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   BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91   

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https://dejure.org/1992,817
BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91 (https://dejure.org/1992,817)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.1992 - 2 BvR 633/91 (https://dejure.org/1992,817)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 (https://dejure.org/1992,817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer anderweitigen Sicherheit in einem Drittstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Verfolgungsschutz - Drittstaat - Gerichtsverfahren - Ablehnung von Beweisanträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 659
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 105.85

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - Asylanerkennung - Abgeschlossenes Ereignis -

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Ist indessen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 71, 276 [293]) ein früher anderweitig gegebener Schutz entfallen und droht dem in seinem Herkunftsstaat (nach wie vor landesweit) Verfolgten die Verbringung dorthin, so reicht der Hinweis auf seine mit dem früheren Aufenthalt im Drittstaat (möglicherweise) verbundene anderweitige Sicherheit nicht aus, um ihm den Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu versagen (vgl. BVerfGE 63, 215 [228 f]; vgl. auch BVerwGE 75, 181 [187]).

    a) Auch nach der zum damaligen Zeitpunkt ergangenen und veröffentlichten einschlägigen höchstrichterlichen Fachrechtsprechung (vgl. BVerwGE 67, 314 [316]; 75, 181 [183 ff.]; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10, S. 25) haben die Tatsachengerichte bei der Prüfung anderweitigen Verfolgungsschutzes auf den - auch hinsichtlich der sonstigen Asylvoraussetzungen wesentlichen (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]; 83, 216 [236]) - Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Asylbegehren abzustellen, und zwar sowohl im Hinblick auf die im Drittstaat (fortbestehende) Verfolgungssicherheit als auch die dort vorhandene Existenzgrundlage.

    Nur dann, wenn der anderweitige Verfolgungsschutz ohne die Ausreise des Flüchtlings aus dem Drittstaat dort fortbestanden haben würde, soll § 2 AsylVfG Anwendung finden (vgl. BVerwGE 75, 181 [185]).

    Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufgabe des Schutzes im Drittstaat den Asylanspruch des Flüchtlings in der Bundesrepublik dann unberührt läßt, wenn dieser Schutz unabhängig vom Verhalten des Flüchtlings vor dem Ende der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat ohnehin entfallen wäre (vgl. BVerwGE 75, 181 [184, 185]).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Daraus folgt ohne weiteres, daß der Flüchtling, der gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer auf politischer Verfolgung beruhenden ausweglosen Lage sein Land zu verlassen (vgl. BVerfGE 83, 216 [230]), des Schutzes durch das Asylgrundrecht in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedarf und es mithin nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er nicht (mehr) als Flüchtender das Bundesgebiet erreicht.

    a) Auch nach der zum damaligen Zeitpunkt ergangenen und veröffentlichten einschlägigen höchstrichterlichen Fachrechtsprechung (vgl. BVerwGE 67, 314 [316]; 75, 181 [183 ff.]; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10, S. 25) haben die Tatsachengerichte bei der Prüfung anderweitigen Verfolgungsschutzes auf den - auch hinsichtlich der sonstigen Asylvoraussetzungen wesentlichen (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]; 83, 216 [236]) - Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Asylbegehren abzustellen, und zwar sowohl im Hinblick auf die im Drittstaat (fortbestehende) Verfolgungssicherheit als auch die dort vorhandene Existenzgrundlage.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Es ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 74, 51 [64]; vgl. auch BVerfGE 80, 315 [344]).

    Insoweit vergleichbar mit einer inländischen Fluchtalternative (vgl. BVerfGE 80, 315 [343 f.]; 81, 58 [65 f.]) entläßt auch die Sicherheit in einem Drittstaat den politisch Verfolgten aus der seine Ausweglosigkeit vor allem begründenden Zwangslage, entweder asylbegründende Merkmale aufgeben, verbergen bzw. verleugnen oder ihretwegen (weiterhin) erheblicher Rechtsgutbeeinträchtigungen gewärtig sein zu müssen.

  • BVerfG, 11.12.1985 - 2 BvR 361/83

    Asylrecht - Afghanistan - Klageabweisung - Einziehung zum Wehrdienst - Politische

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Zur Annahme anderweitiger Sicherheit ist daher - abgesehen von der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Drittstaat den Flüchtling nicht ebenfalls politisch verfolgt - zumindest erforderlich, daß der vom Drittstaat erkennbar tatsächlich gewährte Schutz (vgl. BVerfGE 71, 276 [298]) so beschaffen ist, daß er dem Flüchtling eine hinreichende Sicherheit vor weiterer Verfolgung durch den Herkunftsstaat und vor Zurückschiebung dorthin oder Weiterschiebung in einen unsicheren anderen Staat gewährleistet.

    Ist indessen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfGE 71, 276 [293]) ein früher anderweitig gegebener Schutz entfallen und droht dem in seinem Herkunftsstaat (nach wie vor landesweit) Verfolgten die Verbringung dorthin, so reicht der Hinweis auf seine mit dem früheren Aufenthalt im Drittstaat (möglicherweise) verbundene anderweitige Sicherheit nicht aus, um ihm den Schutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu versagen (vgl. BVerfGE 63, 215 [228 f]; vgl. auch BVerwGE 75, 181 [187]).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Mit dem Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Auslagen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos (vgl. BVerfGE 81, 347 [362]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Aus den genannten Gründen folgt zugleich, daß den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden kann, sie hätten im Ausgangsverfahren nicht alle Möglichkeiten erschöpft, um einen Verfassungsverstoß zu vermeiden oder zu heilen (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. BVerfGE 81, 97 [102]; st.Rspr.).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Es ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 74, 51 [64]; vgl. auch BVerfGE 80, 315 [344]).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Asyl (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ), weil es den hieraus abzuleitenden und vom Bundesverfassungsgericht insbesondere auf hinreichende Verläßlichkeit und zureichenden Umfang zu überprüfenden Anforderungen an die gerichtliche Tatsachenfeststellung (vgl. BVerfGE 76, 143 [162]), namentlich an die Aufklärungspflicht und die Behandlung von Beweisanträgen (vgl. hierzu im einzelnen: BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, S. 161 [163 ff.]), nicht genügt.
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    Da aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt keine Umstände ersichtlich sind, die einen Rückschluß darauf zuließen, daß eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführer ausfallen müßte (vgl. BVerfGE 35, 324 [344]; 81, 142 [155]), und es auch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist, veränderte Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführer selbst zu ermitteln und zu bewerten, ist das angegriffene Urteil aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG ).
  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 633/91
    a) Auch nach der zum damaligen Zeitpunkt ergangenen und veröffentlichten einschlägigen höchstrichterlichen Fachrechtsprechung (vgl. BVerwGE 67, 314 [316]; 75, 181 [183 ff.]; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989, Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 10, S. 25) haben die Tatsachengerichte bei der Prüfung anderweitigen Verfolgungsschutzes auf den - auch hinsichtlich der sonstigen Asylvoraussetzungen wesentlichen (vgl. BVerfGE 54, 341 [359 f.]; 83, 216 [236]) - Zeitpunkt ihrer Entscheidung über das Asylbegehren abzustellen, und zwar sowohl im Hinblick auf die im Drittstaat (fortbestehende) Verfolgungssicherheit als auch die dort vorhandene Existenzgrundlage.
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 55.89

    Ausschluss der Asylberechtigung - Flucht in einen Drittstaat

  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

  • BVerfG, 18.01.1990 - 2 BvR 760/88

    Gerichtliche Aufklärungspflicht im Asylverfahren

  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 1084/90

    Verletzung des Asylgrundrechts durch unzureichende gerichtliche

  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 368/65

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen ungleichbehandlung von Kapitalforderungen

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

    Die hilfsweise Stellung des Beweisantrags reicht aus, da sie das Gericht nicht von der Verpflichtung enthebt, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, S. 659 ).
  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Auch der Umstand, dass das Gericht - insbesondere in Asylverfahren im Rahmen des Art. 16a GG - ohnehin seiner aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Verpflichtung genügen muss, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen und sogar unabhängig von Beweisanträgen geeignete und erforderliche Beweismittel in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, NVwZ 1992, 659 ; BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177, 42), spricht gegen eine grundsätzliche Rügeobliegenheit, denn das Unterbleiben führte auch von Verfassungs wegen gerade nicht dazu, dass die Nichterhebung eines erforderlichen Beweises dadurch generell - also auch im Rahmen des Art. 16a GG - "geheilt" wäre; die mögliche Heilung wäre auf den Gehörsverstoß beschränkt.
  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages

    Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes, als Art. 103 Abs. 1 GG auch verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 633/91 -, NVwZ 1992, S. 659 sowie etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
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