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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92   

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https://dejure.org/1992,1206
BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92 (https://dejure.org/1992,1206)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.1992 - 2 BvR 478/92 (https://dejure.org/1992,1206)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 (https://dejure.org/1992,1206)
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Steuerverweigerung aus Gewissensgründen

Art. 4 GG, kein grundrechtlich geschützter Einfluß des Steuerzahlers auf die Steuerverwendung über § 227 AO (strikte Trennung zwischen Erhebung und Verwendungsentscheidung, vgl. Art. 110 GG)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewissensfreiheit - Pflicht zur Steuerzahlung

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Art. 4 GG
    Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG - Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 455
  • NVwZ 1993, 465 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1589
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92
    Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ein Steuererlaß zur Vermeidung unbilliger Härten verfassungsrechtlich geboten sein kann (z.B. BVerfGE 48, 102 [114, 115 f.]; 50, 57 [86]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92
    Die Beschwerdeführer haben eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG getroffen, also eine ernste sittliche, das heißt an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die sie als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahren (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]).
  • BVerfG, 30.06.1988 - 2 BvR 701/86

    Totalverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92
    Zwar umfaßt die von der Verfassung gewährleistete Gewissensfreiheit nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (BVerfGE 78, 391 [395]).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92
    Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ein Steuererlaß zur Vermeidung unbilliger Härten verfassungsrechtlich geboten sein kann (z.B. BVerfGE 48, 102 [114, 115 f.]; 50, 57 [86]).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92
    Die allgemeine Steuerpflicht unterscheidet sich somit auch grundlegend von den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 98 ) behandelten konkreten Hilfeleistungspflicht.
  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Die verfassungsrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (stRspr. des BVerfG: vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Juni 1988 - 2 BvR 701/86 - <BVerfGE 78, 391 [395]>, vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - <NJW 1993, 455 f.> und vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. - <NJW 1999, 3399>).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2015 - 7 A 10455/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags als Verstoß gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit;

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris, und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris).

    Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt (so BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris, Rn. 3).

    Demgegenüber ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren, die die Steuerzahlungspflicht betrafen (Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 -, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, juris, Rn. 4) seine dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet hat.

  • VerfG Brandenburg, 17.11.2023 - VfGBbg 70/21

    Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig;

    Auch habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Glaubens- und Gewissensfreiheit keine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 (2 BvR 478/92) dargelegt.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe einhellig davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. im Beschluss vom 26. August 1992 (2 BvR 478/92), wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen könne, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar sei, so dass kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen bestehe.

    Die Finanzierung von Handlungen, die dem eigenen weltanschaulichen Bekenntnis widersprächen, könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 26. August 1992 (2 BvR 478/92) nicht verlangt werden.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1359
BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 (https://dejure.org/1992,1359)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 (https://dejure.org/1992,1359)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 (https://dejure.org/1992,1359)
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Baulärm bei Aufsichtsklausuren

Art. 12 GG, 19 Abs. 4 GG, Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen, kein Entscheidungsspielraum der Behörde über Kompensation von Beeinträchtigungen der Prüfung durch Baulärm

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der Kompensationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit bei einer Prüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lärmstörungen bei Prüfungen - Kompensationsmaßnahmen bei Störung von Prüfungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfungsbehörden - Störung der berufsbezogenen Prüfung - Ermessensspielraum - Wiederherstellung der Chancengleichheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 917
  • NVwZ 1993, 465 (Ls.)
  • VBlBW 1993, 216
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
    Diese Grundgesetznorm garantiert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; 84, 34 [49]) eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen.

    Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, was eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen im Grundsatz ausschließt (vgl. BVerfGE 15, 275 [282]; 84, 34 [49]; st. Rspr.).

    Ob durch die Kompensationsmaßnahmen ein "Ausgleich" gelungen ist und die Chancengleichheit der Kandidaten hergestellt wurde, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den Gerichten uneingeschränkt überprüft werden muß (BVerfGE 7, 129 [154]; 64, 261 [279]; 84, 34 [49 f.]).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
    Die in diesen Normen garantierten Grundrechte der Berufsfreiheit und der Chancengleichheit beanspruchen auch Geltung für das Prüfungsverfahren (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]; 84, 59 [72]).

    Wenn jedoch voraussehbar ist, daß eine Lärmquelle das Prüfungsgeschehen häufiger unterbrechen und damit die Prüfungschancen der Kandidaten nachhaltig beeinträchtigen wird, ist die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Prüfungsbehörde in Betracht zu ziehen, ihre verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur vorbeugenden Vermeidung solcher Prüfungsstörungen zu nutzen (vgl. BVerfGE 84, 59 [73]).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
    Diese Grundgesetznorm garantiert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; 84, 34 [49]) eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen.
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
    Ob durch die Kompensationsmaßnahmen ein "Ausgleich" gelungen ist und die Chancengleichheit der Kandidaten hergestellt wurde, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den Gerichten uneingeschränkt überprüft werden muß (BVerfGE 7, 129 [154]; 64, 261 [279]; 84, 34 [49 f.]).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
    Die in diesen Normen garantierten Grundrechte der Berufsfreiheit und der Chancengleichheit beanspruchen auch Geltung für das Prüfungsverfahren (vgl. BVerfGE 52, 380 [389 f.]; 84, 59 [72]).
  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
    Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen, was eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen im Grundsatz ausschließt (vgl. BVerfGE 15, 275 [282]; 84, 34 [49]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
    Ob durch die Kompensationsmaßnahmen ein "Ausgleich" gelungen ist und die Chancengleichheit der Kandidaten hergestellt wurde, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den Gerichten uneingeschränkt überprüft werden muß (BVerfGE 7, 129 [154]; 64, 261 [279]; 84, 34 [49 f.]).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 ).
  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auf die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1992 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (NJW 1993, 917).

    In dem daraufhin sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerin anhängig gemachten Revisionsverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917) aus anderen Gründen aufgehobenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323) die Auffassung vertreten, das Berufungsgericht habe damit zum einen den Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, weil diese starre Kompensationsregel ohne die Möglichkeit einer Abweichung sich aus ihm nicht ableiten lasse; zum anderen habe es mit dem Aufstellen einer normgleichen Regel gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, verstoßen.

  • BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00

    Störungen bei Steuerberaterprüfung

    Außerdem sei das FG ohne Angabe von Gründen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 21. Dezember 1992 1 BvR 1295/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 917) abgewichen.

    Demgegenüber hat aber das BVerfG (Beschluss in NJW 1993, 917) entschieden, aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folge, dass den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahmen in solchen Fällen zur Wiederherstellung der Chancengleichheit bei der Prüfung geeignet und geboten seien, kein Entscheidungsspielraum zustehe.

  • BVerwG, 11.11.1998 - 6 C 8.97

    Prüfungsrecht; Reichweite des Mitwirkungsverbots für befangene Prüfer;

    Dabei haben die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu prüfen, ob die getroffenen organisatorischen Maßnahmen ausreichen, um den durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch des Prüflings auf gleiche Prüfungschancen zu verwirklichen (siehe etwa BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93

    Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, die die Schreibfähigkeit

    Der Senat teilt den an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, VBlBW 1993, 216) orientierten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, daß dem Prüfungskandidaten bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 JAPrO 1993 im Lichte der Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch auf angemessene Kompensation der Beeinträchtigung der Schreibfähigkeit zusteht; die Prüfungsbehörde verfügt insoweit nicht über einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, vielmehr handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare, rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung.
  • VG Braunschweig, 27.09.2022 - 6 B 298/22

    Amtsärztliches Gutachten; Einstweilige Anordnung; Grundsatz der

    Ungeachtet des Wortlauts "können" des § 3 Satz 1 NJAVO handelt es sich der Entscheidung über einen Nachteilsausgleich um eine rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist und der Prüfungsbehörde kein Ermessen einräumt (vgl. insoweit auch BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 22; VG Göttingen, B. v. 14.10.2015 - 4 B 314/15 -, V. n. b.).

    Dies ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG an das Prüfungsrecht stellen (vgl. BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19).

    Hierbei steht den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und geboten ist, kein Entscheidungsspielraum zu; vielmehr haben die Prüflinge einen - auch verfassungsrechtlich - verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen und haben die Verwaltungsgerichte zu kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausreichen, um die Chancengleichheit zu erreichen (vgl. BayVGH, U. v. 2.6.2022 - 7 B 21.349 -, juris Rn. 32 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Soweit sich der Kläger auf Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1992 (NJW 1993, 917) beruft, durch den das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - a.a.O. aufgehoben worden ist, sind diese Auswirkungen in der bereits angeführten, erneuten Revisionsentscheidung des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - a.a.O. bereits berücksichtigt worden, so daß insoweit kein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht.
  • BVerfG, 01.07.2021 - 1 BvR 145/20

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Prüflinge aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, juris, Rn. 19).
  • VG Hannover, 13.12.2010 - 6 B 5596/10

    Legasthenie; Rechtschreibfehler; Benotung; Abiturprüfung; Kursklausur;

    Zugleich müssen sie mit ihren das Prüfungsverfahren gestaltenden Bestimmungen dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (BVerfGE 52, 380 [388]; BVerfG, NJW 1993 S. 917).
  • VG Ansbach, 26.04.2013 - AN 2 E 13.00754

    Einstweilige Anordnung; kein Nachteilsausgleich in der Abiturprüfung bei einem

    Dies ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) an das Prüfungsrecht stellen (vgl. BVerfG vom 21.12.1992, NJW 1993, 917).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1998 - 22 B 1452/98

    Prüfung; Meldefrist; Behördliche Frist; Ausschlußfrist; Vordiplom; Angemessene

  • LAG München, 18.07.2006 - 6 Sa 114/06

    Auswahlverfahren

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.07.1993 - 3 L 91/93
  • VGH Bayern, 02.06.2022 - 7 B 21.349

    Zur Bindung der Prüfungsbehörde an amtsärztliches Zeugnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 6 B 20.16

    2. Juristische Staatsprüfung; Störung des Prüfungsablaufs; Rügeobliegenheit des

  • VG Berlin, 20.06.2008 - 3 A 226.08

    Wiederholung einer an Berliner Schulen durchgeführten Mathematikprüfung

  • VG Ansbach, 17.07.2019 - AN 2 K 18.02269

    Nachteilsausgleich bei Sehnenscheidenentzündung und psychogener Dysphonie

  • VG Berlin, 19.06.2008 - 3 A 220.08

    Wiederholung der Mathematikprüfung für den mittleren Schulabschluss am 23. Juni

  • VGH Bayern, 21.07.2021 - 7 ZB 20.922

    Lärmbelästigung bei Prüfungen

  • VG Karlsruhe, 04.11.2015 - 4 K 1093/13

    Rüge der nicht ausreichenden Schreibzeitverlängerung im Prüfungsverfahren

  • VG München, 20.11.2014 - M 4 E 14.5152

    Materielle Ausschlussfrist (verneint)

  • VGH Bayern, 06.09.2023 - 7 CE 23.1585

    Nachteilsausgleich bei chronischer Überbelastung der Hand und abweichender

  • VG Ansbach, 06.06.2018 - AN 2 E 18.00968

    Nachteilsausgleich wegen körperlicher Beeinträchtigung durch Verwendung einer

  • VG Augsburg, 07.05.2008 - Au 3 E 08.442

    Schreibbehinderung; Zweite Juristische Staatsprüfung; schriftlicher Teil;

  • VG Düsseldorf, 08.05.2003 - 15 L 1418/03

    Anforderungen an das Vorliegen des prüfungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.1993 - 22 B 398/93

    Vergabe eines Themas einer Diplomarbeit

  • VG Düsseldorf, 21.11.2013 - 15 K 2300/13

    Antwort; Wahl; Verfahren; Prüfungsaufgabe; Prüfungsfrage; fehlerhaft;

  • VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04

    Anrechnung; Auslegung; berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit;

  • VG Hannover, 24.07.2013 - 6 A 2781/13

    Außerkrafttreten; Prüfungsordnung; Prüfungsordnung, Aufhebung: Prüfungsanspruch;

  • VG Ansbach, 29.02.2008 - AN 2 E 08.00317

    Einstweilige Anordnung; Nachteilsausgleich wegen körperlicher Beeinträchtigung;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,501
BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 (https://dejure.org/1993,501)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 (https://dejure.org/1993,501)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 (https://dejure.org/1993,501)
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Abweichung von oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

Art. 19 Abs. 4 GG, § 78 Abs. 3 AsylVfG, § 124 Abs. 2 VwGO, bei Divergenz in der Rechtsprechung zwischen verschiedenen Oberverwaltungsgerichten ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen;

§ 124 Abs. 2 VwGO, nachträgliches Entstehen einer Divergenz rechtfertigt Zulassung, wenn zuvor grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wurde

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    AsylVfG § 32; AuslG § 51; GG Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung in Asylverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung - Divergierende Rechtsprechung der OVGe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1846 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 465
  • DVBl 1993, 315
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Im Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 84, 203 [208]) liegt es vielmehr nahe, zunächst dem Oberverwaltungsgericht als Fachgericht Gelegenheit zu geben, über geltend gemachte Verstöße gegen das einfache und das Verfassungsrecht zu befinden und sie gegebenenfalls zu beseitigen.
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Die durch die vorliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veranlaßte erneute Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs läßt als sachgerechter Versuch seiner möglichst umfassenden Erschöpfung (vgl. BVerfGE 70, 180 [185 ff.]) die Fristgemäßheit (§ 93 Abs. 1 BVerfGG ) der jetzt angebrachten Rügen unberührt.
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Dies genügt den Begründungserfordernissen des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 84, 366 [369]).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Sehen freilich prozeßrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe bzw. - wie vorliegend § 32 AsylVfG a.F. (vgl. jetzt S 78 AsylVfG 1992) die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 [99] m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 228 [234] für die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden vergleichbaren Gebote im zivilgerichtlichen Verfahren; ebenso bereits Beschluß der erkennenden Kammer vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 405/92 -, InfAuslR 1992, 288 [289 f.]).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Hiernach stellt sich allgemein die Divergenz als Unterfall der Grundsatzzulassung dar (vgl. insbesondere BVerwGE 70, 24 [27] m.w.N.).
  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 405/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Voraussetzungen des § 32

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Sehen freilich prozeßrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe bzw. - wie vorliegend § 32 AsylVfG a.F. (vgl. jetzt S 78 AsylVfG 1992) die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 [99] m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 228 [234] für die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden vergleichbaren Gebote im zivilgerichtlichen Verfahren; ebenso bereits Beschluß der erkennenden Kammer vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 405/92 -, InfAuslR 1992, 288 [289 f.]).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Dies genügt den Begründungserfordernissen des § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 84, 366 [369]).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Eine Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte erst durch das Urteil vom 18. Februar 1992 (DVBl. 1992, S. 843).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Auch dies würde mit dem vorgenannten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 73, 322 [325 ff.]).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92
    Sehen freilich prozeßrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe bzw. - wie vorliegend § 32 AsylVfG a.F. (vgl. jetzt S 78 AsylVfG 1992) die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 [99] m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 228 [234] für die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden vergleichbaren Gebote im zivilgerichtlichen Verfahren; ebenso bereits Beschluß der erkennenden Kammer vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 405/92 -, InfAuslR 1992, 288 [289 f.]).
  • BVerfG, 20.02.1985 - 2 BvR 128/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Divergenz im

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124 a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. zu § 32 AsylVfG a.F. und § 78 AsylVfG BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 465; BayVBl 1995, S. 178).

    Zwar ist es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn ein zunächst mit grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründetes Rechtsmittel nicht wegen Abweichung der zur Überprüfung gestellten Entscheidung zugelassen wird, falls nachträglich eine beachtliche Divergenzentscheidung ergeht, durch die die ursprünglich grundsätzlich bedeutsam gewesene Rechtsfrage geklärt worden ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 465 ; DVBl 2000, S. 407 ).

    Dies gilt jedoch nur, wenn das auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Rechtsmittel zulässig war (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, 465 ).

  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, NVwZ 1993, S. 465 f.).
  • BVerfG, 21.01.2000 - 2 BvR 2125/97

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer türkischen Asylbewerberin

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes (Teil-)Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, S. 465 f. = DVBl 1993, S. 351 f. , vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - NVwZ 1994 Beil.

    Nach allgemeiner Auffassung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (vgl. Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 124 Rn. 32; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 78 AsylVfG, Rn. 18 und 22; Berlit in: GK AsylVfg, Stand: April 1998, § 78 AsylVfG, Rn. 186 - 188; Marx, AsylVfG, 4. Auflage, § 78 AsylVfG, Rn. 76 f., jeweils m.w.N. und Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993 S. 465 f. = DVBl 1993 S. 315 f. und vom 24. Mai 1994 - 2 BvR 131/94 - nur in JURIS veröffentlicht; für die Revisionszulassung vgl BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 m.w.N.).

    Die Rechtsgrundsätzlichkeit der im Berufungszulassungsantrag bezeichneten Frage, "ob ein Kurde, der den türkischen Sicherheitskräften seines Heimatortes einmal wegen (wenn auch nur marginaler) Unterstützung der PKK verdächtig geworden ist, türkeiweit politische Verfolgung zu befürchten" habe, hatte die Beschwerdeführerin durch den Verweis auf den von der Annahme des Verwaltungsgerichts in ihrem Sinne abweichenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - (in JURIS veröffentlicht) hinreichend dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 12 und Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 und 2 BvR 1059/92 - NVwZ 1993, S. 465 f., DVBl 1993, S. 315 f., jeweils m.w.N.).

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