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   BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91   

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer anderweitigen Sicherheit in einem Drittstaat

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 10.11.1989 - 13 K 141/88
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1991 - 13 S 390/90
  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1992, 659



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Wird zitiert von ... (33)  

  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06  

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Auch der Umstand, dass das Gericht - insbesondere in Asylverfahren im Rahmen des Art. 16a GG - ohnehin seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Verpflichtung genügen muss, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen und sogar unabhängig von Beweisanträgen geeignete und erforderliche Beweismittel in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, NVwZ 1992, 659 ; BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177, 42), spricht gegen eine grundsätzliche Rügeobliegenheit, denn das Unterbleiben führte auch von Verfassungs wegen gerade nicht dazu, dass die Nichterhebung eines erforderlichen Beweises dadurch generell - also auch im Rahmen des Art. 16a GG - "geheilt" wäre; die mögliche Heilung wäre auf den Gehörsverstoß beschränkt.
  • VGH Hessen, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91  

    Situation eines syrisch-orthodoxen Christen türkischer Staatsangehörigkeit im

    Gestützt auf diese Entscheidungen stellt neuerdings das Bundesverfassungsgericht (- Kammer -, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, 659 = InfAuslR 1992, 226) auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in einem Fall ab, in dem ein früher - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Drittstaat - gegebener Schutz später entfallen war und dem in seinem Herkunftsstaat landesweit Verfolgten das Verbringen dorthin drohte (vgl. dazu Anm. Bethäuser, ZAR 1992, 127).

    Ferner muß der Schutz durch den Drittstaat so beschaffen sein, daß er dem Flüchtling eine hinreichende Sicherheit vor weiterer Verfolgung durch den Herkunftsstaat und vor der Zurückschiebung dorthin oder Weiterschiebung in einen anderen unsicheren Staat gewährleistet (BVerfG - Kammer -, 20.02.1992, a. a. O.).

    Von Bedeutung sind aber nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausreise des Betroffenen aus dem Drittstaat, vielmehr muß, wie oben erwähnt, eine Prognose über die weitere Entwicklung im Drittstaat hinzutreten, die ex tunc vom Standpunkt vor der Ausreise zu treffen ist (Bethäuser, ZAR 1992, 127 ff., 129).

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08  

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages

    Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes, als Art. 103 Abs. 1 GG auch verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, S. 659 sowie etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
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