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   BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91   

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BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91 (https://dejure.org/1992,914)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 7 C 34.91 (https://dejure.org/1992,914)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34.91 (https://dejure.org/1992,914)
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Bonner Hofgartenwiese

Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kein genereller Anspruch aus Art. 8 GG - Veranstaltungen auf öffentlichen Grünflächen - Großkundgebungen - Antrag auf Zulassung zur Großkundgebung - Bedeutung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 135
  • NJW 1993, 609
  • NVwZ 1993, 358 (Ls.)
  • DVBl 1993, 210
  • DÖV 1993, 203
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Art. 8 GG garantiert das Grundrecht der Versammlungsfreiheit als Abwehrrecht und ist zugleich die verfassungsrechtliche Grundlage der Demonstrationsfreiheit als der Freiheit zu kollektiver Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt (vgl. BVerfGE 69, 315 (343 ff.); BVerwGE 56, 63 (69) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 5/78]).

    Unterläßt die Beklagte eine solche Abwägung, indem sie sich ohne weitere Begründung auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1984 und den darin festgelegten generellen Ausschluß von Großveranstaltungen beruft, oder verkennt sie die Interessengewichtung, indem sie ohne Prüfung im Einzelfall pauschal auf Störungen ihres Universitätsbetriebs abstellt oder eine etwaige Monopolstellung unberücksichtigt läßt, so wird sie der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 69, 315 (345 ff.)), nicht gerecht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 a.a.O.; ferner Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwGE 56, 56 (59) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] - und vom 13. Dezember 1974 - BVerwGE 47, 280 (283 f.) [BVerwG 13.12.1974 - VII C 42/72]).

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung hierüber käme es - wie stets bei Ermessensentscheidungen - maßgeblich darauf an, ob die Entscheidung auf sachgerechten Erwägungen beruht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 - BVerwGE 87, 270 (275) [BVerwG 11.01.1991 - 7 C 13/90]).

    Unterläßt die Beklagte eine solche Abwägung, indem sie sich ohne weitere Begründung auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1984 und den darin festgelegten generellen Ausschluß von Großveranstaltungen beruft, oder verkennt sie die Interessengewichtung, indem sie ohne Prüfung im Einzelfall pauschal auf Störungen ihres Universitätsbetriebs abstellt oder eine etwaige Monopolstellung unberücksichtigt läßt, so wird sie der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 69, 315 (345 ff.)), nicht gerecht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 a.a.O.; ferner Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwGE 56, 56 (59) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] - und vom 13. Dezember 1974 - BVerwGE 47, 280 (283 f.) [BVerwG 13.12.1974 - VII C 42/72]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Zwar kann dem Inhaber eines Grundrechts ein Anspruch auf solche Maßnahmen zuwachsen, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind (vgl. BVerfGE 35, 79 (116)).
  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Diese Maßnahmen zu verwirklichen, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, so daß ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitender Leistungsanspruch nur in außergewöhnlichen Fällen zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. März 1992 - BVerwG 7 B 25.92 - JurBüro 1992, 490 sowie die Urteile vom 22. April 1977 - BVerwGE 52, 339 (345) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 49/74] und vom 22. September 1967 - BVerwGE 27, 360 (362 f.) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]; vgl. auch Urteil vom 13. September 1985 - BVerwGE 72, 113 (118) [BVerwG 13.09.1985 - 5 C 113/83]).
  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Diese Maßnahmen zu verwirklichen, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, so daß ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitender Leistungsanspruch nur in außergewöhnlichen Fällen zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. März 1992 - BVerwG 7 B 25.92 - JurBüro 1992, 490 sowie die Urteile vom 22. April 1977 - BVerwGE 52, 339 (345) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 49/74] und vom 22. September 1967 - BVerwGE 27, 360 (362 f.) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]; vgl. auch Urteil vom 13. September 1985 - BVerwGE 72, 113 (118) [BVerwG 13.09.1985 - 5 C 113/83]).
  • BVerwG, 13.09.1985 - 5 C 113.83

    Kosten einer Reise - Teilnahme an auswärtiger Demonstration - Notwendiger

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Diese Maßnahmen zu verwirklichen, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, so daß ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitender Leistungsanspruch nur in außergewöhnlichen Fällen zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. März 1992 - BVerwG 7 B 25.92 - JurBüro 1992, 490 sowie die Urteile vom 22. April 1977 - BVerwGE 52, 339 (345) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 49/74] und vom 22. September 1967 - BVerwGE 27, 360 (362 f.) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]; vgl. auch Urteil vom 13. September 1985 - BVerwGE 72, 113 (118) [BVerwG 13.09.1985 - 5 C 113/83]).
  • BVerwG, 31.03.1992 - 7 B 25.92

    Bundesrecht - Parlamentarisches Untersuchungsverfahren - Kostenerstattung für

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Diese Maßnahmen zu verwirklichen, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, so daß ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitender Leistungsanspruch nur in außergewöhnlichen Fällen zu rechtfertigen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 31. März 1992 - BVerwG 7 B 25.92 - JurBüro 1992, 490 sowie die Urteile vom 22. April 1977 - BVerwGE 52, 339 (345) [BVerwG 22.04.1977 - VII C 49/74] und vom 22. September 1967 - BVerwGE 27, 360 (362 f.) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66]; vgl. auch Urteil vom 13. September 1985 - BVerwGE 72, 113 (118) [BVerwG 13.09.1985 - 5 C 113/83]).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.78

    Sondernutzungserlaubnis für Parteiwerbung außerhalb des Wahlkampfs

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Unterläßt die Beklagte eine solche Abwägung, indem sie sich ohne weitere Begründung auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1984 und den darin festgelegten generellen Ausschluß von Großveranstaltungen beruft, oder verkennt sie die Interessengewichtung, indem sie ohne Prüfung im Einzelfall pauschal auf Störungen ihres Universitätsbetriebs abstellt oder eine etwaige Monopolstellung unberücksichtigt läßt, so wird sie der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 69, 315 (345 ff.)), nicht gerecht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 a.a.O.; ferner Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwGE 56, 56 (59) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] - und vom 13. Dezember 1974 - BVerwGE 47, 280 (283 f.) [BVerwG 13.12.1974 - VII C 42/72]).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Art. 8 GG garantiert das Grundrecht der Versammlungsfreiheit als Abwehrrecht und ist zugleich die verfassungsrechtliche Grundlage der Demonstrationsfreiheit als der Freiheit zu kollektiver Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt (vgl. BVerfGE 69, 315 (343 ff.); BVerwGE 56, 63 (69) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 5/78]).
  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91
    Unterläßt die Beklagte eine solche Abwägung, indem sie sich ohne weitere Begründung auf ihren Beschluß vom 20. Dezember 1984 und den darin festgelegten generellen Ausschluß von Großveranstaltungen beruft, oder verkennt sie die Interessengewichtung, indem sie ohne Prüfung im Einzelfall pauschal auf Störungen ihres Universitätsbetriebs abstellt oder eine etwaige Monopolstellung unberücksichtigt läßt, so wird sie der Bedeutung, die dem Grundrecht der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit im demokratischen Staat nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 69, 315 (345 ff.)), nicht gerecht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1991 a.a.O.; ferner Urteile vom 7. Juni 1978 - BVerwGE 56, 56 (59) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 6/78] - und vom 13. Dezember 1974 - BVerwGE 47, 280 (283 f.) [BVerwG 13.12.1974 - VII C 42/72]).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    8 Abs. 1 GG begründe kein Nutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (unter Verweis auf BVerwGE 91, 135 ).

    Allerdings folgten nach seiner Rechtsprechung aus dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch nicht gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf Überlassung eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl. BVerwGE 91, 135 ).

  • BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit;

    Dies gilt auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht (Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 - BVerwGE 91, 135 = Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 6 S. 15; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - NJW 2011, 1201 ).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Die Entscheidung über den Ort der Versammlung setzt aber die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwGE 91, 135, 138).

    (2) Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklagten - sollte sie einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen - möglicherweise nicht völlig freisteht, über Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes jenseits seines Bestimmungszwecks nach Belieben zu entscheiden, sondern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. allgemein: BVerwGE 91, 135, 139 f.; für einen öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem Gelände der Beklagten: VGH Kassel NVwZ 2003, 874; siehe ferner Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 Rdn. 52; Mikesic, NVwZ 2004, 788, 791).

  • VGH Bayern, 17.11.2020 - 4 B 19.1358

    Landeshauptstadt München muss Veranstaltungssaal für BDS-Podiumsdiskussion zur

    Selbst wenn man dies für möglich hielte oder bei widmungsüberschreitenden Nutzungsbegehren zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie, gleichheitsgerechte Entscheidung über eine sog. Sonderbenutzung annähme (so BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 7 C 34.91 - NJW 1993, 609/610 m. Anm. Schlink; VGH BW, U.v. 17.5.1988 - 7 A 64/87 - NVwZ-RR 1988, 43/45; VG Hamburg, U.v. 30.11.2011 - 17 K 361/11 - juris Rn. 75; VG Münster, B.v. 23.7.2020 - 1 L 598/20 - juris Rn. 30 ff.; Rennert, JuS 2008, 211/213; Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 16 Rn. 42 ff.; Wittmann, DVBl 2012, 788/791 m.w.N.), könnte der Kläger sich nicht auf entsprechende aktuelle Referenzfälle berufen, in denen ähnliche Veranstaltungen wie die von ihm geplante in einem Saal des Stadtmuseums zugelassen wurden.
  • VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08

    Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn

    Sind damit Autobahnen, anders als im Privateigentum stehende Grundstücke oder etwa öffentliche Sachen im Sondergebrauch, an denen kein Gemeingebrauch besteht und die folglich erst durch Zustimmung oder Erlaubnis des Berechtigten für andere Zwecke frei gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135, bezüglich der im Eigentum der Universität Bonn stehenden Hofgartenwiese), auch anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich, stehen sie schon nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes neben Veranstaltungen etwa gewerblicher Art dem Grundsatz nach auch für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 8;Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 A 235/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 33).
  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, juris Rn. 65; BVerwG Urt. v. 29.10.1992, 7 C 34/91, BVerwGE 91, 135, juris Rn. 14).
  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

    Ein Ermessen, das das beklagte Land bei Erlass der hier angefochtenen Ablehnungsentscheidung hätte ausüben können und müssen, war ihm mithin gar nicht eröffnet, so dass eine Feststellung, diese Entscheidung sei gemessen an § 114 VwGO, § 40 VwVfG ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen, schon deshalb ausscheidet (vgl. zur Entscheidung nach freiem Ermessen über die Erteilung der Erlaubnis für eine Sondernutzung bezüglich einer Großdemonstration an einer bereits der öffentlichen Nutzung, also für das Begehen, Sitzen und Liegen, gewidmeten Wiesenfläche BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 13; ebenso HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12, 13, jeweils juris; zu einer nach Ermessen zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis für die Veranstaltung einer Radfahrer-Demonstration auf einer bereits dem öffentlichen [Auto-]verkehr gewidmeten Bundesautobahn).

    In diesem Sinne stuft auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von ihm beispielhaft erwähnte Bonner Hofgartenwiese als öffentliche Sache im Sondergebrauch ein, die von der Universität Bonn zwar grundsätzlich für eine allgemeine öffentliche, hinsichtlich der Intensität allerdings eingeschränkte Nutzung, nämlich als öffentliche Wiese nur zum Begehen, Sitzen, Liegen usw. zur Verfügung gestellt worden sei, deren Nutzung aber zum Zwecke der Veranstaltung einer Großdemonstration von diesem Widmungszweck nicht mehr umfasst sei und daher als sogenannte Sondernutzung nur aufgrund einer gesonderten Erlaubnis zugelassen werden könne (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, jeweils juris).

    So ist dies etwa bei der profanierten (oder auch: "profanisierten") Martinskirche in x der Fall, welche als gemeindliche öffentliche Einrichtung nicht nur für kirchliche Zwecke, sondern daneben ausdrücklich auch für die Durchführung allgemeiner weltlicher Veranstaltungen, nämlich Kabarettveranstaltungen und E-Musik, nicht aber für U-Musik Veranstaltungen und Veranstaltungen mit Bewirtung mit Getränken und Speisen gewidmet ist und damit einer öffentlichen Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht (vgl. zu diesem Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.1997 - 2 S 2629/97 -, juris mit Ausführungen auch zur Erweiterung des Widmungszwecks durch eine faktische, von der Gemeinde ausgeübte Vergabepraxis, und zu der jederzeitigen Möglichkeit einer Rückführung auf den ursprünglichen Widmungszweck durch einen diese Vergabepraxis wieder reduzierenden Gemeinderatsbeschluss; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, juris, das die Bonner Hofgartenwiese als öffentliche-Einrichtung im Sinne von § 18 Abs. 2 GemO-NRW einstuft).

    Ein Hindernis für die Äußerung des weltanschaulichen Bekenntnisses könnte die Nichtzulassung zur Nutzung der Kapelle allenfalls dann darstellen, wenn der Klägerin dafür überhaupt kein anderer Ort als die Kapelle zur Verfügung stünde (zur Berücksichtigung von Monopolstellungen bei einer Zulassung zu einer Sondernutzung an einer öffentlichen Einrichtung vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 14 und 15, juris).

    Daher besteht kein Anspruch darauf, durch besonders spektakuläres Auftreten an einem insoweit nicht zugänglichen Ort besondere Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erregen, da das Recht zur Wahl von Ort, Zeit und Art der Veranstaltung nicht auch die Entscheidung mit umfasst, selbst darüber zu befinden, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (so BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, [Fraport], Rn. 64, 65, 97, 98, 119, 127 und BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, [Bonner Hofgartenwiese], Rn. 14 sowie HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, [Radfahrerdemonstration auf Bundesautobahn], Rn. 13, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese, jeweils juris).

  • OVG Bremen, 04.05.2021 - 1 B 215/21

    Zur Reichweite des Versammlungsbegriffs - Infrastruktur zur Verwirklichung des

    Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass das vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit umfasste Selbstbestimmungsrecht nicht dazu berechtigt, fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34/91, juris Rn. 14); das muss auch für ein Grundstück gelten, das als öffentliche Fläche dem Gemeingebrauch gemäß § 15 Abs. 1 BremLStrG gewidmet ist.
  • OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt;

    Anders als bei Vorliegen eines durch die Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts (grundsätzlich) vermittelten Nutzungsanspruchs besteht im Straßenrecht kein genereller Anspruch auf Bereitstellung der beanspruchten Fläche durch Erlaubnis einer Sondernutzung, sondern nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 29.10.1992, BVerwGE 91, 135, 137; OVG Saarland, Beschl.. v. 12.2.2001 - 2 F 14/01 - Rn. 8 ff. m. w. N. , zitiert nach juris).

    Soweit eine ihrem Widmungszweck nach geeignete Fläche nicht zur Verfügung stehen sollte, führte ein weitergehender versammlungsrechtlicher Anspruch zu keinem günstigeren Ergebnis, da auch dieser nicht über den Widmungszweck hinausgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris).

  • VG München, 12.12.2018 - M 7 K 18.3672

    Einschränkung des Zulassungsanspruchs zu einer öffentlichen Einrichtung

    Die Entscheidung über Ort und Zeit der Versammlung setzt allerdings die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, so dass aus Art. 8 Abs. 1 GG kein Benutzungsrecht folgt, das nicht bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - juris Rn. 14).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus einer etwaigen Monopolstellung der Beklagten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - juris Rn. 15), da von einer solchen nicht auszugehen ist (vgl. auch Landgericht München I, B.v. 15.2.2018 - 24 O 2074/18).

  • OLG Hamburg, 12.07.2022 - 1 Ws 27/22

    Untersuchungshaft: Rechtmäßigkeit einer coronabedingten 23-stündiger Einsperrung

  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12

    Occupy-Camp vor EZB Frankfurt

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

  • OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03

    Verbot einer angemeldeten Versammlung auf einem

  • VG Gelsenkirchen, 12.08.2021 - 14 L 1054/21

    Eilantrag zu Protestcamp gegen Gas-Kraftwerk in Herne erfolglos

  • OLG Hamburg, 20.06.2022 - 1 Ws 16/22

    Coronapandemie und JVA: Dreiundzwanzigstündige Einsperrung im Haftraum für zwei

  • VG Hamburg, 15.07.2020 - 10 K 307/18

    Zur Versammlungseigenschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 GG eines Protestcamps während des

  • VG Düsseldorf, 02.04.2019 - 18 L 3228/18

    Zirkus mit Wildtieren möchte Gastspiel in Krefeld geben

  • VG Berlin, 10.05.2012 - 1 L 102.12

    Feststellung der Versammlungseigenschaft einer Veranstaltung

  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

  • VG Münster, 23.07.2020 - 1 L 598/20

    AfD darf sich nicht im Bürgerhaus Nottuln-Appelhülsen versammeln

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

  • VG Mainz, 10.08.2016 - 3 K 1487/15

    Zum Anspruch auf Nutzung gemeindlicher Feldwege nach rheinland-pfälzlichem

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LC 84/20

    Banner Drop; Klagebefugnis; Kletteraktion; Kletterpartner; Versammlung

  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 7 B 05.2273

    Überlassung von Räumen einer Universität an privaten Kulturveranstalter;

  • VG Bayreuth, 02.11.2023 - B 8 K 22.351

    Programm zur Unterstützung vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betroffener

  • VG Oldenburg, 27.09.2018 - 3 A 3012/16

    Anhörung; Ermessen; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 05.01.1996 - 1 B 151.95

    Versammlungsrecht: Bestimmung des Veranstaltungsortes

  • VG Frankfurt/Oder, 14.03.2012 - 6 K 396/09
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

  • VG Weimar, 11.11.2005 - 4 E 1528/05
  • VG Stuttgart, 14.03.2006 - 5 K 1489/05

    Versagung des Versammlungsortes

  • VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone

  • VG Stuttgart, 20.11.2014 - 5 K 5117/14

    Nutzung der Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs für stationäre

  • VG Hamburg, 30.11.2011 - 17 K 361/11

    Anspruch auf Zugang zu Kunstwerken über das Informationsfreiheitsgesetz;

  • OVG Brandenburg, 17.06.2005 - 4 B 98/05

    Beschwerde gegen eine Auflage bei der Durchführung einer Versammlung; Wirksamkeit

  • VG Bayreuth, 31.07.2023 - B 8 K 21.1306

    Auslegung des Klageantrags einer Vornahmeklage als hilfsweise Bescheidungsklage,

  • VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
  • VG Karlsruhe, 28.04.2022 - 7 K 1394/22

    Versammlung auf einer nicht öffentlich zugänglichen Fläche; Auflage bezüglich des

  • VGH Bayern, 18.01.2010 - 7 ZB 09.2150

    Überlassung von Räumen einer Universität an privaten Kulturveranstalter;

  • VG Schleswig, 19.02.2008 - 3 A 235/07
  • VG Karlsruhe, 18.03.2021 - 3 K 943/21

    Karlsruher Schloss: Tribüne im Ehrenhof darf bei Fridays for Future-Kundgebung

  • OVG Niedersachsen, 19.10.1994 - 13 L 1082/93

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Vertriebenenausweis; Vertreibungsgebiet;

  • BVerwG, 08.03.2002 - 5 C 54.01

    Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung des

  • VG Halle, 10.02.2015 - 4 A 71/13

    Niederschlagswassergebühren für die Straßenentwässerung

  • VG München, 26.10.2018 - M 13 E 18.5254

    Versammlung im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags

  • VG Cottbus, 10.11.2004 - 2 L 511/04
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 LA 415/11
  • VG Freiburg, 10.11.2010 - 4 K 2180/10

    Die Ausstellung in der Stadtbibliothek

  • VG Würzburg, 12.03.2009 - W 5 K 08.1753

    Zeltlager als Versammlung im Raum Kitzingen; Verbot der Versammlung an bestimmtem

  • VG Aachen, 26.02.2009 - 7 L 84/09

    Friedhofsrechtliche Erlaubnis für ein sogenanntes Heldengedenken auf einem

  • VG München, 26.06.2022 - M 33 S 22.3218

    Kein Recht auf stationäre Kundgebung im Sicherheitsbereich des G7-Gipfels

  • VG Regensburg, 15.07.2009 - RO 1 K 08.1035

    Überlassung von Räumen einer Universität an private Kulturveranstalter

  • VG Bayreuth, 16.10.2023 - B 8 E 23.840

    Zulassung zu einer Veranstaltung des Studierendenparlamentes, Einstweilige

  • VG Mainz, 15.08.2006 - 1 L 639/06

    "Kritik Kunst Kommunismus" - Keine Biwak-Versammlung auf dem Lutherplatz in Worms

  • VG Oldenburg, 16.06.2004 - 7 A 2045/03

    Aktiv; Altersversorgungswerk; Ermessen; Grundrente; Handlungsform; Mitglied;

  • VG Berlin, 16.09.2010 - 1 L 248.10

    Keine Anti-Atomkraft-Demonstration vor dem Reichstag

  • VG Braunschweig, 09.03.2010 - 5 B 49/10

    Inhalt und Reichweite der versammlungsrechtlichen Konzentrationswirkung; Nutzung

  • VGH Bayern, 04.03.2009 - 10 ZB 08.2726

    Steht ein Denkmal auf einem straßenrechtlich gewidmeten öffentlichen Platz,

  • VG Regensburg, 03.09.2008 - RN 9 K 08.882

    Untersagung einer Versammlung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91   

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https://dejure.org/1992,378
BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91 (https://dejure.org/1992,378)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 (https://dejure.org/1992,378)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 (https://dejure.org/1992,378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Prüfungsmaßstab Anspruchsgrundlage - Verweisung - Unzulässiger Rechtsweg

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GVG (n.F.) § 17 a; SGB X § 114
    Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2330 (Ls.)
  • MDR 1993, 800
  • NVwZ 1993, 358
  • DÖV 1994, 83
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 166/89

    Rechtsweg für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung von

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91
    Insoweit gilt nichts anderes als bei § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. und § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG a.F., denen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 18, 181 ; 22, 45 ; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - <NVwZ 1990, S. 297 f.> und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, S. 1103 f.>).

    Dabei steht der Umstand, daß der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, daß kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.09.1965 - VI C 37.64

    Möglichkeit der Ersetzung eines im ersten Rechtszug ergangenen Prozessurteils

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91
    Insoweit gilt nichts anderes als bei § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. und § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG a.F., denen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 18, 181 ; 22, 45 ; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - <NVwZ 1990, S. 297 f.> und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, S. 1103 f.>).
  • BVerwG, 15.02.1961 - V C 105.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91
    Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 ).
  • BVerwG, 09.04.1964 - II C 47.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91
    Insoweit gilt nichts anderes als bei § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. und § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG a.F., denen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 18, 181 ; 22, 45 ; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - <NVwZ 1990, S. 297 f.> und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, S. 1103 f.>).
  • BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88

    Naturkräfte - Schadensereignis - Lebensrisiko - Rechtsweg - Klagegründe

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91
    Insoweit gilt nichts anderes als bei § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. und § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG a.F., denen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 18, 181 ; 22, 45 ; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - <NVwZ 1990, S. 297 f.> und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, S. 1103 f.>).
  • BSG, 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Auskunftsanspruch nach dem

    Eine Verweisung des Rechtsstreits ist jedoch nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, dh für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (BVerwG vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - FEVS 44, 53 = MDR 1993, 800 mwN) .

    Denn diese Rechtsprechung betrifft nur die Vermeidung aufdrängender Rechtswegmanipulationen, weshalb offensichtlich von vornherein nicht gegebene Anspruchsgrundlagen, auf die sich ein Kläger beruft und für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung nicht entgegenstehen sollen (BGH Urteil vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - MDR 1991, 227; BVerwG Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - FEVS 44, 53 = MDR 1993, 800 mwN) .

  • VG Sigmaringen, 10.03.2020 - 3 K 3574/19

    Gemeinderatsbeschluss über Bauplatzvergabe nach Richtlinien; Verstoß gegen den

    Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, juris).
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    Das bedeutet, daß das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund des geltend gemachten Anspruchs gegeben ist (vgl. Beschluß vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 5 = NVwZ 1993, 358 [BVerwG 15.12.1992 - 5 B 144/91] sowie BGHZ 114, 1 [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.12.1992 - 7 B 170.92   

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https://dejure.org/1992,2508
BVerwG, 01.12.1992 - 7 B 170.92 (https://dejure.org/1992,2508)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.1992 - 7 B 170.92 (https://dejure.org/1992,2508)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - 7 B 170.92 (https://dejure.org/1992,2508)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 675
  • NVwZ 1993, 358 (Ls.)
  • afp 1994, 74
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 30.71
    Auszug aus BVerwG, 01.12.1992 - 7 B 170.92
    Sie ist vielmehr angesichts der besonderen Bedeutung, die der fachwissenschaftlichen Aufbereitung von Gerichtsentscheidungen für die (Fach-)Öffentlichkeit zukommt, sachlich vertretbar und verstößt deshalb weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Neutralitätspflicht des Staates (vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 30.71 - BVerwGE 47, 247 ).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus BVerwG, 01.12.1992 - 7 B 170.92
    Eine solche Differenzierung ist dem Beklagten nicht verwehrt (vgl. auch BVerfGE 80, 124 ).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).

    Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - zugelassene Revision der Beigeladenen, mit der diese beantragt,.

    An der gegenteiligen Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378) hält der erkennende Senat, der nunmehr für das Presserecht zuständig ist, nicht fest.

    An der gegenteiligen Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378) hält der erkennende Senat, der nunmehr für das Presserecht zuständig ist, nicht fest.

  • OVG Niedersachsen, 19.12.1995 - 10 L 5059/93

    Urheberrecht; Amtliches Werk; Gerichtsentscheidung; Veröffentlichung; Bindung an

    Nach diesen Maßstäben, denen der erkennende Senat folgt, verbietet sich im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. vom 1.12.1992 - 7 B 170/92 -, NJW 1993, 675, 676) eine Auswahl des Publikationsorgans danach, ob es fachwissenschaftlichen Ansprüchen genügt oder nicht.

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Rechtssache zum Aktenzeichen 1 BvR 1962/92 grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - abweicht.

  • VG Hannover, 22.07.1993 - 6 A 1032/92

    Veröffentlichungstätigkeit; Verfassungsprinzip; Sozialstaatsprinzip;

    Mit Beschluß vom 1.12.1992 (BVerwG 7 B 170.92) wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück.

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 1.12.1992 (BVerwG 7 B 170.92) über die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25.8.1992 (OVG 8 B 54.91) einen sachlichen Grund für eine Privilegierung der Beigeladenen "ohne weiteres" angenommen.

  • VG Köln, 12.09.2002 - 6 K 4342/99

    Kein Anspruch privater Investoren auf die Belieferung mit den Juris-Datensätzen

    Allerdings entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Gerichtsverwaltung bei der Übersendung von gerichtlichen Entscheidungen eine Neutralitätspflicht obliegt und dass dieser Pflicht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb" entspricht, so BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 -, NJW 1997, 2694 ff.; ebenso schon OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1989 - OVG 1 BA 32/88 -, NJW 1989, 926 ff.; VG Hannover, Urt. v. 22.7.1993 - 6 A 1032/92 -, NJW 1993, 3282 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.1985 - 10 L 5059/93 -, NJW 1996, 1489 f.; anders noch BVerwG, Beschl. v. 1.12.1992 - 7 B 170/92 -, NJW 1993, 675.
  • VG Köln, 12.09.2002 - 6 K 4622/00

    Rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs eines gewerblichen

    Allerdings entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Gerichtsverwaltung bei der Übersendung von gerichtlichen Entscheidungen eine Neutralitätspflicht obliegt und dass dieser Pflicht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb" entspricht, so BVerwG, Urt. v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 -, NJW 1997, 2694 ff.; ebenso schon OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1989 - OVG 1 BA 32/88 -, NJW 1989, 926 ff.; VG Hannover, Urt. v. 22.7.1993 - 6 A 1032/92 -, NJW 1993, 3282 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.1985 - 10 L 5059/93 -, NJW 1996, 1489 f.; anders noch BVerwG, Beschl. v. 1.12.1992 - 7 B 170/92 -, NJW 1993, 675.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3261
BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92 (https://dejure.org/1992,3261)
BVerfG, Entscheidung vom 25.05.1992 - 2 BvR 566/92 (https://dejure.org/1992,3261)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Mai 1992 - 2 BvR 566/92 (https://dejure.org/1992,3261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör im Strafverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Sachverhalt - Aufklärung - Klärung - Gericht - Vorlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 456
  • NVwZ 1993, 358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92
    In der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats vom 8. Januar 1991 - 1 StR 704/90 - (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 5) wird die vom Bundesgerichtshof bisher offengelassene Rechtsfrage, ob der in einer Prozeßvollmacht vorgedruckte Satz, der Verteidiger sei ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen sei (vgl. BGHSt 10, 245 [246]; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - 4 StR 450/90 -, BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 3), ebenfalls nicht allgemein beantwortet.

    Die Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO ist jederzeit formlos widerruflich (vgl. BGHSt 10, 245 [246]).

  • BGH, 21.03.1967 - 1 StR 111/67

    Rechtsmittelverzicht durch den Rechtsanwalt nach Widerruf dessen Ermächtigung

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92
    Die daran anknüpfende Auslegung der Vorschrift durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, daß die Ermächtigung schon vor Urteilserlaß mit der Prozeßvollmacht erteilt werden könne, entspricht einer zwar umstrittenen, aber verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGH, NJW 1967, 1046 [1047]; BayObLG VRS 66, 283; KG JR 1981, 480 f.; KMR-Paulus, StPO 1991, § 302 Rdn. 35; Karlsruher Kommentar-Ruß, StPO , 2. Aufl. 1987, § 302 Rdn. 22; Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, a.a.O., § 302 Rdn. 62 bis 65; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl. 1991, § 302 Rdn. 32, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung der Strafgerichte muß der Widerruf nicht einmal ausdrücklich erklärt werden und kann z.B. darin liegen, daß der Angeklagte einen anderen Verteidiger mit der Rechtsmittelbegründung beauftragt oder selbst ein Rechtsmittel einlegt (vgl. BGH NJW 1967, 1046 [1047]; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990, a.a.o.).

  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht läßt (vgl. BVerfGE 42, 234 [241] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92
    Art. 103 Abs. 1 GG verbietet die Verwertung von Sachverhalten, die dem Gericht bekannt, dem Beschuldigten aber verschlossen sind (vgl. BVerfGE 63, 45 [59]).
  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 704/90

    Mangelnde Belehrung des Auskunftsverweigerungsrechts - Milderungsgrund auf Grund

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92
    In der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats vom 8. Januar 1991 - 1 StR 704/90 - (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 5) wird die vom Bundesgerichtshof bisher offengelassene Rechtsfrage, ob der in einer Prozeßvollmacht vorgedruckte Satz, der Verteidiger sei ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen sei (vgl. BGHSt 10, 245 [246]; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - 4 StR 450/90 -, BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 3), ebenfalls nicht allgemein beantwortet.
  • BGH, 23.10.1990 - 4 StR 450/90

    Für die Zurücknahme der Revision durch den Verteidiger bedarf es einer

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92
    In der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des 1. Strafsenats vom 8. Januar 1991 - 1 StR 704/90 - (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 5) wird die vom Bundesgerichtshof bisher offengelassene Rechtsfrage, ob der in einer Prozeßvollmacht vorgedruckte Satz, der Verteidiger sei ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen sei (vgl. BGHSt 10, 245 [246]; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1990 - 4 StR 450/90 -, BGHR StPO § 302 Abs. 2 - Rücknahme 3), ebenfalls nicht allgemein beantwortet.
  • BayObLG, 07.02.1984 - 1 ObOWi 431/83
    Auszug aus BVerfG, 25.05.1992 - 2 BvR 566/92
    Die daran anknüpfende Auslegung der Vorschrift durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, daß die Ermächtigung schon vor Urteilserlaß mit der Prozeßvollmacht erteilt werden könne, entspricht einer zwar umstrittenen, aber verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BGH, NJW 1967, 1046 [1047]; BayObLG VRS 66, 283; KG JR 1981, 480 f.; KMR-Paulus, StPO 1991, § 302 Rdn. 35; Karlsruher Kommentar-Ruß, StPO , 2. Aufl. 1987, § 302 Rdn. 22; Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, a.a.O., § 302 Rdn. 62 bis 65; Kleinknecht/Meyer, StPO , 40. Aufl. 1991, § 302 Rdn. 32, jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 07.08.2013 - 17-VI-13

    Keine Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge

    Eine bestimmte Form hierfür schreibt das Gesetz nicht vor, die Ermächtigung kann daher nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden (BVerfG vom 25.5.1992 = NJW 1993, 456; BGH vom 15.11.2006 = NStZ-RR 2007, 151; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, RdNr. 32 zu § 302; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997 ff., RdNr. 67 zu § 302).
  • VerfGH Bayern, 27.10.2011 - 138-VI-10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen zur

    Eine bestimmte Form hierfür schreibt das Gesetz nicht vor, die Ermächtigung kann daher nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden (vgl. BVerfG vom 25.5.1992 = NJW 1993, 456; BGH vom 15.11.2006 = NStZ-RR 2007, 151; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997 ff., RdNr. 67 zu § 302; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, RdNr. 22 zu § 302; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, RdNr. 32 zu § 302).

    Der Verfassungsgerichtshof schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach sich die entsprechende Auslegung des § 302 Abs. 2 StPO im Rahmen des den Strafgerichten verfassungsrechtlich zukommenden Auslegungsspielraums hält (BVerfG NJW 1993, 456).

  • OLG Hamm, 17.05.2005 - 1 Ss 62/05

    Berufungsbeschränkung; Zeitpunkt; Vollmacht

    Die Rechtsprechung hält eine derartige, im allgemeinen Vollmachtsformular im voraus erteilte Ermächtigung überwiegend für ausreichend (OLG München NStZ 1987, 342; OLG Celle, Nds. Rechtspflege 1973, 132; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 289; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 456; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 1998 - 3 Ss 270/98 - Senatsbeschluss vom 29. Dezember 1998 - 1 Ss 1311/98 -).
  • OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96
    In einem solchen Falle reicht die in der allgemeinen Prozeßvollmacht erteilte Ermächtigung, Rechtsmittel zurückzunehmen, als "ausdrückliche Ermächtigung" im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO aus (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 456 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.1992 - 1 BvR 974/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3018
BVerfG, 19.11.1992 - 1 BvR 974/92 (https://dejure.org/1992,3018)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1992 - 1 BvR 974/92 (https://dejure.org/1992,3018)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 (https://dejure.org/1992,3018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Verwaltungsprozeß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revision - Entscheidung über Zulassung - Summarische Prüfung - Erfolg der Klage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2095 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 358
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1992 - 1 BvR 974/92
    Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 (vgl. BVerfGE 54, 277 ff.).

    Erst wenn ein Rechtsmittel einmal eröffnet ist, gewinnt auch das Anliegen der Einzelfallgerechtigkeit Bedeutung (vgl. BVerfGE 54, 277 [290]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1992 - 1 BvR 974/92
    Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1992 - 1 BvR 974/92
    Der Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot, dessen Verletzung die Beschwerdeführerin in erster Linie rügt, wäre nur dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung des Bundesverwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß seine Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 [7], st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1992 - 1 BvR 974/92
    Er gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, daß ein Gericht Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt (vgl. BVerfGE 69, 141 [143 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Zwar regelte § 554b ZPO a.F. keine Annahme- oder Zugriffsbefugnis in einem vorgeschalteten Annahmeverfahren, sondern (lediglich) eine Ablehnungsbefugnis im laufenden Revisionsverfahren (vgl. BVerfGE 54, 277 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 -, NVwZ 1993, S. 358) in einer dem geltenden § 552a ZPO vergleichbaren Weise.

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen beider Vorschriften an die Erfolgsprüfung der Revision (zu § 554b ZPO a.F. BVerfGE 49, 148 ; 50, 115 ; 50, 287 ; 54, 277 ; 55, 205 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 - 1 BvR 1364/78 -, GRUR 1981, S. 295; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 1988 - 2 BvR 911/88 -, FamRZ 1989, S. 145; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1998 - 1 BvR 968/97 -, NJW 1998, S. 3484; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 472/98 -, NJW 1999, S. 207 f.) decken sich in der hier zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beschriebenen Konstellation des Wegfalls des Zulassungsgrundes vor Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (daher nicht übertragbar BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 -, NVwZ 1993, S. 358).

  • BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

    Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 - NVwZ 1993, 358).
  • BVerwG, 11.09.1995 - 5 B 156.95

    Anforderungen an die Geltendmachung des Revisionsgrundes der grundsätzlichen

    Denn die Erfolgsaussicht in der Sache gehört nicht zu den in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 - <NVwZ 1993, 358>).
  • BVerwG, 09.08.1993 - 5 ER 641.93

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Eine Prüfung dieser Erfolgsaussicht ist auch nicht unmittelbar kraft Verfassungsrechts geboten, vielmehr darf der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Zulassung einer Revision allein die Gewährleistung allgemeiner Revisionszwecke verfolgen und ist dabei nicht gehalten, auch zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit eine Revisionsinstanz vorzusehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. November 1992 - 1 BvR 974/92 - (NVwZ 1993, 358>).
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