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   BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92   

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BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 (https://dejure.org/1993,85)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 (https://dejure.org/1993,85)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - 9 C 31.92 (https://dejure.org/1993,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Rückkehr in die Region der Vorverfolgung - Maßstäbe zur Feststellung asylrechtlich relevanter Verfolgungssicherheit - Grundsätze der inländischen Fluchtalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung - Inländische Fluchtalternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 791
  • DVBl 1994, 68 (Ls.)
  • DÖV 1994, 661
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht materiellrechtlich von den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315 ) sowie im Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen.

    Indessen hätte das Berufungsgericht den Kläger nur dann auf eine Rückkehr an seinen verfolgungsfreien Herkunftsort verweisen dürfen, wenn entweder feststünde, daß er auch in den anderen Landesteilen Sri Lankas, also landesweit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, oder aber - sofern dies verneint werden müßte - wenn festgestellt wäre, daß ihm an seinem Herkunftsort nach den für die sog. inländische Fluchtalternative geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere dort eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen, unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers jedoch nicht geprüft.

    In dieser Hinsicht besteht zwar im Hinblick auf das nicht hinreichend klare Verhältnis zwischen den Ausführungen in dem Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1990 - 2 BvR 1437/86 u.a. - und denen im Beschluß vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315) und in den Kammerbeschlüssen vom 22. und 29. März 1990 - 2 BvR 875/86 u.a. und 2 BvR 673/86 u.a. - keine Bindung im Sinne des § 31 Abs. 1 BVerfGG.

    In einem solchen Fall gewinnen Umstände, die gemeinhin asylrechtlich unerheblich sind, eben deshalb, weil der Heimatstaat politische Verfolgung betreibt oder zuläßt, eine andere Bedeutung: Ein in Deutschland lebender Ausländer, dem es verwehrt ist, sich in dem von politischer Verfolgung betroffenen Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, weil diese auch ihm dort droht bzw. nicht hinreichend sicher auszuschließen ist, kann nicht auf verfolgungsfreie Gebiete verwiesen werden, in denen ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerfGE 80, 315 ) andere existenzbedrohende Gefahren erwarten.

    In dem Beschluß vom 10. Juli 1989 (a.a.O. S. 346) hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf unverfolgt ausgereiste Asylbewerber, denen aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht, ausgeführt, ohne auf das Herkunftsgebiet innerhalb des Verfolgerstaates abzustellen: "Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere nach den ... dargelegten Grundsätzen unzumutbare Nachteile und Gefahren." Wenn aber von dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber eine Rückkehr in sein verfolgungsfreies Herkunftsgebiet bei dort drohenden unzumutbaren Nachteilen und Gefahren nicht verlangt werden kann, so wäre es nicht verständlich, dem verfolgt Ausgereisten eben dies zuzumuten.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision eine im Heimatstaat vor der Ausreise erlittene Verfolgung in rechtlich zulässiger Weise unterstellt und damit letztlich offengelassen werden, wenn - wie hier geschehen - die Frage, ob zukünftig eine Wiederholung politischer Verfolgung zu erwarten ist, auch bei Anlegung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) verneint wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).
  • BVerwG, 12.08.1986 - 9 C 74.86
    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Diesen Beschluß hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision des Bundesbeauftragten durch Urteil vom 19. Juli 1990 - BVerwG 9 C 74.86 - aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Das Berufungsgericht hat daher einen - zu unterstellenden - Teil des Sachverhalts außer acht gelassen, was einen materiellrechtlichen Fehler darstellt (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - BVerwGE 88, 312).
  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Indessen hätte das Berufungsgericht den Kläger nur dann auf eine Rückkehr an seinen verfolgungsfreien Herkunftsort verweisen dürfen, wenn entweder feststünde, daß er auch in den anderen Landesteilen Sri Lankas, also landesweit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, oder aber - sofern dies verneint werden müßte - wenn festgestellt wäre, daß ihm an seinem Herkunftsort nach den für die sog. inländische Fluchtalternative geltenden Grundsätzen (vgl. BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145) auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere dort eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen, unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Fall des Klägers jedoch nicht geprüft.
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Zwar kann entgegen der Ansicht der Revision eine im Heimatstaat vor der Ausreise erlittene Verfolgung in rechtlich zulässiger Weise unterstellt und damit letztlich offengelassen werden, wenn - wie hier geschehen - die Frage, ob zukünftig eine Wiederholung politischer Verfolgung zu erwarten ist, auch bei Anlegung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) verneint wird (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 75.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92
    Das Berufungsgericht ist in dieser Hinsicht materiellrechtlich von den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315 ) sowie im Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138) enthaltenen Grundsätzen ausgegangen.
  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, AuAS 1993, 125).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat mit der Folge, daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

    Insoweit gibt es keine Grundlage für eine lokale Zuordnung der zu prognostizierenden politischen Verfolgung zu einem bestimmten Ort (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.).

    Dort drohen dem Beigeladenen auch keine sonstigen Nachteile und Gefahren, die ihm wegen ihrer mit einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen vergleichbaren Intensität und Schwere eine menschenwürdige Existenz dort unmöglich machten (vgl. BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O.).

    Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf die Frage, ob einem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet seines Heimatlandes, in dem ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nur unter der Voraussetzung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet zumutbar ist, wenn ihm in einem anderen Gebiet des Heimatstaates politische Verfolgung droht, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 - abweicht, ist aus diesem Grunde die Revision nicht zuzulassen, weil das Urteil nicht auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.1996 - 11 L 7675/95

    Asyl, syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei; Asyl; Christ, syrisch-orthodox;

    Unerheblich ist, ob der Landesteil, in dem die politische Verfolgung droht, die Heimatregion des Betreffenden ist oder falls nicht, ob es aus sonstigen Gründen wahrscheinlich ist, daß der Betreffende sich im Fall einer Rückkehr gerade in diese Region begibt (BVerwG, Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791; v. 13.5.1993 - 9 C 59.92 -, InfAuslR 1993, 354).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen dann, wenn der Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm dort keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 691/86 -, BVerfGE 80, 315 -343 f.-; und vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE 81, 58 -65 f.-; BVerwG, Urteile vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, vom 13.5.1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210 sowie vom 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791 jeweils m.w.N.).

    Droht jedoch - je nach dem geltend gemachten Verfolgungsgrund - in (irgend-)einem Teil des Staatsgebietes unmittelbare oder vom Staat zu vertretende mittelbare politische Verfolgung (bzw. läßt sie sich bei einem vorverfolgt ausgereisten Ausländer nicht hinreichend sicher ausschließen), so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die politische Verfolgung in dem Gebiet stattfindet, in dem der Ausländer vor seiner Ausreise gelebt hat oder außerhalb dieses Gebietes und ob der Asylsuchende bei Rückkehr sich überhaupt in diese Region begeben würde (vgl. BVerwG, Urt. v; 16.2.1993 - 9 C 31.92 - NVwZ 1993, 791, v. 13.5.1993 - 9 C 59.92 - NVwZ 1993, 1210, Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Stand: 1995, Stichwort: Asylanerkennung, § 13 Rdnr. 20 f).

    Er muß mithin bei Rückkehr hinreichend sicher vor Verfolgung sein (kritisch zu diesem Ansatz Hess. VGH, Urt. v. 26.7. 1993 - 12 UE 2439/89 - DVbl 1994, 69 u. Urt. v. 14.8. 1995 - 12 UE 2496/94 -) und es dürfen ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen sonstigen existenzbedrohenden Gefahren erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 - NVwZ 1993, 791; v. 13.5.1993 - 9 C 59.92 - NVwZ 1993, S. 1210; Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Stand: 1995, Stichwort: Asylanerkennung, § 13 Rdnr. 20 f.).

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - entschieden hat, hat der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zwar Bedeutung für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der Asylbewerber vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war.

    Nur wer in seinem Heimatstaat aufgrund politischer Verfolgung überall schutzlos ist und deshalb Schutz im Ausland suchen muß, ist asylberechtigt im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG a.a.O. S. 342; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 -).

    Nach der erwähnten Rechtsprechung muß bei der Frage, ob der Kläger auf andere Teile seines Heimatlandes als Zufluchtsort verwiesen werden kann, in bezug auf eine ihm dort drohende politische Verfolgung der sog. herabgestufte Wahrsclieinlichkeitsmaßstab im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) angelegt werden (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 -).

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