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   VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92   

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VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92 (https://dejure.org/1992,981)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19.10.1992 - VerfGH 24/92 (https://dejure.org/1992,981)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 (https://dejure.org/1992,981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 6 Abs. 1, 26 Abs. 1, 53 Abs. 2, 54 Abs. 1, 87 a Abs. 2; VerfGHG § 49 Abs. 1 und 2; Bezirksverwaltungsgesetz § 35 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1093
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Zwar ist es richtig, daß die Grundrechte im Grundsatz Abwehr-, Leistungs- und Teilhaberrechte der Bürger und ihrer Zusammenschlüsse gegen den Staat darstellen und deshalb grundsätzlich dem Staat und seinen Untereinheiten eine Grundrechtsfähigkeit dort zu versagen ist, wo sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen (vgl. zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 21, 362 ; 35, 263 ; 38, 175 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht für die Grundrechte nach dem Grundgesetz in ständiger Rechtsprechung überzeugend angenommen hat, kann der Staat nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein und sind die Kompetenzkonflikte innerhalb des staatlichen Organisationsbereichs nicht als grundrechtsrelevant anzusehen (vgl. etwa BVerfGE 21, 362 ).

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 39/92

    Keine Beteiligtenfähigkeit der Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlung im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Das schließt zugleich die Annahme aus, die Verfassungsbeschwerde könnte hier deshalb unzulässig sein, weil das Begehren der Beschwerdeführerin im Wege eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nach §§ 14 Nr. 1, 36 ff. VerfGHG hätte verfolgt werden können (vgl. in diesem Zusammenhang im einzelnen Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 -).

    Dieses in Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 2 BezVerwG vom Oberverwaltungsgericht Berlin gefundene Ergebnis ist aus der Sicht des Berliner Landesverfassungsrechts nicht zu beanstanden (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 -).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Über diese Wahlen hinaus gelten diese Grundsätze als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für politische Abstimmungen in den von Wahlberechtigten gewählten Parlamenten, z.B. für Abstimmungen über die Zuteilung von Sitzen in Ausschüssen und sonstigen Gremien (vgl. in diesem Zusammenhang zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 51, 222 mit weiteren Nachweisen und zum bayerischen Landesrecht BayVerfGH in BayVBl. 1977, 271 ).

    Etwas anderes gilt indes für den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl Art. 26 Abs. 1 u. 54 Abs. 1 VvB und den damit auf das engste im Zusammenhang stehenden Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Zwar handelt es sich bei diesen beiden Grundsätzen - wie dargelegt - um Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes. Doch unterscheiden sie sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch ihren formalen Charakter. Dieser Unterschied zwingt mit Blick auf alle mit Wahlen zusammenhängenden Fragen grundsätzlich zu einer schematischen Gleichheit. Deshalb bedürfen in diesem Bereich zu Ungleichbehandlungen führende Bestimmungen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (vgl. zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 51, 222 (235> mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Wie mit Recht allgemein anerkannt ist (vgl. etwa BVerfGE 34, 269 ), sind die Gerichte nach der Verfassungsordnung nicht lediglich auf die Umsetzung gesetzgeberischer Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns verwiesen, sondern auch zur Lückenfüllung unter Übertragung anderweitig niedergelegter gesetzgeberischer Wertungen oder notfalls auch zu rechtsfortbildender Gestaltung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft berufen.
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Diese Grundsätze gelten über das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG unmittelbar auch in den Ländern, und zwar nicht nur für die Landesparlamente, sondern auch für Gemeindevertretungen, die als demokratisch gewählte Beschlußorgane insoweit dem Bereich der Legislative zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 32, 346 ).
  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Auch wenn die Berliner Verwaltungsbezirke als rechtlich unselbständige Gliederungen einer Einheitsgemeinde nicht unter die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG fallen (vgl BVerfGE 83, 60 für die Hamburgischen Bezirksversammlungen) und der Funktionsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen nach der Verfassung von Berlin enger abgegrenzt ist, üben deren Mitglieder als demokratisch legitimierte Repräsentanten Staatsgewalt aus Ihr Funktionsbereich kann ebensowenig wie derjenige der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin dem grundrechtlich geschützten Rechtsbereich des Bürgers zugeordnet werden Daß der Gesetzgeber die Fähigkeit, Antragsteller oder Antragsgegner eines verfassungsgerichtlichen Organstreits um verfassungsmäßige Rechte und Pflichten zu sein, nur den in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten und damit nicht auch den Mandatsträgern auf der Ebene der Verwaltungsbezirke zugemessen hat, vermag einen mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Grundrechtsschutz für innerstaatliche Kompetenzkonflikte auf dieser Ebene nicht zu eröffnen.
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Redezeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Zur Rechtsstellung der Fraktionen des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen hat das Bundesverfassungsgericht überzeugend angenommen, daß insoweit nicht die für den Wahlkampf anerkannten Bürgerrechte auf Chancengleichheit als grundrechtliche Sicherung aus Art. 3 und 21 GG maßgebend sind, sondern die Regelungen über den Abgeordnetenstatus nach Art. 38 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 324 ).
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann nur höchst ausnahmsweise die Grundrechtsfähigkeit zustehen, ihren Teilen jedenfalls nur dann, wenn das Gesamtgebilde selbst über eine - dann immer partielle - Grundrechtsfähigkeit verfügt (vgl. etwa BVerfGE 15, 256, 261 f.), Das mag hier in den Einzelheiten auf sich beruhen.
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    Überdies hat es etwa das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 84, 9 (24)) erst jüngst beim Streit um den Namen von Kindern aus Ehen, in denen sich die Eheleute nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen konnten, für "sachgerecht" gehalten, den Kindern vorläufig einen Doppelnamen zu geben und den Standesbeamten hierfür die Reihenfolge der Namen durch Los ermitteln lassen.
  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 36/92

    Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92
    "Jedermann" im Sinne von § 49 Abs. 1 VerfGHG ist dementsprechend - der Verfassungsgerichtshof hat dies bisher der Sache nach offengelassen (vgl. das Urteil vom gleichen Tage - VerfGH 36/92 -) - nach meiner Auffassung (nur) jeder Grundrechtsträger und jeder Träger als grundrechtsgleich zu qualifizierender Rechte.
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

    Société Anonyme

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerwG, 04.03.1991 - 8 B 31.91

    Rechtmäßigkeit einer erhobenen Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte und

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 18.08.1989 - 1 A 79.89

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.08.1992 - 8 B 118.92

    Herausnahme der "Wasserversorgung" aus dem Negativkatalog des § 121 Abs. 2 der

  • BVerwG, 10.08.1989 - 1 A 80.89

    Rechtsmittel

  • BFH, 07.08.1969 - V K 2/68

    Nichtigkeitsklage - Finanzgerichtliches Verfahren - Ordnungsgemäß vertretene

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • BVerwG, 06.03.1987 - 8 B 27.87

    Straßenbauliche Maßnahmen als Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Wüppesahl

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    5%-Sperrklausel III

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 36/92

    Rückenteignung

    Deshalb wird, wie der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 19. Oktober 1992 (VerfGH 24/92) entschieden hat, der Verfassung von Berlin nur eine Auslegung des Art. 87 a Abs. 2 S. 4 VvB wie des § 35 Abs. 2 BezVerwG dahin gerecht, daß diese Bestimmungen selbst das Verfahren zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation abschließend festlegen, und zwar das Losverfahren.
  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01

    Abschluß einer Zielvereinbarung des Senats mit Berliner Stadtreinigungsbetrieben

    Entsprechend unterliegt die Zulässigkeit eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nach §§ 36 ff. VerfGHG keinen Zweifeln, wenn - wie hier - die neue Fraktion ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens erklärt (vgl. zu den Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlungen: Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9 ).

    Hinzu kommt, daß verfassungsgerichtliche Verfahren typischerweise einige Zeit in Anspruch nehmen, so daß die Verfahrensbeteiligten, deren Lebensdauer von der Dauer der Wahlperiode abhängig ist, weitgehend gehindert wären, die Klärung einer klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage zu betreiben, weil sie Gefahr laufen, vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ihre Parteifähigkeit einzubüßen (Beschluß vom 19. Oktober 1992, a.a.O., LVerfGE 1, 9 ).

  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Vielmehr liegt darin nach dem sachlichen Regelungsgehalt die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in Art. 3 Abs. 1 GG und damit auch in der materiellen Ausprägung als Willkürverbot (vgl. das Urteil VerfGH 24/92 vom 19. Oktober 1992, Umdruck S. 14/16, sowie den Beschluß VerfGH 53/93 vom 17. Februar 1993, Umdruck S. 3).
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