Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.11.1991 - 10 S 1143/90   

Volltextveröffentlichungen

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 6 Nr 2 BImSchG, § 13 BImSchG, § 10 Abs 1 Nr 2 NatSchG BW, § 11 Abs 1 Nr 3 NatSchG BW, § 11 Abs 3 S 1 NatSchG BW, § 8 Abs 2 BNatSchG, § 8 Abs 3 BNatSchG, § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB
    Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - unzulässiger Eingriff in Natur und Landschaft; "Minimierungsgebot" - Abwägung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1992, 998



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Wird zitiert von ... (6)  

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00  

    Zulassung eines Windparks - Eingriff in Landschaft und Natur - Abwägung

    Das Ergebnis dieser Abwägung ist auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich (im Anschluss an VGH Bad-Württ, NuR 1992, 188, 190).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, wobei im Hinblick auf optische Beeinträchtigungen Erheblichkeit regelmäßig dann gegeben ist, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (vgl. VGH Bad.-Württ., NuR 1992, 188ff., 189 m.w.N.).

    Um Widersprüchlichkeiten bei der Anwendung der §§ 8 Abs. 3 BNatSchG, 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 NatSchG einerseits und § 35 Abs. 1 und 3 BauGB andererseits zu verhindern, muss das Ergebnis der behördlichen Abwägung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch für die nachvollziehende Abwägung bei der Subsumtion unter die Rechtsbegriffe des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich (vgl. VGH Bad.-Württ., NuR 1992, 188, 190).

  • VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01  

    Windräderam Hoheneck dürfen nicht gebaut werden

    Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998; Urt. v. 24.6.1983, VBlBW 1984, S. 209).

    Die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NatSchG von der Baurechtsbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (vgl. § 12 Abs. 1 NatSchG) zu treffende Entscheidung ist eine spezifisch naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, bei der die im Einzelfall betroffenen Belange einander gegenüberzustellen, sachgerecht zu gewichten und eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen sind; diese "echte" Abwägung ist - im Gegensatz zu der im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfolgenden, nachvollziehenden Abwägung - nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, DÖV 1991, S. 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

    Erweist sich eine solche Abwägung als fehlerfrei, erlangt sie auch für die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1, 3 BauGB Verbindlichkeit mit der Konsequenz, dass das geplante Vorhaben, obgleich - wie Windkraftanlagen - im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig, im konkreten Fall gleichwohl unzulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2011 - 5 S 2100/11  

    Stuttgart 21: Kein Bäumefällen für Grundwasseranlage!

    In diese Richtung ist auch der Beschluss des 10. Senats vom 14.11.1991 (- 10 S 1143/90 -, NuR 1992, 188, juris Rdnr. 2) zu interpretieren.
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  • VG Sigmaringen, 16.10.2001 - 2 K 697/01  

    Mobilfunksendemast im Außenbereich

    Bei der für die Zulassung eines Eingriffs gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine "echte" Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.04.2000, NVwZ 2000, 1063 f. m.w.N.; Urteil v. 14.11.1991, NuR 1992, 188, 190).

    Um Widersprüchlichkeiten bei der Anwendung der §§ 8 Abs. 3 BNatSchG, 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 NatSchG einerseits und § 35 Abs. 1 und 3 BauGB andererseits zu verhindern, muss das Ergebnis der behördlichen Abwägung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch für die nachvollziehende Abwägung bei der Subsumtion unter die Rechtsbegriffe des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.04.2000, NVwZ 2000, 1063 f.; Urteil v. 14.11.1991, NuR 1992, 188, 190, jeweils für den Fall eines unzulässigen naturschutzrechtlichen Eingriffs).

  • VG Sigmaringen, 25.04.2001 - 7 K 1173/00  

    Mobilfunksendemast

    Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, wobei im Hinblick auf optische Beeinträchtigungen Erheblichkeit regelmäßig dann gegeben ist, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000 - 8 S 318/00; Beschluss vom 14.11.1991 - 10 S 1143/90 -, NuR 1992, 188 ff m.w.N.).
  • VG München, 20.10.2008 - M 8 K 07.5834  

    Rechtswidrige Beseitigung von Gehölzen in der freien Natur

    Die nach der einschlägigen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg vom 14.11.1991 - 10 S 1143/90 - NuR 1992, 188 = NVwZ 1992, 998)zu fordernden Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG, dem in Baden-Württemberg wohl § 10 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG entspricht, liegen offensichtlich vor, da das Grundstück eindeutig seiner Eingrünung, die seit vielen Jahren Standard jeglichen Bauens im Außenbereich ist, vollständig beraubt worden ist.
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