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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,594
BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93 (https://dejure.org/1993,594)
BVerfG, Entscheidung vom 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93 (https://dejure.org/1993,594)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juni 1993 - 2 BvQ 17/93 (https://dejure.org/1993,594)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Interessenabwägung - Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Somalia

  • zeit.de (Pressebericht, 02.07.1993)

    Deutsche an die Front, einstweilen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Auslandseinsätze der Bundeswehr

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 38
  • NJW 1993, 2038
  • MDR 1993, 809
  • NVwZ 1993, 881 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 21.04.1993 - BT-Drs 12/4759
    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
    Der Deutsche Bundestag nahm am selben Tag einen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. (BTDrucks. 12/4759) an, wonach er der Entscheidung der Bundesregierung zustimmte, die Vereinten Nationen in befriedeten Regionen Somalias durch Soldaten der Bundeswehr bei humanitären Einsätzen zu unterstützen.

    Der hiernach erforderliche Beschluß des Bundestages unterscheidet sich von den Entschließungen des Bundestages vom 21. April 1993 (BT-Drucks. 12/4759) und vom 17. Juni 1993 (BT- Drucks. 12/5140).

  • BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvQ 16/92

    Schwangeren- und Familienhilfegesetz I

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
    Das Bundesverfassungsgericht wägt die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen ab, die entstünden, wenn die Maßnahme nicht in Kraft träte, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 86, 390 [395]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. Urteil vom 8. April 1993 -- 2 BvE 5/93, 2 BvQ 11/93, Umdruck S. 10; vgl. auch BVerfGE 83, 162 [171 f.]).
  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. Urteil vom 8. April 1993 -- 2 BvE 5/93, 2 BvQ 11/93, Umdruck S. 10; vgl. auch BVerfGE 83, 162 [171 f.]).
  • Drs-Bund, 16.06.1993 - BT-Drs 12/5140
    Auszug aus BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
    Am 17. Juni 1993 fand ein Antrag der Antragstellerin, der Bundestag solle die Bundesregierung auffordern, den Einsatz der Bundeswehr in Somalia zu beenden und die bereits entsandten Soldaten in die Bundesrepublik zurückzuholen (BT-Drucks. 12/5140), keine Mehrheit im Bundestag.
  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Der Deutsche Bundestag nahm am selben Tag einen Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. (BT-Drucks. 12/4759) an, wonach er der Entscheidung der Bundesregierung zustimmte, die Vereinten Nationen in befriedeten Regionen Somalias durch Soldaten der Bundeswehr bei humanitären Einsätzen zu unterstützen (vgl. im einzelnen die Darstellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts unter A. I. in dem Urteil des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 2 BvQ 17/93, BVerfGE 89, 38 ).

    c) Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1993 im Verfahren der einstweiligen Anordnung (BVerfGE 89, 38 ) befaßte sich der Bundestag erneut mit dem Einsatz deutscher Streitkräfte in Somalia.

    Der Bedeutung des zu fassenden Beschlusses wird es, so es die Lage irgend erlaubt, entsprechen, daß er in den zuständigen Ausschüssen vorbereitet und im Plenum des Bundestages erörtert wird (vgl. BVerfGE 89, 38 [47]).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,800
BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92 (https://dejure.org/1992,800)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92 (https://dejure.org/1992,800)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 1992 - 1 BvL 31/88, 1 BvL 10/92, 1 BvL 11/92 (https://dejure.org/1992,800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits erfolgter Normenkontrolle

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Richtervorlage - Bereits bestätigte Norm - Bestätigung durch Bundesverfassungsgericht - Neue Umstände

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 341
  • NVwZ 1993, 881 (Ls.)
  • DVBl 1993, 252
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).

    Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (BVerfGE 39, 169 [181 f.]; 78, 38 [48]).

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).

    Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird (BVerfGE 39, 169 [181 f.]; 78, 38 [48]).

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvL 26/73

    Nachtbackverbot II

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Der zweite Beschluß vom 25. Februar 1976 (BVerfGE 41, 360 ) erging aufgrund einer Richtervorlage zu der Vorschrift, die auch den Gegenstand der vorliegenden Verfahren bildet.
  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Die erste Entscheidung vom 23. Januar 1968 (BVerfGE 23, 50 ) betraf eine frühere Fassung des Gesetzes, wonach die Produktionsruhe schon um 21.00 Uhr begann.
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).
  • BVerfG - 1 BvL 10/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Die Vorlageverfahren 1 BvL 10/92 und 1 BvL 11/92 betreffen zwei Wuppertaler Großbäckereien.
  • BVerfG - 1 BvL 11/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Die Vorlageverfahren 1 BvL 10/92 und 1 BvL 11/92 betreffen zwei Wuppertaler Großbäckereien.
  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88
    Sie muß von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 39, 169 [181]; 65, 179 [181]; 78, 38 [48]).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 87, 341 ; 109, 64 ).
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an eine frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden; dieser Entscheidung kommt nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt nur, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ).

    Vorlagen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht, unterliegen demnach erhöhten Anforderungen (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Eine erneute Vorlage ist regelmäßig unzulässig, wenn das vorlegende Gericht die frühere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung nimmt und nicht auf dieser Grundlage darlegt, welche inzwischen eingetretenen Veränderungen nach seiner Auffassung die erneute verfassungsgerichtliche Prüfung einer bereits entschiedenen Vorlagefrage veranlassen (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).

    Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewürdigt wird; soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muss die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet (vgl. BVerfGE 87, 341 mit Bezug auf BVerfGE 39, 169 ; 78, 38 ).

    Soweit sich das Amtsgericht gegen diese verfassungsgerichtliche Auffassung stellt, genügt seine Argumentation den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG daher schon deshalb nicht, weil es von einem falschen verfassungsrechtlichen Maßstab ausgeht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 78, 38 ; 87, 341 ; BVerfGK 3, 285 ).

    Damit genügen sie nicht den erhöhten Zulässigkeitsanforderungen, denen Vorlagen unterliegen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Damit genügen sie nicht den erhöhten Anforderungen an eine erneute Richtervorlage (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Dies genügt den erhöhten Anforderungen an eine erneute Richtervorlage nicht (vgl. BVerfGE 65, 179 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 120, 1 ).

    Rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die geeignet wären, das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ), bringen sie damit nicht vor.

    aa) Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol bringen die Vorlagen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen es diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen hat, erschüttern und das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen lassen könnten (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 06.05.2016 - 1 BvL 7/15

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld

    Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 341 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1358
BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92 (https://dejure.org/1993,1358)
BVerfG, Entscheidung vom 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92 (https://dejure.org/1993,1358)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 (https://dejure.org/1993,1358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BAföG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer bei der Ausbildungsförderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsförderung - Ausländer - Aufenthaltsdauer - Mindesterwerbsfähigkeit der Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 881
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).

    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Diese unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 77, 84 [106]; 81, 156 [205 f.]).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 [359 f.]; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, Umdruck S. 32 f. m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 [359 f.]; BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, Umdruck S. 32 f. m.w.N.; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301]; 81, 108 [117 f.]; 83, 395 [401]).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 71, 255 [271]; 81, 108 [117]; 83, 395 [401]).
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 16.77

    Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Die Tatsache, daß die Arbeit ausländischer Erwerbstätiger nicht unerheblich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung zu ermöglichen, steht insoweit nicht im Vordergrund (vgl. BVerwGE 58, 353 [356]; BVerwG, Buchholz 436.36, § 8 BAföG Nr. 3 S. 6 f., Nr. 4 S. 10 f.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach §

    15 Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 1 BvL 97/78 BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104/70 BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Dieser bundesrechtlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass ausländische Studierende u. a. dann eine finanzielle Förderung ihres Studiums erhalten sollen, wenn sie eine gewachsene engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis haben (vgl. BVerfG vom 13.1.1993 = NVwZ 1993, 881 f. zu § 8 BAföG a. F.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

    Bei dieser Personengruppe kann die sozialstaatliche Verantwortung des Landes Baden-Württemberg zudem einzelnen Personen gegenüber unterschiedlich ausgeprägt sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, Juris Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - V C 16.77 -, Juris Rn. 12).

    Dies gilt sowohl im Hinblick auf die unions-, bundes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gleichbehandlung (ähnlich bei der Ungleichbehandlung im Rahmen der Gewährung eines Darlehensanspruchs Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.5.2009 - Vf. 4-VII-07 -, Juris Rn. 178), als auch hinsichtlich des Differenzierungskriteriums des gefestigten Inlandsbezugs (vgl. ähnlich zu den Regelungen der Ausbildungsförderung im Sinne des Ausbildungsförderungsgesetzes BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, Juris Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - V C 16.77 -, Juris Rn. 12; sowie Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.5.2009 - Vf. 4-VII-07 -, Juris Rn. 178; vgl. von Weschpfennig, OdW 2017, 175, 188 f.).

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. zur entsprechenden Regelung des jetzigen § 8 Abs. 3 Nr. 1 BAföG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, Juris Rn. 5 f.).

  • VG Stuttgart, 13.01.2011 - 11 K 289/10

    Ausbildungsförderung: Einkommensermittlung; Berücksichtigung eines

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78 -, BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 - 1 BvR 104/70 -, BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881 ).

    Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

    Die Klägerin kann als gerade volljährig gewordene Person ohne Berufsausbildung oder nennenswerte Berufserfahrung nicht die im konkreten Fall allein in Betracht zu ziehenden persönlichen Leistungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG erfüllen (vgl zur Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 2 BAföG BVerfG Beschluss vom 13. Januar 1993, 1BvR 1690/92, NVwZ 1993, 881).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 4 A 2604/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der

    In einer weiteren, ebenfalls das Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffenden Entscheidung, hat das BVerfG, Beschluss vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881, bei der Überprüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG wiederum die Zulässigkeit von generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen hervorgehoben, und zwar insbesondere bei der Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises, bei der dem Gesetzgeber eine besonders weite und nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Gestaltungsfreiheit eingeräumt sei.

    BVerfG, Beschluss vom 13.1.1993, a.a.O. .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2006 - L 20 AS 4/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Denn der Gleichheitssatz lässt typisierender.Regelungen zu und erlaubt es, dass individuell gestatten Besonderheiten unberücksichtigt bleiben (vgl. zur sozialrechtlichen Massenverwaltung und Gleichheitssatz BVerfG, Beschluss vom 13.01.1993, 1 BvR 1690/92, NVwZ 1993, 881).
  • VG Düsseldorf, 31.01.2005 - 11 K 7239/03

    Auslandsstudium, Ausbildungsförderung, BAföG

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verwaltung der Ausbildungsförderung als einer Massenerscheinung - vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 5 B 77.98 -, zitiert nach Juris - in seinen eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen und Freunde beschränkt ist.
  • VG Düsseldorf, 31.01.2005 - 11 K 7681/03

    Antrag auf Ausbilderungsförderung

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei der Verwaltung der Ausbildungsförderung als einer Massenerscheinung - vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 5 B 77.98 -, zitiert nach Juris - in seinen eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen beschränkt ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2007 - 5 N 12.06

    Einkommensberechnung in der Wohnungsbauförderung

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine besonders weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979 - 1 BvL 97/78- BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 - 1 BvR 104/70- BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92- NVwZ 1993, 881 ).
  • VG Gelsenkirchen, 26.10.2006 - 14 K 1491/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Befreiung

  • VG Düsseldorf, 26.02.2019 - 21 K 11301/17
  • VG Gelsenkirchen, 18.09.2007 - 14 K 819/06

    Rundfunkgebührenbefreiung, besondere Härte, niedriges Einkommen, Altersrente,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1998 - 25 A 7558/95

    Anspruch auf Bewilligung einer Mietbeihilfe ; Erlass eines vorbehaltlosen

  • VG Ansbach, 28.02.2008 - AN 14 K 06.04053

    Wohngeld; Pauschalierung; familiengerechtes Wohnen; Schutz der Familie;

  • VG Gelsenkirchen, 31.10.2007 - 14 K 1898/07

    Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Gebührenbefreiung; AlG II; Zuschlag;

  • VG Köln, 30.11.2005 - 26 K 5318/05

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs.

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 1 A 236/16

    Ausbildungsförderung; Unionsbürger; Rumänien

  • VG Gelsenkirchen, 31.10.2006 - 14 K 1251/06

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren betreffend die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1996 - 16 A 5362/95

    Anspruch auf Teilerlaß einer Darlehensschuld i.R. der Ausbildungsförderung;

  • VG Gelsenkirchen, 05.08.2008 - 14 K 2326/07

    Rundfunkgebühr, Minderjähriger, Kind, Behinderter, Schwerbehinderung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 16 A 1935/96

    Auszubildender; Waisengeld; Unterhaltsleistungen ; Mutter; Freibetrag

  • VG Köln, 23.10.2018 - 26 K 10593/17
  • VG Gelsenkirchen, 27.11.2006 - 14 K 1168/06

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren betreffend die

  • SG Oldenburg, 08.02.2007 - S 48 AS 112/07
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