181/09

    Schutz eines ersichtlich in der Erregung über eine behördliche Maßnahme

  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 4 Ss 389/07

    Beleidigung; Aufhebung; Freispruch; Mißachtung; Nichtachtung; Ermittlung des

  • OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 75/06

    Volksverhetzung durch einen Leserbrief

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 274/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.1997 - 17 O 8635/97
  • BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20

    Schuldspruch, Hauptverhandlung, Revision, Meinungsfreiheit, Angeklagte,

  • KG, 26.11.2019 - 161 Ss 165/19

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen die Menschenwürde verletzender Äußerungen

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05

    Herabsetzende Äußerungen eines Strafgefangenen gegenüber einem

  • AG Oldenburg, 18.12.2008 - 46 Ds 73/08

    Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im geistigen Meinungskampf ohne

  • BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00

    Richterablehnung als Beleidigung

  • LG Köln, 09.07.2014 - 28 O 124/14

    Unterlassungsanspruch von Äußerungen in einer Talkshow wegen Verletzung des

  • LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 604/04

    Voraussetzungen des presserechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • OLG München, 21.10.1993 - 6 U 6987/92

    Rechtliche Einordnung einer Umformulierung des Tenors; Annahme eines subjektiven

  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
  • OLG Brandenburg, 15.05.2006 - 1 Ws 76/06

    Strafprozessrecht: Antragsbefugnis im Klageerzwingungsverfahren

  • LG Köln, 20.07.2016 - 28 O 448/15
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank

    Potentielle Mörder

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 17a Abs, 1, 20 Abs. 3 GG

  • rechtsportal.de

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur zum Zitat "Soldaten sind Mörder"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Faires Verfahren - Meinungsfreiheit - Soldaten - Heranziehung des Gesamtkontextes - Deutung der Äußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2750
  • NVwZ 1992, 1185 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1358
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG ) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden (vgl. BVerfGE 44, 197 [202]).

    Es reicht aus, wenn das Verhalten des Soldaten als solches typischerweise geeignet ist, die Disziplin, die auf gegenseitiger Achtung beruhende Kameradschaft und die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu gefährden und damit letztlich die Verteidigungsbereitschaft der Streitkräfte in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 197 [203]).

  • OLG Frankfurt, 02.12.1988 - 1 Ss 27/88

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Bundesministers der Verteidigung als Nebenkläger hob das Oberlandesgericht Frankfurt das Berufungsurteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen am 2. Dezember 1988 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (NJW 1989, S. 1367 ff.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. nur BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 11.03.1991 - 1 Ss 31/90

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Das in der Öffentlichkeit umstrittene Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 20. Oktober 1989 wurde auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger durch das Oberlandesgericht Frankfurt am 11. März 1991 aufgehoben und das Verfahren erneut an das Landgericht zurückverwiesen (NJW 1991, S. 2032 ff.); zwar sei die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, wonach der Tatbestand der Volksverhetzung nicht vorliege, jedoch seien - was den Vorwurf der Beleidigung anbetreffe - die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu § 193 StGB nicht ausreichend und insbesondere die dort vorgenommene Abwägung zwischen dem Ehrenschutz einerseits und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit andererseits ungenügend.
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Für allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gilt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 28, 282 [289 ff.]).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    e) Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen kann die Pflicht des Soldaten, seine Meinung - nicht zuletzt unter Beachtung der gebotenen Rücksicht auf die Empfindungen seiner Kameraden - besonnen, tolerant und sachlich zu äußern (vgl. BVerfGE 28, 36 [47]), im Einzelfall insbesondere dazu führen, daß der Soldat bei seiner Meinungsäußerung von der Verwendung bestimmter Begriffe, die besonders emotionsbeladen sind und - selbst im Kontext ihrer Verwendung - zu erheblichen Mißverständnissen und Fehlinterpretationen führen können, absehen muß.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. nur BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Da die Erklärung zugleich Meinungsäußerung sei, wäre der Einfluß des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt, wenn ihr ein Sinn gegeben würde, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht habe, oder wenn unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Beanstandung führende herausgegriffen würde, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (Hinweis auf BVerfGE 82, 272 [280]).
  • LG Frankfurt/Main, 20.10.1989 - 59 Js 26112/84

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Nach erneuter Berufungshauptverhandlung hob die 29. Große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am 20. Oktober 1989 ebenfalls das Urteil des Amtsgerichts vom 4. September 1986 auf und sprach Dr. A. frei (StV 1990, 73 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 08.12.1987 - 14 Ns 50 Js 26112/84

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

    Auszug aus BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
    Auf die Berufung des Angeklagten hob das Landgericht Frankfurt am 8. Dezember 1987 das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Angeklagten frei (NJW 1988, S. 2683 ff.).
  • BVerwG, 25.05.2022 - 2 WRB 2.21

    Kommandeure müssen bei privaten Internetauftritten die Auswirkungen auf ihr

    Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020- 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 20).
  • VG Chemnitz, 14.09.2021 - 7 L 393/21

    "Hängt die Grünen"-Wahlplakate: Mit 100 Meter Abstand erlaubt

    Hiervon erfasst ist insbesondere auch das Recht, sich in der öffentlichen Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf - selbst in überspitzter und polemischer Form - kritisch zu äußern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91 -, juris Rn. 61).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - 5 A 1386/20

    Stadt Mönchengladbach durfte NPD-Wahlplakat abhängen lassen

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 3, vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, juris, Rn. 61, vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 -, juris, Rn. 108, und vom 22. Juni 1982 - 1 BvR1376/79 -, juris, Rn. 13.
  • BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen -

    Für allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gilt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Denn ob ein Soldat gegen seine Dienstpflichten verstößt, muß auch für ihn selbst bereits im Zeitpunkt seines Verhaltens erkennbar sein; die Beurteilung kann nicht von nachträglichen Entwicklungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, ob durch das weitere Bekanntwerden des Verhaltens später konkrete Beeinträchtigungen eingetreten sind (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert es daher, daß der Richter den Inhalt von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung erkennen läßt, daß er seine Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat, insbesondere der Äußerung keine Deutung gibt, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt (BVerfGE 82, 43 [50]) oder einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung keine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung beimißt und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterwirft (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Denn selbst in einer inhaltlich den dienstlichen Erfordernissen nicht widersprechenden Äußerung kann einem einzelnen Textteil im Hinblick auf eine bestimmte Wortwahl und eine darauf beruhende Außenwirkung bei der disziplinarrechtlichen Bewertung ein besonderes, selbständiges Gewicht beizumessen sein (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom 10. Juli 1992 (NJW 1992, 2750) sowie in dem Beschluß vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1857/91 - nicht beanstandet, daß dem Ausdruck "alle Soldaten sind potentielle Mörder" in der Erklärung vom 7. November 1989 im Hinblick auf die Wortwahl und die darauf beruhende Außenwirkung bei der disziplinarrechtlichen Bewertung ein besonderes, selbständiges Gewicht beigemessen wird, und hat dargelegt, daß die Verwendung des Begriffs "potentielle Mörder" und die inhaltliche Billigung der Aussage "alle Soldaten sind potentielle Mörder" durch Soldaten zumal in der damaligen Situation und bei Berücksichtigung der Emotionen, die das Urteil des Landgerichts Frankfurt gerade in den Reihen der Bundeswehr ausgelost hatte, für den Tatbestand eines Dienstvergehens spricht.

    Die sich daraus ergebende Behinderung der Meinungsfreiheit im Rahmen der von dem Soldaten freiwillig übernommenen dienstlichen Pflichten, die hier ausschließlich die Form der Äußerung betrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts durch Soldaten (BVerfG NJW 1992, 2750).

    Der Senat hatte andererseits jedoch zu beachten, daß die disziplinarrechtliche Ahndung der Meinungsäußerung eines Soldaten einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme neben der Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit über den Einzelfall hinaus auch allgemein erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch Soldaten haben kann (BVerfG NJW 1992, 2750).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Für das Disziplinarverfahren hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren dahin konkretisiert, dass der Inhalt einer disziplinarrechtlich geahndeten Meinungsäußerung "unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt" werden muss und aus den Entscheidungsgründen nachvollzogen werden kann, dass das Gericht seine Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, DVBl 1992, S. 1358 ).
  • BVerfG, 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung im Rahmen der

    Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, NJW 1992, S. 2750).
  • OLG Celle, 27.10.2017 - 1 Ss 49/17

    Keine Volksverhetzung durch Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME" mit gleichzeitigem

    Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik (BVerfG NJW 1992, 2750).
  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Verfassungsrechtlich ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1992 - BvR 1802/91 - NZWehrr 1992, 205 m. w. N.; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 10 Rn. 60 m. w. N.) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750 ).
  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

    Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (BVerfG NJW 1992, 2750).
  • VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503

    Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

  • BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit;

  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

  • BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21

    Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

  • VG Chemnitz, 16.09.2021 - 7 L 395/21

    Wahlwerbung: Plakate von "Die Partei" sind zulässig

  • TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige

  • VGH Bayern, 23.05.2019 - 10 CE 19.997

    Entfernung von Wahlplakaten

  • BVerwG, 05.12.2000 - 2 WD 38.00

    Disziplinarmaßnahme gegen Soldaten wegen Veruntreuung von Verpflegungsgeldern von

  • OLG München, 09.02.2010 - 5St RR (II) 9/10

    Volksverhetzung durch Wahlplakat der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich

  • VG Weimar, 18.10.2019 - 1 E 1536/19

    Die Aussage "Wahlvolk aufgepasst: Mohring will mit Höcke bumsen! Wählt lieber:

  • VGH Bayern, 24.05.2019 - 10 CE 19.1032

    Erfolglose Beschwerde gegen Entfernung von Wahlplakaten

  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

  • BVerwG, 16.12.2020 - 2 WDB 9.20

    Teilweise Aufhebung einer Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen

  • VG Magdeburg, 14.02.2012 - 8 A 6/11

    Disziplinarrecht: beamtenrechtliches Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot,

  • BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • OLG Celle, 15.07.2021 - 2 Ss 40/21
  • LG Magdeburg, 09.08.2017 - 26 Ns 3/17

    "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus"

  • VGH Bayern, 27.01.2010 - 16a DZ 07.3110

    Disziplinarrecht

  • VG München, 09.10.2023 - M 19L DA 23.3325

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

  • OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92

    Bezeichnung einer Person als Neofaschist als eine durch Art. 5 Grundgesetz (GG)

  • VG Wiesbaden, 22.12.2017 - 28 K 1093/16

    Hinreichende Konkretisierung missbilligender Äußerungen

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2001
BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89 (https://dejure.org/1992,2001)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89 (https://dejure.org/1992,2001)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88, 2 BvR 1/89 (https://dejure.org/1992,2001)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines Kirchengrundstücks an die Russisch-Orthodoxe Kirche

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchliches Eigentum - Übertragung aufgrund NS-Gesetzes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchliches Eigentum; Übertragung aufgrund NS-Gesetzes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchliches Eigentum; Übertragung aufgrund NS-Gesetzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2812
  • NVwZ 1992, 1185 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 370
  • DVBl 1992, 1020
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 30.11.1983 - 2 BvR 1411/80

    Eigentumserwerb der russisch-orthodoxen Diözese aufgrund eines Reichsgesetzes -

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Hinsichtlich der Wirksamkeit des genannten Reichsgesetzes stützt sich der Bundesgerichtshof u.a. auf einen Beschluß des seinerzeit zuständigen Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.11.1983 - 2 BvR 1411/80 - NJW 1984, 968 -, wonach dem Reichsgesetz die Geltung als Recht nicht aberkannt werden könne.

    Daß sie selbst nicht zuvor im Grundbuch eingetragen war, hätte einem Rückerstattungsanspruch nicht entgegengestanden (vgl. BVerfG, NJW 1984, 968 m.w.N.).

    Schließlich ist auch die Feststellung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, daß der bloße Besitz und Gebrauch der Kirche zu gottesdienstlichen Zwecken seit der Loslösung der Beschwerdeführerin von der Klägerin im Ausgangsverfahren kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB begründe (vgl. auch BVerfG, NJW 1984, S. 968 [969]).

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

    Diese äußerste Geltungsgrenze gegenüber dem schlechthin nicht mehr zu beachtenden Unrecht (vgl. BVerfGE 6, 132 [199]) hat das Reichsgesetz von 1938, wie die Fachgerichte unter Bezug auf den Beschluß des Vorprüfungsausschusses vom 30. November 1983 (a.a.O.) ohne Verfassungsverstoß festgestellt haben, nicht überschritten.

    aa) Eine Prüfung des Reichsgesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland daraufhin, ob ihm als schlechthin unbeachtlichem Unrecht selbst die Beachtung kraft "soziologischer Geltungskraft" (BVerfGE 6, 132 [199]) zu versagen ist, läßt sich zwar nicht ohne Bezug auf den Gesamtkontext der die russisch-orthodoxe Kirche betreffenden nationalsozialistischen Maßnahmen, Ziele und Absichten vornehmen.

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Ob die Beschwerdeführerin in persönlicher Hinsicht und die von ihr behaupteten Rechte in sachlicher Hinsicht den Schutz der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Bestimmung des Art. 138 Abs. 2 WRV genießen (vgl. dazu BVerwGE 87, 115 [121 ff., 131] m.w.N.), kann offenbleiben; denn eine Feststellung dahin, daß der Zuweisungsakt und seine Beurteilung durch die gerichtlichen Entscheidungen das in diesen Verfassungsbestimmungen verbürgte Recht verkannt hätten, läßt sich nicht treffen.

    Da es aber bereits an der Zustimmung des Eigentümers, der Klägerin im Ausgangsverfahren, fehlte (zum Erfordernis des Einverständnisses des Eigentümers siehe nur BVerwGE 87, 115 [125]), kann offenbleiben, ob eine Widmung durch die Beschwerdeführerin, die eine Religionsgemeinschaft ohne den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist, überhaupt hätte vorgenommen werden können.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

    Das nationalsozialistische Regime hatte die formelle Verfassungskraft der Weimarer Verfassung überhaupt beseitigt (vgl. BVerfGE 2, 237 [248250]; siehe auch BVerfGE 3, 58 [90 ff.]; 15, 167 [194 f.]).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Das dingliche Anwartschaftsrecht stellt wie der Übereignungsanspruch eine vermögenswerte Position dar, die aufgrund ihrer Privatnützigkeit und der ihrem Inhaber eingeräumten grundsätzlichen Verfügungsbefugnis (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]; 53, 257 [290]; 78, 58 [71]; 83, 201 [208]) eigentumsrechtlichen Schutz genießt.

    Ob dies auch für ein durch die Widmung der Kirche zur res sacra etwa begründetes Besitzrecht zu gelten hat, erscheint im Hinblick auf die fehlende Verkehrsfähigkeit und Übertragbarkeit dieses Rechtes zweifelhaft (vgl. zur eingeschränkten Verfügungsbefugnis BVerfGE 83, 201 [209, 210 f.]), bedarf aber im Blick darauf, daß insoweit jedenfalls die Gewährleistung des Art. 4 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 140 GG/Art. 138 Abs. 2 WRV in Betracht kommt (s.o. 1), keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dies allein dem rechtsgültigen Erlaß des Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerfGE 6, 309 [330 f.]; 6, 389 [413 ff.]; 7, 29 [37]; 10, 354 [360 f.]; 21, 292 [295]; 28, 119 [139]).

    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Gleichwohl ist der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 2 GG nicht nur in dem Falle berührt, daß Akte der öffentlichen Gewalt unmittelbar in die Ausübung von Religion und Weltanschauung eingreifen, sondern auch dann, wenn die staatliche Gewalt dem Grundrechtsträger vorhandene notwendige materielle Ausübungsvoraussetzungen dieses Grundrechts entzieht, das insoweit - für das hier in Streit stehende Gotteshaus - durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert wird (vgl. auch BVerfGE 83, 341 [355]).

    Jedoch bezieht sich der Gewährleistungsinhalt der Religionsausübungsfreiheit insoweit nur auf Güter, die dem Grundrechtsträger nach Maßgabe der Zuweisungsakte der bürgerlichen Rechtsordnung, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen muß, zustehen (vgl. entsprechend zur religiösen Vereinigungsfreiheit BVerfGE 83, 341 [355 f.]).

  • BVerfG, 14.02.1968 - 2 BvR 557/62

    Ausbürgerung von Juden im nationalsozialistischen Recht

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

    Vielmehr hat die Prüfung aufgrund einer Einzelbewertung dieses Gesetzes anhand einer den Gesamtzusammenhang nationalsozialistischer Kirchenpolitik berücksichtigenden Betrachtungsweise zu erfolgen (vgl. auch am Beispiel der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung -: BVerfGE 23, 98 [105]).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dies allein dem rechtsgültigen Erlaß des Gesetzes nicht entgegen (vgl. BVerfGE 6, 309 [330 f.]; 6, 389 [413 ff.]; 7, 29 [37]; 10, 354 [360 f.]; 21, 292 [295]; 28, 119 [139]).

    In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendete oder ihre Rechtsfolgen anerkannte, Unrecht statt Recht sprechen würde (BVerfGE 3, 58 [119]; 6, 132 [198 f.]; 6, 309 [332]; 23, 98 [LS. 1 und 106]; 28, 119 [139]; 54, 53 [67 f.]).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88
    Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, als das zur Entscheidung berufene Gericht bei der Feststellung des Norminhalts im Wege der Auslegung nicht willkürlich verfahren ist oder als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des erkennenden Fachgerichts von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [188]; 80, 286 [296]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 643/77
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
    Die dort verankerte Religionsfreiheit wird von der angegriffenen Entscheidung aber berührt, da verfassungsrechtlich auch die materiellen Voraussetzungen für eine ungestörte Religionsausübung gewährleistet sind und insoweit - obwohl in § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht ausdrücklich als rügefähig genannt - auch die Kirchengutsgarantie (Artikel 109 Abs. 4 SächsVerf i.V.m. Artikel 138 Abs. 2 WRV) in den grundrechtlichen Schutzbereich einbezogen ist (vgl. BVerfGE 99, 100 [119 ff.]; BVerfG NJW 1992, 2812 [2813]).

    Bereits das Landgericht war - unter Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 2812 [2814 f.]) für die russisch-orthodoxe Kirche in Baden-Baden gebilligten Argumentation des Bundesgerichtshofes (NJW 1989, 1351 [1352]) - zu dem Ergebnis gelangt, dass ein etwa durch Widmung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu 1) begründetes Nutzungsrecht mit der auf der Entscheidung des Reichskirchenministers beruhenden Übertragung unbelasteten Eigentums untergegangen sei.

    Bundesverfassungsgerichts, wonach es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass der Reichskirchenminister auf der Grundlage des Gesetzes über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche vom 25. Februar 1938 unbelastetes Eigentum übertragen und etwa bestehende Nutzungsrechte anderer zum Erlöschen gebracht habe (vgl. BVerfG NJW 1984, 968 f., zu BGH JZ 1981, 66 - Bad Ems; BVerfG NJW 1992, 2812 [2813 ff.], zu BGH NJW 1989, 1351 -.

    Die hierfür gegebene Begründung widerspricht weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Ministerialentscheidung und der dieser zugrunde liegenden Rechtsnormen (vgl. BVerfG NJW 1992, 2812 [2814 f.], zur Auslegung des BGH in NJW 1989, 1351 f.).

    (2) Ist aber dies der verfassungsrechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die für eine wirksame Widmung grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers (vgl. BVerfG NJW 1984, 968 [969] und NJW 1992, 2812 [2815]; BVerwGE 87, 115 [125]) hier ausnahmsweise - wie die Beschwerdeführerin zu 1) meint, das Oberlandesgericht allerdings verneint hat - entbehrlich gewesen wäre.

    Ein Verstoß gegen Artikel 31 Abs. 1 SächsVerf scheidet aus, da die Beschwerdeführerin zu 1) - wie dargelegt - nicht in ihren Rechten aus Artikel 19 Abs. 2 SächsVerf (i.V.m. Arikel 109 Abs. 4 SächsVerf, Artikel 138 Abs. 2 WRV) verletzt ist und über den Schutzbereich dieser Verfassungsvorschriften Artikel 31 Abs. 1 SächsVerf nicht hinausreicht (ebenso BVerfG NJW 1984, 968 [969] und 1992, 2812 [2815] für die inhaltsgleichen Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 138 Abs. 2 WRV und Artikel 14 GG).

  • BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

    St. Salvator Kirche

    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert (vgl. BVerfGE 42, 312 [322]; 83, 341 [354 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).

    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 8 S 287/92

    Überprüfung einer Stellplatzbeschränkungssatzung - Sachverhaltsaufklärung durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß nationalsozialistischen Rechtsvorschriften die Geltung als Recht abgesprochen werden kann, wenn sie zu den alles positivierte Recht beherrschenden fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit in derart evidentem Widerspruch stehen, daß der Richter, der sie anwendet, oder ihre Rechtsfolgen anerkennt, Unrecht statt Recht sprechen würde (vgl. BVerfGE 6, 132 sowie Kammerbeschluß, VBlBW 1992, 370, 372 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96

    Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde gegen die zivilgerichtliche

    Auf dieser Grundlage übertrug der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten mit Entscheidung vom 23. Mai 1939 das Eigentum an dem Kirchengrundstück von der Semen von Wikulin-Stiftung auf die als "deutschfreundlich" und antisowjetisch erachtete Russisch-Orthodoxe Diözese des Orthodoxen Bischofs von Berlin und Deutschland (zur nationalsozialistischen Kirchenpolitik gegenüber den russisch-orthodoxen Kirchen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 u. a. -, NJW 1992, S. 2812, 2814).

    Im Wesentlichen macht sie geltend, die Erste Durchführungsverordnung vom 5. Mai 1939 sei unwirksam, gemessen an den Grundsätzen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in vorangehenden Entscheidungen das Gesetz über den Grundbesitz der russisch-orthodoxen Kirche in Deutschland vom 25. Februar 1938 für wirksam erklärt habe (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1983 - 2 BvR 1411/80 -, NJW 1984, S. 968, und Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 u. a. -, NJW 1992, S. 2812).

  • BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Streit um eine Kirche

    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG - für das hier in Streit stehende Gotteshaus - durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV (nur) konkretisiert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2022 - 8 S 3870/21

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung:

    Ebenso wenig ist noch klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen Ortsbaupläne "aus der Endzeit des NS-Regimes" übergeleitet wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; ferner BVerfG, Beschl. v. 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88 -, NJW 1992, 2812, juris Rn. 28; Urt. v. 10.05.1957, a.a.O., juris Rn. 124).
  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 42/14

    Ein Gericht, das unter Abwägung aller sich nach Lage des Einzelfalls

    Sie hat hinreichend dargelegt, in dem Grundrecht auf Eigentum, das auf sie als inländische juristische Person des Privatrechts seinem Wesen nach anwendbar ist, Art. 5 Abs. 3 LV, und auch das dingliche Anwartschaftsrecht mitumfasst (vgl. BVerfG DVBl. 1992, 1020, 1021), durch die angegriffene landgerichtliche Entscheidung betroffen zu sein.
  • OLG Dresden, 11.02.1994 - 5 U 40/93

    Wirksamkeit der Übertragung des Eigentums an einem russisch-orthodoxen

    Die Eigentumsübertragungen standen, wie in den genannten Entscheidungen dargelegt ist, nicht in so evidentem Widerspruch zu beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit, daß sie als von Anfang an nichtig anzusehen sind (BGH, JZ 1981, 66 = LM BGB § 985 Nr. 31 MDR 1981, 306 ; BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1984, 968 ; BGH, NJW 1989, 243 = LM BGB § 985 Nr. 34; BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1992, 2812 ).
  • VG Dresden, 11.06.2008 - 6 K 1884/01

    Keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an russisch-orthodoxer Kirche in Dresden

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 28.02.1992 (2 BvR 1088/88 und 2 BvR 1/89) ausführte, betrieb der deutsche Staat offensichtlich eine aktiv beeinflussende Kirchenpolitik.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1856
BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89 (https://dejure.org/1992,1856)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89 (https://dejure.org/1992,1856)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - 2 BvR 1824/89 (https://dejure.org/1992,1856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertrauensschutz - Bekanntgabe des Kabinettsbeschlusses - Exakte Uhrzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2877
  • NVwZ 1992, 1185 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89
    Vielmehr machen sie das nach ihrer Verkündung liegende Eintreten von Rechtsfolgen (Pflicht zur Zahlung von Selbstverbrauchsteuer) von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig (vgl. dazu BVerfGE 63, 343 [353 ff.]; 72, 200 [242 f.]; 76, 256 [345 ff.]).

    In die damit erforderliche grundrechtliche Bewertung fließen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein (BVerfGE 72, 200 [242 f.]).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89
    Vielmehr machen sie das nach ihrer Verkündung liegende Eintreten von Rechtsfolgen (Pflicht zur Zahlung von Selbstverbrauchsteuer) von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig (vgl. dazu BVerfGE 63, 343 [353 ff.]; 72, 200 [242 f.]; 76, 256 [345 ff.]).
  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89
    Vielmehr machen sie das nach ihrer Verkündung liegende Eintreten von Rechtsfolgen (Pflicht zur Zahlung von Selbstverbrauchsteuer) von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig (vgl. dazu BVerfGE 63, 343 [353 ff.]; 72, 200 [242 f.]; 76, 256 [345 ff.]).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89
    In Anbetracht dessen läßt sich nicht feststellen, daß dem Vertrauen der Beschwerdeführerin auf den bisherigen Rechtszustand aus verfassungsrechtlichen Gründen Vorrang vor dem mit der tatbestandlichen Rückanknüpfung verfolgten Gemeinwohlinteresse zukäme (vgl. BVerfGE 30, 250 [268]).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß jedenfalls eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung nicht stets und immer begründet werden muß (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    a) Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer hat sich das BVerfG auf den Standpunkt gestellt, aufgrund der Jahresbezogenheit der Einkünfte- und Einkommensermittlung trete die durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöste Rechtsfolge erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Steuerschuld entsteht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 253, BStBl II 1986, 628, unter C.II.2.b; vom 15. Januar 1992 2 BvR 1824/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 729; vom 8. Februar 1993 2 BvR 1765/92, HFR 1993, 329).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    a) Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer hat sich das BVerfG auf den Standpunkt gestellt, aufgrund der Jahresbezogenheit der Einkünfte- und Einkommensermittlung trete die durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöste Rechtsfolge erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Steuerschuld entsteht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 253, BStBl II 1986, 628, unter C.II.2.b; vom 15. Januar 1992 2 BvR 1824/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 729; vom 8. Februar 1993 2 BvR 1765/92, HFR 1993, 329).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    e) Für die Unterscheidung, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt, stellt das BVerfG bei Veranlagungssteuern --zu denen auch die Gewerbesteuer gehört (§§ 14 Satz 1, 18 GewStG)-- aufgrund der Jahresbezogenheit der Einkünfteermittlung (vgl. § 14 Satz 2 GewStG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ab (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 252 für die veranlagte Einkommensteuer, ebenso z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 1992 2 BvR 1824/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 729 für die Umsatzsteuer).
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    e) Für die Unterscheidung, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliegt, stellt das BVerfG bei Veranlagungssteuern --zu denen auch die Gewerbesteuer gehört (§§ 14 Satz 1, 18 GewStG)-- aufgrund der Jahresbezogenheit der Einkünfteermittlung (vgl. § 14 Satz 2 GewStG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ab (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 252 für die veranlagte Einkommensteuer, ebenso z.B. BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 1992 2 BvR 1824/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1992, 729 für die Umsatzsteuer).
  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

    Ausnahmsweise hat das BVerfG aber für die Frage, ab wann ein Betroffener mit einer Neuregelung hat rechnen müssen, bereits auf den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über die in Aussicht genommene und durchgeführte Gesetzesänderung abgestellt (vgl BVerfG NJW 1992, 2877, 2878; s auch BVerfGE 95, 64, 88; BVerfGE 97, 67, 82 - betreffend die Vermeidung von Ankündigungseffekten; vgl hierzu auch Fischer, aaO, 862; Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 72).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02

    Rentenversicherung

    Das BVerfG hat bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass auch ein früherer Anknüpfungspunkt als der endgültige Gesetzesbeschluss zulässig sein kann (vgl. BVerfGE 97, 67, 81 f.; BVerfG NJW 1992, 2877 f.; BVerfGE 95, 64, 89; BVerfGE 76, 220).

    Bereits im Beschluss vom 15.01.1992 (NJW 1992, 2877) hatte das BVerfG für den Fall einer tatbestandlichen Rückanknüpfung durch das Steueränderungsgesetz 1973, der Wirkung für eine Investitionsentscheidung der Beschwerdeführerin zugemessen worden war, die bereits zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als noch nicht einmal die Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht worden war, die tatbestandliche Rückanknüpfung als Ziel der Regierung akzeptiert, den Ankündigungseffekt zu vermeiden.

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktebegrenzung für Spätaussiedler

    Ausnahmsweise hat das BVerfG aber für die Frage, ab wann ein Betroffener mit einer Neuregelung hat rechnen müssen, bereits auf den Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses über die in Aussicht genommene und durchgeführte Gesetzesänderung abgestellt (vgl BVerfG NJW 1992, 2877, 2878; s auch BVerfGE 95, 64, 88; BVerfGE 97, 67, 82 - betreffend die Vermeidung von Ankündigungseffekten; vgl hierzu auch Fischer, aaO, 862; Jarass, aaO, Art. 20 RdNr 72).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.1993 - 10 L 52/90

    Rückwirkende Abschaffung; Anzeige-Hochschule; Niedersachsen; Verfassungsmäßigkeit

    Schließlich muß der Gesetzgeber aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Übergangsregelung treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v 15.1.1992 -2 BvR 1824/89 -, NJW 1992, 2877, 2878; BVerfGE 75, 246, 280; 72, 200, 242 f.; 72, 141, 154 f.; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1992, Art. 20 RdNrn. 49, 52, 54).

    Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ist an demjenigen Grundrecht zu messen, das mit der Verwirklichung des betreffenden Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm ins Werk gesetzt wurde (BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992, aaO., S. 2878).

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    ff) Außerdem sind Ausnahmen zur Vermeidung von sog. "Ankündigungseffekten" zugelassen worden (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67; vom 15. Januar 1992 2 BvR 1824/89, HFR 1992, 729), die auch schon von Presseberichten über Gesetzesvorhaben ausgehen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. Februar 1993 2 BvR 1765/92, HFR 1993, 329).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.1993 - 10 L 92/90
    Schließlich muß der Gesetzgeber aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Übergangsregelung treffen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15.1.1992 - 2 BvR 1824/89 -, NJW 1992, 2877, 2878; BVerfGE 75, 246, 280 [=DVBl. 1988, 93]; 72, 200, 242 f. [= DVBl. 1986, 814]; 72, 141, 154 f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 2. Aufl., Art. 20 Rdnrn. 49, 52, 54).

    Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ist an demjenigen Grundrecht zu messen, das mit der Verwirklichung des betreffenden Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm ins Werk gesetzt wurde (BVerfG, Beschluß vom 15.1.1992, aaO, S. 2878).

  • SG Dresden, 30.06.2011 - S 35 RS 2129/09
  • FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05

    Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im

  • SG Magdeburg, 15.05.2012 - S 46 R 90105/09

    Ausschluss der Berücksichtigung von Schichtzulage, Verpflegungsgeld und

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2000 - 1 V 46/00

    Verlusteinschränkung in Umwandlungsfällen

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Rechtsprechung
   StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4335
StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. (https://dejure.org/1991,4335)
StGH Hessen, Entscheidung vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. (https://dejure.org/1991,4335)
StGH Hessen, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - P.St. 1130 e.V. (https://dejure.org/1991,4335)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung - Grundrechtsklage gegen eine Norm nur bei Selbstbetroffenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (StGH Wiesbaden: Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zur Aussetzung der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung - Grundrechtsklage gegen eine Norm nur bei Selbstbetroffenheit)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulverhältnis - Bildungsanspruch der Schüler, Arbeitszeitverkürzung der Lehrer und Lehrerzuweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1185
  • DVBl 1992, 1024
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043

    Einstweilige Verfügung; Förderstufe; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130
    Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung von Unterrichtsausfall infolge Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Pflichtstundenverordnung von 1991-06-12 (JURIS: PflStdV1976ÄndV HE) ist abzulehnen, weil eine solche Grundrechtsklage aussichtslos ist (vgl StGH Wiesbaden, 1986-04-30, P.St. 1043, StAnz HE 1986, 1159).

    Dieser Antrag wäre aber offenbar aussichtslos, so daß keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung besteht (Urteil des Hess. StGH vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 86, 1159, Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.).

  • StGH Hessen, 26.03.1990 - P.St. 1103

    Unzulässigkeit einer Popularklage in Hessen, hier der Rüge, hessische Unternehmen

    Auszug aus StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130
    Die Betroffenheit ist aber die Voraussetzung für eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm, und bloße Reflexwirkungen der Norm genügen diesen Anforderungen nicht (vgl StGH Wiesbaden, 1990-03-26, P.St. 1103, DÖV 1990, 982).

    Voraussetzung für die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist, daß die Antragsteller durch sie selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen werden (StGH, Beschluß vom 26.03.1990 - P.St. 1103/1103 e.V. - Beschluß vom 24.11.1982 - P.St. 907 -, …

  • StGH Hessen, 24.11.1982 - P.St. 907

    Grundrechtsklage in Hessen - Bauvorlagenberechtigung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130
    Voraussetzung für die Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist, daß die Antragsteller durch sie selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen werden (StGH, Beschluß vom 26.03.1990 - P.St. 1103/1103 e.V. - Beschluß vom 24.11.1982 - P.St. 907 -, …
  • StGH Hessen, 11.06.1986 - P.St. 1047

    Einstweilige Verfügung; Erfolgsaussichten; Prüfungsmaßstab; Grundrechtsklage;

    Auszug aus StGH Hessen, 23.10.1991 - P.St. 1130
    Dieser Antrag wäre aber offenbar aussichtslos, so daß keine Veranlassung für eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung besteht (Urteil des Hess. StGH vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 86, 1159, Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.).
  • StGH Hessen, 10.06.1992 - P.St. 1134

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur

    Die Zurückweisung erfolgt aus den Gründen der Entscheidung des StGH Wiesbaden, 1991-10-23, P.St. 1130 e.V.

    Im Verfahren P.St. 1130 e.V. wies der Staatsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Oktober 1991 den Antrag zurück mit der Begründung, eine noch zu erhebende Grundrechtsklage in der Hauptsache sei offensichtlich aussichtslos, weil die Verordnung zur Änderung der Pflicht stundenverordnung vom 12. Juni 1991 nicht unmittelbar in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Schüler eingreife.

    Die Antragsteller beziehen sich zur Begründung ihres Antrags auf die Rechtsausführungen der Antragsteller des Verfahrens P.St. 1130 e.V. und tragen ergänzend vor, auch bei ihnen komme es durch die Reduzierung der Pflichtstundenzahl zu einem erheblichen Unterrichtsausfall.

    Mit dem Beschluß des Staatsgerichtshofs in dem Verfahren P.St. 1130 e.V. setzen die Antragsteller sich nicht auseinander.

    Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag für statthaft, meint aber, den Antragstellern fehle im Hinblick auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Verfahren P.St. 1130 e.V. das besondere Rechtsschutzinteresse, weil sie zwischenzeitlich von der Möglichkeit, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, keinen Gebrauch gemacht hätten.

    Nach der Entscheidung im Verfahren P.St. 1130 e.V. sei für die Antragsteller erkennbar gewesen, daß sich der Staatsgerichtshof in der Sache nicht mit ihrem Begehren befassen werde.

    Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil eine noch zu erhebende Grundrechtsklage in der Hauptsache aus denselben Gründen wie in der vom Staatsgerichtshof entschiedenen Sache P.St. 1130 e.V. offensichtlich erfolglos bleiben müßte.

    Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakte P.St. 1130 e.V. beigezogen.

    Ebenso wie in der Sache P.St. 1130 e.V. besteht nämlich deshalb keine Veranlassung für eine Regelung durch einstweilige Verfügung, weil eine in der Hauptsache zu erhebende Grundrechtsklage offenbar aussichtslos wäre (vgl. dazu StGH, Urteil vom 30.04.1986, P.St. 1043 e.V., StAnz. 1986, S. 1159; Beschluß vom 11.06.1986, P.St. 1047 e.V.; Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1130 e.V., …

    Auch ein vorläufiges Außerkraftsetzen der Verordnung würde nicht unmittelbar dazu führen, daß den Antragstellern der Unterricht gemäß den Stundentafeln tatsächlich erteilt wird (vgl. dazu im einzelnen StGH, Beschluß vom 23.10.1991, P.St. 1130 e.V.).

    Wie der Staatsgerichtshof bereits in dem Beschluß vom 23. Oktober 1991 (P.St. 1130 e.V.) festgestellt hat, besteht die behauptete Anordnung des Hessischen Kultusministers, den integrierten Gesamtschulen des Landes Hessen 200 Lehrer für Koordinationsstunden zuzuweisen, nicht.

    Im übrigen haben die Antragsteller - ebenso wie die im Verfahren P.St. 1130 e.V. antragstellenden Schüler nicht schlüssig dargetan, durch die Zuweisung von Lehrern an die schulformunabhängigen Gesamtschulen in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm ist nur dann zulässig, wenn ein Antragsteller durch die Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte betroffen wird (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. - StAnz. 1991, 2659).
  • StGH Hessen, 01.02.1995 - P.St. 1187

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beihilfe; Datenschutz; Rechtswegerschöpfung;

    Die Antragstellerin ist durch die angegriffene Regelung über die Zuständigkeit zur Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (vgl. dazu StGH, Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. -, StAnz. 1991, S. 2659 = DVBl. 1992, S. 1024 = NVwZ 1992, S. 1185).
  • StGH Hessen, 11.11.1992 - P.St. 1146

    Zum möglichen Inhalt einer einstweiligen Verfügung - hier: Wiedererteilung der

    Schließlich scheitert der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen das Land Hessen aber auch daran, daß eine gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 1992 gerichtete Grundrechtsklage sich als offensichtlich aussichtslos erwiese, so daß eine vorläufige Regelung durch einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt (vgl. StGH, Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. -, StAnz. 1991,S. 2659 m.w.N.).
  • StGH Hessen, 23.07.1993 - P.St. 1173

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen das Inkrafttreten des SchulG HE am

    Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage in der Hauptsache gegen eine Rechtsnorm setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zwar voraus, daß der jeweilige Antragsteller durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen wird (vgl. Beschluß vom 23.10.1991 - P.St. 1130 e.V. -, StAnz. 1991, S. 2659 = DVBl. 1992, S. 1024 = NVwZ 1992, S. 1185).
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