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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91   

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BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 14/91, 2 BvL 8/91 (https://dejure.org/1992,5)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld - Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums - Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Steuergesetze; Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld; Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums; Berücksichtigung der ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherung des Existenzminimums für einen Steuerpflichtigen und seine Familie nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld; Bemessung der Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums; Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • kompetenzzentrum-steuerrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG am Beispiel seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht (Dr. Roman Seer; NJW 1996, 285)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 153
  • NJW 1992, 3153
  • NVwZ 1993, 55 (Ls.)
  • NJ 1992, 567
  • FamRZ 1993, 285
  • WM 1992, 1874
  • DVBl 1992, 1591
  • BB 1992, 2124
  • BB 1992, 2341
  • DB 1992, 2217
  • BStBl II 1993, 413
 
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Wird zitiert von ... (632)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Der Kläger legt seiner Berechnung des Familienexistenzminimums für sich und seine Ehefrau die durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen zugrunde, zu denen er neben den Regelsätzen auch Kosten der Unterkunft sowie durchschnittlich beanspruchte einmalige Hilfen rechnet; als Existenzminimum der Kinder berücksichtigt er den auf die Verhältnisse des Streitjahres hochgerechneten Betrag, der als "allgemeiner durchschnittlicher Unterhaltsaufwand" für das Jahr 1982 in der tabellarischen Übersicht der Kindergeldentscheidung (BVerfGE 82, 60 [96]) ausgewiesen ist.

    Der VI. Senat hält es nicht für richtig, der Berechnung des Existenzminimums den "allgemeinen durchschnittlichen Aufwand" für zwei Kinder im Jahre 1982 (vgl. BVerfGE 82, 60 [96]) zugrunde zu legen.

    Das Finanzgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 60 [87 ff.]) davon aus, daß Unterhaltsaufwendungen für Kinder bei der Einkommensbesteuerung der Eltern im Umfang des Existenznotwendigen steuerlich verschont werden müssen.

    Das Existenzminimum für zwei Kinder errechnet das Finanzgericht aber auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen jährlichen Unterhaltsaufwandes für Kinder, nicht hingegen der durchschnittlichen Sozialhilfeleistungen für Kinder, die allein den Maßstab für die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung bilden (BVerfGE 82, 60 [93 ff.]).

    Wenn der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag im Tarif vorsieht und der mit wachsendem Einkommen steigenden Belastbarkeit des Steuerpflichtigen durch die Gestaltung des Tarifs Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 82, 60 [90 f.]), ist es ihm unbenommen, in folgerichtig gestalteten Übergängen (vgl. BVerfGE 84, 239 [271]) den Tarifverlauf so zu gestalten, daß die Entlastungswirkung des angemessen quantifizierten Existenzminimums, das zunächst bei allen Steuerpflichtige berücksichtigt wird, schrittweise kompensiert wird.

    Die gleiche Belastung von Steuerpflichtigen bei gleicher Leistungsfähigkeit (horizontale Gleichheit) begründet hingegen hier - anders als beim Vergleich von Steuerpflichtigen mit Kindern und kinderlosen Steuerpflichtigen - keine zusätzlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 82, 60 [89 f.]).

    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 ff.]; 85, 264 [317]).

    c) Ein besonderer Finanzbedarf des Staates und die Dringlichkeit einer Haushaltssanierung mögen den Gesetzgeber veranlassen, die bisherigen Bedarfstatbestände in der gesamten Rechtsordnung zu überprüfen, sind aber nicht geeignet, eine verfassungswidrige Besteuerung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 60 [89]).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).

    a) Werden Normen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß sie in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden dürfen (BVerfGE 73, 40 [101] m. w. N.).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Diese ist u. a. dann geboten, wenn durch eine Nichtigerklärung ein Zustand geschaffen würde, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung (vgl. BVerfGE 33, 303 [305, 347 f.]).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Wenn der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag im Tarif vorsieht und der mit wachsendem Einkommen steigenden Belastbarkeit des Steuerpflichtigen durch die Gestaltung des Tarifs Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 82, 60 [90 f.]), ist es ihm unbenommen, in folgerichtig gestalteten Übergängen (vgl. BVerfGE 84, 239 [271]) den Tarifverlauf so zu gestalten, daß die Entlastungswirkung des angemessen quantifizierten Existenzminimums, das zunächst bei allen Steuerpflichtige berücksichtigt wird, schrittweise kompensiert wird.
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine rückwirkende Umverteilung von Haushaltsmitteln zu Lasten gegenwärtiger Haushalte würde demnach weder den Erfordernissen der periodischen Haushaltsplanung und Haushaltsbewilligung (Art. 110 Abs. 2 GG, vgl. BVerfGE 81, 363 [385]) noch der Aufgabe des Einkommensteuerrechts gerecht, den Gegenwartsbedarf der öffentlichen Haushalte durch Teilhabe am jeweiligen Gegenwartseinkommen der Steuerpflichtigen zu decken.
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung ist ferner angezeigt, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 61, 43 [68]; 61, 319 [356]; 73, 40 [101 f.]; 78, 350 [363]; 82, 60 [97]).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 ff.]; 85, 264 [317]).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
    Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Staatsleistungen zu decken hat (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]), darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag jedenfalls nicht unterschreiten.
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

  • BVerfG - 2 BvL 14/91 (anhängig)
  • BVerfG - 2 BvL 8/91 (anhängig)
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dem entspricht die Pflicht des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst (vgl. dazu BVerfGE 87, 153 ; 107, 27 ; 133, 377 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ; 99, 246 ; 120, 125 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 61, 319 ; 83, 130 ; 85, 386 ; 87, 153 ; 128, 282 ; stRspr).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91   

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https://dejure.org/1992,2288
BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91 (https://dejure.org/1992,2288)
BVerfG, Entscheidung vom 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91 (https://dejure.org/1992,2288)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91, 2 BvR 1666/91, 2 BvR 1735/91, 2 BvR 1780/91, 2 BvR 1863/91 (https://dejure.org/1992,2288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Grundrechte - Deutsch-polnischer Grenzvertrag

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3222
  • NVwZ 1993, 55 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1285
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Der Grenzvertrag enthält nichts, was unmittelbar nachteilige Wirkungen für den Schutzbereich der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte erzeugen könnte (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]).

    Insbesondere ist mit der Grenzbestätigung keine Anerkennung früherer polnischer Enteignungsmaßnahmen seitens der Bundesrepublik Deutschland verbunden (vgl. BVerfGE 40, 141 [166 ff.]).

    Zu diesen auf einer ganz anderen Ebene liegenden Fragen enthält der Grenzvertrag keine Regelung und keine Stellungnahme, auch nicht etwa im Sinne einer Aufrechnung mit möglichen polnischen Reparationsforderungen, die der Beschwerdeführer zu 7. zu erkennen meint (vgl. bereits BVerfGE 40, 141 [168 f.]).

    Es ist im vorliegenden Verfahren nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, die Vorgänge selbst rechtlich zu bewerten, die 1945 und später als Folge des Zweiten Weltkrieges dazu geführt haben, daß Deutsche - darunter die Beschwerdeführer und ihre Familien - durch Vertreibung oder Aussiedlung ihre Heimat und durch Konfiskationsmaßnahmen polnischer Behörden ihr Hab und Gut verloren haben (vgl. die Darstellung dieser Vorgänge in BVerfGE 40, 141 [157 ff.]).

    Maßnahmen, welche polnische Stellen in dieser Zeit gegen die Beschwerdeführer oder ihre Vorfahren ergriffen haben, können als Akte ausländischer öffentlicher Gewalt an den Grundrechten des Grundgesetzes nicht gemessen werden (vgl. BVerfGE 40, 141 [166]; 41, 126 [157 f.]; 43, 203 [209]).

    So weit kann die Abwehrfunktion der Verfassungsbeschwerde nicht gehen; die Interessen eines Einzelnen oder einer Gruppe würden dem politischen Gesamtinteresse des Staates, das die Bundesregierung zu wahren hat, in unangemessener Weise vorgeordnet, wenn die Verfassungsbeschwerde dazu benutzt werden könnte, statt effektive Beeinträchtigungen grundrechtlicher Positionen Einzelner zu beseitigen, erwünschte Verbesserungen dieser Positionen zu erzwingen (BVerfGE 40, 141 [177 f.]; 43, 203 [210 f.]).

  • BVerfG, 25.01.1977 - 1 BvR 210/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des deutsch-tschechoslowakische Vertrags

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Maßnahmen, welche polnische Stellen in dieser Zeit gegen die Beschwerdeführer oder ihre Vorfahren ergriffen haben, können als Akte ausländischer öffentlicher Gewalt an den Grundrechten des Grundgesetzes nicht gemessen werden (vgl. BVerfGE 40, 141 [166]; 41, 126 [157 f.]; 43, 203 [209]).

    So weit kann die Abwehrfunktion der Verfassungsbeschwerde nicht gehen; die Interessen eines Einzelnen oder einer Gruppe würden dem politischen Gesamtinteresse des Staates, das die Bundesregierung zu wahren hat, in unangemessener Weise vorgeordnet, wenn die Verfassungsbeschwerde dazu benutzt werden könnte, statt effektive Beeinträchtigungen grundrechtlicher Positionen Einzelner zu beseitigen, erwünschte Verbesserungen dieser Positionen zu erzwingen (BVerfGE 40, 141 [177 f.]; 43, 203 [210 f.]).

    Dieses Recht garantiert nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 GG die Freizügigkeit im Bundesgebiet, d.h. das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfGE 6, 32 [34]; 43, 203 [211]).

    d) Das Wiedervereinigungsgebot schließlich, das mit Wirkung vom 29. September 1990 durch das an diesem Tag in Kraft getretene Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag (vgl. BGBl. II S. 1360) aus der Präambel des Grundgesetzes gestrichen worden ist, könnte mangels grundrechtlicher Qualität eine Verfassungsbeschwerde nicht begründen (BVerfGE 43, 203 [211]).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung oder ein ihr sonst nach inländischer Gerechtigkeitsvorstellung anhaftender Makel reicht danach, soweit die Enteignung Objekte im Territorium des enteignenden Staates betrifft, für sich allein nicht aus, um ihr die Wirksamkeit abzusprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 [1 BvR 1170/90 u.a.], BVerfGE 84, 90 [123 f.] m.w.N.).

    Darüber hinausgehende Ansprüche etwa auf wertmäßige Restitution in vollem Umfang lassen sich aus dem Sozialstaatsprinzip nicht herleiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 [1 BvR 1170/90 u.a.], BVerfGE 84, 90 [130 f.]).

    Der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ) angesprochene Sachverhalt von zwischen 1945 und 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone vorgenommenen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage, für die unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG eine grundsätzliche Verpflichtung zur Schaffung einer Entschädigungsregelung anerkannt wurde (BVerfGE 84, 90 [128 ff.]), weist einen wesentlichen Unterschied zum vorliegenden Fall auf: Diese Enteignungen waren im Einigungsvertrag unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als unabänderlich festgeschrieben, alle anderen entschädigungslosen Enteignungen in der ehemaligen DDR dagegen einer Wiedergutmachung zugeführt worden.

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Dieses Recht garantiert nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 1 GG die Freizügigkeit im Bundesgebiet, d.h. das Recht, ungehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfGE 6, 32 [34]; 43, 203 [211]).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Zwar obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten (BVerfGE 55, 349 [364 f.]).
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Die ehemaligen deutschen Ostgebiete haben jedoch niemals zum Geltungsbereich des Grundgesetzes und damit auch nicht zum Bundesgebiet im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG gehört (vgl. BVerfGE 2, 266 [267]).
  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Besondere Umstände, die einen verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag begründen könnten (vgl. BVerfGE 11, 255 [261 f.]; 56, 54 [71]), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Aus sozialstaatlichen Gründen kann der Gesetzgeber allenfalls in einem ganz allgemeinen Sinne verpflichtet sein, Lasten angemessen auf die staatliche Gemeinschaft zu verteilen, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal, namentlich durch Eingriffe von außen, entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur bestimmte Gruppen getroffen haben (BVerfGE 27, 253 [283]).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Besondere Umstände, die einen verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag begründen könnten (vgl. BVerfGE 11, 255 [261 f.]; 56, 54 [71]), sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91
    Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 97 [100 f.]).
  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1996 - 21 A 753/95

    Bundesregierung; Gewährung von Auslandsschutz; Ermessen; Völkerrechtliche Fragen;

    Schließlich kann aufgrund der durch das Grundgesetz gewährleisteten Schutzpflicht nicht geltend gemacht werden, bei den Verhandlungen über einen völkerrechtlichen Vertrag mit allgemeinem politischen Regelungsgehalt hätte eine bestimmte sachliche Regelung zugunsten des Rechtsuchenden erreicht werden müssen, mit der Folge, daß ohne sie der Abschluß des Vertrages einen Rechtsverstoß darstelle; die Interessen eines Einzelnen oder einer Gruppe würden dem politischen Gesamtinteresse des Staates, das die Bundesregierung zu wahren hat, in unangemessener Weise vorgeordnet, wenn die Berufung auf die Schutzpflicht dazu benutzt werden könnte, statt effektive Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich geschützter Positionen Einzelner zu beseitigen, erwünschte Verbesserungen dieser Positionen u erzwingen, so für die Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 178; Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1287.

    BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1286; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 168 f.

    vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - DVBl. 1992, 1285, 1286; entsprechend zum Warschauer Verrag BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1975 - 1 BvR 274/72 u.a. - BVerfGE 40, 141, 170.

    vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - EuGRZ 1992, 308.

  • FG Hamburg, 12.05.2004 - VII 287/01

    Vermögensteuerrecht: Gemeinnützigkeit eines Vertriebenenverbandes

    Dafür, dass für die Anpassung des Klägers als privatrechtlich organisiertem Verein eine längere Frist erforderlich gewesen wäre, gibt es keine Gründe, zumal mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts am 5.6.1992 ( 2 BvR 1613/91 u.a., NJW 1992, 3222 ) auch höchstrichterlich geklärt worden war, dass die - die Frage der Gemeinnützigkeit des Klägers berührenden - Grenzregelungen (in der genannten Entscheidung: das Zustimmungsgesetz zum deutsch-polnischen Grenzvertrag) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen konnten und damit womöglich bestehende Bedenken über die rechtliche Geltung der Grenzregelungen und dem Entfallen eines weiteren Wiedervereinigungsgebots ausgeräumt waren.
  • BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 2124/92

    Vereinbarkeit des Deutsch-polnischen Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrags

    Es gibt keinen grundrechtlichen Anspruch auf bestimmte völkervertragliche Regelungen, die nur im Einvernehmen mit dem Vertragspartner getroffen werden können (vgl. den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. -, EuGRZ 1992, 306 [307 unter II.2.b)]).
  • BVerfG, 08.09.1993 - 2 BvR 2121/92

    Vereinbarkeit des Deutsch-polnischen Nachbarschafts- und Freundschaftsvertrags

    Eine Grundrechtsverletzung liegt auch nicht darin, daß die Bundesrepublik Deutschland die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtspositionen gegenüber der Republik Polen nicht vertraglich oder in sonstiger Weise gesichert hat (vgl. dazu den Kammerbeschluß vom 5. Juni 1992 - 2 BvR 1613/91 u.a. - unter II. 2. b), der den Beschwerdeführern bekannt ist).
  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
    Eine solche (grundrechtskonforme) Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "außergewöhnlichen Notlage" ist geboten, weil die genannten Grundrechte die deutsche Staatsgewalt nicht nur gegenüber Menschen auf deutschem Staatsgebiet binden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 u. a. - BVerfGE 100, 313, 362 f., juris Rn. 175; zu Schutzpflichten gegenüber Deutschen im Ausland vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.06.1992 - 2 BvR 1613/91 u. a. - BVerfGE 40, 141, 177 ff., juris Rn. 12).
  • VG Kassel, 23.08.1996 - 5 G 2604/96
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2103
BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91 (https://dejure.org/1992,2103)
BVerfG, Entscheidung vom 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91 (https://dejure.org/1992,2103)
BVerfG, Entscheidung vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 (https://dejure.org/1992,2103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Verurteilung wegen Wahlfälschung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterliche Selbstablehnung - Anhörung des Beschuldigten - Gemeindewahl - Voraussetzungen für Wählbarkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 847 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 55
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Nach ihren willkürfreien Tatsachenfeststellungen, die das Bundesverfassungsgericht nicht weiter nachzuprüfen hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]), lag beim Beschwerdeführer der nach § 107a StGB erforderliche Vorsatz vor.
  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66

    Ingenieur

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Andererseits ist er durch die landesrechtliche Kompetenz zur Regelung der außerstrafrechtlichen Rechtsmaterie nicht gehindert, strafwürdige Zuwiderhandlungen gegen das Landesrecht mit Strafe zu bedrohen (vgl. BVerfGE 23, 113 [125]; 26, 246 [258]).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) wird durch eine Veränderung der Besetzung der Richterbank durch das Gericht nur dann beeinträchtigt, wenn sie willkürlich erfolgt (vgl. BVerfGE 31, 145 [164]).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Dies ist schon wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit gesetzlicher Tatbestände unvermeidbar und berührt den verfassungsrechtlich erforderlichen Grad von Bestimmtheit nicht (vgl. BVerfGE 47, 109 [121]).
  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Diese schließen es nicht aus, das Wahlrecht und die Wählbarkeit von dem Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 63 [72]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Der Beschuldigte ist im Verfahren über die Selbstablehnung nicht Partei und an ihm auch nicht in parteiähnlicher Weise beteiligt, so daß ihm nicht schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst (vgl. dazu: BVerfGE 13, 132 [140 ff.]; 17, 356 [361]).
  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Diese schließen es nicht aus, das Wahlrecht und die Wählbarkeit von dem Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 63 [72]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]).
  • BVerfG, 22.04.1964 - 2 BvR 190/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Der Beschuldigte ist im Verfahren über die Selbstablehnung nicht Partei und an ihm auch nicht in parteiähnlicher Weise beteiligt, so daß ihm nicht schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst (vgl. dazu: BVerfGE 13, 132 [140 ff.]; 17, 356 [361]).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Diese schließen es nicht aus, das Wahlrecht und die Wählbarkeit von dem Erfordernis der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 7, 63 [72]; 36, 139 [142]; 58, 202 [205]).
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91
    Die Voraussetzung eines mindestens dreimonatigen tatsächlichen Aufenthalts in der Gemeinde für die Wahlberechtigung und eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts für die Wählbarkeit trägt dem Gedanken Rechnung, daß die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltung durch das Volk in der Gemeinde demokratisch legitimiert (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ) und von der Mitwirkung solcher Bürger getragen sein soll, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und in besonderer Weise verbunden sind (vgl. BVerfGE 11, 266 [276]).
  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1489/16

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einem Antrag auf Erteilung

    dd) Die beanstandete Verletzung von Art. 33 GG in Verbindung mit Art. 136 und 139 WRV hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert unter Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem grundsätzlichen Verhältnis der Gleichheitsrechte zur föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland begründet (vgl. etwa BVerfGE 13, 54 ; 51, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, juris, Rn. 5).
  • StGH Hessen, 13.08.2014 - P.St. 2466

    1. Ein Verfahren über die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof (§ 11 Abs. 3 des

    - BVerfG (K), Beschluss vom 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91 -, NVwZ 1993, 55 [56] -.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.08.2016 - 1 VB 59/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine Verurteilung wegen Wahlfälschung

    Vom passiven Wahlrecht nicht geschützt sind aber vorsätzliche Wahlfälschungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.3.1992 - 2 BvR 1269/91 -, Juris Rn. 11) wie das Vortäuschen der Wählbarkeit und das Erschleichen der Kandidatur bei einer Wahl.
  • OLG Celle, 19.10.2011 - 32 Ss 61/11

    Verstoß eines Heimbetreibers gegen Pflichten bei Organisation einer Briefwahl

    Zudem durfte der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht den Tatbestand der Wahlfälschung auch für Volkswahlen in den Kommunen unter Strafe stellen und damit eine Ahndung von Verstößen gegen das Landesrecht vorschreiben (BVerfG, NVwZ 1993, 55).
  • VerfGH Thüringen, 12.06.1997 - VerfGH 13/95

    Wahlprüfung; Wohnsitzbegriff; Wohnung; ausfüllungsbedürftiger Begriff;

    Gegen den dadurch bewirkten Ausschluß einer mehrfachen Wahlberechtigung bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt Beschluß des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.1992 - 2 BvR 1269/91 - NVwZ 1992, 55 - 57).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 2/01

    Mangels ausreichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässige

    Aus Art. 33 Abs. 1 GG folgt dagegen nicht, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müssten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 - ; Maunz in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33, Rn. 8; Lübbe-Wolff in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz Kommentar, Art. 33, Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2009 - 15 A 1372/09

    Maßgeblichkeit des Familienwohnsitzes für die Berechtigung zur Kommunalwahl als

    BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 30.3.1992 - 2 BvR 1269/91 -, VwZ 1993, 55 (56).
  • OVG Hamburg, 27.10.2005 - 3 Bs 61/05

    Studiengebühr Hamburg: Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzdifferenzierung

    Art. 33 Abs. 1 GG schließt als spezielles Gleichheitsrecht die Landeszugehörigkeit als Differenzierungskriterium in Bezug auf den Bestand und die Reichweite staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in den Ländern aus, was aber nicht bedeutet, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müssten (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2001, NVwZ 2002 S. 73; Beschluss v. 30.3.1992, NVwZ 1993 S. 55).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvQ 32/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das "Gesetz zur

    Aus Art. 33 Abs. 1 GG folgt dagegen nicht, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müssten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 -, juris, Rn. 9).
  • VG Trier, 03.11.2009 - 1 K 438/09

    Keine Neufeststellung des Wahlergebnisses der Wahl zum Ortsgemeinderat Herforst

    Wahlberechtigt sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG u.a. diejenigen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Abstellens auf die Hauptwohnung: BVerfG, Beschluss vom 30. März 1992 -2 BvR 1269/91-).
  • VGH Hessen, 06.04.1993 - 1 TG 791/93

    Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Selbstablehnung eines Richters

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 1088/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4315
BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 1088/88 (https://dejure.org/1992,4315)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.1992 - 1 BvR 1088/88 (https://dejure.org/1992,4315)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 1 BvR 1088/88 (https://dejure.org/1992,4315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3157
  • NVwZ 1993, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.04.1991 - 1 BvR 1088/88

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BVerfG, 28.07.1992 - 1 BvR 1088/88
    Mit Beschluß vom 12. April 1991 gab die 3. Kammer des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil vom 24. Juni 1988 statt (1 BvR 1088/88 - NJW 1991, 2339 -), hob dieses Urteil wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2003 - 5 B 585/01

    Kosten und Auslagen i.R. eines fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens

    BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1992 - 1 BvR 1088/88 -, NVwZ 1993, 55 m.w.N.; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 34a Rz. 15.
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