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   BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88   

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BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88 (https://dejure.org/1990,2174)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 C 52.88 (https://dejure.org/1990,2174)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 C 52.88 (https://dejure.org/1990,2174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Statistik - Erhebungsmerkmale - Erhebungsvordruck

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Pflicht zur Auskunftserteilung aus statistischen Zwecken im produzierenden Gewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1246
  • NVwZ 1991, 786 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 241
  • DVBl 1991, 959
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Regelung namentlich vereinbar mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 ).

    Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß eine Beschränkung dieses Rechts - und damit auch die Auskunftspflicht gemäß § 4 C II in Verbindung mit § 9 StatG/ProdGew - einer gesetzlichen Grundlage bedarf, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 ).

    Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte und vom Berufungsgericht betonte Grundsatz, daß der Inhalt der einzelnen Fragen im Erhebungsvordruck nicht weitergehen darf, als der Gesetzestext es zuläßt (BVerfGE 65, 1 ), wird dadurch nicht verletzt.

    Dies wird durch den Mikrozensusbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 1 [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63]; in Bezug genommen in BVerfGE 65, 1 ) bestätigt: Er betrifft einen Fragenkatalog (BVerfGE 27, 1 [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63]), den die Statistikbehörde aufgrund des gesetzlichen Erhebungsmerkmals "Urlaubs- und Erholungsreisen" (§ 2 Nr. 3 des Mikrozensusgesetzes) formuliert hatte; das Bundesverfassungsgericht hat diese Umsetzung des äußerst knapp gefaßten gesetzlichen Erhebungsmerkmals in etliche Fragen gerade unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit geprüft und - einschließlich der Bußgeldandrohung für den Fall der Nichtbeantwortung der Fragen - gebilligt.

    Das auf Betriebs- und Unternehmensdaten beschränkte gesetzliche Erhebungsprogramm verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 ); das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:.

    Solche umfassenden, kontinuierlichen und laufend aktualisierten Informationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge sind, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 1 ) anerkennt, unentbehrlich, wenn die ökonomische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe des Staates verstanden werden soll.

    Mit Einbußen an Aktualität und Zuverlässigkeit der Erhebungen wäre auch zu rechnen, wenn die Auskünfte nicht speziell zu statistischen Zwecken bei den Unternehmen und Betrieben eingeholt, sondern - sofern rechtlich überhaupt möglich (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 ) - aus vorhandenen Dateien anderer Behörden wie Finanzämter oder Versicherungsträger beschafft würden.

    Der Kläger macht - neben den unbegründeten Einwänden gegen die Vereinbarkeit der angefochtenen Bescheide mit den gesetzlichen Erhebungsvorschriften - geltend, die Geheimhaltungsvorschriften des § 10 StatG/ProdGew und des § 13 UmweltStatG würden dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) umrissen worden sei, nicht gerecht.

    In der Tat ist die Regelung der Weiterleitung von Einzelangaben in § 10 Abs. 1 bis 4 StatG/ProdGew und in § 13 Abs. 1 UmweltStatG verfassungsrechtlich bedenklich, da sich diesen Vorschriften nicht ohne weiteres entnehmen läßt, zu welchen konkreten Zwecken Daten weitergegeben werden dürfen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Zumindest die Übermittlungsermächtigungen des § 11 Abs. 2, 5 und 6 BStatG 1980 (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 ) waren verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • BVerwG, 29.08.1968 - I C 40.66

    Belastung eines Unternehmens durch Arbeiten für statistische Zwecke - Erteilung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Die Heranziehung der Unternehmen und Betriebe nach § 4 C II StatG/ProdGew stellt eine Beschränkung der freien Berufsausübung dar (vgl. Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG 1 C 40.66 - Buchholz 451.04 IndStatG Nr. 1 = GewArch 1969, 188 unter Bezugnahme auf BVerfGE 22, 380 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]), die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf.

    Die Vorschrift des § 4 C II StatG/ProdGew entspricht auch ihrem Inhalt nach der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis; denn sie ist, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. dazu BVerfGE 30, 292 ; BVerwG, Urteil vom 29. August 1968 a.a.O.; VGH Kassel, GewArch 1986, 225 ).

    Hierzu kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 29. August 1968 (a.a.O.) verwiesen werden.

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87

    Güterfernverkehr - Genehmigung - Auswahlverfahren - Bewerberauswahl -

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Der Gesetzgeber kann schließlich auch im grundrechtsrelevanten Bereich der Verwaltung die Befugnis zu eigenverantwortlicher, gesetzlich nicht abschließend festgelegter Entscheidung überlassen (vgl. z.B. BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; BVerwGE 80, 270 [BVerwG 07.10.1988 - 7 C 65/87]).

    Dieser Gesetzesvorbehalt stellt an die Bestimmtheit der vom Gesetzgeber zu treffenden wesentlichen Entscheidungen keine strengeren Anforderungen als das bereits erörterte rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit (BVerwGE 80, 270 [BVerwG 07.10.1988 - 7 C 65/87]).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Dies wird durch den Mikrozensusbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 1 [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63]; in Bezug genommen in BVerfGE 65, 1 ) bestätigt: Er betrifft einen Fragenkatalog (BVerfGE 27, 1 [BVerfG 16.07.1969 - 1 BvL 19/63]), den die Statistikbehörde aufgrund des gesetzlichen Erhebungsmerkmals "Urlaubs- und Erholungsreisen" (§ 2 Nr. 3 des Mikrozensusgesetzes) formuliert hatte; das Bundesverfassungsgericht hat diese Umsetzung des äußerst knapp gefaßten gesetzlichen Erhebungsmerkmals in etliche Fragen gerade unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit geprüft und - einschließlich der Bußgeldandrohung für den Fall der Nichtbeantwortung der Fragen - gebilligt.
  • BVerwG, 15.11.1989 - 1 B 136.89

    Statistik im Produzierenden Gewerbe - Statistische Erhebung mit so genannter

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Diese Regelung ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4 = GewArch 1990, 96), verfassungsrechtlich unbedenklich.
  • VGH Hessen, 17.03.1986 - 11 OE 54/83
    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Die Vorschrift des § 4 C II StatG/ProdGew entspricht auch ihrem Inhalt nach der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis; denn sie ist, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. dazu BVerfGE 30, 292 ; BVerwG, Urteil vom 29. August 1968 a.a.O.; VGH Kassel, GewArch 1986, 225 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Die Pflicht zur periodischen Ausfüllung statistischer Erhebungsvordrucke gemäß § 4 C II StatG/ProdGew ist nach Art und Umfang keine Tätigkeit, die in den Schutzbereich der genannten Verfassungsnormen fällt; denn diese richten sich gegen Zwangsarbeiten, die zumindest im Ansatz die Gefahr menschenunwürdiger Behandlung der Dienstverpflichteten begründen, wie sie aus totalitären Herrschaftssystemen bekannt ist (BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84]).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Die Vorschrift des § 4 C II StatG/ProdGew entspricht auch ihrem Inhalt nach der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis; denn sie ist, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. dazu BVerfGE 30, 292 ; BVerwG, Urteil vom 29. August 1968 a.a.O.; VGH Kassel, GewArch 1986, 225 ).
  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Die Heranziehung der Unternehmen und Betriebe nach § 4 C II StatG/ProdGew stellt eine Beschränkung der freien Berufsausübung dar (vgl. Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG 1 C 40.66 - Buchholz 451.04 IndStatG Nr. 1 = GewArch 1969, 188 unter Bezugnahme auf BVerfGE 22, 380 [BVerfG 29.11.1967 - 1 BvR 175/66]), die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf.
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1990 - 1 C 52.88
    Der Gesetzgeber kann schließlich auch im grundrechtsrelevanten Bereich der Verwaltung die Befugnis zu eigenverantwortlicher, gesetzlich nicht abschließend festgelegter Entscheidung überlassen (vgl. z.B. BVerfGE 49, 89 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; BVerwGE 80, 270 [BVerwG 07.10.1988 - 7 C 65/87]).
  • BVerwG, 20.12.2001 - 6 C 7.01

    Druckgewerbe; Informationelle Selbstbestimmung; Lohnstatistik; Statistik;

    Die im Lohnstatistikgesetz angeordnete Auskunftspflicht schränkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unverhältnismäßig ein (dazu Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 52.88 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 5 = GewArch 1991, 133 ).

    Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Umfang der Erhebung für die betroffenen Arbeitgeber zu einer unzumutbaren Belastung führt, zumal die Regelung in § 4 Abs. 2 LohnStatG der Statistikbehörde die Möglichkeit belässt, nach pflichtgemäßem Ermessen ein geeignetes Auswahlverfahren festzulegen, das kleinere, von der Auskunftspflicht regelmäßig überforderte Betriebe durch die Festlegung einer unteren "Abschneidegrenze" von der Auswahl ausnimmt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 52.88 - a.a.O.).

    Die Auskunftserhebung für statistische Zwecke stellt eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der freien Berufsausübung dar (vgl. schon Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 52.88 - a.a.O.).

    Die in § 5 LohnStatG normierten Erhebungsmerkmale lassen nicht jeweils nur eine einzige Frage zu, sondern bilden einen Rahmen, innerhalb dessen die zuständige Behörde im Erhebungsvordruck differenzierende Fragen stellen kann (vgl. Urteile vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 52.88 - und vom 17. Dezember 1991 - BVerwG 1 C 36.90 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 5, S. 5 ff. und Nr. 6 S. 18 f.).

    Mit dieser Begriffsbestimmung soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass dieser Begriff "mehrere Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse umfassen kann" (BTDrucks 10/5345, S. 17, dazu schon Urteil vom 11. Dezember 1990, a.a.O. S. 7).

  • VG Sigmaringen, 11.01.2006 - 1 K 256/05

    Zur Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Statistischen Landesamtes

    Diese lassen jedoch nicht jeweils nur eine einzige Frage zu, sondern bilden einen Rahmen, innerhalb dessen die zuständige Behörde im Erhebungsvordruck differenzierende Fragen stellen kann (vgl. zum StatG/ProdGew und UmweltStatG: BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, NJW 1991, 1246).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1990 - 1 C 52/88 -, NJW 1991, 1246 unter Verweis auf BVerfGE 65, 1, 47) sieht umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen über die wirtschaftlichen Zusammenhänge als unentbehrlich an, wenn die ökonomische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente Aufgabe des Staates verstanden werden solle.

    Sie sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, da kein anderes gleich wirksames, aber weniger beeinträchtigendes Mittel zur Beschaffung aktueller und zutreffender Informationen über den Handel zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 36.90

    Statistikbehörde - Spielraum Erhebungsmerkmale - Inhaber

    Die in § 4 A I Nr. 1-5 StatG/ProdGew genannten Erhebungsmerkmale - tätige Personen, Arbeitsstunden, Lohn- und Gehaltsummen, Umsatz, Auftragseingang -, auf die sich die Fragen der Monatsberichte beziehen, und das in § 4 A II Nr. 1 StatG/ProdGew genannte Merkmal "Auftragsbestand", dem die Auftragsbestandsstatistik gilt, unterscheiden sich nicht wesentlich von den Erhebungsmerkmalen des § 4 C II StatG/ProdGew, mit denen sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 C 52.88 - (Buchholz 451.04 Statistik Nr. 5 = NJW 1991, 1246 = GewArch 1991, 133) befaßt hat.

    Grenzen des behördlichen Spielraums, verschiedene Fragen an einzelne gesetzliche Erhebungsmerkmale zu knüpfen, ergeben sich allerdings nicht allein aus dem Gesetzeswortlaut, sondern auch aus dem Zweck des betreffenden Statistikgesetzes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 11. Dezember 1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99

    Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"

    Diese umfassenden kontinuierlichen und laufend aktualisierten Informationen über wirtschaftliche Zusammenhänge sind unentbehrlich, wenn die ökonomische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hingenommen, sondern als permanente gestaltende Aufgabe des Staates verstanden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - 1 C 52.88 -, NJW 1991, 1246).
  • VG Lüneburg, 16.10.2007 - 6 B 33/07

    Beanstandung von pornographischen Internetangeboten durch eine

    Bei dieser vom Gericht zu treffenden Entscheidung sind die einander widerstreitenden beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen (zum Abwägungsmaßstab: BVerfG, Beschl.v. 15.02.1992 - 2 BvR 1492/91 -, NVwZ 1992, 241, (242); Beschl.v. 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2015 - 11 ME 226/14

    Arbeitsverdienst; Auskunftspflicht; Berufsausübung; Meldeaufwand; Recht auf

    Die Auskunftserhebung für statistische Zwecke stellt eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung der freien Berufsausübung dar (BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 -1 C 52/88 -, juris, Rn 26).
  • VG München, 23.03.2011 - M 17 K 10.5635

    Handelsstatistik, Zwangsgeldandrohung, Prozessbevollmächtigter,

    Sie sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlich, da kein anderes gleichwirksames, aber weniger beeinträchtigendes Mittel zur Beschaffung aktueller und zutreffender Informationen über den Handel zur Verfügung steht (BVerwG, NJW 1991, 1246 - 1249).
  • VG Schwerin, 21.12.2007 - 6 B 244/07

    Notwendigkeit von vierteljährig neu auszuwählenden Stichproben; Heranziehung auf

    Ebenso wenig wie die einschlägigen Vorschriften des Verdienststatistikgesetzes verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder greift unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ein (vgl. insoweit zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 und zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, Az. 1 C 52/88, NJW 1991, 133).
  • VG Schwerin, 21.12.2007 - 6 B 240/07

    Auskunftserteilung für Dienstleistungsstatistik

    Ebenso wenig wie die einschlägigen Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes verstößt sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder greift unverhältnismäßig in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ein (vgl. insoweit zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az. 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 und zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, Az. 1 C 52/88, NJW 1991, 133).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2020 - 4 A 342/17

    Statistik Heranziehung Auskunftspflicht Verarbeitendes Gewerbe Wirtschaftszweige

    vgl. BVerwG, Urteile vom 15.3.2017 - 8 C 6.16 -, BVerwGE 158, 217 = juris, Rn. 25, m. w. N., und vom 11.12.1990 - 1 C 52.88 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 5 = juris, Rn. 25 f.
  • VG Schwerin, 30.09.2015 - 6 B 2431/15

    Verdienststrukturerhebung 2014

  • VG Chemnitz, 24.11.2004 - 3 K 1006/04

    Statistikrecht: Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Unternehmen zu statistischen

  • VG Lüneburg, 25.03.1999 - 1 A 116/97

    Datenschutz: Auskunftspfllicht bei Mikrozensuserhebung; Datenschutz; Datenschutz:

  • VG Lüneburg, 16.08.2013 - 6 B 31/13

    Wasserrechtliche Erlaubnis

  • VG Neustadt, 18.07.2005 - 4 L 959/05

    Dienstleistungsstatistik; Auskunftspflicht von Betrieben

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