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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91   

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https://dejure.org/1992,170
BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 (https://dejure.org/1992,170)
BVerfG, Entscheidung vom 01.12.1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 (https://dejure.org/1992,170)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 (https://dejure.org/1992,170)
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Versammlungsauflösung

Art. 8, § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG, Strafbarkeit setzt die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung voraus;

Art. 103 Abs. 2 GG, Ordnungswidrigkeit

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Versammlungsauflösung

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen des Nichtbefolgens einer Auflösungsverfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfasungswidrigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Versammlungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlangen der Entfernung - Unrechtmäßige Versammlungsauflösung - Bestrafung nach VersG - Versammlungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 399
  • NJW 1993, 581
  • MDR 1993, 377
  • NVwZ 1993, 357 (Ls.)
  • NStZ 1993, 190
  • StV 1993, 123
  • DVBl 1993, 150
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinung auf andere Art und Weise zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Die Verfassung trägt damit dem Umstand Rechnung, daß solche Versammlungen Vorkehrungen notwendig machen, die einerseits die Voraussetzungen für die Ausübung des Grundrechts schaffen und andererseits kollidierende Interessen Dritter wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Die staatlichen Organe haben die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    aa) So wie es keinen Bedenken begegnet, daß eine Versammlung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VersG vorliegen (vgl. BVerfGE 69, 315 ), läßt es sich auch nicht beanstanden, daß die Weigerung, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

    Die Versammlungsfreiheit besitzt, ähnlich wie die Meinungsfreiheit, für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und für die demokratische Ordnung grundlegende Bedeutung (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Sie sind daher an strenge Voraussetzungen gebunden und dürfen nur ausgesprochen werden, wenn dies zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist und wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewendet werden muß (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Das kann für den Strafrichter einerseits zu Bindungen an Verwaltungsentscheidungen führen, andererseits Beurteilungskompetenzen hinsichtlich dieser Entscheidungen begründen, ohne daß schon deswegen die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt würden (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 80, 244 ).

    Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht von vornherein verwehrt, Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen unter Strafe oder Buße zu stellen, ohne daß es für deren Verhängung auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankäme (vgl. BVerfGE 80, 244 ).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Ob er das im jeweiligen Fachgesetz, also im Nebenstrafrecht, oder im Strafgesetzbuch selber tut, ist Sache seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 75, 329 ).

    Das kann für den Strafrichter einerseits zu Bindungen an Verwaltungsentscheidungen führen, andererseits Beurteilungskompetenzen hinsichtlich dieser Entscheidungen begründen, ohne daß schon deswegen die Grundsätze der Gewaltenteilung verletzt würden (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 80, 244 ).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.1984 - 5 Ss OWi 163/84
    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    In Judikatur und Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits etwa OLG Düsseldorf, NStZ 1984, S. 513, sowie Ott, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 5. Aufl., 1987, § 29 Rdnr. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 10. Aufl., 1991, § 29 Rdnr. 7; Offczors, in: Ridder u.a., Versammlungsrecht, 1992, § 29 Rdnr. 24 ff., besonders 28; andererseits etwa OLG Stuttgart, NJW 1989, S. 1870, sowie Meyer/Köhler, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht, 3. Aufl., 1990, § 29 Anm. 4 b).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Ihr Schutz erstreckt sich auch auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 ; st. Rspr.).
  • OLG Stuttgart, 28.02.1989 - 3 Ss 345/88

    Gemeinschaftliche Nötigung wegen Sitzblockaden ; Verwerflichkeit des Zwecks zu

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    In Judikatur und Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits etwa OLG Düsseldorf, NStZ 1984, S. 513, sowie Ott, Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, 5. Aufl., 1987, § 29 Rdnr. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 10. Aufl., 1991, § 29 Rdnr. 7; Offczors, in: Ridder u.a., Versammlungsrecht, 1992, § 29 Rdnr. 24 ff., besonders 28; andererseits etwa OLG Stuttgart, NJW 1989, S. 1870, sowie Meyer/Köhler, Das neue Demonstrations- und Versammlungsrecht, 3. Aufl., 1990, § 29 Anm. 4 b).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Daher schließt Art. 103 Abs. 2 GG jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 82, 236 ).
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Auch Blankettatbestände, die erst durch verwaltungsrechtliche Vorschriften ausgefüllt werden, sind bei hinreichender Bestimmtheit mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 14, 245 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Unfriedlich ist eine Versammlung vielmehr erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91
    Daher schließt Art. 103 Abs. 2 GG jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 82, 236 ).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

    Vielmehr haben die Gerichte dies zu respektieren und erforderlichenfalls durch restriktive Auslegung eines weiter gefassten Wortlauts der Norm sicherzustellen (vgl. BVerfGE 82, 236 ; 87, 399 ), im Ergebnis also freizusprechen.

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315, 342 f.; 87, 399, 406).

    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Unfriedlich ist danach eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Allerdings haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass ihre Ahndung durch Geldbußen einen Strafcharakter aufweist und daher insbesondere von Art. 103 Abs. 2 GG erfasst wird (vgl. BVerfGE 81, 132 ; 87, 399 ; BVerfGK 11, 337 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2110
BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90 (https://dejure.org/1992,2110)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1992 - 2 BvE 14/90 (https://dejure.org/1992,2110)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - 2 BvE 14/90 (https://dejure.org/1992,2110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Organstreitverfahren - Rechtsschutzbedürfnis - Bundestagsabgeordneter

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 207
  • NVwZ 1993, 357
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.11.1968 - 2 BvE 5/67

    Zustimmungsbedürftigkeit der Antragsrücknahme nach mündlicher Verhandlung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Der Senat sieht auch sonst keine Veranlassung, das Verfahren fortzuführen, wobei hier dahinstehen kann, ob er dies trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des Antragstellers könnte, wenn er das öffentliche Interesse hieran bejahte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 [300]; 83, 175 [181]).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Jedenfalls fehlt das auch im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 [33]; 67, 100 [127]; 68, 1 [77]).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Jedenfalls fehlt das auch im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 [33]; 67, 100 [127]; 68, 1 [77]).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Jedenfalls fehlt das auch im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 [33]; 67, 100 [127]; 68, 1 [77]).
  • BVerfG, 12.12.1990 - 2 BvE 3/89

    Einstellung eines Organstreitverfahrens nach außergerichtlicher Beilegung der

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Der Senat sieht auch sonst keine Veranlassung, das Verfahren fortzuführen, wobei hier dahinstehen kann, ob er dies trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des Antragstellers könnte, wenn er das öffentliche Interesse hieran bejahte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 [300]; 83, 175 [181]).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90
    Offenbleiben kann auch, inwieweit der dem Antragsteller durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status die ihm in § 82 Abs. 1 GOBT eingeräumten Befugnisse umfaßt (vgl. BVerfGE 80, 188 [218]).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    a) Das Ausscheiden eines Antragstellers aus dem Deutschen Bundestag führt grundsätzlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Organstreitverfahren, wenn und weil sich ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann, es sei denn, dass ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht (vgl. BVerfGE 87, 207 ; vgl. auch BVerfGE 102, 224 ; 119, 302 , allerdings mit der Besonderheit, dass zwischenzeitlich auch die jeweils angegriffene Norm geändert worden war; siehe BVerfGE 136, 190 zum Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Bundestag).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auch der zwischenzeitliche Ablauf der Legislaturperiode lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, da die Antragsteller weiterhin Mitglieder des Deutschen Bundestages sind (vgl. BVerfGE 87, 207 ).
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Das im Organstreitverfahren auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (stRspr; vgl. BVerfGE 87, 207 ) ist gegeben.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 632/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4386
BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 632/92 (https://dejure.org/1992,4386)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.1992 - 1 BvR 632/92 (https://dejure.org/1992,4386)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 1992 - 1 BvR 632/92 (https://dejure.org/1992,4386)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Anfechtung des Beschlusses eines Landesparlaments - "Scientology Church"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsweg - Parlamentsbeschluß - Gerichtliche Überprüfung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 357
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 27.05.1986 - Bs IV 318/86
    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 632/92
    Die hier zuständigen Hamburger Verwaltungsgerichte haben jedoch im Zusammenhang mit dem Abschlußbericht eines Untersuchungsausschusses fachgerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls für die Fälle nicht ausgeschlossen, in welchen - wie hier geltend gemacht - gewichtige Grundrechtsverletzungen in Rede stehen (DVBl 1986, 1017 [1021]; NVwZ 1987, 610 [611]; vgl. dazu Kortekamp/Steffens, in: Zwischen Aufklärung und politischem Kampf, 1988, S. 107 ff.).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1992 - 1 BvR 632/92
    Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, rechtfertigen die Berufung auf diese Freiheitsgewährleistung nicht; vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handeln (BVerfGE 83, 341 [353]).
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grundsätze in seinem den im vorliegenden Rechtsstreit Beklagten betreffenden Beschluß vom 28. August 1992 (- 1 BvR 632/92 - NVwZ 1993, 357) noch einmal bekräftigt.
  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2910

    Klage der AfD wegen einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aufgrund

    2022, 300 [302] = juris, Rn. 22, m.w.N.; ebenso zu Verfassungsbeschwerden gegen warnende und empfehlende Parlamentsbeschlüsse BVerfG(K), Beschluss vom 28.08.1992 - 1 BvR 632/92 - NVwZ 1993, 357 f. = juris, Rn. 2 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 22.09.2020 - 49/19.VB-2 - juris, Rn. 33 ff. -.
  • VG Berlin, 07.10.2021 - 2 K 79.20

    Beschluss des Deutschen Bundestags zur BDS-Bewegung rechtmäßig

    Der Umstand, dass der Bundestag in der Form eines "schlichten Parlamentsbeschlusses" gehandelt hat, begründet nicht die verfassungsrechtliche Natur der Streitigkeit (a.A. wohl Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 774 ff.; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, VwGO, 2015, § 40 Rn. 181; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 238; Sester, Der Parlamentsbeschluß, 2007, S. 97 ff. Offen lassend BVerfG, Beschluss vom 28. August 1992 - 1 BvR 632/92 - NVwZ 1993, 357, 357).
  • VerfG Hamburg, 15.09.2015 - HVerfG 5/14

    Norminterpretationsantrag zur Auslegung von Art 26 Abs 5 S 1 Verf HA - Vorrang

    Die Einräumung von weitgehenden Verfahrensrechten für die Betroffenen ist zwar ein wichtiger Aspekt bei der Einbeziehung der individuellen Rechtsschutzbedürfnisse in das auf die Auseinandersetzung zwischen parlamentarischer Mehrheit und Minderheit programmierte Erkenntnis- und Bewertungsverfahren (vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.8.1992, 1 BvR 632/92, NVwZ 1993, 357, juris Rn. 2; sowie Ausführungen unter B. III. 3.).

    In die Abwägung maßgeblich einzubeziehen sind die einem Betroffenen gewährten Verfahrensrechte (vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.8.1992, 1 BvR 632/92, NVwZ 1993, 357, juris Rn. 2), wie z.B. die Teilnahme an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die frühzeitige Anhörung als Betroffener (vgl. § 19 Abs. 3 HmbUAG), aber auch die Möglichkeit Fragen und Beweisanträge zu stellen, das Recht zur Stellungnahme im Rahmen der Ermittlungen des Untersuchungsausschusses und zum Entwurf des Abschlussberichts sowie ggf. die Wiedergabe der Ausführungen eines Betroffenen im Abschlussbericht.

  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1249/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

    Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG 28.08.1992 - 1 BvR 632/92, NVwZ 1993, 357; BVerfG 05.02.1991 - 2 BvR 263/86, Juris).
  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1248/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

    Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG 28.08.1992 - 1 BvR 632/92, NVwZ 1993, 357; BVerfG 05.02.1991 - 2 BvR 263/86, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2023 - 3 B 44.21

    Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den

    Es handelt sich nicht um einen Gesetzesbeschluss, sondern um einen schlichten Parlamentsbeschluss (zum Begriff vgl. Achterberg, Parlamentsrecht, S. 738 ff.; Butzer, AöR 119, 61 ff.; Kraayvanger, Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 2004, S. 135 ff.; Sester, Der Parlamentsbeschluss, 2007, 2 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 1992 - 1 BvR 632/92 - juris Rn. 2; s.a. VG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2022 - 7 K 3169/21 - juris Rn. 27), mit dem der Bundestag seine ungeschriebene, aber in seiner Stellung als durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG legitimierte Volksvertretung (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) gründende Kompetenz zur Meinungsbildung und Stellungnahme in politischen Fragen wahrgenommen hat.

    Ob der Bundestag im konkreten Fall zum Erlass seines Beschlusses mit diesem Inhalt befugt war, oder ob er im Hinblick auf die Grundrechte der Kläger Beschränkungen unterlag, ist damit eine Frage, die materiell verfassungsrechtlich geprägt und nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist (vgl. Kraayvanger, Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 2004, S. 136; Hüther/Lepej, DÖV 2022, 669, 675; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 40 Rn. 32e; offen gelassen BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 1992 - 1 BvR 632/92 - juris Rn. 2).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 49/19

    Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen

    Es ist vielmehr, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1992 festgestellt hat, ungeklärt, ob und in welchen Fällen es sich bei Streitigkeiten über Parlamentsbeschlüsse um verfassungsrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 1992 - 1 BvR 632/92 -, juris, Rn. 2 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2004 - A 2 S 339/98
    Zu verlangen ist vielmehr, dass die Anspruch stellende Gemeinde die "jüdische Religion" gerade auch "als solche betätigt"; das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufung auf das Glaubensgrundrecht des Art. 4 GG ( BVerfG, Beschl. v. 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 [353]; Beschl. v. 28.08.1992 -1 BvR 632/92 -, NVwZ 1993, 357).
  • FG Münster, 20.05.2021 - 5 K 730/19

    Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme seelischer Versorgung von

    Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, rechtfertigen die Berufung auf die Religionsfreiheit im Übrigen freilich nicht; vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG 5.2.1991, 2 BvR 263/86, NJW 1991, 2623, 2624; BVerfG 28.8.1992, 1 BvR 632/92, NVwZ 1993, 357, 358).
  • OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93

    Kompetenz; Landesregierung; Warnung vor Weltanschauungsgemeinschaften;

  • FG Münster, 25.05.1994 - 15 K 5247/87

    Scientology-Organisationen mangels Gemeinnützigkeit umsatzsteuerpflichtig

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