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   BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88   

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https://dejure.org/1991,1035
BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88 (https://dejure.org/1991,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1991 - 8 C 83.88 (https://dejure.org/1991,1035)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1991 - 8 C 83.88 (https://dejure.org/1991,1035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Widerspruch - Aufhebung eines Bescheides - Vorabhilfe - Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren - Teilweise Abhilfe eines Widerspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BayVwVfG Art. 80; VwGO § 72, § 73 Abs. 3 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 41
  • NVwZ 1992, 669
  • DVBl 1991, 1359
  • DÖV 1991, 552
  • DÖV 1991, 554
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 29.80

    Kriegsdienstverweigerer - Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88
    Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entfaltet keine rechtlichen Wirkungen, wenn es an der von ihm vorausgesetzten Kosten(grund)entscheidung fehlt (im Anschluß an BVerwGE 62, 296 = NVwZ 1982, 242).

    Daraus folgt, daß ohne eine Kostenentscheidung für die Bestimmung über die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten zuzuziehen, kein Raum ist; eine solche Bestimmung "setzt eine Kostenentscheidung voraus" (Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - BVerwGE 62, 296 ; ebenso u.a. Urteil vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - BVerwGE 70, 58 ).

  • BVerwG, 18.12.1975 - V C 47.74
    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 47.74 - (Buchholz 424.01 § 147 FlurbG Nr. 3 S. 1 ) erkannt hat, "entscheidet die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, über die Kosten, wenn sie dem Widerspruch (voll) abhilft, in den übrigen Fällen die Widerspruchsbehörde.
  • BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 73.80

    Anforderungen an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88
    Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (u.a. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 73.80 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 13 S. 15 f.).
  • BVerwG, 05.09.1984 - 6 C 30.83

    Umfang der Rechte des Drittbeteiligten in einem isolierten Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88
    Daraus folgt, daß ohne eine Kostenentscheidung für die Bestimmung über die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten zuzuziehen, kein Raum ist; eine solche Bestimmung "setzt eine Kostenentscheidung voraus" (Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - BVerwGE 62, 296 ; ebenso u.a. Urteil vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - BVerwGE 70, 58 ).
  • BVerwG, 27.09.1989 - 8 C 88.88

    Kommunalabgabe - Widerspruchsverfahren - Kostenerstattung - Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88
    Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 27. September 1989 - BVerwG 8 C 88.88 - (BVerwGE 82, 336) entschieden, Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG stehe der Geltung des Art. 80 BayVwVfG im kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren entgegen.
  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 7.84

    Erledigung eines gegen einen die Einberufung zum Wehrdienst betreffenden

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 83.88
    Eine solche Vollabhilfe ist stets gegeben, wenn die Behörde den durch einen Widerspruch angegriffenen (Beitrags-)Bescheid auf eben diesen Widerspruch hin in vollem Umfang aufhebt, d.h. wenn sie den Widerspruch dadurch bescheidet, daß sie - durch ihn veranlaßt - den angegriffenen Bescheid insgesamt "aus der Welt schafft" (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 7.84 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 13 S. 5 ).
  • BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 4/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenentscheidung - Vorverfahrenskosten

    Hätte nämlich der Beklagte nur einen Teilabhilfebescheid erlassen wollen, hätte dieser keine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens enthalten dürfen; die Kostenentscheidung kann in einem solchen Fall (sachgerecht) erst im Widerspruchsbescheid getroffen werden, weil erst dieser das Widerspruchsverfahren endgültig abschließt und sich erst dann überblicken lässt, wer und in welchem Umfang im Endergebnis obsiegt hat (vgl BVerwG Urteil vom 15.2.1991 - 8 C 83/88 - juris RdNr 17; Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 63 RdNr 22, Stand der Einzelkommentierung: August 2020; Luik in Hennig, SGG, Werksstand: Juli 2020, § 85 RdNr 12; Claus in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 85 RdNr 16, Stand der Einzelkommentierung: Juli 2017) .
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 29.06

    Widerspruchsverfahren; öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis;

    Erst diese Entscheidung, die gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden muss, lässt den gesetzlich vorgegebenen Erstattungsanspruch entstehen (vgl. Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 29.80 - BVerwGE 62, 296 und vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 83.88 - BVerwGE 88, 41 ).

    Ohne eine solche Entscheidung geht die Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ins Leere; sie vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. Urteile vom 10. Juni 1981 a.a.O. S. 298; vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - BVerwGE 68, 1 und vom 15. Februar 1991 a.a.O. S. 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2012 - 2 S 585/12

    (Erledigung des Widerspruchsverfahrens auf andere Art und Weise iSd § 80 Abs 1 S

    Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15.2.1991 - 8 C 83.88 - BVerwGE 88, 41; Urt. v. 18.12.1975 - V C 47.74 - Buchholz 424.01 § 147 FlurbG Nr. 3) wiederholt entschieden hat, ist in den Fällen einer solchen bloßen Teilabhilfe durch die Ausgangsbehörde die Entscheidung über die Kosten der Widerspruchsbehörde vorbehalten (vgl. u.a. Beschl. v. 2.6.2008 - 2 S 1129/08 -).
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