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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92   

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BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92 (https://dejure.org/1993,318)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1993 - 11 C 47.92 (https://dejure.org/1993,318)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - 11 C 47.92 (https://dejure.org/1993,318)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage - Irreversible Vermögensdisposition - Redlichkeit - Gutgläubigkeit - Schutzwürdiges Vertrauen - Überwachungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 81
  • NJW 1993, 2761
  • NJW 1993, 2764
  • NVwZ 1993, 1183 (Ls.)
  • DVBl 1993, 727
  • DÖV 1993, 911
 
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Wird zitiert von ... (127)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Das von der Klägerin hiergegen eingeleitete Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof blieb erfolglos (Urteil vom 24. Februar 1987, EuGHE 1987, 921 = NJW 1987, 3072).

    Dies folgt daraus, daß in der an die Beklagte gerichteten Kommissionsentscheidung vom 10. Juli 1985 die Unvereinbarkeit der staatlichen Beihilfe - und damit zugleich der ihr zugrundeliegenden Investitionszulagebescheinigung - mit dem EWG-Vertrag festgestellt und daß die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Februar 1987 (EuGHE 1987, 921 = NJW 1987, 3072) als unbegründet abgewiesen worden ist.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Anwendung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwGE 70, 356).
  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin erteilte Investitionszulagebescheinigung (§ 2 des Investitionszulagengesetzes 1982, BGBl. I S. 647 - InvZulG -) wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen hat, zutreffend in § 48 VwVfG, denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. BVerwGE 74, 357 ; EuGH, Urteil vom 20. September 1990, EuGHE 1990, 3453 = NVwZ 1990, 1161 Rdnr. 12).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92
    Das Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin erteilte Investitionszulagebescheinigung (§ 2 des Investitionszulagengesetzes 1982, BGBl. I S. 647 - InvZulG -) wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen hat, zutreffend in § 48 VwVfG, denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. BVerwGE 74, 357 ; EuGH, Urteil vom 20. September 1990, EuGHE 1990, 3453 = NVwZ 1990, 1161 Rdnr. 12).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

    Dies allein genüge allerdings nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) nicht, um Vertrauensschutz zu vermitteln.

    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 26. September 1989, mit dem der Beklagte erstens die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen und zweitens die gewährten Leistungen von 8 Mio DM zurückgefordert hat, ist § 48 VwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 des rheinlandpfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 ); denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993, BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92] m.w.N.).

    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 ; 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) entschieden, im damaligen Fall einer bei der Kommission nicht angemeldeten Investitionszulage sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens mit der Bekanntgabe der die Rückforderung gebietenden Kommissionsentscheidung in Lauf gesetzt worden; denn erst die Kommissionsentscheidung habe klargestellt, daß die Beihilfe nicht nur formell, sondern auch materiell gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei und daß der für die Rückforderung zuständigen Behörde keine Ermessensfreiheit zugestanden habe, von einer zulässigen Rücknahme abzusehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1989, a.a.O., Rn. 12; ebenso BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); dies gilt auch für eine Fristvorschrift von der Art des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-5/89 - Slg. 1990, I-3453 Rn. 19).

    Die Ausschlußfrist würde hier dagegen wohl nicht verdrängt, wenn mit "praktischer Unmöglichkeit" nur der Fall gemeint sein sollte, daß eine bestimmte Rechtsanwendung typischerweise oder "so gut wie immer" die Unmöglichkeit der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen zur Folge hat (vgl. dazu auch BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); denn von dieser Art ist die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

    Doch ist nach Aktenlage höchst unwahrscheinlich, daß sich der Klägerin ein solches grobes Verschulden vorwerfen läßt (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) im einzelnen ausgeführt hat, kann ein etwaiges Vertrauen eines Subventionsempfängers - abweichend von der "Regel" des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - im Hinblick auf das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse aber auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sein; ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der EG-Kommission, gewährt wurde.

    Bei einem solchen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es ihm jedenfalls möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe zu erkennen (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Aufgrund der bestandskräftig gewordenen Kommissionsentscheidung vom 14. Dezember 1985 und des im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen EuGH-Urteils vom 2. Februar 1989 war die Behörde hier jedoch verpflichtet, eine nach nationalem Recht zulässige Rücknahme der gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheide auch tatsächlich vorzunehmen (vgl. BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 15.97

    Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbewilligung; Rückforderung

    Denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Urteile vom 14. August 1986 - BVerwG 3 C 9.85 - BVerwGE 74 S. 357 und vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92 S. 81).

    Wie der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81 ) zutreffend ausgeführt hat, kann ein etwaiges Vertrauen eines Subventionsempfängers - abweichend von der "Regel" des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - im Hinblick auf das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sein; ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EGV zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der EG-Kommission, gewährt wurde.

    Bei einem derartigen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es ihm jedenfalls möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe zu erkennen (vgl. dazu Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - a.a.O. S. 87).

    Obwohl sich das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Frage des Vertrauensschutzes nicht geäußert hat, kann der Senat daher im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwG 11 C 47.92 - a.a.O.) feststellen, daß der angefochtenen Rücknahmeentscheidung Gründe des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwVfG nicht entgegenstehen, das Berufungsurteil sich also auf solche Gründe nicht stützen läßt.

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Der Antragsteller darf davon ausgehen, daß eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (vgl BVerwGE 92, 81, 84).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92   

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https://dejure.org/1993,122
BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92 (https://dejure.org/1993,122)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1993 - 3 B 105.92 (https://dejure.org/1993,122)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1993 - 3 B 105.92 (https://dejure.org/1993,122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2825
  • NVwZ 1993, 1183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (395)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92
    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist, zu klären, so hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1993 - 11 B 51.92 -, DVBl 1993, S. 790; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, NJW 1993, S. 2825 [2826]).
  • OVG Hamburg, 28.02.2012 - 4 Bf 207/11

    Ausländer; Unzumutbarkeit der Pass- oder Passersatzerlangung

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2016 - 3 L 90/15

    Untersagung von Arbeiten an asbesthaltigen Gebäudeteilen (Morinolfugen)

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90   

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https://dejure.org/1992,2928
BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90 (https://dejure.org/1992,2928)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1992 - 4 NB 25.90 (https://dejure.org/1992,2928)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 1992 - 4 NB 25.90 (https://dejure.org/1992,2928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollverfahren - Umlegungsplan - Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Normenkontrollantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Änderung eines Umlegungsplans wegen Nichtigerklärung des zugrundeliegenden Bebauungsplans

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1183
  • DVBl 1993, 651
  • DÖV 1994, 309
  • ZfBR 1993, 200
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86

    Umlegungsverfahren: Wann findet Rückübereignung statt?

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90
    Die Erwägung des Normenkontrollgerichts, daß eine Änderung nur unter den - eng auszulegenden - Voraussetzungen des § 73 BauGB zulässig sei, steht vielmehr im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - (BVerwGE 85, 96 ), nach dem für den Fall, daß der Zweck der Umlegung später wegfällt, ein auf eine entsprechende Anwendung des § 73 BauGB gestützter Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans in Betracht kommt.

    Für die danach gebotene Rückabwicklung kommt allein ein auf eine entsprechende Anwendung des § 73 BauGB gestützter Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - ).

  • BGH, 22.03.1990 - III ZR 235/88

    Änderung einer bestandskräftigen Vorwegregelung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90
    Auch der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil vom selben Tage (Urteil vom 22. März 1990 - III ZR 235/88 - BGHZ 111, 52 ) davon aus, daß das Ausbleiben eines Bebauungsplans für die Anwendbarkeit des § 73 Nr. 1 BauGB (bei einer Vorwegentscheidung, für die § 73 BauGB gemäß § 76 Satz 2 BauGB entsprechend gilt), ausreichen "mag".
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90
    Denn der Umlegungsplan wird als Verwaltungsakt erlassen; ist er unanfechtbar geworden, so wird er gemäß §§ 47 Abs. 6 Satz 3, 183 VwGO durch die Nichtigerklärung der ihm zugrundeliegenden Norm nicht berührt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 ).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1992 - 4 NB 25.90
    Denn schon dann könnte das Normenkontrollverfahren den Antragstellern nützen, weil es sie ihrem Ziel näher bringen und damit ihre Rechtsstellung aktuell verbessern (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ) würde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 2 D 43/13

    Aufhebung eines Bebauungsplans ist ein legitimes Planungsziel!

    vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 -, BVerfGE 104, 1 = BRS 64 Nr. 7 = juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = BRS 75 Nr. 8 = juris Rn. 21, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 NB 25.90 -, DVBl. 1993, 651 = juris Rn. 9 ff., Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 -, NJW 1985, 989 = juris Rn. 8 ff.
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Dabei kann es sich nur um solche Kosten handeln, die unmittelbar durch die Leistungserstellung verursacht oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die zwar nicht unmittelbar und direkt bei der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung anfallen, aber mit dieser in einem ausreichenden Sachzusammenhang stehen (vgl. dazu allgemein BayVGH, Urteil vom 2. März 2000 - 4 N 99.68 - NVwZ-RR 2001, 120; VGH BW, Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94 - ZKF 1998, 135; Ecker BayVBl. 1993, 257, 259 ff.; von Mutius VerwArch 1975, 75, 78; Dahmen KStZ 1992, 121, 123; Schulte in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rdnr. 132 ff.).
  • OVG Saarland, 25.11.2010 - 2 C 379/09

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Innenentwicklung; Erforderlichkeit; Eignung

    (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.

    Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 - 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - 10a D 192/98
    Das Rechtsschutzinteresse an dem Normenkontrollantrag wird durch die Bestandskraft des Umlegungsplans vom 15. Mai 2000, durch den das im Plangebiet gelegene Eigentumsgrundstück Gemarkung H. , Flur 8, Flurstück 240 (früher 212 tlw.) der Antragsgegnerin zugeteilt worden ist, schon deshalb nicht in Frage gestellt, vgl. im Übrigen BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183, weil die Antragsteller nach wie vor Eigentümer der im Plangebiet gelegenen und von dem Umlegungsplan nicht erfaßten Grundstücke Gemarkung H. , Flur 8, Flurstück 232 (früher Flur 7, Flurstück 284 tlw.), 225 (früher 201 tlw.) und 239 (früher 212 tlw.) sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1999 - 3 S 2216/98

    Abwägung im Bebauungsplanverfahren

    Wird der einer Umlegung zugrunde liegende Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt und kann der Umlegungszweck ohne diesen Bebauungsplan nicht verwirklicht werden, so besteht nämlich grundsätzlich ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.12.1992 - 4 NB 25.90 -, DVBl. 1993, 651f.).

    Der Antragsteller hat diesbezüglich keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Antrag auf Normenkontrolle als rechtsmißbräuchlich oder treuwidrig erscheinen lassen würde (zur Verwirkung vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.12.1992, a.a.O., am Ende).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 2 S 3246/94

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: umlagefähige Kosten der öffentlichen

    So sollen etwa die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung) ebenso zu den ansatzfähigen Kosten gehören wie diejenigen Kosten, die der Gemeinde durch die Erstellung der Gebührenbescheide entstehen (so Dahmen, a.a.O., § 6 Rdnr. 132; Bay. VGH, Normenkontrollbeschluß vom 11.7.1991 - 23 N 88.306; vgl. zum Bay. KAG, Ecker, BayVBl. 1993, 257).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1994 - 10 S 451/94

    Kein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz eines Rundfunkunternehmens gegen

    Das notwendige qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht vor, wenn und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urt. v. 7.5.1987, BVerwGE 77, 207, 212; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 17.7.1984, GewArch. 1985, 136; vom 6.7.1993, NZV 1994, 207 und v. 7.12.1993, DÖV 1994, 309).
  • VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 NE 18.2637

    Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einem

    Die Anfechtung des Bebauungsplans mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung des Umlegungsplans bleibt möglich, da im Fall der Nichtigerklärung des Bebauungsplans zumindest ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplans nach § 73 BauGB in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1992 - 4 NB 25.90 - DVBl 1993, 651).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2005 - 1 KN 70/04

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Entfallen des

    Zwar kann der Zweck einer Umlegung ohne gültigen Bebauungsplan regelmäßig nicht erreicht werden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 NB 25.90 -, NVwZ 1993, 1183).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2000 - 1 M 3076/00

    Anwohner; Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Konfliktbewältigung; Lärm;

    Selbst ein unanfechtbarer Umlegungsplan muss von der Gemeinde geändert werden, wenn sich der Bebauungsplan, auf dessen Festsetzungen der Umlegungsplan beruht, als nichtig erweist (BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 NB 25.90 -, NVwZ 1993, 1183).
  • OVG Niedersachsen, 13.07.2009 - 1 MN 108/09

    Enteignung von Eigentümern von gärtnerisch genutzten Grundstücken im Plangebiet

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung;

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2001 - 1 K 3075/00

    Abwägung; öffentliches Interesse

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1995 - 5 S 3168/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: unzulässige Beschränkung einer Fläche für

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