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   BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91   

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BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91 (https://dejure.org/1992,306)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 (https://dejure.org/1992,306)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - 9 C 61.91 (https://dejure.org/1992,306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im Heimatland - Eingriff in die Religionsausübung in Pakistan - Bestehen einer Ehe bereits im Verfolgerstaat hinsichtlich der Gewährung von Familienasyl in der Bundesrepublik Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 26 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 792
  • DVBl 1993, 327
  • DÖV 1993, 390
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1990 - A 12 S 183/89

    Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - Verfolgung bei Rückkehr nach

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Der Senat habe bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1990 - A 12 S 183/89 - ausgeführt, daß nach den genannten Strafbestimmungen des Pakistanischen Strafgesetzbuches religiöse Betätigungen im privaten Bereich auch tatsächlich bestraft worden seien.

    Wegen dieser Verurteilungen bezieht sich das Berufungsgericht auf sein Urteil vom 1. Februar 1990 - A 12 S 183/89 -.

    Von den in dieser Auskunft ausgeführten Verurteilungen bezeichnet der Verwaltungsgerichtshof "jedenfalls" eine als eine Bestrafung wegen Glaubensausübung im privaten Bereich (S. 16 des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Februar 1990 - A 12 S 183/89 -).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Ihre Ausreise im Jahre 1984 stand nicht mehr in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, welche die Ahmadis bei dem Pogrom des Jahres 1974 erlitten hatten (vgl. zu diesem Erfordernis im einzelnen Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Bereich definiert als den für die Gewährleistung des religiösen Existenzminimums und des Kerns der Religionsfreiheit unverzichtbaren internen Bereich der religiösen Gemeinschaft, nämlich die Religionsausübung im häuslich privaten Bereich sowie das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfGE 76, 143).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1989 - A 12 S 181/89

    Ahmadis - zur Verfolgung bei Rückkehr nach Pakistan

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Zum anderen beruft sich der Verwaltungsgerichtshof auf "zahlreiche Vorfälle strafrechtlicher Maßnahmen, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juli 1989 - A 12 S 181/89 - geschildert hat".
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91

    Asylberechtigung - Familienasyl - Widerruf der Asylberechtigung - Politische

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Dieses Verständnis wird schließlich auch allein dem hinter dem Tatbestandserfordernis des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG stehenden Grundgedanken gerecht, daß die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten - auch - wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326 [BVerwG 25.06.1991 - 9 C 48/91]).
  • BVerwG, 16.01.1986 - 3 C 66.84

    Sortenzulassung bei deutlicher Verbesserung der angemeldeten Sorte gegenüber den

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Die Klägerin ist nicht - bereits - asylberechtigt aufgrund der gesetzlichen Regelung über die Gewährung von Familienasyl, hier aufgrund der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen und deshalb im Revisionsverfahren anzuwendenden (vgl. etwa Urteil vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 66.84 - BVerwGE 72, 339 [BVerwG 16.01.1986 - 3 C 66/84] m.w.N.) Regelung des § 26 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung (BGBl. I S. 1733).
  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1350/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellungen der hinreichenden

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Daß die Strafvorschriften auch den internen Bereich erfassen, entnimmt der Verwaltungsgerichtshof vorrangig dem Fehlen jeglichen Hinweises sowohl im Text und im Regelungszusammenhang der Vorschriften als auch in den Darlegungen des Bundes-Shariat-Gerichts im Urteil vom 28. Oktober 1984 darauf, daß generell und auch bezüglich der Anwendbarkeit dieser Strafbestimmungen zwischen dem forum internum und dem forum externum differenziert werden muß (in diesem Sinne auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. September 1991 - 2 BvR 1350/89, 2 BvR 1352/89 -).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91
    Zwar läßt die Erklärung eines bestimmten Verhaltens als strafbar durch Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes durch den staatlichen Gesetzgeber eine jedermann treffende Pflicht zum Unterlassen des damit verbotenen Verhaltens entstehen; ist Gegenstand der auf diese Weise erzwungenen Unterlassung eine asylrechtlich geschützte Glaubensbetätigung, so stellt grundsätzlich bereits die Existenz der Strafnorm politische Verfolgung dar (vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).
  • BVerwG, 15.11.2023 - 1 C 7.22

    Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im

    Eine Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und eine eigene Gefährdung setzen aber voraus, dass die Ehegatten bereits im Verfolgerland zusammengelebt haben (BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1991 - 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326 und vom 15. Dezember 1992 - 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 S. 372 f.).
  • VG Berlin, 06.07.2020 - 4 K 769.16
    Mit "Ehe" ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 -, juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 - VG 19 K 53.19 A -, juris Rn. 18).

    Das Familienasyl ist deshalb auf die Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung gerichtet, deren - beachtlich wahrscheinlicher - Eintritt wegen der familiären Verbundenheit des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder mit dem eigentlich Verfolgten - in Weiterführung der richterrechtlich entwickelten sogenannten Regelvermutung unterstellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 63.91 -, juris Rn. 12; vom 15. Dezember 1992, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N., ebenso VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2020 - VG 8 A 275.19 -, juris Rn. 33 f.).

    Danach kommt es im Kern auf das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft an, hingegen weniger auf die rechtliche Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit des familienrechtlichen Rechtsgeschäfts der "Eheschließung" im Heimatland (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992, a.a.O.).

    Dies wird dem hinter dem Tatbestandserfordernis des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG stehenden Grundgedanken gerecht, dass die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten - auch - wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12. September 1994 - VG 32 E 7282.93 -, NVwZ-Beil. 1995, 14 beck-online m.V.a. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992, a.a.O.).

    Dabei ist unter Beachtung der Grundsätze des Art. 12 GFK und Art. 13 EGBGB bei der Beurteilung der Frage, ob das Zusammenleben der Klägerin zu 1. und ihr Ehemann den vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992, a.a.O.) formulierten Anforderungen an den "Bestand" der Ehe im Herkunftsstaat nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG gerecht wird, auf die Gepflogenheiten des Herkunftsstaates abzustellen.

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche

    9 Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist (vgl. insbesondere das bereits im OVG-Urteil zitierte Urteil des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 15. Dezember 1992 BVerwG 9 C 61.91 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 = NVwZ 1993, 792 und Beschluss vom 11. August 1999 BVerwG 9 B 19.99 Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 6).
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