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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92   

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BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92 (https://dejure.org/1992,67)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 (https://dejure.org/1992,67)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3.92 (https://dejure.org/1992,67)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz - Nachholen der Bewertung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Schriftliche Begründung der Bewertung einer Aufsichtsarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 262
  • NJW 1993, 2546 (Ls.)
  • MDR 1993, 1028
  • NVwZ 1993, 677
  • DVBl 1993, 503
  • DÖV 1993, 480
  • DÖV 1993, 492
 
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Wird zitiert von ... (473)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34 (46 f.); 84, 59 (72 f.)).

    Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (BVerfGE 84, 34 (55)).

    Ob etwaige Mängel der genannten Art sich auch auf die Notengebung und das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben können, was Voraussetzung der Zulässigkeit einer gerichtlichen Korrektur der Prüfungsentscheidung ist (BVerfGE 84, 34 (55)), kann in der Regel gleichfalls erst dann festgestellt werden, wenn begründet wird, weshalb die Arbeit diese Bewertung erhält.

    Hierbei ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflußt wird, und daß die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, sich nicht regelhaft erfassen lassen (BVerfGE 84, 34 (52)).

    a) Ein Verfahrensfehler führt dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich und sein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 84, 34 (55); BVerwG, Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45).

    Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsverfahren beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfGE 84, 34 (52)).

    Den wesentlichen Grund dafür, den Prüfern immer noch einen - wenngleich eng eingegrenzten - Bewertungsspielraum zuzubilligen, sieht das Bundesverfassungsgericht darin, daß Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen müssen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden (BVerfGE 84, 34 (51)).

    Im Verwaltungsverfahren sei eine Überprüfung durch eine andere, neutrale Instanz verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 84, 34 (47)).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Ob die Behörde eine derartige Änderung mit im Prozeß beachtlicher, mängelheilender Wirkung vornehmen kann, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 163 (166) [BVerwG 18.05.1990 - 8 C 48/88]).

    Erweist sich der Prüfungsbescheid auch im übrigen als rechtmäßig, ist numehr die Klage abzuweisen, sofern der Kläger ihn weiter angreift und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache erklärt (dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - a.a.O.; Rozek, NVwZ 1992, 33 (36)).

  • BVerwG, 08.05.1989 - 7 C 86.88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird (Beschluß vom 16. August 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263), vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt.

    In diesen Fällen verstößt es nicht gegen Bundesrecht, wenn sich ein Prüfer der Beurteilung der Prüfungsleistung durch einen anderen Prüfer mit der kuzen Bemerkung "einverstanden" anschließt (Urteil vom 8. Mai 1989, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.10.1991 - 1 BvR 991/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte entscheidende Kriterium, daß nämlich die Prüflinge das Recht haben müssen, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 10. Oktober 1991, NVwZ 1992, 657), ist auch gewährleistet, wenn die früheren Prüfer die Neubewertung mit Begründung vornehmen, es sei denn, es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit.
  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht, daß das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muß, daß alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und daß eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird (Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161).
  • BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Teil bisher die gegenteilige Auffassung vertreten, es gebe keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt oder Umfang; es hat ferner ausgeführt, auch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ließen sich einheitliche Maßstäbe schon wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der Prüfungen von höchst unterschiedlicher Bedeutung nicht herleiten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 und Beschluß vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247).
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 80.82

    Begründung der Prüfungsentscheidung - Notenwerte einzelner Prüfungsleistungen -

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Teil bisher die gegenteilige Auffassung vertreten, es gebe keinen die landesrechtlichen Normgeber verpflichtenden bundesrechtlichen Rechtssatz über die Pflicht zur Begründung von Prüfungsentscheidungen und deren Inhalt oder Umfang; es hat ferner ausgeführt, auch aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ließen sich einheitliche Maßstäbe schon wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der Prüfungen von höchst unterschiedlicher Bedeutung nicht herleiten (Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 80.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 202 und Beschluß vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 216.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247).
  • BVerwG, 23.02.1962 - VII B 21.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Dasselbe gilt für den in den Beschlüssen vom 23. Februar 1962 (BVerwGE 14, 31 (34) [BVerwG 23.02.1962 - VII B 21/61]) und vom 10. Juli 1964 (BVerwGE 19, 128 (130) [BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63]) vertretenen Standpunkt, im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfer seien auch die Bewertungshinweise und Voten der Prüfer ihrem Wesen nach grundsätzlich als geheim anzusehen.
  • BVerwG, 10.07.1964 - VII C 124.63
    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Dasselbe gilt für den in den Beschlüssen vom 23. Februar 1962 (BVerwGE 14, 31 (34) [BVerwG 23.02.1962 - VII B 21/61]) und vom 10. Juli 1964 (BVerwGE 19, 128 (130) [BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63]) vertretenen Standpunkt, im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Prüfer seien auch die Bewertungshinweise und Voten der Prüfer ihrem Wesen nach grundsätzlich als geheim anzusehen.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92
    Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Prüfungsrecht (BVerfGE 84, 34 (46 f.); 84, 59 (72 f.)).
  • BVerwG, 12.11.1971 - VII B 71.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 I und 19 IV GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, das heißt auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (Fortführung und Erweiterung der Rechtssprechung des Senats durch BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = NVwZ 1993, 678).

    Das Berufungsgericht hat es - unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 - als möglich angesehen, daß der von dem Kläger angefochtene Prüfungsbescheid an einem Begründungsmangel leidet.

    Ein derartiger Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften über das bei der Prüfung des Klägers zu beachtende Verfahren (vgl. dazu die Ausführungen des Senats in seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O. S. 264, in dem es ebenfalls um die Anwendung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer ging), wohl aber letztlich aus den Grundrechten auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, und auf einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG.

    In seinem bereits angeführten Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., hat der Senat - fallbedingt - zunächst nur entschieden, daß die Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen zu begründen sind, und zwar wie die Prüfungsleistungen selbst in schriftlicher Form; die Frage, ob die Begründungspflicht auch für mündliche Prüfungen gilt, hat er damals als nicht entscheidungserheblich ausdrücklich offengelassen.

    Bei schriftlichen Prüfungsleistungen, bei denen sowohl die Prüfungsaufgabe als auch die Prüfungsleistung in Form einer Lösung der Prüfungsaufgabe schriftlich festliegen, ist es sachgerecht, auch für die Begründung der Bewertung die Schriftform zu verlangen, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., getan hat.

    Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten (vgl. BVerwGE 91, 262, 267 [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92]/268) - nicht geboten, daß die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen.

    Da auch die prüfungsspezifischen Wertungen Gegenstand einer - wenngleich begrenzten - gerichtlichen Kontrolle sind (vgl. BVerwGE 91, 262, 266) [BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92], ist jedenfalls die insoweit mögliche Begründung auch geboten, da sonst der Rechtsschutz nicht wirkungsvoll sein könnte (BVerwGE a.a.O.).

  • BVerwG, 04.01.2024 - 20 F 3.22

    Geheimhaltung von Prüfervoten

    Diese früher vertretene Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 ).
  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 347/09

    Konkurrentenklage - Auswahlverfahren - Abbruch

    Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar (vgl. für Prüfungsentscheidungen BVerwG 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 91, 262) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 29.92   

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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 117
  • NJW 1993, 1540
  • NJW 1993, 950
  • NVwZ 1993, 677 (Ls.)
  • NZV 1993, 126
  • DVBl 1993, 608
  • DÖV 1993, 429
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 29.92
    Die Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht hinreichend deutlich (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu etwa BVerfGE 26, 259 ; 40, 371 ), daß zur "Ausführung" des § 4 StVG auch Vorschriften gehören, die den Eignungsbegriff des § 4 Abs. 1 StVG in gesundheitlicher Hinsicht konkretisieren.
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 28.74

    Anlaufhemmung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 29.92
    Dies war schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und des Widerspruchsbescheides der Fall (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehung vgl. z.B. BVerwGE 51, 359 ).
  • BVerwG, 20.09.1985 - 1 C 22.82

    Gewerberecht - Technische Überwachung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 29.92
    Diese Entscheidung des Verordnungsgebers hält sich im Rahmen des ihm bei der Konkretisierung des Begriffs der "Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen" zustehenden Spielraums (zum Spielraum des Verordnungsgebers vgl. z.B. BVerwGE 72, 126 ).
  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 321/69

    Verfassungsmäßigkeit der Ferienreiseverkehrsverordnung 1969

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 29.92
    Die Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht hinreichend deutlich (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu etwa BVerfGE 26, 259 ; 40, 371 ), daß zur "Ausführung" des § 4 StVG auch Vorschriften gehören, die den Eignungsbegriff des § 4 Abs. 1 StVG in gesundheitlicher Hinsicht konkretisieren.
  • BVerwG, 13.06.1969 - VII C 173.66

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 29.92
    Daß sich die von einer Gesichtsfeldeinschränkung erfahrungsgemäß ausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit im Einzelfall noch nicht in einem Unfall verwirklicht hat, kann nämlich auf vielerlei Gründen beruhen und beweist jedenfalls nicht, daß diese Gefahr, der die Eignungsanforderung des § 15 b Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage XVII zur StVZO vorbeugen soll, bei dem betreffenden Fahrer nicht bestünde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 7 C 173.66 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 29 S. 5 am Ende).
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens - sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich ggf. erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwGE 11, 334 (336) [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]; 42, 206 (209) [BVerwG 17.05.1973 - V C 108/72]; 51, 359 (361) [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74]; Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 29.92 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 20; Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 73 und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 184.94 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 8 A 10909/07

    Fährführerschein kann gemacht werden

    Sie beruht auf der Befugnis des Verordnungsgebers, die Anforderungen an die Fahreignung der Schiffsführer verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992, BVerwGE 91, 117 und juris, Rdnr. 10; OVG Nds, Beschluss vom 18. Juni 2007, VerkMit 2007, Nr. 76 und juris, Rdnr. 5 m.w.N. - für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung -).
  • VG Braunschweig, 14.12.2001 - 6 A 177/01

    DOG; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrgastbeförderung; Innenschielen;

    Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N. und Nds. OVG, Urt. vom 11.12.1995 - 12 L 609/95) bzw. der insoweit aktualisierten Fassung "Empfehlung der DOG zur Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr (2. Auflage, 1999)" und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/437/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs (Amtsblatt EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991; vgl. dazu: Beschl. der Kammer vom 30.08.1999 - 6 B 201/99 - vom 15.12.2000 - 6 B 526/00 - und vom 27.07.2001 - 6 B 127/01 -).

    Überdies ist eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr festgesetzte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil Einzelfälle denkbar sein können, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsichtigkeit des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforderungen hinreichend gewahrt wäre (BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, aaO.).

  • VG Braunschweig, 27.07.2001 - 6 B 127/01

    Doppelbilder; Fahrgastbeförderung; Schielen; Sehvermögen; Stereosehen

    Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N.) bzw. der insoweit aktualisierten Fassung "Empfehlung der DOG zur Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr (2. Auflage, 1999)" und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/437/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs (Amtsblatt EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991; vgl. dazu: Beschl. der Kammer vom 30.08.1999 - 6 B.

    Überdies ist eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr festgesetzte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil Einzelfälle denkbar sein können, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsichtigkeit des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforderungen hinreichend gewahrt wäre (BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, aaO.).

  • VG Braunschweig, 15.12.2000 - 6 B 526/00

    Augenarzt; Ausnahmegenehmigung; Mindestanforderungen; Schielstellung;

    Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der deutschen ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N.) und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges (Amtsbl. EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991; vgl. dazu: Beschl. der Kammer vom 30.08.1999 - 6 B 201/99 -).

    Überdies ist eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr festgesetzte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil Einzelfälle denkbar sein können, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsicht des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforderungen hinreichend gewahrt wäre (BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, aaO.; Beschl. der Kammer vom 30.08.1999, aaO.).

  • VG Schleswig, 15.01.2013 - 3 A 90/12

    Anspruch auf Bewilligung einer Ausnahme von einer Vorschrift der

    Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit festgestellt, dass eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr angezeigte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sei, weil Einzelfälle denkbar sein mögen, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen auch ohne diese Anforderung hinreichend gewährt sei ( BVerwG, Urteil vom 28.10.1992, 11 C 29/92 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen des Urteils vom 28.10.1992 (11 C 29/92) festgestellt, dass eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr angezeigte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist, weil Einzelfälle denkbar sein mögen, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsichtigkeit des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforderung hinreichend gewahrt wäre.

  • VG Braunschweig, 23.02.2005 - 6 B 66/05

    Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) als Mangel

    Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 19.01.2005 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig angeordnet; die Klage, über die nach dem Sach- und Rechtsstand bei Erlass des angefochtenen Bescheides zu entscheiden sein wird, so dass neue Umstände und insbesondere auch die vom Antragsteller angekündigten Nachweise zu seiner Einstellungs- und Verhaltensänderung erst in einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis werden berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 29.92 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 14.08.2002 - 12 ME 566/02 - m. w. Nw.), wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
  • VG Braunschweig, 30.08.1999 - 6 B 201/99

    Fahreignung und Sehvermögen (Einäugigkeit); Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der deutschen ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N.) und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges (Amtsblatt EG Nr. 237/20 vom 24. August 1991).

    Überdies ist eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr festgesetzte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil Einzelfälle denkbar sein können, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsichtigkeit des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforde-rungen hinreichend gewahrt wäre (BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, aaO.).

  • BVerwG, 21.09.1995 - 11 B 121.95

    Kosten für ein angefordertes Gutachten - Berücksichtigung der wirtschaftlichen

    Nach der letzten Behördenentscheidung liegende Umstände sind daher nicht für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst für das Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (vgl. BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]; 42, 206 [BVerwG 17.05.1973 - V C 108/72]; 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74]; Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 29.92 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 20; Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 68 und vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 184.94 -).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 12 PA 202/07

    Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anforderungen an das

    Durch die Anlage 6 zur FeV hat der Verordnungsgeber insgesamt auf fachwissenschaftlicher Beurteilung beruhende Mindestanforderungen für das Sehvermögen festgelegt, die den Begriff der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der § 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 StVG verbindlich konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1992 - 11 C 29.92 -, BVerwGE 91, 117; Senat, Urt. v. 11.12.1995 - 12 L 609/95 -, jeweils die vormalige Anlage XVII zur StVZO betreffend; ferner Senat, Beschl. v. 19.7.2006 - 12 LA 378/05 - sowie zuletzt Beschl. v. 30.5.2007 - 12 LA 238/06 -).
  • OVG Niedersachsen, 30.05.2007 - 12 LA 238/06

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Verlängerung einer Fahrerlaubnis für die

  • BVerwG, 16.12.1994 - 11 B 107.94

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Maßgeblicher

  • VG Koblenz, 30.04.2020 - 4 K 1332/19

    Hohe Sehkraft für Kraftfahrzeuge über 3,5 t: Keine Ausnahme für Rettungssanitäter

  • VG Regensburg, 20.06.2011 - RO 8 K 11.671

    Umschreibung eines Führerscheins nach Entziehung

  • OVG Sachsen, 22.01.2001 - 3 BS 109/00

    Entscheidung des Gerichts über die Kosten des Verfahrens bei Erledigung der

  • VGH Bayern, 22.08.2014 - 8 ZB 12.168

    Mangelnde körperliche Tauglichkeit als Schiffsführer (hier: nicht ausreichendes

  • VG Braunschweig, 28.01.2004 - 6 A 175/03

    Beigebrauch; Betäubungsmittel; Beurteilungszeitpunkt; Drogenabhängigkeit;

  • VG Hamburg, 02.02.2021 - 5 K 6404/18

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses für den

  • VG Frankfurt/Main, 16.03.2001 - 15 E 1541/99
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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.11.1992 - 11 B 63.92   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 30.11.1992 - 11 B 63.92 (https://dejure.org/1992,3212)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1992 - 11 B 63.92 (https://dejure.org/1992,3212)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1992 - 11 B 63.92 (https://dejure.org/1992,3212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Keine Verletzung der Aufklärungspflicht - Medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle - Drogengebrauch - Drogenbesitz - Überprüfung der Kraftfahrzeugeignung

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1542
  • NVwZ 1993, 677 (Ls.)
  • NZV 1993, 166
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 52.88

    Erstattung von MPU-Kosten - Verdacht auf regelmäßigen Cannabis-Konsum

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1992 - 11 B 63.92
    »Entzieht sich ein Fahrerlaubnisinhaber der wegen Drogengebrauchs und -besitzes rechtmäßig angeordneten Überprüfung seiner Kraftfahreignung durch eine anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle (§ 15b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO ), so verletzt das Verwaltungsgericht seine Sachaufkärungspflicht regelmäßig nicht, wenn es auf eine statt dessen angebotene Zeugenvernehmung über Einzelaspekte des Drogenverhaltens und der Fahreignung verzichtet (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81 = NZV 1988, 117 ; Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87 = NZV 1990, 165 ).«.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1994 - 19 A 1782/94

    Haschisch- Konsum; Kraftfahrtauglichkeit; Medizinisch- psychologische

    - 11 B 63/92 -, NJW 1993, 1542 = NZV 1993, 166 , Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 52.88 -, Buchholz a.a.O., § 4 StVG Nr. 87 = NJW 1990, 2637 = NZV 1990, 165 , m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.1995 - 11 B 5.95

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Vorlage eines medizinisch-psychologischns

    Die vom Berufungsgericht aus diesen Tatsachen gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß unter diesen Umständen - insbesondere wegen der jahrelangen Heroinabhängigkeit des Klägers - die Gefahr eines erneuten Rückfalls in den Drogenkonsum bestanden hat und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die berechtigten Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufzuklären, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß vom 30. November 1992 - BVerwG 11 B 63.92 - Buchhholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 21 m.w.N.).
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